Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.04.2005 – I ZR 140/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 7. April 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Kündigungshilfe

UWG §§ 3, 4 Nr. 1 und 10

Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden da- durch bei einer ordentlichen Kündigung zu helfen, daß ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungster- mins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflußnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen.

BGH, Urt. v. 7. April 2005 - I ZR 140/02 - OLG Karlsruhe LG Konstanz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. April 2002 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Wärme- und Was-

serverbrauchserfassung und deren Abrechnung.

Der Vater des Beklagten war bis zum 31. Dezember 2000 Handelsvertre-

ter der Klägerin im Bezirk B. . Der Beklagte war zunächst Angestell-

ter seines Vaters. Danach machte er sich als Franchisenehmer des Unterneh-

mens D. Meßdienst selbständig.

Ende November 2000 stellte die Klägerin fest, daß im Bezirk B.

mehr als 20 Kunden die Verträge mit ihr gekündigt hatten. Die Kündi-

gungsschreiben stimmten in Wortlaut und Schriftbild nahezu überein.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ihre Kunden systematisch

veranlaßt, vorgefertigte Kündigungsschreiben zu unterschreiben, und dann mit

ihnen selbst Verträge geschlossen. Eine solche Kündigungshilfe sei schon für

sich gesehen wettbewerbswidrig. Hier komme hinzu, daß der Beklagte die Ab-

werbung der Kunden bereits vorbereitet habe, als er noch - als Angestellter sei-

nes Vaters - für sie tätig gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Kündigungshilfe bei Kunden der Klägerin im Bereich der Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkostenerfassung sowie deren Abrechnung zu leisten, und zwar durch Abfassung von Kündigungsformulierungen und/ oder deren Vorlage bei Kunden der Klägerin und/oder deren Un- terstützung im Rahmen der Auseinandersetzung aufgrund der Kündigung von Vertragsverhältnissen zwischen Kunden und der Klägerin.

Die Klägerin hat zudem im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklag-

ten zu verurteilen, hinsichtlich der im Unterlassungsantrag genannten Handlun-

gen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie erforderlichenfalls die

Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. Sie

hat weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in einer

nach Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung festzusetzenden Höhe zu

leisten.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

erfolglos geblieben.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückwei-

sung der Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Es

hat dazu ausgeführt:

Der Beklagte habe nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (a.F.) ge-

handelt. Es könne unterstellt werden, daß er den Kunden der Klägerin Kündi-

gungshilfe geleistet habe, indem er ihnen vorgefertigte Schreiben zur Kündi-

gung ihres Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt habe. Ein solches Ver-

halten sei jedoch grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben kei-

nen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dem Beklagten sei

es nicht verwehrt, Kunden der Klägerin dadurch Kündigungshilfe zu leisten, daß

er ihnen Kündigungsschreiben vorformulierte und vorlegte. Ein solches Verhal-

ten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich weder als

unangemessen unsachliche Einflußnahme auf Verbraucher noch als unlautere

gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen (§§ 3, 4 Nr. 1 und 10

UWG; § 1 UWG a.F.).

a) Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen

den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft getreten

und zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft

getreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu

beachten (BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349, 352 = WRP

2005, 476 - Klemmbausteine III, für BGHZ vorgesehen).

Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin, der

auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, kann nur bestehen, wenn das beanstan-

dete Wettbewerbsverhalten des Beklagten zur Zeit seiner Begehung solche

Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der

Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGH,

Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Pup-

penausstattungen, m.w.N.). Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprü-

che und - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche -

Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich jeweils nach dem zur Zeit der bean-

standeten Handlung geltenden Recht (vgl. BGH GRUR 2005, 166, 167 - Pup-

penausstattungen).

b) Es gehört zum Wesen des Wettbewerbs, daß Kunden abgeworben

werden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung sei-

nes Kundenstamms. Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter

Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu bestim-

men, ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 303/01,

GRUR 2004, 704, 705 = WRP 2004, 1021 - Verabschiedungsschreiben,

m.w.N.). Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe durch Hinweise

auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei

nicht unlautere Mittel eingesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001

- I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostener-

satz).

c) Die Frage, ob es wettbewerbsrechtlich unlauter ist, Kunden eines Mit-

bewerbers dadurch abzuwerben, daß ihnen vorformulierte Kündigungsschrei-

ben zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist in Rechtsprechung und Literatur

umstritten (bejahend: OLG Köln GRUR 1990, 536; OLG München GRUR 1994,

136, 137; OLG Nürnberg NJW-RR 1991, 233, 234; v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 1

Rdn. 234; Nordemann, Wettbewerbsrecht Markenrecht, 10. Aufl., Rdn. 1439;

Piper, GRUR 1990, 643, 645; verneinend: OLG Brandenburg VersR 2002, 759,

760 f.; OLG Schleswig OLG-Rep 1999, 340, 341; Baumbach/Hefermehl/Köhler,

Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.39; Harte/Henning/Ahrens,

UWG, Einl. F. Rdn. 155; Harte/Henning/Omsels ebd. § 4 Nr. 10 Rdn. 88; Bettin,

Unlautere Abwerbung, 1999, S. 111 ff., 124 f.; Sasse/Thiemann, GRUR 2003,

921, 923; vgl. auch österr. OGH MR 2002, 402, 403 ff. - Trafikantenzeitung).

d) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der - entsprechend dem

Klagevorbringen - festgestellten Umstände zu Recht ein wettbewerbswidriges

Verhalten des Beklagten verneint. Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertrag-

lich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschrei-

ben vorzulegen, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu un-

terschreiben ist. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher

wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluß ei-

nes Vertrages mit einem Mitbewerber veranlaßt (vgl. Harte/Henning/Omsels

aaO § 4 Nr. 10 Rdn. 88). Die Benutzung eines vorformulierten Kündigungs-

schreibens kann allerdings unter Umständen ein wettbewerbswidriges Vorge-

hen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG erleichtern. Dies kann etwa der Fall sein,

wenn der Abwerbende dem Kunden bei der Kündigung der Vertragsbeziehung

zu seinem Mitbewerber nicht nur in dieser Weise behilflich ist, sondern ihn irre-

führt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entschei-

dungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG

Rdn. 10.39 f.; Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann § 1 Rdn. A 237). Diese

Gefahr genügt aber nicht, um schon die Verwendung eines vorformulierten

Kündigungsschreibens für sich als wettbewerbswidrig zu beurteilen. Auf hinzu-

tretende besondere Unlauterkeitsumstände stellen die Klageanträge nicht ab;

insoweit fehlt es im übrigen auch an einem entsprechenden konkreten Vorbrin-

gen der Klägerin.

e) Das Verbot der Verwendung vorgefertigter Kündigungsschreiben kann

entgegen der Ansicht der Revision auch nicht teilweise (im Sinne eines Minus)

damit begründet werden, der Beklagte habe die vorgefertigten Kündigungs-

schreiben schon zur Abwerbung benutzt, als er noch Angestellter bei der Han-

delsvertretung seines Vaters gewesen sei. Das Berufungsurteil enthält zwar

insoweit in seinem unstreitigen Tatbestand eine mißverständliche Formulierung,

der ein solcher Sachverhalt entnommen werden könnte. Die Klägerin hat jedoch

ein solches Vorgehen des Beklagten selbst nicht behauptet. Sie hat vielmehr in

der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte habe die beanstandete Kündigungs-

hilfe geleistet, nachdem er sich selbständig gemacht habe.

2. Die Revision ist auch unbegründet hinsichtlich der Abweisung des wei-

tergehenden Antrags, dem Beklagten zu verbieten, Kunden bei der Auseinan-

dersetzung mit der Klägerin aufgrund der Kündigung von Vertragsverhältnissen

zu unterstützen. Hierzu gibt es keinen entsprechenden Sachvortrag der Kläge-

rin. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge.

3. Aus dem Vorstehenden folgt, daß die auf den Unterlassungsantrag

bezogenen weiteren Klageanträge ebenfalls unbegründet sind.

III. Danach war die Revision auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert