BGH Urteil vom 08.01.2004 – III ZR 375/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Januar 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
Der Abschluß einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung setzt nicht vor-
aus, daß dem Patienten vor Abschluß der Vereinbarung, wie bei einem Ko-
stenvoranschlag nach § 650 BGB, detailliert und auf den Einzelfall abgestellt
die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mitgeteilt wird (Fort-
führung zum Senatsurteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - OLG Jena
LG Meiningen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers der Kläger wird das Urteil des
4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
16. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind die Erben des während des Revisionsrechtszugs ver-
storbenen R. L. , des ursprünglichen Klägers des vorliegenden Rechts-
streits (im Folgenden: Kläger). Er war bei der Beklagten krankenversichert.
Dem Vertrag lag der Tarif BS 1 zugrunde, der die Erstattung von Kosten einer
Chefarztbehandlung im Krankenhaus als Wahlleistung nicht vorsah.
Am 29. November 2000 begab sich der Kläger zur ärztlichen Behand-
lung in das Klinikum der Universität J. . An diesem Tage unterzeichnete er
eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen. Dem Vereinbarungsvordruck
war ein zweiseitiges Schriftstück (Patienteninformation) beigefügt, in dem unter
anderem die Begriffe "Wahlleistungen" und "wahlärztliche Leistungen" erläutert
wurden. Der Kläger unterzeichnete auch diese Patienteninformation.
Die Rechnungen der ihn behandelnden Krankenhausärzte reichte er bei
der Beklagten ein. Diese erstattete jedoch nur einen Teilbetrag der ersten Li-
quidation. Weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, ärztliche
Wahlleistungen seien nicht vom Versicherungsvertrag erfaßt.
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Erstattung der für die ärzt-
lichen Wahlleistungen in Rechnung gestellten insgesamt 28.435,24
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
55.614,50 DM). Sie machen geltend, eine Versicherungsvertreterin und eine
Mitarbeiterin der Beklagten hätten auf Anfrage mündlich erklärt, ärztliche Wahl-
leistungen im Krankenhaus seien von dem Versicherungsvertrag gedeckt.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-
sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Streit-
helfer den in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Meinung des Berufungsgerichts (VersR 2002, 1499, 1500 f) ist die
vom Kläger getroffene Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen unwirksam,
da er zuvor nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. der Bun-
despflegesatzverordnung (BPflV) entsprechend über die Entgelte der Wahllei-
stungen und deren Inhalte unterrichtet worden sei. Da der Kläger die Zahlung
der ihm berechneten Arzthonorare nicht schulde, bestehe auch kein Erstat-
tungsanspruch gegenüber der Beklagten.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV vom 26. September 1994 (BGBl. I
S. 2750) sind Wahlleistungen vor ihrer Erbringung schriftlich zu vereinbaren;
der Patient ist vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahllei-
stungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Eine solche besondere
Unterrichtungspflicht ist erstmalig durch die Vierte Verordnung zur Änderung
der Bundespflegesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680)
als § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. in die Bundespflegesatzverordnung vom
25. April 1973 (BGBl. I S. 333) aufgenommen worden. Danach war der Patient
vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unter-
richten. Diese Bestimmung ist unverändert als § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. in die
Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) über-
nommen worden. Die Unterrichtungspflicht ist 1994 durch § 22 Abs. 2 Satz 1
BPflV n. F. erweitert worden, indem in den Text der bisherigen Bestimmung die
Worte "und deren Inhalt im einzelnen" eingefügt wurden.
2.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen
kein Anlaß besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende
vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam
(Senatsurteile vom 10. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f und
vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - Urteilsumdruck S. 5, zur Veröffentli-
chung in BGHZ vorgesehen; vgl auch BGHZ 138, 91, 94).
3.
Die Frage, welche Anforderungen an eine dem Maßstab des § 22 Abs. 2
Satz 1 2. Halbs. BPflV gerecht werdende Unterrichtung über die Entgelte bei
der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu stellen sind, ist in der Recht-
sprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten. Während die eine
Auffassung mit dem Berufungsgericht einen detaillierten, auf den Einzelfall ab-
gestellten Kostenanschlag entsprechend § 650 BGB fordert, in den auch die
mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern der Gebührenordnung für Ärzte
aufzunehmen sind (LG Dortmund VersR 2002, 1033, 1034; LG Duisburg MedR
2001, 213, 214, jeweils zu § 22 Abs. 2 BPflV; OLG Düsseldorf VersR 1999,
496, 497 zu § 7 Abs. 2 BPflV a.F.; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2003,
56; zustimmend Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhaus-
leistungen, 2. Aufl., § 22 BPflV, Erl. E 2.2; Miebach/Patt, NJW 2000, 3377,
3378), hält es die Gegenauffassung für ausreichend, wenn der Patient darauf
hingewiesen wird, daß die Abrechnung des selbstliquidierenden Chefarztes
nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgt. Darüber hinaus sei es Sache des
Patienten, die Vorlage des Textes der Gebührenordnung für Ärzte zu erbitten
oder diese sich selbst zu beschaffen (OLG Köln, NJW-RR 1999, 228, 229 zu
§ 7 Abs. 2 BPflV a.F.; zustimmend: Wagener in: Düsseldorfer Kommentar zur
BPflV, 3. Aufl., Erl. 3.3.1 zu § 22; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsge-
setz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Erl. III 6 zu § 22 BPflV
[Stand: Juni 2000]; Biermann/Ulsenheimer/Weissauer MedR 2000, 107, 108 f;
Haberstroh VersR 1999, 8, 13 f).
Der Senat hat mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung
ergangenen Urteil vom 27. November 2003 (aaO S. 11 ff) eine vermittelnde
Position vorgezeichnet, ohne daß es auf sie für die dortige Entscheidung letzt-
lich ankam. Er hält an den darin angestellten Erwägungen fest, die für die
nunmehr getroffene Entscheidung tragend sind. Ausreichend ist danach in je-
dem Fall:
- eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei
zum Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere
der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberech-
tigten Ärzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf,
daß der Patient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung die
medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte
erhält;
- eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der
Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung an-
hand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl
und Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und
Zeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ);
- ein Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine
erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;
- ein Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Lei-
stungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Pati-
enten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3
Satz 1 BPflV);
- und ein Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebühren-
ordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte
Vorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da die-
sen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Der
durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage,
sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen komplizierten Rege-
lungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arzt-
kosten zu verschaffen.
Diese vermittelnde Lösung trägt zum einen dem vom Verordnungsgeber
im Bereich der wahlärztlichen Leistungen anerkannten Informationsbedürfnis
des Patienten Rechnung und stellt zum anderen an das Krankenhaus nicht
übertrieben hohe Anforderungen, die es vielfach praktisch verhindern würden,
mit zumutbarem Aufwand eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Lei-
stungen zu treffen. Demgegenüber überspannt die vom Berufungsgericht ver-
tretene Auffassung auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 22
Abs. 2 Satz 1 BPflV die Anforderungen an die Unterrichtungspflicht des Kran-
kenhausträgers.
Müßte der Patient vor Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung in Form
eines Kostenanschlags über die voraussichtliche Höhe der entstehenden Arzt-
kosten unterrichtet werden, so bedeutete dies nicht nur einen immensen orga-
nisatorischen Aufwand für das Krankenhaus, sondern führte in vielen Fällen
sogar dazu, daß Unmögliches abverlangt würde.
Wahlleistungsvereinbarungen werden typischerweise bei der Aufnahme
eines Patienten in das Krankenhaus abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt ste-
hen vielfach Diagnose, Therapie und Krankheits- bzw. Genesungsverlauf nicht
fest, so daß die erforderlichen ärztlichen Maßnahmen und der aus ihnen fol-
gende finanzielle Aufwand nicht realistisch abschätzbar sind. Diesen Schwie-
rigkeiten dadurch zu begegnen, daß dem Patienten mehrere Kostenvarianten
unterbreitet werden oder ihm die voraussichtliche Höhe des im ungünstigsten
Fall zu erwartenden Aufwandes mitgeteilt wird (vgl. Kuhla MedR 2002, 280,
282), würde dem Krankenhaus gleichfalls Unzumutbares auferlegen. Zudem
wäre beides dem Informationsinteresse des Patienten nicht dienlich, da er sich
auf diesen Wegen gleichfalls kein realistisches Bild über den tatsächlichen
Umfang der auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen machen könnte.
Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene schrittweise Unterrichtung über
die zu erwartenden Kosten parallel zur Aufklärung über die vorzunehmenden
Diagnose- und Therapieschritte stünde im Widerspruch zu dem in § 22 Abs. 3
Satz 1 BPflV (= § 7 Abs. 3 Satz 1 BPflV a.F.) vorgeschriebenen Prinzip der
"Wahlarzt- und Liquidationskette", wonach die Vereinbarung über wahlärztliche
Leistungen nicht auf einzelliquidationsberechtigte Krankenhausärzte oder gar
auf Einzelbehandlungsmaßnahmen beschränkt werden kann (vgl. im einzelnen
Senatsurteil vom 27. November 2003 aaO S. 7 f m.w.N.). Darüber hinaus ist
das Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm gewünschten
Wahlleistung zu erfahren, bei den wahlärztlichen Leistungen typischerweise
weniger schutzwürdig als bei anderen Wahlleistungen. Aus den Begründungen
zur Vierten Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung (BR-
Drucks. 574/84 S. 14) und zur Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatz-
rechtes vom 26. September 1994 (BR-Drucks. 381/94 S. 39) ergibt sich gleich-
falls, daß nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers bei ärztlichen Wahl-
leistungen nicht der geschuldete "Endpreis", sondern nur die Art und Weise
des Zustandekommens dieses Preises erläutert werden muß (vgl. hierzu im
einzelnen Senat aaO, S. 9 f).
Die Gegenauffassung, die den Hinweis auf die Gebührenordnung für
Ärzte bzw. die Gebührenordnung für Zahnärzte für ausreichend hält, steht im
Widerspruch zu dem klaren Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach
auch bei ärztlichen Wahlleistungen über die Entgelte "im einzelnen" zu unter-
richten ist (vgl. auch insoweit im einzelnen Senat aaO, S. 11).
4.
Den nach dem Senatsurteil vom 27. November 2003 zu stellenden An-
forderungen an die Unterrichtung des Patienten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1
BPflV wird das Informationsblatt der Streithelferin im wesentlichen gerecht:
Die Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen befindet
sich in Nr. 1 des Informationsblattes, in der der Begriff der Wahlleistungen in
Abgrenzung von den allgemeinen Krankenhausleistungen insgesamt erläutert
wird, und in Nr. 2, die die wahlärztlichen Leistungen im besonderen beschreibt.
Abschnitt 2.1 enthält in Fettdruck den erforderlichen Hinweis darauf, daß auch
ohne Abschluß einer Leistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Ver-
sorgung durch hinreichend qualifiziertes Personal gewährleistet ist.
Die Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der
Gebührenordnung für Ärzte unter Einschluß des Hinweises auf die Leistungs-
beschreibung anhand der Nummer des Gebührenverzeichnisses, der Bedeu-
tung von Punktzahl und Punktwert sowie der Möglichkeit, den Gebührensatz je
nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen, befindet sich in Nr. 3 der Pa-
tienteninformation. Die dort gegebenen detaillierten Informationen enthalten
alle notwendigen Elemente und sind klar und verständlich aufgebaut. Entgegen
der Auffassung der Revisionserwiderung wirkt das dort anhand der punktmäßig
gering zählenden Gebührennummer 1 entwickelte Berechnungsbeispiel nicht
verharmlosend und irreführend. Es ist für den hinreichend verständigen Leser
ohne weiteres zu erkennen, daß es sich lediglich um ein Beispiel zur Erläute-
rung des zuvor abstrakt beschriebenen Berechnungsvorgangs handelt und daß
es Gebühren gibt, die mit höheren Punktzahlen bewertet sind. Dies verdeutlicht
der im letzten Absatz von Nr. 3 des Informationsblatts in Fettdruck gehaltene
Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen erhebliche
finanzielle Mehrbelastungen bedeuten kann. Die dort gewählte Formulierung
mit der doppelten Verneinung "nicht unerhebliche Belastung" bleibt entgegen
der Ansicht der Revision selbst bei oberflächlicher Lektüre verständlich.
Die Unterrichtung darüber, daß sich die Vereinbarung bei der Inan-
spruchnahme wahlärztlicher Leistungen auf alle an der Behandlung des Pati-
enten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (§ 22 Abs. 3 Satz 1
BPflV), ist - ebenfalls durch Fettdruck hervorgehoben - in Nr. 2.2 der Patien-
teninformation enthalten.
Der notwendige Hinweis auf die Möglichkeit, die Gebührenordnung für
Ärzte einzusehen, befindet sich in der letzten Zeile des Informationsblatts.
In der Informationsschrift der Streithelferin fehlt allerdings eine Verwei-
sung auf § 6a GOÄ, wonach die Gebühren der behandelnden Ärzte bei statio-
nären und teilstationären Leistungen um 15 v.H. zu mindern sind. Dies ist hier
jedoch unschädlich. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV erforderliche Informati-
on über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt dient dazu, den Pati-
enten vor finanziellen Belastungen, die möglicherweise nicht von seinem Kran-
kenversicherungsschutz gedeckt sind, zu warnen, und ihn so vor übereilten
Entscheidungen zu bewahren, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder
-willligkeit überfordern. Zur Wahrung dieses Warn- und Schutzzwecks ist es
nicht erforderlich, den Patienten, der ärztliche Wahlleistungen in Anspruch ge-
nommen hat, nur deshalb von Forderungen aus dem Vertrag freizuhalten, weil
er nicht zuvor über § 6a GoÄ belehrt worden war. Der Patient würde treuwidrig
handeln, wenn er sich zur Vermeidung jeglicher Zahlungen auf die Unvollstän-
digkeit einer Belehrung berufen würde, der nur der Hinweis auf eine kosten-
mindernde Bestimmung fehlt.
II.
Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil der
Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die
Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung nicht an § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV
scheitert, kommen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen der Erklä-
rungen ihrer Agenten (vgl. z.B.: BGHZ 40, 22, 24; OLG Koblenz OLGR 2001,
376; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 26. Aufl. § 43 Rn. 29 m.w.N.) in Betracht.
Dies zu beurteilen, ist Sache der Tatsacheninstanz.
Schlick
Wurm
Streck
Galke
Herrmann