BGH Beschluss vom 22.04.2004 – XII ZR 16/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 16/04
BESCHLUSS
vom
22. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch die
Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. De-
zember 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
17. Februar 2004 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustel-
len, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München II vom
27. September 2002 zur Räumung und Herausgabe der gepachteten Pferde-
stallung einschließlich der dazugehörigen Koppeln, Grünflächen des Reitplatzes
und des Longierplatzes verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die hierge-
gen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Beklagten auf die in zweiter
Instanz erfolgte Klagerweiterung zur Zahlung rückständigen Pachtzinses verur-
teilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nach-
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der
Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Mit Berichtigungsbeschluß vom
17. Februar 2004 hat das Berufungsgericht die Sicherheitsleistung für die Voll-
streckung der Räumung bzw. deren Abwendung auf 25.000 € festgesetzt. Die
Anträge der Beklagten, ihnen im Wege der Urteilsergänzung Vollstreckungs-
schutz zu gewähren und ihnen die Befugnis einzuräumen, die Räumungsvoll-
streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sind durch Ergänzungsurteil
des Oberlandesgerichts vom 16. März 2004 zurückgewiesen worden. Die Be-
klagten beantragen nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die
Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläu-
fig einzustellen. Sie machen geltend, sie könnten die Sicherheitsleistung nicht
aufbringen. Durch die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung drohe
die Schlachtung der im Stall befindlichen Rennpferde und damit ein nicht zu
ersetzender Nachteil.
II.
Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-
legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstrek-
kung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes
Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über
die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2
ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine
solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im
Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu
stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre
(vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR
2002, 1650).
An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung
fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar im Berufungsrechtszug beantragt, den
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin
abzuändern, daß die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne Sicherheits-
leistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsge-
des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlaß des Berufungsurteils
hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714
ZPO dahin, daß das Berufungsgericht den Beklagten auch bei seiner Entschei-
dung Vollstreckungsschutz gewähren solle (Senatsbeschluß aaO; BGH Be-
schluß vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103, 2104). Die Beklag-
ten haben auch nicht vorgetragen, daß es ihnen im Berufungsrechtszug aus
besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen
entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung,
auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen.
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose