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BGH Urteil vom 27.04.2004 – VI ZR 34/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Verkündet am: 27. April 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich einge-

tretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Be-

weislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und

dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler ge-

eignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrschein-

lich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.

BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2003 im Ko-

stenpunkt, soweit nicht über die Kosten des Beklagten zu 2 ent-

schieden worden ist, und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis

zu den Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 zum Nachteil der Klägerin er-

kannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen be-

haupteter ärztlicher Behandlungsfehler.

Nach einem Motorradunfall am 10. Mai 1998 wurde die Klägerin in das

von der Beklagten zu 1 betriebene Krankenhaus, in dem die Beklagten zu 3 bis

5 als Ärzte tätig waren, eingeliefert. Es wurde festgestellt, daß sie sich einige

Rippen, den dritten Lendenwirbelkörper und das Schulterblatt gebrochen hatte.

Nicht bemerkt wurde, daß sie darüber hinaus eine Beckenringfraktur mit einem

Sakrumkompressionsbruch rechts davongetragen hatte. Zunächst wurde ihr

Bettruhe verordnet. Ab 11. Juni 1998 wurde die Klägerin mobilisiert. Eine Entla-

stung durch Unterarmgehstützen erfolgte dabei nicht. Einen Tag nach Beginn

der Mobilisierung verspürte sie Schmerzen beim Gehen, worauf sie die Schwe-

stern und die behandelnden Ärzte hinwies. Die Beklagten zu 3 bis 5 untersuch-

ten die Klägerin zwar, veranlaßten jedoch keine Röntgenaufnahmen, so daß die

Beckenringfraktur weiterhin nicht festgestellt wurde. Sie verordneten auch bei

der weiteren Mobilisierung keine (Teil)entlastung durch Unterarmgehstützen.

Am 17. Juni 1998 wurde die Klägerin entlassen. Wegen fortdauernder Be-

schwerden begab sie sich anderweitig in ärztliche Behandlung. Im Rahmen die-

ser Behandlung wurde am 3. Juli 1998 mit Hilfe einer Beckenübersichtsauf-

nahme der Beckenringbruch diagnostiziert. Dieser Bruch ist mit einer leichten

Verschiebung zusammengewachsen. In einem Gutachten des ärztlichen Dien-

stes vom 17. Februar 1999 wurde eine nicht korrekte Ausheilung der Fraktur mit

verbliebener Pseudarthrose festgestellt.

Die Klägerin behauptet, es sei behandlungsfehlerhaft gewesen, daß die

Beckenringfraktur nicht schon im Krankenhaus erkannt und mit der Mobilisie-

rung nicht zugleich eine Teilentlastung angeordnet worden sei. Auf diese Be-

handlungsfehler sei die bei ihr festgestellte Pseudarthrose zurückzuführen. Als

Folge der Fehlbehandlung leide sie außerdem unter ständigen Schmerzen u.a.

in der rechten Leiste, der rechten Gesäßhälfte, beim Liegen und beim Ge-

schlechtsverkehr sowie unter einem Dranggefühl.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines

Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 20.451,68 € sowie die Feststel-

lung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche

nach dem 1. April 2000 entstehenden materiellen Schäden aus ihrer stationären

Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 zu erstatten, soweit solche

Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan-

gen sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abwei-

sung der Klage gegen den Beklagten zu 2 richtete. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat es die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 zur Zahlung eines Schmerzensgelds in

Höhe von 3.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die weiterge hende Berufung hat es

zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin,

mit der diese den vollen Klageantrag gegen die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 wei-

terverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne von der Be-

klagten zu 1 und von den Beklagten zu 3 bis 5 die Zahlung eines Schmerzens-

geldes in Höhe von 3.000 € verlangen. Den Beklagten sei als Behandlungsfeh-

ler anzulasten, daß sie keine Röntgenaufnahme des Beckens anfertigen ließen,

obwohl die Klägerin im Anschluß an die Mobilisierung über Schmerzen geklagt

habe. Mit Hilfe dieser - medizinisch gebotenen - diagnostischen Maßnahme

wäre die Beckenringfraktur nämlich festgestellt worden. Alsdann wäre es

schlechthin unverständlich und grob fehlerhaft gewesen, die Mobilisierung ohne

Teilentlastung durch Unterarmgehstützen fortzusetzen. Als Folgen des Behand-

lungsfehlers habe die Klägerin vom Abend des zweiten Tages nach Beginn der

Mobilisierung bis zur Feststellung des Beckenringbruchs am 3. Juli 1998 unter

vermeidbaren Schmerzen gelitten. Dazu habe sich der Heilungsprozeß ent-

sprechend verzögert. Zwar könne die Klägerin nicht den Vollbeweis dafür füh-

ren, daß diese Schadensfolgen auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sei-

en. Ihr kämen jedoch hinsichtlich der Ursächlichkeit Beweiserleichterungen

nach den Grundsätzen zur Verletzung der Pflicht zur Erhebung und Sicherung

medizinischer Befunde zugute, weshalb insoweit die Wahrscheinlichkeit der

Verursachung für den Kausalitätsnachweis ausreiche.

Hingegen könne nicht festgestellt werden, daß das Nichterkennen der

Beckenringfraktur nach Beginn der Mobilisierung zu weitergehenden negativen

Folgen für die Klägerin geführt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

sei davon auszugehen, daß es weder während der Bettlägerigkeit der Klägerin

noch bei ihrer anschließenden Mobilisierung zu einer Verschiebung des Bru-

ches gekommen sei. Mit großer Wahrscheinlichkeit hätte sich am Heilungsver-

lauf nichts verändert, wenn die Beckenringfraktur bereits früher festgestellt und

dementsprechend eine Teilentlastung durch Unterarmgehstützen bei Beginn

der Mobilisierung angeordnet worden wäre. Zwar sei nicht völlig auszuschlie-

ßen, daß der festgestellte Behandlungsfehler gewisse Auswirkungen auf den

Heilungsverlauf und das Heilungsergebnis gehabt habe. Dies sei im Ergebnis

aber so unwahrscheinlich, daß auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich

möglichen Beweiserleichterungen nicht von einer Mitursächlichkeit des Behand-

lungsfehlers für die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Folgen aus-

gegangen werden könne. Allerdings scheide nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zum groben Behandlungsfehler eine mögliche Beweislast-

umkehr nur dann aus, wenn es gänzlich unwahrscheinlich sei, daß der grobe

Behandlungsfehler zu dem eingetretenen Körperschaden des Patienten geführt

habe. Ein derartiger Grad an Unwahrscheinlichkeit werde hier nicht anzuneh-

men sein, weil der Sachverständige einen Wahrscheinlichkeitsgrad von bis 90%

dafür genannt habe, daß sich am Heilungsverlauf nichts verändert habe. Je-

doch müßten dem Patienten Beweiserleichterungen zur Kausalität auch dann,

wenn die Voraussetzungen dafür grundsätzlich vorlägen, nicht notwendigerwei-

se zugebilligt werden. Außerdem müsse nicht stets die sehr weitgehende Form

der Umkehr der (subjektiven) Beweislast zum Tragen kommen. Vielmehr gebe

es auch Beweiserleichterungen unterhalb der Schwelle der Beweislastumkehr.

Es liege in der Verantwortung des Tatrichters, im Einzelfall über die Zubilligung

von Beweiserleichterungen sowie über deren Umfang, Qualität und jeweilige

Reichweite zu entscheiden.

Nach diesen Grundsätzen komme vorliegend eine Beweislastumkehr in

der Kausalitätsfrage jedenfalls nicht für denjenigen Körperschaden in Betracht,

der über vermeidbare Schmerzen und eine verzögerte Heilung in dem Zeitraum

zwischen Beginn der Mobilisierung und Feststellung des Beckenringbruchs hi-

nausgehe. Dafür sei neben der vergleichsweise hohen Wahrscheinlichkeit, daß

sich das verzögerte Erkennen des Beckenringbruchs auf den weiteren Hei-

lungsverlauf nicht ausgewirkt habe, der Umstand maßgeblich, daß die versäum-

te Befunderhebung für die Aufklärung des Sachverhalts keine wesentlichen

Schwierigkeiten herbeigeführt habe. Daß eine Beckenringfraktur des später

festgestellten Typs schon beim Unfall entstanden sei, lasse sich auch aus den

nachträglich angefertigten Röntgenaufnahmen feststellen. Unabhängig vom

Zeitpunkt der Feststellung der Fraktur stehe fest, daß die konservative Behand-

lung mit der tatsächlich erfolgten vierwöchigen Bettruhe eine zumindest gut ver-

tretbare Behandlungsmethode gewesen sei. Schließlich komme es bei derarti-

gen Frakturen in einer größeren Zahl der Fälle auch bei fehlerfreier Behandlung

zur Ausbildung einer Pseudarthrose und zu einem für den Patienten unbefriedi-

genden Heilungsergebnis. Die Klägerin sei daher beweisfällig geblieben. Be-

weiserleichterungen unterhalb der Beweislastumkehr würden ihr angesichts der

hohen Wahrscheinlichkeit, daß sich bei früherem Erkennen der Fraktur und

Mobilisierung unter Teilentlastung durch Unterarmgehstützen am späteren Hei-

lungsverlauf nichts geändert hätte, nicht weiterhelfen.

Die Berufung habe auch hinsichtlich des Feststellungsantrags keinen Er-

folg. Da Folgen des Behandlungsfehlers ausschließlich für die Zeit bis zum

3. Juli 1998 hätten festgestellt werden können, bestünden keine Anhaltspunkte

für die Möglichkeit künftiger materieller Schäden als Folge des Behandlungsfeh-

lers.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision als ihr günstig nicht angegrif-

fen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß eine Abklärung der

von der Klägerin nach Beginn der Mobilisierung geklagten Schmerzen durch

eine Röntgenaufnahme hätte veranlaßt werden müssen, daß die Beckenring-

fraktur bei dieser Untersuchung erkannt worden wäre und daß eine Fehlreakti-

on auf diesen Befund, insbesondere eine Fortsetzung der Mobilisierung ohne

gleichzeitige (Teil)Entlastung durch Unterarmgehstützen schlechthin unver-

ständlich und grob fehlerhaft gewesen wäre. Die Revision wendet sich auch

nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei zwar nicht auszu-

schließen, daß der festgestellte Behandlungsfehler die Pseudarthrose und die

weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin mitverursacht habe,

dies sei jedoch unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich unwahrscheinlich.

2. Auf dieser Grundlage beanstandet die Revision jedoch zu Recht, daß

das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr hinsichtlich der ursächlichen

Auswirkungen des Behandlungsfehlers verneint hat.

a) Das Berufungsgericht meint, aus der Rechtsprechung des erkennen-

den Senats ergebe sich, daß es in der Verantwortung des Tatrichters im Einzel-

fall liege, über die Zubilligung von Beweiserleichterungen sowie über Umfang

und Qualität der eintretenden Beweiserleichterungen zu entscheiden. Das trifft

jedoch in dieser Form nicht zu.

b) Zwar hat der erkennende Senat verschiedentlich die Formulierung

verwendet, daß ein grober Behandlungsfehler, der geeignet sei, einen Schaden

der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, für den Patienten „zu Beweis-

erleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast“ führen könne (vgl. Senats-

urteile BGHZ 72, 132, 133 f.; 85, 212, 215 f.; vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 -

VersR 1981, 954, 955; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983,

984; vom 29. März 1988 - VI ZR 185/87 - VersR 1988, 721, 722; vom 18. April

1989 - VI ZR 221/88 - VersR 1989, 701 f.; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 -

VersR 1997, 362, 363). Insofern kommt jedoch dem Begriff "Beweiserleichte-

rungen" gegenüber der Beweislastumkehr keine eigenständige Bedeutung bei.

Soweit es in einigen Entscheidungen heißt (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni

1988

- VI ZR 217/87 – VersR 1989, 80, 81; vom 26. Oktober 1993

- VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 -

VersR 1995, 46, 47), daß das Ausmaß der dem Patienten zuzubilligenden Be-

weiserleichterungen im Einzelfall danach abzustufen sei, in welchem Maße we-

gen der besonderen Schadensneigung des Fehlers das Spektrum der für den

Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen verbreitert oder verschoben wor-

den sei, betrifft dies die Schadensneigung des groben Behandlungsfehlers, also

die Frage seiner Eignung, den Gesundheitsschaden des Patienten herbeizufüh-

ren. Insoweit geht es um die Bewertung und beweisrechtlichen Konsequenzen

eines groben Behandlungsfehlers im konkreten Einzelfall.

c) Das hat der erkennende Senat in zahlreichen neueren Entscheidun-

gen verdeutlicht und dabei klargestellt, daß es der Sache nach um die Umkehr

der Beweislast geht und daß deren Verlagerung auf die Behandlungsseite im

Hinblick auf die geringe Schadensneigung des Fehlers nur ausnahmsweise

dann ausgeschlossen ist, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem

Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist

(vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 24. September 1996

- VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1536; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 -

VersR 1997, 362, 364; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585,

586; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283).

d) Bei dieser Betrachtungsweise kann der Formulierung „Beweiserleich-

terungen bis hin zur Beweislastumkehr“ nicht die Bedeutung zukommen, die

das Berufungsgericht ihr beilegen will. Vielmehr führt ein grober Behandlungs-

fehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbei-

zuführen, grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ur-

sächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Ge-

sundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet

ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich

machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ

85, 212, 216 f.; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - aaO - jeweils m.w.N.;

vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; Nichtannahmebeschluß vom 3. Mai

1994 - VI ZR 340/93 - VersR 1994, 1067). Deshalb ist eine Verlagerung der

Beweislast auf die Behandlungsseite nur ausnahmsweise ausgeschlossen,

wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst un-

wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom

24. September 1996 - VI ZR 303/95 - aaO; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 -

aaO; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - aaO; vom 27. Juni 2000

- VI ZR 201/99 - aaO). Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat,

dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil

vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO) oder wenn der Patient durch sein Ver-

halten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und

dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu

beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr auf-

geklärt werden kann (vgl. KG, VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des

Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998,

459 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998

- VI ZR 161/97). Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmekonstellation hat al-

lerdings der Arzt zu beweisen

(vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981

- VI ZR 38/80 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - aaO; Groß, Festschrift

für Geiß, S. 429, 431).

e) Liegen die oben dargestellten Voraussetzungen für eine Beweislast-

umkehr vor, so darf sich der Tatrichter nicht darauf beschränken, dem Patienten

statt der vollen Beweislastumkehr lediglich abgestufte Beweiserleichterungen

zu gewähren, die im übrigen - wie das Berufungsgericht erkennt - der durch den

Behandlungsfehler geschaffenen Beweisnot nicht abhelfen könnten. Diese Be-

trachtungsweise trägt auch den im Schrifttum geäußerten Bedenken Rechnung,

daß ein "Ermessen" des Tatrichters bei der Anwendung von Beweislastregeln

dem Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufen würde. Nach diesem müssen

der Rechtssuchende bzw. sein Anwalt in der Lage sein, das Prozeßrisiko in tat-

sächlicher Hinsicht abzuschätzen. Des weiteren würde die Gleichheit der

Rechtsanwendung infolge richterlicher Willkür gefährdet sein (vgl. Laumen,

NJW 2002, 3739, 3741 m.w.N.; Leipold, Beweismaß und Beweislast im Zivil-

prozeß S. 21, 26; Katzenmeier, Arzthaftung, S. 468 f.; Baumgärtel, Handbuch

der Beweislast, 2. Aufl., § 823 Anhang C II Rdn. 3; Laufs-Uhlenbruck, Hand-

buch des Arztrechts, § 110 Rdn. 3). Deshalb erfolgt die Zuweisung des Risikos

der Klärung eines entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals und damit

die Verteilung der objektiven Beweislast in abstrakt-genereller Form. Sie muß

vor dem Prozeß grundsätzlich feststehen und kann auch während des Prozes-

ses nicht ohne weiteres vom Gericht nach seinem Ermessen verändert werden

(vgl. BVerfG, NJW 1979, 1925; Laumen, NJW 2002, aaO). Eine flexible und

angemessene Lösung wird im Arzthaftungsprozeß im Einzelfall dadurch ge-

währleistet, daß dem Tatrichter die Wertung des Behandlungsgeschehens als

grob fehlerhaft vorbehalten ist, wobei er freilich die Ausführungen des medizini-

schen Sachverständigen zugrundezulegen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1,

6 f.; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116 f. und vom 29. Mai

2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 f. jeweils m.w.N.).

f) Diese dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für den Nachweis des

Kausalzusammenhangs zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem

eingetretenen Gesundheitsschaden, sie gelten entsprechend für den Nachweis

des Kausalzusammenhangs bei einem einfachen Befunderhebungsfehler, wenn

- wie im vorliegenden Fall - zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu

schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte,

daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als

grob fehlerhaft darstellen würde, d.h. für die zweite Stufe der vom Senat ent-

wickelten Beweiserleichterungen nach einem einfachen Befunderhebungsfehler

(vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98

VersR 1999, 1282, 1283; vom 29. Mai 2001 – VI ZR 120/00 – aaO; vom 8. Juli

2003 - VI ZR 394/02 – VersR 2003, 1256, 1257; vom 23. März 2004

- VI ZR 428/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - jeweils m.w.N.; Groß, aaO,

S. 429, 432 ff.; Steffen, Festschrift für Hans Erich Brandner, S. 327, 334 ff.). Ist

das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn gene-

rell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizufüh-

ren, tritt also - wenn nicht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztli-

chen Fehler und dem Schaden äußerst unwahrscheinlich ist - grundsätzlich ei-

ne Beweislastumkehr ein. In einem derartigen Fall führt nämlich bereits das

- nicht grob fehlerhafte - Unterlassen der gebotenen Befunderhebung wie ein

grober Behandlungsfehler zu erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten hinsicht-

lich des Kausalverlaufs. Es verhindert die Entdeckung des wahrscheinlich gra-

vierenden Befundes und eine entsprechende Reaktion darauf mit der Folge,

daß hierdurch das Spektrum der für die Schädigung des Patienten in Betracht

kommenden Ursachen besonders verbreitert oder verschoben wird (Groß, aaO,

S. 435).

g) So verhält es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

auch im vorliegenden Fall. Der (einfache) Befunderhebungsfehler der Beklagten

hat die gebotene und zur Vermeidung des eingetretenen Schadens geeignete

Reaktion auf die Beckenringfraktur verhindert und damit die Aufklärung des

hypothetischen weiteren Krankheitsverlaufs, der für die Klägerin erheblich gün-

stiger hätte sein können, erschwert. Mithin hätte sich ohne das Fehlverhalten

der Beklagten gezeigt, ob bei der Klägerin auch bei fehlerfreier Behandlung des

Beckenringbruchs Dauerfolgen in Form einer Pseudarthrose und von andau-

ernden Schmerzen aufgetreten wären.

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-

zuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-

weisen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll