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BGH Beschluss vom 05.05.2004 – IV ZB 29/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 29/03 IV ZB 37/03

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 5. Mai 2004

beschlossen:

1. Die Sachen IV ZB 29/03 und IV ZB 37/03 werden zur

gemeinsamen Behandlung und Entscheidung unter dem

Aktenzeichen IV ZB 29/03 verbunden.

2. Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß der

13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom

26. Mai 2003 in der Fassung des Berichtigungsbe-

schlusses vom 7. August 2003 und gegen den weiteren

Beschluß vom 7. August 2003 werden auf Kosten des

Beklagten verworfen.

3. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.898,60 €

Gründe:

I. Das Amtsgericht Hannover hat den Beklagten zur Zahlung von

3.898,60 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnko sten verurteilt. Das

Urteil vom 24. Januar 2003

ist seiner Prozeßbevollmächtigten am

21. Februar 2003 zugestellt worden. Die hiergegen mit Schriftsatz vom

17. März 2003 eingelegte Berufung ist am 24. März 2003 beim Landge-

richt Hannover eingegangen und unter dem Aktenzeichen 13 S 26/03 re-

gistriert worden. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 hat die Vorsitzende der

13. Zivilkammer der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt,

daß die gegen das am 21. Februar 2003 zugestellte Urteil eingelegte Be-

rufung erst am 24. März 2003 und damit verspätet eingegangen sei. Die

Prozeßbevollmächtigte des Beklagten antwortete darauf mit Schriftsatz

vom 15. Mai 2003 unter den Aktenzeichen 13 S 26/03 und 11 S 22/03,

die Berufung sei rechtzeitig beim Landgericht Hannover eingegangen.

Das ergebe sich daraus, daß sie die Berufungsbegründung in den Oster-

feiertagen an das Landgericht gefaxt und sie außerdem persönlich am

22. April 2003 beim Landgericht abgegeben habe. Die Vorsitzende der

13. Zivilkammer hat daraufhin am 22. Mai 2003 die Akten mit der Bitte

um Übernahme der Sache an die 11. Zivilkammer geschickt, weil dort die

Berufung per Fax vor der bei der 13. Zivilkammer eingegangenen Beru-

fung eingelegt worden sein solle. Unter dem 23. Mai 2003 hat die Vorsit-

zende der 11. Zivilkammer die Akten an die 13. Zivilkammer zurückge-

sandt, da bei der 11. Zivilkammer eine Berufung gegen das Urteil des

Amtsgerichts nicht festgestellt werden konnte. Nachfolgend befindet sich

in der Akte ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten

vom 17. April 2003, beim Landgericht eingegangen am 22. April 2003,

der mit "Einlegung der Berufung" überschrieben ist und mit dem (noch-

mals) Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und zu-

gleich begründet wurde. Diese Berufung hatte das Aktenzeichen 11 S

22/03 erhalten.

Durch Beschluß vom 26. Mai 2003 verwarf die 13. Zivilkammer die

Berufung als unzulässig, weil das Rechtsmittel gegen das am

21. Februar 2003 zugestellte Urteil erst am "24.2.2003" eingelegt worden

sei. Dieser Beschluß ist der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am

10. Juli 2003 zugestellt worden. Am 23. Juli 2003 hat sie gegen die Ver-

säumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung bean-

tragt.

Durch Beschluß vom 7. August 2003 hat das Landgericht das im

Beschluß vom 26. Mai 2003 genannte Datum des Eingangs der Berufung

"24.2.2003" auf den "24.3.2003" berichtigt. Durch weiteren Beschluß vom

selben Tage hat es den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung

der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen. Der Antrag

sei verspätet gestellt worden, weil die Prozeßbevollmächtigte des Be-

klagten spätestens am 15. Mai 2003 Kenntnis davon gehabt habe, daß

die Berufung verspätet eingelegt worden sei.

Der Beklagte hat gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß

vom 26. Mai 2003 am 11. August 2003 und gegen den die Wiedereinset-

zung ablehnenden, am 15. September 2003 zugestellten Beschluß vom

7. August 2003 am 10. Oktober 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt.

II. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.

mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie sind aber nicht

zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgründe sind

nicht gegeben.

1. Nach Ansicht der Beschwerde wirft die Sache die grundsätzliche

Frage auf, wie weit die Hinweispflichten des § 139 ZPO reichen. Das

Landgericht habe den Beklagten darauf hinweisen müssen, daß seine

Prozeßbevollmächtigte den Hinweis der Vorsitzenden vom 8. Mai 2003

auf die verspätete Einlegung der Berufung offenbar mißverstanden habe,

weil ihr Schriftsatz vom 15. Mai 2003 nur Angaben zum Zeitpunkt der

Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung enthalte. Die Hinweispflicht

habe auch deswegen bestanden, weil das Landgericht die Berufung of-

fenbar versehentlich fehlerhaft unter zwei getrennten Aktenzeichen ge-

führt habe. Wäre der Hinweis erfolgt, hätte der Beklagte innerhalb der

Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragen und dazu das

vortragen können, was im späteren Schriftsatz vom 23. Juli 2003 enthal-

ten sei.

Die grundsätzlichen Fragen der Hinweis- und Fürsorgepflicht des

mit der Sache befaßten Gerichts, bei Rechtsbehelfen einer drohenden

Fristversäumnis der Partei entgegenzuwirken, sind durch die Rechtspre-

chung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 1343; 1995, 3173,

3175 f.; zur entsprechenden Fürsorgepflicht von Behörden NJW 2002,

3692 f.) und des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 18. September

2003 - IX ZB 40/03 - NJW 2004, 71 unter III 4; vom 15. Januar 2001 - II

ZB 1/00 - NJW 2001, 1430 unter II 3; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 -

NJW-RR 2000, 1730 unter II 2; vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 -

VersR 1999, 1170 unter 2 a; vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW

1998, 2291 unter II 2 c; vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW

1998, 908 unter II 2 und öfter) hinreichend geklärt. Danach folgt aus dem

Gebot des fairen Verfahrens, daß das Gericht nicht sehenden Auges zu-

lassen darf, daß ein offenbares Versehen einer Partei zur Versäumung

einer Rechtsbehelfsfrist führt. Vielmehr hat es bei ohne weiteres erkenn-

baren Fehlern im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs darauf hin-

zuweisen, um der Fristversäumnis entgegenzuwirken. Welche weiteren

durch die genannte Rechtsprechung nicht geklärten grundsätzlichen und

entscheidungserheblichen Fragen sich hier stellen, zeigt die Beschwerde

nicht auf.

2. Die Beschwerde meint weiter, der Zulässigkeitsgrund der Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung sei gegeben. Aufgrund des un-

terbliebenen Hinweises des Landgerichts sei der Beklagte in seinem An-

spruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Auch das trifft nicht zu. Zunächst einmal ist der Beklagte durch die

Verfügung der Vorsitzenden vom 8. Mai 2003 unmißverständlich auf den

verspäteten Eingang der Berufung hingewiesen worden. Dazu hätte sei-

ne Prozeßbevollmächtigte, gegebenenfalls nach Akteneinsicht, Stellung

nehmen und rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragen können. Die Vor-

sitzende war nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Ver-

fahrens nicht verpflichtet, den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten

vom 15. Mai 2003 nach dem Eingang am 16. Mai 2003, einem Freitag,

ohne Rücksicht auf die sonstigen Dienstgeschäfte zum Zweck weiterer

rechtlicher Hinweise sofort auf etwaige Mißverständnisse der Rechtsan-

wältin zu überprüfen. Es war zudem nicht ohne weiteres erkennbar, daß

diese die Verfügung vom 8. Mai 2003 mißverstanden hatte. In dem

Schriftsatz wird behauptet, die Berufung sei rechtzeitig eingegangen.

Dazu passen die Ausführungen zur Einreichung der Berufungsbegrün-

dung am 22. April 2003 allerdings nicht. Eine solche

lag der

13. Zivilkammer ausweislich der Aktenblattierung am 16. Mai 2003 noch

nicht vor. Da im Schriftsatz vom 15. Mai 2003 neben dem Aktenzeichen

13 S 26/03 auch das Aktenzeichen 11 S 22/03 angegeben ist, war es

naheliegend, zunächst zu prüfen, ob dieselbe Sache auch bei der

11. Zivilkammer anhängig ist und die Berufung entsprechend der Be-

hauptung im Schriftsatz dort rechtzeitig eingegangen war. So ist auch

verfahren worden. Dabei hat sich gezeigt, daß die Prozeßbevollmächtig-

te des Beklagten am 22. April 2003 ohne Angabe eines Aktenzeichens

nochmals Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet hatte, die das

Aktenzeichen 11 S 22/03 erhielt. Seit 7. April 2003 war ihr aber bekannt,

daß die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts unter dem Akten-

zeichen 13 S 26/03 geführt wird. Die Vergabe von zwei Aktenzeichen be-

ruht daher nicht auf einem Fehler des Gerichts, sondern auf mangelnder

Übersicht der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch