BGH Urteil vom 13.05.2004 – III ZR 344/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Mai 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
GOÄ §§ 4 Abs. 2a, 6 Abs. 2; Gebührenverzeichnis Nr. 2757, 2760, 2583, 2803
a) Zur Anwendung des Zielleistungsprinzips bei Durchführung einer Opera-
tion nach der Nr. 2757 des Gebührenverzeichnisses.
b) Zur ergänzenden analogen Abrechenbarkeit von ärztlichen Leistungen, die in der Bewertung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Ziel- leistung nicht berücksichtigt sind, weil sie dem Verordnungsgeber bei Er- laß der Gebührenordnung noch nicht bekannt gewesen sind (hier: sy- stematische Kompartmentausräumung mit weitgehender Freilegung von Blutgefäßen und Nervenbahnen im Zusammenhang mit einer Radikal- operation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst).
BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - LG Halle
AG Halle-Saalkreis
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Amtsge-
richts Halle-Saalkreis vom 20. März 2003 teilweise abgeändert
und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom
30. Oktober 2003 teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 469,88 € nebst 4 %
Zinsen seit dem 8. Dezember 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurück-
gewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger
83 v.H. und die Beklagte 17 v.H. zu tragen. Von den Kosten der
Rechtsmittelzüge haben der Kläger 74 v.H. und die Beklagte
26 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Direktor der Klinik für Allgemeinchirurgie eines Universitäts-
krankenhauses, macht gegen die Beklagte auf der Grundlage einer Wahllei-
stungsvereinbarung Honoraransprüche geltend, die im Zusammenhang mit
einer am 12. Mai 1997 wegen eines sporadischen medullären Schilddrüsen-
karzinoms durchgeführten Operation stehen. Soweit hier von Interesse, be-
rechnete der Kläger für die Operation - jeweils nach dem 3,5-fachen des Ge-
bührensatzes - eine Gebühr nach Nr. 2757 des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), drei Gebühren nach Nr. 2760, zehn Gebüh-
ren nach Nr. 2583 und sechs Gebühren nach Nr. 2803. Auf die Rechnung
- unter Einschluß weiterer unstreitiger Positionen - von insgesamt 7.522,24 DM
zahlte der private Krankenversicherer der Beklagten 2.127,39 DM, wobei die-
ser die Abrechnung der Gebühr nach Nr. 2757 und von zwei Gebühren nach
Nr. 2583 für gerechtfertigt hielt. Die Differenz von 5.394,85 DM (= 2.758,34 €)
nebst Rechtshängigkeitszinsen ist Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht hat dem Kläger über den anerkannten Betrag hinaus
drei Gebühren nach Nr. 2760, weitere sechs Gebühren nach Nr. 2583 und vier
Gebühren nach Nr. 2803 zugebilligt und der Klage in Höhe von 1.777,47 €
nebst Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklag-
ten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel der Beklagten haben teilweise Erfolg. Die Klage ist nur
in Höhe von 469,88 € nebst Zinsen begründet.
1.
Vergeblich wendet sich die Beklagte mit dem Argument gegen ihre Inan-
spruchnahme, sie sei über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt
nicht im einzelnen in der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV vorgeschriebenen
Weise unterrichtet worden. Ob die zu den Akten gereichte Kopie der Vereinba-
rung vom 9. Mai 1997 für sich betrachtet den Anforderungen des § 22 Abs. 2
Satz 1 BPflV genügt (vgl. hierzu
im einzelnen die Senatsurteile vom
27. November 2003 - III ZR 37/03 - NJW 2004, 684, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen; vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686), mag
zweifelhaft erscheinen. Der Kläger hat jedoch mit Schriftsatz vom 30. August
2000 behauptet, der Beklagten seien darüber hinausgehende Informationen
erteilt worden. Dem hat die Beklagte weder widersprochen noch hat sie - etwa
im Berufungsverfahren - Vorhalte gemacht, die Anlaß für eine weitere Prüfung
der Frage hätten geben können. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden,
daß das Berufungsgericht von einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung
ausgegangen ist.
2.
In der Sache ist die Frage zu beantworten, ob die in den Gebühren-
nummern 2760, 2583 und 2803 angeführten Leistungen neben der in Nr. 2757
beschriebenen Leistung, der Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsenge-
schwulst - einschließlich Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und
gegebenenfalls der Nachbarorgane -, abgerechnet werden dürfen.
a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren, die nach Ab-
satz 1 Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Lei-
stungen sind, nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen. Auch soweit
das Gebührenverzeichnis eine bestimmte Leistung nicht aufführt, ist die in § 6
Abs. 2 GOÄ vorgesehene Analogberechnung, d.h. die Heranziehung einer
nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenver-
zeichnisses, nur für selbständige ärztliche Leistungen eröffnet.
Prinzipiell kommen alle im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistun-
gen als selbständige ärztliche Leistungen in Betracht. Für die Frage, welche
von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selb-
ständig berechungsfähig sind, ist - neben Berechnungsbestimmungen im Ge-
bührenverzeichnis selbst - vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vier-
ten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezem-
ber 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung
kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausfüh-
rung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr
nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies
gilt auch nach § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ für die zur Erbringung der im Gebüh-
renverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen
operativen Einzelschritte. In den dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des
Gebührenverzeichnisses vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen werden
Inhalt und Tragweite dieses als Zielleistungsprinzip bezeichneten Grundsatzes
näher verdeutlicht. Es heißt dort:
"Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operati- ven Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Be-
standteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden."
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht darin zu
folgen, daß die in den Nummern 2760, 2583 und 2803 des Gebührenverzeich-
nisses beschriebenen Leistungen bei einer Auslegung nach dem Wortlaut nicht
neben der in Nr. 2757 angesprochenen Operation berechenbar sind.
aa) Der Kläger hat mit seiner Berechnung der Nr. 2757 des Gebühren-
verzeichnisses deutlich gemacht, daß er die dort beschriebene Radikaloperati-
on der bösartigen Schilddrüsengeschwulst vorgenommen hat, die - wie sich
aus der eindeutigen Formulierung dieser Gebührennummer ergibt - die Aus-
räumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbar-
organe ohne zusätzliche Berechnung einschließt. Die in der nachfolgenden
Nr. 2760 beschriebene Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer
Halsseite ist daneben nicht berechenbar (vgl. Brück, Gebührenordnung für Ärz-
te, 3. Aufl., Bd. 2, zu Nr. 2760; Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl.,
Bd. 2, Nrn. 2750 bis 2760 Rn. 9). Hierfür spricht zum einen, daß die in dieser
Nummer beschriebene Leistung mit derselben Formulierung eingeschlossener
Bestandteil der komplexen Leistung in Nr. 2757 ist, zum anderen, daß die Ab-
rechnungsfähigkeit an dieser Stelle - ohne daß dies im Hinblick auf § 4 Abs. 2a
Satz 1 und 2 GOÄ überhaupt nötig wäre -, noch einmal ausdrücklich an die
selbständige Erbringung dieser Leistung geknüpft wird. Von einer selbständi-
gen Erbringung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn die Leistung als
Teil einer Leistung nach Nr. 2757 erbracht wird. Auch der von den Vorinstan-
zen hinzugezogene Sachverständige Privatdozent Dr. S. hat einge-
räumt, unabhängig von einer anatomischen Klassifikation könne man alle zer-
vikalen und mediastinalen Lymphknoten als regionäre Lymphstromgebiete be-
zeichnen, also auch die vom Kläger vorgenommene - und mit einer dreimaligen
Anwendung der Nr. 2760 berechnete - Ausräumung der zervikozentralen und
der auf der rechten und linken Seite befindlichen zervikolateralen Komparti-
mente.
bb) Was die verschiedenen im Halsbereich verlaufenden Nerven und
Blutgefäße angeht, stehen die jeweils mehrfach abgerechneten Neurolysen
(Nr. 2583) und die Freilegung und/oder Unterbindung von Blutgefäßen
(Nr. 2803) ebenfalls mit der vorgenommenen Operation der Beklagten in not-
wendigem Zusammenhang, so daß es auch insoweit an einer - wie in den bei-
den Gebührennummern nochmals ausdrücklich hervorgehoben - für die Abre-
chenbarkeit erforderlichen selbständigen Leistung fehlt. Es sind zwar Fälle
denkbar, in denen bei einer Ummauerung des Nervs durch Tumor- oder Nar-
bengewebe eine eigenständige Indikation zur Neurolyse vorliegt, etwa beim
Herauslösen des Nervus recurrens aus Narbengewebe bei Rezidiv-Struma
(vgl. Brück, aaO zu Nr. 2584); möglicherweise beruht die vorprozessuale Aner-
kennung zweier Neurolysen für den Nervus recurrens durch den Krankenversi-
cherer der Beklagten auf einer entsprechenden Würdigung. Es bestehen nach
dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen jedoch keine Anhaltspunkte,
daß den Neurolysen und den Freilegungen von Blutgefäßen eine eigenständi-
ge Indikation zugrunde lag. Vielmehr hat der Sachverständige, wenn auch un-
ter Hinweis auf eine aus seiner Sicht suggestive Fragestellung, eingeräumt,
daß man als selbständige Leistung nur eine solche ansehen könne, die wegen
einer eigenständigen medizinischen Indikation vorgenommen werde, und nicht,
um beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen
und nicht zu verletzen. Im übrigen ergibt sich aus seinem Gutachten vom
15. Juli 2002 deutlich, daß die durchgeführte Kompartmentausräumung zwin-
gend die langstreckige Freilegung von Nervenbahnen und Blutgefäßen vor-
aussetzte. Besteht jedoch ein solcher Zusammenhang mit der als Hauptlei-
stung durchgeführten Operation, können die in Rede stehenden Teilleistungen
als Bestandteil der Komplexleistung nicht gesondert abgerechnet werden (vgl.
Hoffmann, Nrn. 2580 bis 2604 Rn. 3, Nrn. 2800 bis 2810 Rn. 2).
3.
Das Berufungsgericht gelangt gleichwohl im Umfang der Empfehlung
des Sachverständigen Dr. S. zu einer Abrechenbarkeit der Leistungen
nach den Gebührennummern 2760, 2583 und 2803, weil es insoweit im An-
schluß an dessen Gutachten ein Regelungsdefizit der Gebührenordnung an-
nimmt, das durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 2a, § 6
Abs. 2 GOÄ geschlossen werden müsse, um eine leistungsgerechte Honorie-
rung der ärztlichen Leistung sicherzustellen. Die Leistungslegende zu Nr. 2757
sei bei Einführung der Gebührenordnung für Ärzte im Jahr 1982 definiert wor-
den und beziehe sich auf die damals - und auch heute noch vielfach - übliche
Operationsmethode der Thyreoidektomie mit einer unsystematischen Lympha-
denektomie. Demgegenüber habe der Kläger hier mit der Kompartmentaus-
räumung eine Operationsmethode angewendet, die dem Verordnungsgeber
noch nicht bekannt gewesen sei, weil sie erst in den neunziger Jahren des vo-
rigen Jahrhunderts entwickelt worden sei. Diese Operationsmethode erfordere
einen Umgang mit Gefäßen und Nerven, der in der Gebührennummer 2757 als
solcher keinen Niederschlag gefunden habe. Dementsprechend habe der
Sachverständige davon gesprochen, die in der Gebührennummer 2757 be-
schriebenen Leistungen stellten nur eine Teilmenge der hier vorgenommenen
Operation dar. Während die in Nr. 2757 beschriebene Leistung einen Zeitauf-
wand von zwei bis drei Stunden erfordere, gehe es hier um eine Spezialopera-
tion, die nur in wenigen, auf endokrine Chirurgie spezialisierte Kliniken in
Deutschland durchgeführt werde und die einen erheblichen zeitlichen und
technischen Mehraufwand mit sich bringe. Die Regelungen der Gebührenord-
nung für Ärzte, die im Bereich des hier operativ behandelten Organs der
Schilddrüse seit 1982 unverändert geblieben seien, stünden bei ihrer starren
Anwendung nicht nur der ausreichenden Berücksichtigung medizinischen Fort-
schritts entgegen, sondern würden auch dem Recht des einzelnen auf Leben
und körperliche Unversehrtheit nicht gerecht und sicherten dem Arzt keine an-
gemessene Vergütung seiner - gemessen an der Standardoperation 1982 -
zusätzlichen Leistungen. Unter diesen Umständen sei es Aufgabe der Gerich-
te, eine leistungsgerechte Vergütung sicherzustellen. Da der Gebührenrahmen
des § 5 GOÄ dem erhöhten Aufwand nicht Rechnung trage und Bedenken da-
gegen bestünden, den Arzt auf eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zu
verweisen, sei es gerechtfertigt, die Leistungen nach den Nummern 2760, 2583
und 2803 als selbständige anzuerkennen und sie im Wege der Analogberech-
nung für die Honorierung der neuen Operationsmethode mit heranzuziehen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Bezie-
hung stand.
a) Gegen den tatsächlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts sind
allerdings keine durchgreifenden Einwände zu erheben. Richtig ist, daß der
Verordnungsgeber bei der Novellierung der Gebührenordnung im Jahr 1982
ein neues Gebührenverzeichnis geschaffen hat, das sich in weiten Teilen an
dem einheitlichen Bewertungsmaßstab der kassen-/vertragsärztlichen Versor-
gung orientiert hat. Mit der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Vierten Ver-
ordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1861) wurde das Gebührenverzeichnis in verschiedenen Tei-
len überarbeitet, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt von der Bundesärztekam-
mer empfohlenen analogen Bewertungen in das Verzeichnis aufgenommen
wurden (vgl. Brück, Bd. 1 § 4 Rn. 2, Bd. 2 Analoge Bewertungen und Abrech-
nungsempfehlungen, S. 1203). Der Abschnitt L, an dessen Beginn im Zusam-
menhang mit der Neufassung in § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ die oben zu 2a wie-
dergegebene allgemeine Bestimmung zum Zielleistungsprinzip gestellt wurde,
blieb hingegen weitgehend unverändert. Hieraus ergibt sich das Problem, daß
ein einer Zielleistung zuzuordnender Einzelschritt nicht abrechnungsfähig ist,
andererseits die Zielleistung in ihrer Bewertung - das ist ja der wesentliche
Sinn ihrer Beschreibung - den ihr methodisch zuzuordnenden Einzelschritt
möglicherweise nicht umfaßt (vgl. Brück, Bd. 1, § 4 Rn. 6; Hoffmann, Bd. 1, § 4
S. 24/2), etwa weil er bei ihrer Beschreibung noch nicht bekannt war.
Eine Konstellation dieser Art hat das Berufungsgericht - sachverständig
beraten - rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Sachverständige hat die in der Ge-
bührennummer 2757 beschriebene Operation anschaulich als Teilmenge der
an der Beklagten vorgenommenen Operation bezeichnet und dabei insbeson-
dere darauf hingewiesen, daß die systematische Kompartmentausräumung, die
in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für besondere klinische
Konstellationen, vor allem bei fortgeschrittenen Karzinomen und für medulläre
Schilddrüsenkarzinome entwickelt worden sei, einen Umgang mit Gefäßen und
Nerven erfordere, den der Verordnungsgeber bei der Formulierung und der Be-
wertung der Gebührennummer 2757 nicht im Auge gehabt habe. Betrachte
man als einen wesentlichen objektiv zu erhebenden Parameter den zeitlichen
Mehraufwand einer solchen Operation, so liege dieser bei dem zwei- bis vier-
fachen der in der Gebührennummer 2757 beschriebenen Operation. Diesem
Befund ist die Revision nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der von dem pri-
vaten Krankenversicherer der Beklagten hinzugezogene Chirurg und Unfall-
chirurg Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 22. August 2002 zuge-
standen, der Sachverständige habe sich ausführlich und sachlich korrekt mit
der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Leistungsinhalt der Gebühren-
nummer 2757 die an der Beklagten intraoperativ erbrachten Leistungen richtig
widerspiegele. Er hat lediglich aus diesem Befund etwas andere Folgerungen
als der Sachverständige gezogen, gleichwohl aber für nachvollziehbar gehal-
ten, daß die erbrachte Leistung über den Inhalt der Nr. 2757 auch bei einer
Berücksichtigung des 3,5-fachen des Gebührensatzes hinausgehe und eine
zweimalige Berechnung der Nr. 2760 berechtigt sei.
b) Die Revision ist der Auffassung, aus diesem Befund lasse sich eine
Abrechenbarkeit nach den Nummern 2760, 2583 und 2803 - auch im Wege
einer Analogberechnung - nicht rechtfertigen. Es sei schon die Bewertung des
Sachverständigen zu relativieren, wenn er von einer neuen, bei Schaffung der
Gebührenordnung unbekannten Operationsmethode ausgehe. Dagegen spre-
che, daß der Kläger seine Operation selbst unter die Gebührennummer 2757
eingeordnet habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen, der von zusätz-
lichen relevanten Ausweitungen des operativen Standardeingriffs gesprochen
habe, lasse sich nur die Folgerung ziehen, daß es sich hier um eine besondere
Ausführungsform für eine in der Gebührenordnung bereits definierte Leistung
handele. Dem könne - wie geschehen - nach § 5 Abs. 2 GOÄ Rechnung getra-
gen werden. Demgegenüber schließe § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ die selbständige
Abrechenbarkeit einer "besonderen Ausführung" einer anderen Leistung aus.
Eine Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ scheitere daran, daß es an der Nichtauf-
nahme der Leistung in das Gebührenverzeichnis fehle.
c) Wie der Senat entschieden hat, ist es Sache des Verordnungsgebers,
darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Be-
rücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen des
technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkennt-
nisse, zu bewerten sind. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann
nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder
Art. 12 GG - nichtig ist, was der Richter selbst feststellen kann (vgl. Senatsur-
teil vom 18. September 2003 - III ZR 389/02 - NJW-RR 2003, 1639, 1641). Dar-
über hinaus sieht die Gebührenordnung für Ärzte nach § 6 Abs. 2 eine Analog-
berechnung vor, wenn selbständige ärztliche Leistungen erbracht worden sind,
die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind.
aa) Daß die alleinige Honorierung der Operationsleistung nach der
Nr. 2757 unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens das Grundrecht des Klä-
gers aus Art. 12 verletzten würde, weil die Vergütung nicht "auskömmlich" wäre
(vgl. BVerfG ZInsO 2001, 463 f; BGHZ 152, 18, 25), läßt sich - wie das Beru-
fungsgericht zutreffend angenommen hat - auf der Grundlage des klägerischen
Vorbringens nicht feststellen. Hierfür genügt nicht die Gegenüberstellung von
Punktwerten der Operationsleistung nach der Nr. 2757 einerseits und der in
den Nummern 2760, 2583 und 2803 andererseits. Diese Gegenüberstellung
mag zwar ein Indiz dafür darstellen, daß bestimmte hier erbrachte Leistungen
in der Gebührennummer 2757 keine Bewertung erfahren haben, und insoweit
die Frage nach einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung auf-
werfen. Daß die Vergütung objektiv nicht auskömmlich wäre, könnte jedoch nur
beurteilt werden, wenn Aufwand und Kostenstrukturen näher dargestellt wären.
In diese Überlegungen müßten auch die Honorierung entsprechender Leistun-
gen in der vertragsärztlichen Versorgung und der Umstand einbezogen wer-
den, daß Leistungen der genannten Art für gesetzlich Versicherte und Patien-
ten, die keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen, als allgemeine
Krankenhausleistungen durch den Pflegesatz oder Fallpauschalen abgegolten
werden.
Soweit das Berufungsgericht das Recht des Patienten auf Leben und
körperliche Unversehrtheit betont und wegen der Berufspflichten und Grund-
rechte des Arztes die Pflicht des Staates, auch der Gerichte, hervorhebt, medi-
zinischen Fortschritt nicht durch eine unangemessene Honorierung ärztlicher
Leistungen zu behindern, werden Gesichtspunkte angesprochen, die der Ver-
ordnungsgeber bei seiner Tätigkeit im Auge haben muß, sich aber in dieser
Allgemeinheit schwerlich für einen einzelnen Behandlungsfall nutzbar machen
lassen. Es fehlt deshalb, soweit die Angemessenheit der Vergütung in Rede
steht, an einer ausreichend begründeten und nachvollziehbaren Feststellung
eines verfassungswidrigen Zustands, der die Gerichte berechtigen könnte, die
Grundlagen für eine Honorierung ärztlicher Tätigkeiten, wie sie insbesondere
in § 4 Abs. 2a GOÄ und in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L
geregelt sind, im Wege verfassungskonformer Auslegung beiseite zu schieben.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht daher nicht darin, die vom Kläger
erbrachte komplexe Operationsleistung in ihre Einzelschritte aufzugliedern und
letztere, obwohl sie im Verhältnis zur Komplexleistung nicht selbständige Lei-
stungen darstellen, im Wege einer Analogberechnung einzeln zu honorieren.
Eine solche Lösung berücksichtigt nicht hinreichend die grundlegende Unter-
scheidung zwischen selbständigen und nicht selbständigen ärztlichen Leistun-
gen und läßt daher außer Betracht, daß die Bewertung der Leistungen im Ge-
bührenverzeichnis nicht in der Art eines Baukastensystems strukturiert ist.
Zwar lehnt sich eine Heranziehung der Gebührennummern 2760, 2583 und
2803 nahe an die dortige Beschreibung der ärztlichen Leistungen an; sie führt
aber, legt man den Gesamtaufwand an Zeit zugrunde, den der Kläger für die
Operation benötigte und den der Sachverständige für Operationen dieser Art
im Vergleich zu der in Nr. 2757 beschriebenen Leistung allgemein für notwen-
dig erachtet, zu einer unverhältnismäßigen Überhonorierung.
bb) Andererseits teilt der Senat nicht die Auffassung der Revision, der
Kläger sei auf die Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 5 Abs. 2 GOÄ
beschränkt oder darauf zu verweisen, mit dem Patienten eine Honorarverein-
barung abzuschließen.
(1) Richtig ist im Ausgangspunkt die Auffassung der Revision, daß der
Arzt nach § 5 Abs. 2 GOÄ die Möglichkeit hat, die Gebühren innerhalb des
Rahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der
einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem
Ermessen zu bestimmen. Danach besteht durchaus die Möglichkeit, in dem
durch den Rahmen begrenzten Umfang auch Besonderheiten Rechnung zu tra-
gen, die auf eine neue Behandlungsmethode und Entwicklungen der medizini-
schen Wissenschaft zurückgehen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Vorschrift,
für eine angemessene Honorierung solcher Leistungen zu sorgen, für die eine
Analogberechnung in Betracht kommt (vgl. zum Verhältnis von § 6 Abs. 2 GOZ
zu § 5 Abs. 2 GOZ Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - NJW-RR
2003, 636, 637). Ein solches Verständnis nähme dem Arzt die Möglichkeit,
den Gebührenrahmen wegen anderer, gleichfalls vorliegender Umstände aus-
zuschöpfen.
(2) Dem Arzt kann auch nicht angesonnen werden, sich in Fällen, in de-
nen die Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte wegen eines möglichen
Regelungsdefizits Zweifel aufwirft, durch Abschluß einer Vereinbarung ein an-
gemessenes Honorar zu sichern. Da durch eine solche Vereinbarung nach § 2
Abs. 1 Satz 1 GOÄ lediglich eine abweichende Gebührenhöhe festgelegt wer-
den kann, sind die im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen ein-
schließlich der Punktzahlen und Punktwerte für die Abrechnung gleichermaßen
verbindlich. Würde der Arzt eine analoge Berechnung von Leistungspositionen
für berechtigt halten, auf eine entsprechende Abrechnung jedoch zur Vermei-
dung von Streit verzichten wollen, könnte er das aus seiner Sicht angemesse-
ne Honorar nur durch die Vereinbarung von Steigerungsfaktoren erreichen, die
unter Umständen erheblich über den Rahmen des § 5 Abs. 2 GOÄ hinausrei-
chen. Abgesehen davon, daß eine solche Verfahrensweise auf Widerstand der
privaten Krankenversicherer stoßen würde, liefe sie auch auf eine scheinbare
Kommerzialisierung ärztlicher Leistungen hinaus, die die Tätigkeit des Arztes
unzumutbar erschweren könnte.
cc) Der Senat hält es jedoch für zulässig, die Regelungslücke in bezug
auf die hier vorgenommene Operation durch eine weitere, den Gebührenrah-
men ausschöpfende Berechnung der Gebührennummer 2757 nach § 6 Abs. 2
GOÄ zu schließen. Insoweit folgt der Senat dem Gutachten in dem Befund, daß
die in der Gebührennummer 2757 beschriebene Leistung nur eine Teilmenge
der hier vorgenommenen ärztlichen Leistungen darstellt und daß die durchge-
führte Operation ihrer Art nach den zwei- bis vierfachen zeitlichen Aufwand
verlangt. § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ verbietet zwar auch die Berechnung einer
Leistung, die eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem
Gebührenverzeichnis
ist
(vgl. hierzu Miebach, MedR 2003, 88, 90;
Lang/Schäfer/
Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn. 41 f). Für die Anwendung des
§ 6 Abs. 2 GOÄ kommt es daher darauf an, daß die in Rede stehende Leistung
eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur ei-
ne besondere Ausführung der letzteren. Wo die Grenze zwischen beidem liegt,
läßt sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestim-
men. Auch wenn es bei der vorliegenden Operation im Ausgangspunkt um die
in Nr. 2757 beschriebene Leistung ging, sind erhebliche Tätigkeiten im Bereich
der Gebührennummern 2583 und 2803 erbracht worden, die die Leistungsle-
gende der Nr. 2757 in ihrer Bewertung nicht umfaßt. Die Operation hat ihre
besondere Ausprägung durch die arbeits- und zeitaufwendige Ausräumung der
Kompartimente erfahren, was bei einer wertenden Betrachtung von der in die
Nr. 2757 als Nebenleistung einbezogenen Ausräumung der regionären Lymph-
stromgebiete so nicht umfaßt wird. Um dieses Defizit auszugleichen, anderer-
seits dem Grundsatz der Nichtabrechenbarkeit unselbständiger Leistungen, die
notwendiger Bestandteil der durchgeführten Operation sind, zu folgen, hält der
Senat für die in der Bewertung der Komplexleistung nach der Nr. 2757 nicht
hinreichend berücksichtigte Ausräumung der Kompartimente eine weitere - die
Lücke füllende - analoge Abrechnung dieser Gebührennummer für gerechtfer-
tigt. Der Kläger kann daher über die vorprozessualen Leistungen hinaus Zah-
lung von 469,88 € verlangen. Der Betrag errechnet sich w ie folgt:
Nr. 2757 analog, Faktor 3,5
1.476,30 DM
gemindert auf 83 v.H. gemäß § 1 der Vierten Gebührenanpassungsverordnung v. 27. Sep- tember 1996 (BGBl. I, S. 1488)
abzüglich 25 v.H. wegen stationärer Behand- lung (§ 6a GOÄ)
1.225,33 DM
919,00 DM
= 469,88 €
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann