BGH Urteil vom 12.05.2004 – VIII ZR 235/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Mai 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2004 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden, die Richter
Ball, Wiechers, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des
Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhö-
hung nach § 2 MHG.
Mit Mietvertrag vom 29. November 1959 mieteten die Beklagten von der
V. Wohnungsverwaltung B. eine Wohnung im
Haus M. straße , B. . Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der V.
Wohnungsverwaltung B. . Sie hat an dem Haus M.
straße Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt
und dafür Mittel aus zinsverbilligten Darlehen der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau erhalten. Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 verlangte sie von den Beklagten
die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG von monatlich 223,94 €
auf 271,73 € ab dem 1. August 2001. Für die Einordnu ng der Wohnung zur Er-
mittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete legte die Klägerin in einzelnen Merk-
malgruppen den modernisierten Zustand zugrunde. Hinsichtlich der Merkmal-
gruppe "Wohnung/Gebäude" ging sie jedoch von dem unmodernisierten Zu-
stand aus. In dem Mieterhöhungsverlangen wies die Klägerin auf die Verwen-
dung zinsverbilligter Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Moder-
nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hin. Sie wies einen Kürzungsbe-
trag von 0,07 DM/qm aus und bezog diesen in die Berechnung der Mieterhö-
hung ein. Weitere Angaben zu den verwendeten öffentlichen Mitteln wurden
nicht gemacht. Die Beklagten stimmten dem Mieterhöhungsverlangen der Klä-
gerin um den geforderten Betrag zu, allerdings nur mit der Maßgabe, daß sie
davon ausgingen, in allen Merkmalgruppen sei der modernisierte Zustand der
Wohnung Grundlage der Einordnung. Die erhöhte Miete wird von den Beklag-
ten seit dem 1. August 2001 gezahlt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die
uneingeschränkte Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung der Miete entspre-
chend dem Mieterhöhungsverlangen vom 30. Mai 2001.
Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit dem Be-
rufungsurteil hat das Landgericht - nachdem der Senat das erste Berufungsur-
teil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte - die Berufung erneut mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wer-
de. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihr Anliegen einer uneingeschränkten Zustimmung der Beklagten zum Mieter-
höhungsverlangen vom 30. Mai 2001 weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Klage sei unzulässig, weil mangels einer wirksamen Mieterhöhungs-
erklärung die Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 MHG und damit die Klagefrist
nicht in Lauf gesetzt worden sei. Das Schreiben der Klägerin vom 30. Mai 2001,
mit dem sie von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt,
enthalte nicht die für eine Auslösung der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1
MHG nötigen Informationen. Welche Informationen ein Erhöhungsverlangen
enthalten müsse, sei eine Frage des Einzelfalls. Dabei sei eine Interessenab-
wägung zwischen Vermieter und Mieter vorzunehmen und der Zweckbestim-
mung des § 2 Abs. 2 MHG Rechnung zu tragen. Diese bestehe darin, dem Mie-
ter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich
anhand der mitgeteilten Daten schlüssig werden könne, ob er dem Mieterhö-
hungsverlangen zustimmen wolle oder nicht. Insoweit reiche der Hinweis, die
ortsübliche Vergleichsmiete reduziere sich durch den Einsatz zinsverbilligter
Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Zusammenhang mit
den durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen um einen Kürzungsbetrag
von 0,07 DM/qm, nicht. Diese Formulierung gebe dem Mieter nicht die Informa-
tion, die er benötige, um sich im Wege der Nachprüfung der Berechnung
schlüssig zu werden, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen wolle. Der
Mieter könne die Berechnung des Kürzungsbetrages nur nachvollziehen, wenn
ihm wenigstens mitgeteilt werde, wer wann welche Mittel zu welchem Zinssatz
mit welcher Zweckbestimmung gezahlt habe. Zwar fehle in § 2 MHG eine aus-
drückliche Regelung wie in § 3 Abs. 3 MHG, wonach alle Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 MHG zu erläutern seien. Auch sei eine Verweisung auf § 3 Abs. 3
MHG in § 2 Abs. 1 Satz 1 MHG nicht enthalten. Dies bedeute jedoch nicht, daß
bei einem Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG an die Erörterung der Berech-
nung der Kürzungsbeträge geringere Anforderungen zu stellen seien als bei
einem Erhöhungsverlangen nach § 3 MHG.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Die Klägerin ist nicht berechtigt, von den Beklagten Zustimmung zu der
von ihr mit Schreiben vom 30. Mai 2001 geltend gemachten Mieterhöhung zu
verlangen. Das Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam, da es nicht ord-
nungsgemäß begründet wurde.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
(MHG), das gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall
noch anwendbar ist, ist ein Mieterhöhungsverlangen dem Mieter gegenüber
schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Wie der Senat bereits in sei-
nem Urteil vom 25. Februar 2004 (VIII ZR 116/03 unter II 1, zur Veröffentlichung
bestimmt) ausgeführt hat, sind in das Mieterhöhungsverlangen auch die nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 MHG anzusetzenden Kürzungs-
beträge aufzunehmen
(ebenso Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht,
8. Aufl., § 558 a Rdnr. 30). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist es da-
bei nicht ausreichend, wenn der Vermieter lediglich die Kürzungsbeträge be-
nennt, ohne die ihnen zugrundeliegenden Berechnungspositionen darzulegen.
Mit dem Verfahren nach § 2 MHG soll dem Mieter die Möglichkeit gegeben
werden, die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens durch den Vermieter
zu überprüfen. Damit sollen überflüssige Prozesse vermieden werden. Diesem
Regelungszweck ist aber nur dann Genüge getan, wenn dem Mieter auch die
Berechnungsgrundlage für die Kürzungsbeträge bekannt ist, da er nur dann
nachvollziehen kann, ob er die vom Vermieter berechnete und verlangte Miete
zu zahlen hat (vgl. Senat aaO; Börstinghaus, MDR 1998, 933, 935 f.). Der Ver-
mieter muß, wenn er eine öffentliche Förderung erhalten hat, diejenigen Be-
rechnungsgrundlagen für die Kürzungsbeträge darlegen, von denen allein er
Kenntnis hat. Hierzu gehört die Angabe, wann er welche Mittel, zu welchem
Zweck - Modernisierung oder Instandsetzung -, gegebenenfalls zu welchem
Zinssatz erhalten hat.
An diesem Ergebnis ändern entgegen der Auffassung der Revision auch
die sprachlichen Unterschiede zwischen § 2 MHG und § 3 Abs. 3 MHG nichts.
Während nach § 3 Abs. 3 MHG die Mieterhöhungserklärung nur wirksam ist,
wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und
entsprechend den Voraussetzungen nach Abs. 1 der Vorschrift erläutert wird,
fordert § 2 Abs. 2 MHG eine schriftliche Begründung des Mieterhöhungsverlan-
gens. Aus diesem sprachlichen Unterschied läßt sich jedoch keine Differenzie-
rung hinsichtlich der Anforderungen an das jeweilige Begründungserfordernis
ableiten (so im Ergebnis schon Senat aaO). Eine solche folgt auch nicht daraus,
daß § 3 Abs. 3 MHG ausdrücklich auf Abs. 1 der Regelung verweist, während
§ 2 Abs. 2 MHG einen solchen Verweis nicht enthält. Die in den jeweiligen Ab-
sätzen 1 der Vorschriften genannten Voraussetzungen für ein Mieterhöhungs-
verlangen des Vermieters sind so unterschiedlich, daß daraus für die Intensität
des Begründungserfordernisses der Mieterhöhungserklärung keine Schlüsse
gezogen werden können.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts, wonach an die Begründungspflicht eines Mieterhöhungs-
verlangens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Bun-
desverfassungsgericht hat zwar ausgeführt, daß eine Handhabung der Verfah-
rensregeln, die praktisch zu einem Mietpreisstopp und zu einer Beseitigung des
gesetzlichen Anspruchs auf die Vergleichsmiete führen würde, im Widerspruch
zum Gesetz stehe und auch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG verletze
(BVerfGE 53, 352, 358 f.). Es hat aber auch ausdrücklich die Zweckbestim-
mung des § 2 Abs. 2 MHG hervorgehoben, die darin bestehe, dem Mieter die
Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich anhand
der ihm mitgeteilten Daten schlüssig werden könne, ob er zustimmen wolle oder
nicht. Der Mieter ist nur dann in der Lage, die Berechtigung des Mieterhö-
hungsverlangens zu überprüfen, wenn ihm die der Berechnung zugrundelie-
genden Fakten bekannt sind. Dagegen ist es für den Vermieter nicht unzumut-
bar, die diesbezüglichen Daten an den Mieter zu übermitteln. Schließlich ist nur
die Mitteilung der Eckdaten der dem Vermieter gewährten Förderung erforder-
lich. Für den Vermieter ist damit keine nennenswerte Mehrbelastung verbun-
den; denn für die Ermittlung des Kürzungsbetrages muß er ohnehin genau die-
se Berechnung anstellen, und es geht nur noch darum, daß er das Zahlenwerk
in die Begründung seines Mieterhöhungsverlangens überträgt.
3. Da die Klägerin den Beklagten lediglich den Kürzungsbetrag von
0,07 DM/qm, nicht jedoch die diesem Betrag zugrundeliegenden Berechnungs-
positionen mitgeteilt hat, ist das Mieterhöhungsverlangen vom 30. Mai 2001
formell unwirksam. Das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht als un-
zulässig angesehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, zur
Veröffentlichung bestimmt). Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns