Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.01.2004 – III ZR 375/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Januar 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

Der Abschluß einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung setzt nicht vor-

aus, daß dem Patienten vor Abschluß der Vereinbarung, wie bei einem Ko-

stenvoranschlag nach § 650 BGB, detailliert und auf den Einzelfall abgestellt

die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mitgeteilt wird (Fort-

führung zum Senatsurteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03, zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen).

BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - OLG Jena

LG Meiningen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Streithelfers der Kläger wird das Urteil des

4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

16. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind die Erben des während des Revisionsrechtszugs ver-

storbenen R. L. , des ursprünglichen Klägers des vorliegenden Rechts-

streits (im Folgenden: Kläger). Er war bei der Beklagten krankenversichert.

Dem Vertrag lag der Tarif BS 1 zugrunde, der die Erstattung von Kosten einer

Chefarztbehandlung im Krankenhaus als Wahlleistung nicht vorsah.

Am 29. November 2000 begab sich der Kläger zur ärztlichen Behand-

lung in das Klinikum der Universität J. . An diesem Tage unterzeichnete er

eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen. Dem Vereinbarungsvordruck

war ein zweiseitiges Schriftstück (Patienteninformation) beigefügt, in dem unter

anderem die Begriffe "Wahlleistungen" und "wahlärztliche Leistungen" erläutert

wurden. Der Kläger unterzeichnete auch diese Patienteninformation.

Die Rechnungen der ihn behandelnden Krankenhausärzte reichte er bei

der Beklagten ein. Diese erstattete jedoch nur einen Teilbetrag der ersten Li-

quidation. Weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, ärztliche

Wahlleistungen seien nicht vom Versicherungsvertrag erfaßt.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Erstattung der für die ärzt-

lichen Wahlleistungen in Rechnung gestellten insgesamt 28.435,24

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

55.614,50 DM). Sie machen geltend, eine Versicherungsvertreterin und eine

Mitarbeiterin der Beklagten hätten auf Anfrage mündlich erklärt, ärztliche Wahl-

leistungen im Krankenhaus seien von dem Versicherungsvertrag gedeckt.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-

sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Streit-

helfer den in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Meinung des Berufungsgerichts (VersR 2002, 1499, 1500 f) ist die

vom Kläger getroffene Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen unwirksam,

da er zuvor nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. der Bun-

despflegesatzverordnung (BPflV) entsprechend über die Entgelte der Wahllei-

stungen und deren Inhalte unterrichtet worden sei. Da der Kläger die Zahlung

der ihm berechneten Arzthonorare nicht schulde, bestehe auch kein Erstat-

tungsanspruch gegenüber der Beklagten.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV vom 26. September 1994 (BGBl. I

S. 2750) sind Wahlleistungen vor ihrer Erbringung schriftlich zu vereinbaren;

der Patient ist vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahllei-

stungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Eine solche besondere

Unterrichtungspflicht ist erstmalig durch die Vierte Verordnung zur Änderung

der Bundespflegesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680)

als § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. in die Bundespflegesatzverordnung vom

25. April 1973 (BGBl. I S. 333) aufgenommen worden. Danach war der Patient

vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unter-

richten. Diese Bestimmung ist unverändert als § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. in die

Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) über-

nommen worden. Die Unterrichtungspflicht ist 1994 durch § 22 Abs. 2 Satz 1

BPflV n. F. erweitert worden, indem in den Text der bisherigen Bestimmung die

Worte "und deren Inhalt im einzelnen" eingefügt wurden.

2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen

kein Anlaß besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende

vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam

(Senatsurteile vom 10. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f und

vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - Urteilsumdruck S. 5, zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen; vgl auch BGHZ 138, 91, 94).

3.

Die Frage, welche Anforderungen an eine dem Maßstab des § 22 Abs. 2

Satz 1 2. Halbs. BPflV gerecht werdende Unterrichtung über die Entgelte bei

der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu stellen sind, ist in der Recht-

sprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten. Während die eine

Auffassung mit dem Berufungsgericht einen detaillierten, auf den Einzelfall ab-

gestellten Kostenanschlag entsprechend § 650 BGB fordert, in den auch die

mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern der Gebührenordnung für Ärzte

aufzunehmen sind (LG Dortmund VersR 2002, 1033, 1034; LG Duisburg MedR

2001, 213, 214, jeweils zu § 22 Abs. 2 BPflV; OLG Düsseldorf VersR 1999,

496, 497 zu § 7 Abs. 2 BPflV a.F.; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2003,

56; zustimmend Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhaus-

leistungen, 2. Aufl., § 22 BPflV, Erl. E 2.2; Miebach/Patt, NJW 2000, 3377,

3378), hält es die Gegenauffassung für ausreichend, wenn der Patient darauf

hingewiesen wird, daß die Abrechnung des selbstliquidierenden Chefarztes

nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgt. Darüber hinaus sei es Sache des

Patienten, die Vorlage des Textes der Gebührenordnung für Ärzte zu erbitten

oder diese sich selbst zu beschaffen (OLG Köln, NJW-RR 1999, 228, 229 zu

§ 7 Abs. 2 BPflV a.F.; zustimmend: Wagener in: Düsseldorfer Kommentar zur

BPflV, 3. Aufl., Erl. 3.3.1 zu § 22; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsge-

setz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Erl. III 6 zu § 22 BPflV

[Stand: Juni 2000]; Biermann/Ulsenheimer/Weissauer MedR 2000, 107, 108 f;

Haberstroh VersR 1999, 8, 13 f).

Der Senat hat mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung

ergangenen Urteil vom 27. November 2003 (aaO S. 11 ff) eine vermittelnde

Position vorgezeichnet, ohne daß es auf sie für die dortige Entscheidung letzt-

lich ankam. Er hält an den darin angestellten Erwägungen fest, die für die

nunmehr getroffene Entscheidung tragend sind. Ausreichend ist danach in je-

dem Fall:

- eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei

zum Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere

der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberech-

tigten Ärzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf,

daß der Patient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung die

medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte

erhält;

- eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der

Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung an-

hand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl

und Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und

Zeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a der

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ);

- ein Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine

erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;

- ein Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Lei-

stungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Pati-

enten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3

Satz 1 BPflV);

- und ein Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebühren-

ordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte

Vorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da die-

sen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Der

durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage,

sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen komplizierten Rege-

lungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arzt-

kosten zu verschaffen.

Diese vermittelnde Lösung trägt zum einen dem vom Verordnungsgeber

im Bereich der wahlärztlichen Leistungen anerkannten Informationsbedürfnis

des Patienten Rechnung und stellt zum anderen an das Krankenhaus nicht

übertrieben hohe Anforderungen, die es vielfach praktisch verhindern würden,

mit zumutbarem Aufwand eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Lei-

stungen zu treffen. Demgegenüber überspannt die vom Berufungsgericht ver-

tretene Auffassung auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 22

Abs. 2 Satz 1 BPflV die Anforderungen an die Unterrichtungspflicht des Kran-

kenhausträgers.

Müßte der Patient vor Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung in Form

eines Kostenanschlags über die voraussichtliche Höhe der entstehenden Arzt-

kosten unterrichtet werden, so bedeutete dies nicht nur einen immensen orga-

nisatorischen Aufwand für das Krankenhaus, sondern führte in vielen Fällen

sogar dazu, daß Unmögliches abverlangt würde.

Wahlleistungsvereinbarungen werden typischerweise bei der Aufnahme

eines Patienten in das Krankenhaus abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt ste-

hen vielfach Diagnose, Therapie und Krankheits- bzw. Genesungsverlauf nicht

fest, so daß die erforderlichen ärztlichen Maßnahmen und der aus ihnen fol-

gende finanzielle Aufwand nicht realistisch abschätzbar sind. Diesen Schwie-

rigkeiten dadurch zu begegnen, daß dem Patienten mehrere Kostenvarianten

unterbreitet werden oder ihm die voraussichtliche Höhe des im ungünstigsten

Fall zu erwartenden Aufwandes mitgeteilt wird (vgl. Kuhla MedR 2002, 280,

282), würde dem Krankenhaus gleichfalls Unzumutbares auferlegen. Zudem

wäre beides dem Informationsinteresse des Patienten nicht dienlich, da er sich

auf diesen Wegen gleichfalls kein realistisches Bild über den tatsächlichen

Umfang der auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen machen könnte.

Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene schrittweise Unterrichtung über

die zu erwartenden Kosten parallel zur Aufklärung über die vorzunehmenden

Diagnose- und Therapieschritte stünde im Widerspruch zu dem in § 22 Abs. 3

Satz 1 BPflV (= § 7 Abs. 3 Satz 1 BPflV a.F.) vorgeschriebenen Prinzip der

"Wahlarzt- und Liquidationskette", wonach die Vereinbarung über wahlärztliche

Leistungen nicht auf einzelliquidationsberechtigte Krankenhausärzte oder gar

auf Einzelbehandlungsmaßnahmen beschränkt werden kann (vgl. im einzelnen

Senatsurteil vom 27. November 2003 aaO S. 7 f m.w.N.). Darüber hinaus ist

das Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm gewünschten

Wahlleistung zu erfahren, bei den wahlärztlichen Leistungen typischerweise

weniger schutzwürdig als bei anderen Wahlleistungen. Aus den Begründungen

zur Vierten Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung (BR-

Drucks. 574/84 S. 14) und zur Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatz-

rechtes vom 26. September 1994 (BR-Drucks. 381/94 S. 39) ergibt sich gleich-

falls, daß nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers bei ärztlichen Wahl-

leistungen nicht der geschuldete "Endpreis", sondern nur die Art und Weise

des Zustandekommens dieses Preises erläutert werden muß (vgl. hierzu im

einzelnen Senat aaO, S. 9 f).

Die Gegenauffassung, die den Hinweis auf die Gebührenordnung für

Ärzte bzw. die Gebührenordnung für Zahnärzte für ausreichend hält, steht im

Widerspruch zu dem klaren Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach

auch bei ärztlichen Wahlleistungen über die Entgelte "im einzelnen" zu unter-

richten ist (vgl. auch insoweit im einzelnen Senat aaO, S. 11).

4.

Den nach dem Senatsurteil vom 27. November 2003 zu stellenden An-

forderungen an die Unterrichtung des Patienten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1

BPflV wird das Informationsblatt der Streithelferin im wesentlichen gerecht:

Die Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen befindet

sich in Nr. 1 des Informationsblattes, in der der Begriff der Wahlleistungen in

Abgrenzung von den allgemeinen Krankenhausleistungen insgesamt erläutert

wird, und in Nr. 2, die die wahlärztlichen Leistungen im besonderen beschreibt.

Abschnitt 2.1 enthält in Fettdruck den erforderlichen Hinweis darauf, daß auch

ohne Abschluß einer Leistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Ver-

sorgung durch hinreichend qualifiziertes Personal gewährleistet ist.

Die Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der

Gebührenordnung für Ärzte unter Einschluß des Hinweises auf die Leistungs-

beschreibung anhand der Nummer des Gebührenverzeichnisses, der Bedeu-

tung von Punktzahl und Punktwert sowie der Möglichkeit, den Gebührensatz je

nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen, befindet sich in Nr. 3 der Pa-

tienteninformation. Die dort gegebenen detaillierten Informationen enthalten

alle notwendigen Elemente und sind klar und verständlich aufgebaut. Entgegen

der Auffassung der Revisionserwiderung wirkt das dort anhand der punktmäßig

gering zählenden Gebührennummer 1 entwickelte Berechnungsbeispiel nicht

verharmlosend und irreführend. Es ist für den hinreichend verständigen Leser

ohne weiteres zu erkennen, daß es sich lediglich um ein Beispiel zur Erläute-

rung des zuvor abstrakt beschriebenen Berechnungsvorgangs handelt und daß

es Gebühren gibt, die mit höheren Punktzahlen bewertet sind. Dies verdeutlicht

der im letzten Absatz von Nr. 3 des Informationsblatts in Fettdruck gehaltene

Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen erhebliche

finanzielle Mehrbelastungen bedeuten kann. Die dort gewählte Formulierung

mit der doppelten Verneinung "nicht unerhebliche Belastung" bleibt entgegen

der Ansicht der Revision selbst bei oberflächlicher Lektüre verständlich.

Die Unterrichtung darüber, daß sich die Vereinbarung bei der Inan-

spruchnahme wahlärztlicher Leistungen auf alle an der Behandlung des Pati-

enten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (§ 22 Abs. 3 Satz 1

BPflV), ist - ebenfalls durch Fettdruck hervorgehoben - in Nr. 2.2 der Patien-

teninformation enthalten.

Der notwendige Hinweis auf die Möglichkeit, die Gebührenordnung für

Ärzte einzusehen, befindet sich in der letzten Zeile des Informationsblatts.

In der Informationsschrift der Streithelferin fehlt allerdings eine Verwei-

sung auf § 6a GOÄ, wonach die Gebühren der behandelnden Ärzte bei statio-

nären und teilstationären Leistungen um 15 v.H. zu mindern sind. Dies ist hier

jedoch unschädlich. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV erforderliche Informati-

on über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt dient dazu, den Pati-

enten vor finanziellen Belastungen, die möglicherweise nicht von seinem Kran-

kenversicherungsschutz gedeckt sind, zu warnen, und ihn so vor übereilten

Entscheidungen zu bewahren, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder

-willligkeit überfordern. Zur Wahrung dieses Warn- und Schutzzwecks ist es

nicht erforderlich, den Patienten, der ärztliche Wahlleistungen in Anspruch ge-

nommen hat, nur deshalb von Forderungen aus dem Vertrag freizuhalten, weil

er nicht zuvor über § 6a GoÄ belehrt worden war. Der Patient würde treuwidrig

handeln, wenn er sich zur Vermeidung jeglicher Zahlungen auf die Unvollstän-

digkeit einer Belehrung berufen würde, der nur der Hinweis auf eine kosten-

mindernde Bestimmung fehlt.

II.

Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil der

Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die

Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung nicht an § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV

scheitert, kommen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen der Erklä-

rungen ihrer Agenten (vgl. z.B.: BGHZ 40, 22, 24; OLG Koblenz OLGR 2001,

376; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 26. Aufl. § 43 Rn. 29 m.w.N.) in Betracht.

Dies zu beurteilen, ist Sache der Tatsacheninstanz.

Schlick

Wurm

Streck

Galke

Herrmann