BGH Beschluss vom 06.07.2005 – XII ZB 103/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus
dem Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom
16. Januar 2004 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren u.a. um den Zu-
gewinnausgleich. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche
Versicherung und Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommene
Antragsgegner wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt,
der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am
19. Juni 2000 durch Vorlage eines detaillierten und geordneten Be-
standsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwen-
digen Unterlagen, insbesondere Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnun-
gen der L. und P. GmbH für die Jahre 1998, 1999 und 2000.
Dagegen legte der Antragsgegner Berufung ein und beantragte, den
Auskunftsantrag zurückzuweisen. Einen Schutzantrag nach § 712 ZPO hat der
Antragsgegner ebenso wenig gestellt, wie einen Antrag auf Einstellung der
Mit Beschluß vom 26. April 2005 verwarf das Berufungsgericht die Beru-
fung des Antragsgegners als unzulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Durch weite-
ren Beschluß vom 30. Mai 2005 setzte es den Streitwert auf 430 € fest.
Gegen den Verwerfungsbeschluß legte der Antragsgegner Rechtsbe-
schwerde ein. Er beantragt nunmehr bei noch offener (verlängerter) Frist zur
Begründung der Rechtsbeschwerde, die Vollstreckung aus dem Teilurteil des
Amtsgerichts bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Ent-
scheidung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß
Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Dabei ist das
Rechtsbeschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der ange-
fochtenen Entscheidung gemäß § 570 Abs. 3 2. Halbs. ZPO auszusetzen. Es
kann vielmehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3
1. Halbs. ZPO auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aus-
setzen (Senatsbeschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 3/05 - noch unveröffentlicht
und BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - NJW 2002, 1658).
2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige
Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die dem Gläubiger durch den Auf-
schub der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (vgl.
Senatsbeschluß vom 11. Mai 2005 aaO und BGH Beschluß vom 21. März 2002
aaO).
Der Antragsgegner erstrebt die einstweilige Anordnung bereits während
noch offener Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Er muß es deshalb
hinnehmen, daß der Senat ohne eine nähere Begründung weder überwiegende
Gründe für die Aussetzung der Vollziehung noch eine Erfolgsaussicht des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
feststellen kann (vgl. Senatsbeschluß vom
11. Mai 2005 aaO und BGH Beschluß vom 21. März 2002 aaO). Soweit der
Antragsgegner auf eine "Rechtsbeschwerdebegründung vom 18. Mai 2005"
verweist, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen, weil sich eine
solche Begründung nicht in den Akten befindet und die Rechtsbeschwerde
selbst auch erst später, nämlich am 7. Juni 2005, eingelegt worden ist.
Erfolgsaussicht kommt der Rechtsbeschwerde nur zu, wenn sie zumin-
dest zulässig erscheint. Das setzt nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO vor-
aus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier nicht der Fall.
a) Es kommt nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Antragsgegner zu
Recht verurteilt hat, Auskunft über sein Endvermögen am 19. Juni 2000 durch
Vorlage eines detaillierten und geordneten Bestandsverzeichnisses zu erteilen
und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen, insbeson-
dere von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1998 bis 2000
zu belegen. Unerheblich ist auch, ob und in welchem Umfang der Auskunftsan-
trag der Antragstellerin hinreichend konkret und damit vollstreckbar ist.
Im Rahmen der Rechtsbeschwerde steht nämlich allein die Auffassung
des Berufungsgerichts zur Überprüfung, die Berufung sei unzulässig, weil die
Beschwer des Antragsgegners 600 € nicht übersteige.
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich der Wert des
Beschwerdegegenstandes bei einer Verurteilung zur Auskunft ausschließlich
nach dem Abwehrinteresse des Antragsgegners richte, die Auskunft, zu der er
verurteilt wurde, nicht erteilen zu müssen. Der Wert der Beschwer richte sich
daher nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern bemesse sich
allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten
Anspruchs erfordere. Weil Anhaltspunkte für ein etwa zu berücksichtigendes
besonderes Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners hier nicht ersichtlich
sind, entspricht das der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH Beschluß vom 24. November 1994 - GsZ 1/94 - FamRZ 1995, 349,
351).
Den Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft durch die
Erstellung eines Bestandsverzeichnisses über das Endvermögen und Vorlage
der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen hat das Berufungsgericht mit
430 € bemessen. Das läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Antr agsgegners nicht
erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht den Vortrag des Antragsge-
gners zum erforderlichen Aufwand umfassend gewürdigt und ist im vorliegen-
den Einzelfall zu dem Ergebnis gelangt, daß die geschuldete Auskunft über die
der GmbH ohnehin schon entstandenen Kosten für Bilanzierung und Werter-
mittlung hinaus keinen weiteren Aufwand verursacht, der die Wertgrenze des
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt.
Auch sonst ist kein Umstand ersichtlich, der die Zulässigkeit der nach
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 ZPO begründen könnte (BGH Beschluß vom 18. März 2004
- V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947).
3. Letztlich kommt es deswegen auf die Rechtsfrage, ob eine Ausset-
zung der Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils nach den §§ 575 Abs. 5, 570
Abs. 3 ZPO im Verfahren der Rechtsbeschwerde überhaupt möglich ist, wenn
der Antragsgegner in den Vorinstanzen weder einen Schutzantrag nach § 712
ZPO noch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719
Abs. 1, 707 ZPO gestellt hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. April 2004
- XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 [zur Nichtzulassungsbeschwerde] und vom
24. November 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 2000, 746 [zur Revision]), nicht
an.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose