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BGH Beschluss vom 22.04.2004 – XII ZR 16/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 16/04

BESCHLUSS

vom

22. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch die

Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil

des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. De-

zember 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom

17. Februar 2004 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustel-

len, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München II vom

27. September 2002 zur Räumung und Herausgabe der gepachteten Pferde-

stallung einschließlich der dazugehörigen Koppeln, Grünflächen des Reitplatzes

und des Longierplatzes verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die hierge-

gen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Beklagten auf die in zweiter

Instanz erfolgte Klagerweiterung zur Zahlung rückständigen Pachtzinses verur-

teilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nach-

gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der

Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Mit Berichtigungsbeschluß vom

17. Februar 2004 hat das Berufungsgericht die Sicherheitsleistung für die Voll-

streckung der Räumung bzw. deren Abwendung auf 25.000 € festgesetzt. Die

Anträge der Beklagten, ihnen im Wege der Urteilsergänzung Vollstreckungs-

schutz zu gewähren und ihnen die Befugnis einzuräumen, die Räumungsvoll-

streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sind durch Ergänzungsurteil

des Oberlandesgerichts vom 16. März 2004 zurückgewiesen worden. Die Be-

klagten beantragen nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die

Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläu-

fig einzustellen. Sie machen geltend, sie könnten die Sicherheitsleistung nicht

aufbringen. Durch die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung drohe

die Schlachtung der im Stall befindlichen Rennpferde und damit ein nicht zu

ersetzender Nachteil.

II.

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-

legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstrek-

kung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes

Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über

die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2

ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine

solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im

Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu

stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre

(vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR

2002, 1650).

An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung

fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar im Berufungsrechtszug beantragt, den

Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin

abzuändern, daß die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne Sicherheits-

leistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsge-

richt gemäß §§ 719, 707 ZPO entschieden. Dieser Antrag, der nur für die Dauer

des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlaß des Berufungsurteils

hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714

ZPO dahin, daß das Berufungsgericht den Beklagten auch bei seiner Entschei-

dung Vollstreckungsschutz gewähren solle (Senatsbeschluß aaO; BGH Be-

schluß vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103, 2104). Die Beklag-

ten haben auch nicht vorgetragen, daß es ihnen im Berufungsrechtszug aus

besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen

entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung,

auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen.

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose