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BGH Urteil vom 23.03.2004 – VI ZR 428/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 23. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 (C); ZPO § 286 (G)

Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt

zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfeh-

lers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhe-

bung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Er-

gebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fun-

damental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. In

diesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichti-

gen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und

darf

insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der

Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs

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eingetreten sein.

BGH, Urteil vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - OLG Bamberg

LG Aschaffenburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. November 2002 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen be-

haupteter ärztlicher Behandlungsfehler.

Am 26. Oktober 1989 wurde ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt. Am

7. Oktober 1996 entnahm der Beklagte, der den Schrittmacher betreute, einem

vom Hausarzt der Klägerin am selben Tag erstellten EKG, daß die Indikation

zum Austausch bestand. In Absprache mit der Klägerin vereinbarte er einen

Austauschtermin im Cardiologischen Centrum B. (CCB) für den 9. Oktober

1996. Beim Warten auf die Operation brach die Klägerin im CCB zusammen

und mußte reanimiert werden. Infolge des Zusammenbruchs erlitt sie ein apalli-

sches Syndrom.

Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob der Beklagte zu einem

sofortigen Austauschtermin hätte raten oder jedenfalls eine Schrittmacherkon-

trolle hätte vornehmen müssen, um den Zustand des Aggregats festzustellen,

und ob der Zusammenbruch der Klägerin auf ein Versagen des Schrittmachers

oder auf ein unabhängig hiervon aufgetretenes Kammerflimmern zurückzufüh-

ren ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat

zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat als nicht erwiesen erachtet, daß der Schaden

der Klägerin auf ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei.

Für den Beklagten habe keine Veranlassung bestanden, von einem Notfall aus-

zugehen und die sofortige Einweisung der Klägerin in das CCB zu veranlassen

oder sie über mögliche Risiken aufzuklären, die bei einem Austausch des Herz-

schrittmachers erst am 9. Oktober 1996 entstehen könnten. Vielmehr habe er

nach dem damaligen technischen Kenntnisstand davon ausgehen können, daß

der Schrittmacher noch eine Funktionsdauer von 1,08 Jahren habe. Erst Er-

kenntnisse, die seit Januar 2000 veröffentlicht seien, ließen den Schluß zu, daß

es auch Fälle geben könne, in denen nach Erreichen des Punktes EOS (end of

service) nur noch eine ganz geringe Zeit bis zum Ausfall des Schrittmachers

bleibe. Deshalb habe am 7. Oktober 1996 auch das Unterlassen einer Schritt-

macherkontrolle keinen schuldhaften Behandlungsfehler dargestellt. Nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme müsse offen bleiben, ob der Zusammenbruch

der Klägerin auf einen Ausfall des Herzschrittmachers oder ein unabhängig da-

von aufgetretenes Kammerflimmern zurückzuführen sei. Die Klägerin habe

nicht bewiesen, daß das Unterlassen der Kontrolle für ihren Zusammenbruch

ursächlich gewesen sei. Ihr kämen keine Beweiserleichterungen zugute. Ein

Verstoß des Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizini-

scher Befunde lasse nämlich nur dann auf ein reaktionspflichtiges positives Er-

gebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich sei. Das sei

nicht der Fall, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch ein Kammer-

flimmern allein den Zusammenbruch der Klägerin verursacht haben könne.

Das Landgericht habe kein weiteres Gutachten einholen müssen. Weder

seien die eingeholten Gutachten widersprüchlich oder gingen von falschen tat-

sächlichen Voraussetzungen aus noch fehle den Sachverständigen die not-

wendige Sachkunde oder verfüge ein anderer Sachverständiger über überlege-

ne Forschungsmittel oder Erfahrung.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Die Revision beanstandet mit Erfolg Verfahrensfehler, soweit das Be-

rufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers

verneint hat.

a) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht gegen die Ver-

pflichtung des Tatrichters verstoßen hat, sich mit von der Partei vorgelegten

Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des

Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten

ergibt. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, der Beklagte habe weder

auf einen sofortigen Austausch des Schrittmachers – sei es durch unmittelbare

Einweisung der Klägerin in das CCB, sei es durch Aufklärung auf die mit einer

Verzögerung des Austauschs verbundenen Risiken – hinwirken noch den Zu-

stand des Schrittmacheraggregats kontrollieren müssen, auf die Ausführungen

des Sachverständigen La. vom 9. März und 24. Oktober 2000 sowie die Gut-

achten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 19. März und 1. August 2001

gestützt. Der Sachverständige La. hatte angegeben, daß nach den Erkenntnis-

sen im Jahre 1996 nach erstmaliger Dokumentation der Austauschindikation

von einer verbleibenden Funktionsdauer des Herzschrittmachers von 1,08 Jah-

ren habe ausgegangen werden können. Von diesen Angaben ist der Sachver-

ständige Prof. Dr. L. in seinem Gutachten ausgegangen und hat daraus ge-

schlossen, daß am 7. Oktober 1996 keine Indikation zu einem sofortigen Ersatz

des Schrittmacheraggregats bestanden habe.

Diese Darlegungen der Sachverständigen La. und Prof. Dr. L. durfte das

Berufungsgericht seiner Überzeugungsbildung jedoch nicht ohne weitere Sach-

aufklärung zugrunde legen. Die Klägerin hatte nämlich mit Schriftsatz vom

1. November 2001 eine Stellungnahme des Oberarztes Dr. N. vorgelegt, wo-

nach der bei ihr verwendete Herzschrittmachertyp nach den Angaben des Her-

stellers eine nominelle Laufzeit von sechs Jahren besitze. Diese Stellungnahme

stand in Widerspruch zu den Gerichtsgutachten, worauf die Klägerin ausdrück-

lich hingewiesen hatte. Der Schrittmacher der Klägerin war nämlich nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts am 7. Oktober 1996 fast sieben Jahre in

Betrieb und Umstände, nach denen seine Laufzeit im konkreten Fall anders zu

bemessen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Über diesen Widerspruch durf-

te sich das Berufungsgericht nicht mit der Begründung hinwegsetzen, die Vor-

aussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1

ZPO lägen nicht vor, insbesondere verfüge Dr. N. nicht über eine höhere Quali-

fikation oder bessere Erkenntnismöglichkeiten als die eingeschalteten Sachver-

ständigen. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß gerade in

Arzthaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger nachzu-

vollziehen und kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prü-

fen sind. Dies gilt sowohl für Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen

desselben Sachverständigen als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen

mehrerer Sachverständiger, selbst wenn es dabei um Privatgutachten geht.

Erkennbaren Unklarheiten und Widersprüchen hat der Tatrichter nachzugehen,

sie dem Sachverständigen vorzuhalten und im Rahmen seiner Verpflichtung zur

Sachaufklärung erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. Se-

natsurteile vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 67/93 – VersR 1994, 480, 482;

vom 9. Januar 1996 – VI ZR 70/95 – VersR 1996, 647, 648; vom 10. Oktober

2000 – VI ZR 10/00 – VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 –

VI ZR 272/99 – VersR 2001, 722, 723).

b) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war im Streitfall um so mehr

geboten, als die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen auch im Wi-

derspruch zu der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2000 vorgelegten

Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern

(Dr. H.) stand. Danach sei in der konkreten Situation nicht vorhersehbar gewe-

sen, wie lange der Schrittmacher noch arbeiten werde, weshalb der Beklagte

die Klägerin auf ihre vitale Gefährdung hätte hinweisen und einen sofortigen

Aufnahmetermin im Krankenhaus hätte anbieten müssen. Zwar hat der Sach-

verständige La. zu diesen Ausführungen in seiner mündlichen Anhörung vor

dem Landgericht am 24. Oktober 2000 Stellung genommen und sie – jedenfalls

nach den Erkenntnissen im Jahre 1996 – für unzutreffend gehalten. Nachdem

die Klägerin die Beurteilung des Dr. N. zu den Akten gereicht hatte, konnten

jedoch die Ausführungen des Dr. H. in neuem Licht erscheinen. Die Revision

beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Aus-

führungen des Dr. H. in seine Beurteilung einzubeziehen und die unterschiedli-

chen Stellungnahmen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. Senatsur-

teil vom 9. Januar 1996 – VI ZR 70/95 – aaO, S. 648 a.E.).

c) Die Revision rügt darüber hinaus mit Erfolg, daß das Berufungsgericht

das Vorliegen eines Behandlungsfehlers unter dem Gesichtspunkt des Unter-

lassens einer Schrittmacherkontrolle verneint hat, ohne das von der Klägerin zu

dieser Frage beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Es hat inso-

weit verfahrensfehlerhaft eigene Sachkunde in Anspruch genommen, ohne die-

se darzulegen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 125, 127; Senatsurteile vom

14. Februar 1995 – VI ZR 106/94 – VersR 1995, 681, 682 und vom 27. März

2001 – VI ZR 18/00 – VersR 2001, 859, 860).

Die Klägerin hatte geltend gemacht, daß der Beklagte, dem nicht be-

kannt war, seit wann der von ihm festgestellte Zustand der Batterieerschöpfung

schon andauerte, eine sofortige Herzschrittmacherkontrolle habe vornehmen

müssen, da er nur so den Zustand des Aggregats zuverlässig habe beurteilen

können. Zum Beweis ihrer Behauptung hatte sie die Einholung eines Sachver-

ständigengutachtens beantragt. Über diesen Antrag durfte das Berufungsge-

richt nicht unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen La. hin-

weggehen, wonach der Schrittmacher noch eine voraussichtliche Funktions-

dauer von 1,08 Jahren gehabt habe. Dieser technische Sachverständige hatte

sich nämlich mit der Frage, ob im Streitfall aufgrund der von der Klägerin aufge-

zeigten Umstände eine sofortige Schrittmacherkontrolle geboten war, überhaupt

nicht befaßt. Eigene Sachkunde für die Beurteilung dieses Gesichtspunktes hat

das Berufungsgericht nicht dargelegt.

2. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Auffassung des

Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß eine Schrittmacher-

kontrolle oder ein früherer Austausch des Schrittmachers nach unverzüglicher

Einweisung der Klägerin in das CCB ihren Zusammenbruch und den daraus

resultierenden Gesundheitsschaden vermieden hätten.

a) Ohne Rechtsfehler und von der Revision als ihr günstig nicht angegrif-

fen ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die vom er-

kennenden Senat entwickelten Grundsätze, wonach ein Verstoß des Arztes

gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde Beweis-

erleichterungen für den Patienten zur Folge haben kann (vgl. Senatsurteile

BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 – VI ZR 290/98 – VersR 1999, 1282,

1284; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 – VersR 2001, 1030, 1031 m.w.N.),

auch im Streitfall herangezogen werden können. Die Batteriekapazität eines

Herzschrittmachers kann unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit des

Patienten haben. Das rechtfertigt es, nach dem Vortrag der Klägerin mögliche

Feststellungen hierzu der Erhebung medizinischer Befunde in rechtlicher Hin-

sicht gleichzustellen. Die Verpflichtung, die verbliebene Kapazität festzustellen,

hat – ebenso wie die Pflicht zur Erhebung des Krankheitsstatus eines Patienten

im engeren Sinne – den Zweck, Aufschluß über ein behandlungsbedürftiges

Geschehen zu gewinnen, um dann die für die Gesundheit des Patienten nöti-

gen Maßnahmen zu treffen. Verletzt der Arzt diese Pflicht, so erschwert oder

vereitelt er dem Patienten wegen des Fehlens des sonst als Beweismittel zur

Verfügung stehenden Untersuchungsergebnisses die Beweisführung in einem

späteren Haftpflichtprozeß. Dies rechtfertigt es, dem Patienten in einem solchen

Fall Beweiserleichterungen zu gewähren (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 47, 52).

b) Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen, die an das Ein-

greifen derartiger Beweiserleichterungen zu stellen sind, nicht verkannt. Es hat

im Ansatz zutreffend angenommen, daß auch eine - nicht grob - fehlerhafte Un-

terlassung der gebotenen Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweis-

last hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen

Gesundheitsschaden führt, wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahr-

scheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich

die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf

als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.;

vom 6. Juli 1999 – VI ZR 290/98 – VersR 1999, 1282, 1283; vom 29. Mai 2001

VI ZR 120/00 – aaO; vom 8. Juli 2003 – VI ZR 394/02 – VersR 2003, 1256,

1257 - jeweils m.w.N.; vgl. zum groben Befunderhebungsfehler BGHZ 138, 1, 5

f.).

c) Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht

im Streitfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen posi-

tiven Ergebnisses unter Hinweis darauf verneint hat, daß auch ein Kammer-

flimmern allein den Zusammenbruch der Klägerin habe verursachen können.

Bei dieser Argumentation hat das Berufungsgericht in unzulässiger Weise die

Frage, ob die unterlassene Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlich-

keit ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte, mit der Frage vermengt, ob

der Befunderhebungsfehler den eingetretenen Gesundheitsschaden verursacht

hat. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befunder-

gebnisses ist unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen. Sie darf ins-

besondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden

könne im Ergebnis auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten

sein (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585,

586 a.E.). In den Fällen, in denen der Arzt gegen seine Pflicht zur Befunderhe-

bung verstoßen hat, kommen nämlich wegen des Fehlens der sonst als Be-

weismittel zur Verfügung stehenden Untersuchungsergebnisse typischerweise

verschiedene Schadensursachen in Betracht (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 47,

52). Von welcher dieser möglichen Ursachen auszugehen ist, ist Gegenstand

des Kausalitätsbeweises, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzun-

gen der Behandlungsseite auferlegt wird.

Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Umstand,

daß die Indikation zum Austausch des Herzschrittmachers seit unbekannter Zeit

gegeben war, bei sofortiger Kontrolle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine

Unzuverlässigkeit des Schrittmachers ergeben hätte, deshalb ein sofortiger

Austausch dringend angezeigt gewesen wäre und sich eine unterbliebene Re-

aktion auf diesen Umstand nach dem damaligen Stand der medizinischen Wis-

senschaft als grob fehlerhaft dargestellt hätte.

III.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Es wird

dabei auch den weiteren von der Revision geltend gemachten Einwänden

nachzugehen haben, auf die es für die Revisionsentscheidung nicht ankommt.

Bei der ergänzenden Sachaufklärung wird das Berufungsgericht insbe-

sondere zu berücksichtigen haben, daß die Ausführungen des Sachverständi-

gen La., von denen auch der Sachverständige Prof. Dr. L. ausgegangen ist,

nicht nur im Widerspruch zu den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten

stehen, sondern auch nicht nachvollziehbar sind. Seine Berechnung und die

von ihm hierbei zugrundegelegten Werte sind zum einen nicht im Einzelnen

nachvollziehbar dargelegt, vom Berufungsgericht auch bisher nicht ersichtlich

nachvollzogen worden und möglicherweise nicht frei von Widersprüchen. Ins-

besondere lassen die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 9. März 2000

Zweifel an der Richtigkeit seiner Berechnungen aufkommen. Diesen Zweifeln

wird das Berufungsgericht bei der erforderlichen neuen Verhandlung und Ent-

scheidung – gegebenenfalls durch Beauftragung eines weiteren technischen

Sachverständigen – nachzugehen haben.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr