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BGH Beschluß vom 29.04.2004 – VII ZB 39/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO § 493
Erklären die Parteien vor dem Prozeßgericht übereinstimmend, sie seien damit ein-
verstanden, daß die Ergebnisse eines noch nicht abgeschlossenen selbständigen
Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren abgewartet und später verwertet werden,
soweit sie für dieses Verfahren erheblich sind, ist das Prozeßgericht aufgrund dieser
Erklärungen befugt, das Hauptsacheverfahren erst nach Abschluß des selbständigen
Beweisverfahrens fortzusetzen.
BGH, Beschluß vom 29. April 2004 - VII ZB 39/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
31. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Streit-
helfer tragen ihre eigenen Kosten.
Gegenstandswert: 1.763,45 €
Gründe:
I.
1. Die Klägerin fordert von den beiden Beklagten, die von ihr Wohnungs-
eigentum erworben hatten, restliche Zahlung. Die Beklagten berufen sich dem-
gegenüber in Übereinstimmung mit anderen Erwerbern auf Mängel am Ge-
meinschaftseigentum.
Noch vor Klageerhebung hat die "Wohnungseigentümergemeinschaft
D.-Straße 47, vertreten durch den Verwalter" gegen die Klägerin ein selbständi-
ges Beweisverfahren eingeleitet, in dem das Vorliegen von Mängeln am Ge-
meinschaftseigentum, mit denen sich die Beklagten u.a. im Hauptsacheverfah-
ren verteidigen, festgestellt werden soll. Das selbständige Beweisverfahren ist
noch nicht abgeschlossen.
Das Landgericht hat am 31. Juli 2003 beschlossen, die im selbständigen
Beweisverfahren zu treffenden Feststellungen seien entscheidungserheblich, so
daß dessen Ergebnis abzuwarten und das Hauptsacheverfahren erst alsdann
fortzusetzen sei. Es hat der Beschwerde der Klägerin mit der Begründung nicht
abgeholfen, das Hauptsacheverfahren befinde sich im Stadium der Beweisauf-
nahme (analog § 493 ZPO). Zudem hätten sich beide Parteien in der mündli-
chen Verhandlung vom 20. September 2001 damit einverstanden erklärt, daß
die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht
Frankfurt am Main im hiesigen Verfahren verwertet werden, soweit sie dafür
erheblich sind. Aufgrund dieser Erklärung sei das Gericht des Hauptsachever-
fahrens berechtigt, das Ergebnis des selbständigen Verfahrens abzuwarten.
2. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluß vom 31. Oktober 2003 die
Beschwerde zurückgewiesen. Es hat sich der Begründung des Landgerichts
angeschlossen und ausgeführt, § 493 ZPO sei jedenfalls entsprechend anzu-
wenden. Das Ende der Beweiserhebung sei ebenso abzuwarten wie wenn die
Beweisaufnahme vom Prozeßgericht selbst angeordnet worden wäre. Eine
Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO sei mit dem Beschluß des Land-
gerichts nicht verbunden. Jedenfalls habe mit den Erklärungen der Parteien,
sich mit der Verwertung der Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren
einverstanden zu erklären, eine erneute Beweisaufnahme verhindert werden
sollen. Diese Erklärungen seien unwiderruflich. Im Hinblick auf Divergenzen in
der Rechtsprechung hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin hat
keinen Erfolg. Die Begründung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis der
rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO hat das Be-
schwerdegericht, wie im angefochtenen Beschluß ausdrücklich ausgeführt ist,
in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht angeordnet. Der Senat hat da-
her nicht darüber zu entscheiden, ob eine - im Einzelfall auf eine tatrichterliche
Ermessensentscheidung zu gründende - Aussetzung hier in Betracht gekom-
men wäre. Im Beschluß vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02, BauR 2003,1607
= ZfBR 2003, 765 hat der Senat die Frage offengelassen, ob ein Rechtsstreit
nach § 148 ZPO analog ausgesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der
Hauptsache für beweiserheblich gehaltenen Tatsachen in einem selbständigen
Beweisverfahren geklärt werden sollen. Der Senat hat allerdings die Tendenz
erkennen lassen, diese Frage zu bejahen; eine abschließende Entscheidung ist
auch im vorliegenden Fall nicht veranlaßt.
2. Sollte eine Aussetzung nicht in Betracht kommen, könnte die entspre-
chende Heranziehung des § 493 ZPO allein einen faktischen Stillstand des
Hauptsacheverfahrens bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens
nicht rechtfertigen. Das Beschwerdegericht weist zu Recht daraufhin, daß die in
§ 493 ZPO abschließend geregelte Verwertbarkeit nur die Beweise betrifft, die
im selbständigen Beweisverfahren bereits erhoben wurden. Die Bestimmung
sagt nichts darüber aus, wie zu verfahren ist, wenn das selbständige Beweis-
verfahren noch nicht abgeschlossen ist und noch kein Beweisergebnis vorliegt.
3. Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht auf die übereinstim-
menden Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten im Verhandlungstermin vom
20. September 2001 vor dem Landgericht abgestellt und sie als Prozeßhand-
lungen mit bindender Wirkung angesehen, von der sich eine Partei grundsätz-
lich nicht einseitig lösen kann. Diese Erklärungen gehen über die Wirkung des
§ 493 Abs. 1 ZPO hinaus. Sie sollen etwaige Zweifelsfragen bezüglich der Zu-
lässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens beseitigen und zugleich die un-
eingeschränkte Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens bis zu seinem
Abschluß gewährleisten. Sie vermindern damit für beide Parteien das Risiko,
daß die Feststellungen der Sachverständigen zu den behaupteten Mängeln in
dem Ende 2001 bereits knapp zwei Jahre dauernden selbständigen Beweisver-
fahren in einer erneuten Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht nochmals
getroffen werden müssen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der
Tragweite dieser Erklärungen für das weitere Verfahren ist der Beschluß des
Landgerichts, das Hauptsacheverfahren bis zum Abschluß des selbständigen
Beweisverfahrens nicht fortzusetzen, nicht zu beanstanden.
Dressler Thode Hausmann
Kuffer Bauner