Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 23.01.2026 – 3 K 1610/24

3. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0123.3K1610.24.00

Tatbestand

Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst des Beklagten. Im August/September 2022 ließ sie ihr Gebiss durch die Zahnärzte Dr. I. u. a. in R. (nachfolgend: behandelnde Zahnärzte) im Frontzahnbereich des Oberkiefers mit einer vollverblendeten Brücke und vollverblendeten Kronen versorgen. Dafür stellte ihr die J. in R. im Auftrag der behandelnden Zahnärzte unter dem 30. September 2022 für zahnärztliche Leistungen und Laborleistungen insgesamt 4.702,73 Euro in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 1 bis 10 der Beiakte Heft 2 verwiesen.

Auf Antrag bewilligte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. der Klägerin zu der Rechnung vom 30. September 2022, ausgehend von beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 3.404,94 Euro und einem Bemessungssatz von 50 v. H., Beihilfen in Höhe von 1.702,47 Euro. Zur Begründung der vorgenommenen Kürzungen führte sie im Wesentlichen aus: Die mit der Gebühr nach Nummer 0080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Rechnung gestellte, zusätzliche Anästhesie sei medizinisch nicht notwendig gewesen; die Vorbereitung des geschädigten Zahns vor einer Überkronung sei durch die Gebühren nach der Nummer 2180 Anlage 1 GOZ und der - in der streitgegenständlichen Rechnung dafür zusätzlich herangezogenen - Nummer 2197 Anlage 1 GOZ abgegolten, sodass der analoge Ansatz der Nummer 2120 Anlage 1 GOZ in der streitgegenständlichen Rechnung zu Unrecht erfolgt sei; die als Leistungen des Eigenlabors aufgeführten Rechnungspositionen betreffend die Bestimmung der Zahnfarbe und die Überarbeitung der provisorischen Kronen seien als Bestandteile der in der Rechnung enthaltenen zahnärztlichen Leistungen nach den Nummern 2210, 2270, 5010 und 5070 der Anlage 1 zur GOZ nicht gesondert berechnungsfähig; die jeweiligen Überschreitungen des 2,3fachen Gebührensatzes bei den nach Nummer 1 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Ärzte und Nummern 2210, 5010 der Anlage 1 GOZ berechneten Leistungen seien von den behandelnden Zahnärzten nicht den gebührenrechtlichen Anforderungen entsprechend begründet worden.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 Widerspruch, zu dessen Begründung sie eine - undatierte - Stellungnahme der J. vorlegte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 25 bis 31 der Beiakte Heft 2 verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2023 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dem Widerspruchsbescheid war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.

Die Klägerin hat am 26. März 2024 Klage erhoben, mit der sie sich zunächst in vollem Umfang gegen die Kürzungen der Beihilfen zu den streitgegenständlichen Aufwendungen gewandt hat.

Im Mai 2024 wandte sich die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. an das Gesundheitsamt der Stadt R., das nach Untersuchung der Klägerin durch die Zahnärztin Dr. X. unter dem 18. November 2024 zu den streitigen Gebührenpositionen Stellung nahm. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 84 bis 87 der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 14. März 2025 bewilligte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. der Klägerin unter Anerkennung des 3,5fachen Gebührensatzes zu der Rechnungspositionen nach Nummer 1 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Ärzte zur streitgegenständlichen Rechnung eine weitere Beihilfe in Höhe von 2,80 Euro. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin trägt zur Begründung der im Übrigen aufrechterhaltenen Klage vor: Der analoge Ansatz der Nummer 2120 Anlage 1 GOZ für den mehrschichtigen Aufbau der Zahnsubstanz in Adhäsivtechnik zur Aufnahme einer Krone werde in der Kommentarliteratur befürwortet und rechtfertige sich im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit der erbrachten Leistung. Die Oberflächenanästhesie nach Nummer 0080 Anlage 1 GOZ stelle eine notwendige zahnärztliche Behandlung dar, die nicht durch eine nachfolgende Infiltrationsanästhesie mit abgegolten werde. Die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. beanstandeten Leistungen des Eigenlabors seien entgegen der Auffassung des Beklagten nicht Bestandteile der von den behandelnden Zahnärzten in Ansatz gebrachten Grundleistungen für die Herstellung des Brückenliedes bzw. der Kronen. Die Überschreitungen des 3,5 fachen Gebührensatzes seien aufgrund erschwerter Bedingungen bei der Behandlung gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 5. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 17. April 2023 zu verpflichten, ihr zu der Rechnung der der J. vom 30. September 2022 weitere Beihilfen in Höhe von 1.292,20 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die amtszahnärztliche Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakten Hefte 1 und 2) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.

Die statthafte Verpflichtungsklage richtet sich im aufrecht erhaltenen Umfang bei sachgerechtem Verständnis entgegen der ausdrücklichen Fassung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags auf die Bewilligung von Beihilfen in Höhe von 646,10 Euro. Der Wille der Klägerin, ihren Beihilfebemessungssatz bei ihrem Klagebegehren zu berücksichtigen, entspricht ihrer offenkundigen Interessenlage, zumal die Höhe dieses Bemessungssatzes Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war.

Die so ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 5. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2023 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfen zu den Aufwendungen aus der Rechnung der J. vom 30. September 2022.

Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs richtet sich nach der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW -) vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602) in der zu den Zeitpunkten der Entstehung der Aufwendungen maßgeblichen Gesetzesfassung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 1 A 352/11 -, juris.

Dies ist vorliegend die BVO NRW in der Fassung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446).

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen bestimmt sich nach der Vergütung, die dafür in der jeweiligen im Behandlungszeitraum geltenden Gebührenordnung, also für zahnärztliche Leistungen in der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) - GOZ - vorgesehen ist. Soweit dem Arzt nach der für die erbrachte Leistung anwendbaren Gebührenordnung Ansprüche gegen den Beihilfeberechtigten zustehen, handelt es sich für diesen um angemessene Aufwendungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW, es sei denn, die BVO NRW schränkte die Gewährung von Beihilfen für bestimmte Aufwendungen ganz oder teilweise ein.

Ob der Arzt seine Forderung zu Recht, also unter zutreffender Auslegung der Gebührenordnung, geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage des Vertragsverhältnisses zwischen Arzt und Patienten, über das die Zivilgerichte letztverbindlich entscheiden. Deren Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts oder Beurteilung der konkreten Gebührenstreitigkeit präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne.

Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Januar 2011 - 2 B 70.10 -, juris.

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr nämlich die Beihilfe nach den Aufwendungen zu bemessen, die dem Beamten wegen der notwendigen Inanspruchnahme eines Arztes in Übereinstimmung mit der Rechtslage tatsächlich entstehen.

Ist eine Entscheidung zwischen Patient und Behandler im ordentlichen Rechtsweg - wie vorliegend - nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Abrechnung des Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Gebührenrecht begründet sind und der Arzt Erfüllung verlangen kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ - RR 2008, 713 und vom 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, DVBl. 2005, 509.

Bestehen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes, darf diese Unklarheit nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten in der Weise gehen, dass er entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Arzt über die fragliche Rechnungsposition führt oder den zweifelhaften Gebührenanteil selbst trägt. In diesen Fällen ist der Dienstherr, will er der vom Arzt vertretenen Auffassung nicht folgen, gehalten, vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung deutlich klarzustellen und damit dem Beihilfeberechtigten Gelegenheit zu geben, sich vor Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen darauf einzustellen und sich gegebenenfalls dem die Rechnung stellenden Arzt gegenüber darauf zu berufen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365, juris.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts zu Recht die Position der Analogbewertung der Nummer 2120 Anlage 1 GOZ in der streitgegenständlichen Rechnung nur bis zum Betrag der Summe der Nummern 2180 und 2197 Anlage 1 GOZ anerkannt (dazu 1.) und die streitigen Ansätze der Nummer 0080 Anlage 1 GOZ sowie der Vergütungen nach dem der Rechnung beigefügten Eigenlaborbeleg als nicht beihilfefähig beurteilt (dazu 2.). Die sich aus der Nichtberücksichtigung der jeweiligen Überschreitungen des 2,3fachen Gebührensatzes bei Abrechnung der Nummern 2210 und 5010 der Anlage 1 GOZ ergebenden Kürzungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu 3.).

1.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Die Negativvoraussetzung der Analogberechnung, die Nichtaufnahme der jeweiligen Leistung in das Gebührenverzeichnis, liegt bereits nicht vor; denn der „mehrschichtige Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositamaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone“ unterfällt der für Aufbaufüllungen von Überkronungen in der GOZ vorgesehenen Nummer 2180 Anlage 1 GOZ, die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts vorliegend neben Nummer 2197 Anlage 1 GOZ statt der beanstandeten Analogbewertung in Ansatz gebracht worden ist. Der Einzelrichter folgt insofern den Ausführungen des VG München im Urteil vom 3. März 2020 - M 17 K 18.2444 -, juris, Rdnr. 83 ff.:

„a) Die Voraussetzungen für eine Analogberechnung nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 4 GOZ sind nicht gegeben. Gem. § 6 Abs. 1 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Es fehlt vorliegend bereits an einer Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist. Für Aufbaufüllungen vor Überkronungen ist in der GOZ die Gebührenziffer 2180 vorgesehen, die lautet: „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“. Sie kann zusammen mit GOZ-Nr. 2197 abgerechnet werden, die die „adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)“ beinhaltet. Die kumulative Abrechnung von GOZ-Nr. 2197 für Region 21 in der Sitzung vom ..., in der der Zahn zur Aufnahme einer Krone vorbereitet wurde, wurde vom Zahnarzt auch vorgenommen. Im Anschluss an die Vorbereitung des Zahnes im Rahmen der Behandlung am ... erfolgte am ... gemäß der Rechnung auch die Versorgung mit einer Krone. In derartigen Fällen ist mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2180 das Exkavieren des Zahnstumpfes, das Aufbringen des Aufbaumaterials, die Modulation und Formgestaltung des Materials und die Ausarbeitung des Aufbaumaterials sowie ggf. das Anbringen einer Matrize mit abgegolten.

b) Die Gebührenziffer GOZ 2120 lautet „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts“.

Der Begriff Adhäsivtechnik wird in der GOZ als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet (amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 54).

Bei der nach Inkrafttreten der GOZ 1988 entwickelten Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik muss der Zahnarzt einen wesentlich höheren Aufwand als bei der Herstellung einer gewöhnlichen Amalgam- oder Zementfüllung betreiben. Die mit Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Säure-Ätz-Mehrschichttechnik gefertigte Kompositrestauration bedarf im Unterschied zur herkömmlichen „direkten“ Restauration einer sehr sorgfältigen Trockenlegung des Arbeitsfeldes, einer aufwändigen Oberflächenbehandlung der Kavität zumeist in mehreren Einzelschritten, einer aufwändigen Fülltechnik in mehreren Schichten und einer aufwändigeren Matrizentechnik, um straffe Kontaktpunkte zum Nachbarzahn zu erzielen. Die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Methode stellt in der Handhabung für den Praktiker eine viel größere Herausforderung als das herkömmliche „schlichte“ Füllen oder Zementieren eines Zahnes mit einem wie auch immer gearteten nicht adhäsiven Material dar. So bedarf es während des Legens einer adhäsiv befestigten Füllung oder während der Eingliederung einer laborgefertigten adhäsiv zu befestigenden Restauration (z.B. Inlay, Krone oder Brücke aus Keramik) eines sehr guten „Managements der Trockenlegung“. Die Einbringung geht in der Regel mit einer sogenannten Mehrschritttechnik einher, die mindestens drei Arbeitsschritte umfasst. Dabei besteht hinsichtlich dieses Aufwands kein Unterschied, ob es sich um eine (Einlage-)Füllung oder eine Aufbaufüllung eines Zahnes handelt oder nicht (siehe zum Ganzen: VG Arnsberg, U.v. 28.6.2011 - 13 K 620/11 - juris Rn. 38-44).

Vor diesem Hintergrund wurde in der Rechtsprechung zur GOZ 1988 vertreten, dass diese Behandlungstechnik aufgrund ihres höheren Zeit-, Material und Arbeitsaufwands nicht dem Leistungsinhalt der Gebührenziffer GOZ 218 a.F. entspreche und daher eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ 1988 i.V.m. GOZ 214-217 a.F. vertretbar sei (vgl. VG Arnsberg, U.v. 28.6.2011 - 13 K 620/11 - juris Rn. 45-48; AG Frankfurt, U.v. 11.7.2007 - 29 C 2147/03 - 21; vgl. allg. auch VGH BW, U.v. 20.8.2012 - 2 S 1001/12 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 BV 09.809 - juris Rn. 18).

Hinsichtlich der Abrechnung der Behandlungstechnik nach der GOZ 2012 wird zwar vertreten, dass diese weiterhin gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog abzurechnen sei. Der mehrschichtige Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung sei eine Leistung, die sich fachlich in ihrem Charakter derart von den in den Gebührenziffern GOZ 2180 und 2197 enthaltenen Leistungen unterscheide, dass es sich um eine nicht in der GOZ beschriebene Leistung handele. Die Gebührenziffer GOZ 2180 sei wie die bis zur GOZ-Novelle 2012 geltende wortgleiche Gebührenziffer GOZ 218 a.F. derart auszulegen, dass diese als plastisches Aufbaumaterial nur Phosphat- oder Glasionomerzement umfasse; die deutlich kosten-, material- und zeitaufwändigere und daher nicht vergleichbare mehrschichtige Adhäsivtechnik sei hingegen nicht umfasst (vgl. AG Frankfurt, U.v. 11.7.2007 - 29 C 2147/03-21 - zu GOZ 218 a.F.). Hierbei sei auch zu bedenken, dass im Leistungstext der Gebührenziffer GOZ 2180 - anders als bei den Gebührenziffern GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120 - weder die Adhäsivtechnik an sich noch die besondere Ausführung in Mehrschichttechnik erwähnt sei. Zudem umfasse auch die Gebührenziffer GOZ 2197 zwar die Adhäsiv-, jedoch nicht die Mehrschichttechnik. Auch sei eine angemessene Vergütung über die Gebührenziffern GOZ 2180 und 2197 selbst bei erhöhten Steigerungssätzen nicht darstellbar. Dies werde bereits aus dem niedrigen addierten Wert von 280 P. deutlich (GOZ 2180 und 2197), während bereits eine einflächige Kompositrestauration in Adhäsivtechnik nach Gebührenziffer GOZ 2060 mit 527 P. bewertet sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 13.5.2004 - III ZR 344/03 - juris) sei jedoch dann, wenn durch medizinische Weiterentwicklung eine angemessene Vergütung nicht mehr gewährleistet sei, eine analoge Abrechnung zulässig, der Arzt könne insoweit auch nicht auf Möglichkeit einer abweichenden Individualvereinbarung mit dem Patienten über die Gebührenhöhe nach § 2 GOZ verwiesen werden (vgl. AG Charlottenburg, U.v. 8.5.2014 - 205 C 13/12; Bundeszahnärztekammer (BZAEK), Kommentar zur GOZ, Stand 10/2018, Nr. 2180, S. 75, abrufbar unter https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf; Positionspapier der Bundeszahnärztekammer „Die Kompensation von  Zahnhartsubstanzdefekten vor der Überkronung“ vom Oktober 2015, abrufbar unter https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/pos/Pos_Kompensation_vonZahnhartsubsDefekten.pdf).

Dieser Auffassung folgt das Gericht jedoch nicht. Denn „…für die streitgegenständliche Behandlungstechnik finden richtigerweise die Gebührenziffern GOZ 2180 und 2197 Anwendung. Der Wortlaut der Leistungsbeschreibung von Gebührenziffer GOZ 2180 („plastisches Aufbaumaterial“) ist umfassend, d.h. hierunter fällt grundsätzlich jedes plastische Material - auch Kompositkunststoff (vgl. Raff, DFZ 05/2015, S. 56 f.; AG Neukölln, U.v. 29.8.2011 - 7 C 106/11). Auch die historische Auslegung spricht für dieses Ergebnis, da mit der GOZ-Novelle 2012 das Gebührenverzeichnis der GOZ gerade an die medizinische und technische Entwicklung angepasst werden sollte (amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 1). Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der GOZ-Novelle 2012 bei den plastischen Füllungen im Leistungstext ausdrücklich zwischen der Ausführung ohne (GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110) und mit (GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120) Verwendung von Kompositmaterialien in ggf. mehrschichtiger Adhäsivtechnik unterschieden hat (vgl. amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 53), folgt überdies, dass der Verordnungsgeber die genannte Technik gekannt hat und diese nur in den ausdrücklich genannten Fällen (GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120) besonders hat vergüten wollen. Gegen eine Analogie spricht zudem, dass es sich bei der Gebührenziffer GOZ 2180 um eine vorbereitende Maßnahme für eine Kronenversorgung handelt, während bei Gebührenziffer GOZ 2120 die (definitive) Füllung das eigentliche Leistungsziel ist. Zudem ist im Rahmen der GOZ-Novelle 2012 die Gebührenziffer GOZ 2197 gerade angesichts der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen technischen Entwicklung der Adhäsivtechniken und -materialien geschaffen worden, um diesen Fortschritt - insbesondere einen Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung plastischen Aufbaumaterials i.S.d. Gebührenziffer GOZ 2180 (amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 54) - auch gebührentechnisch abzubilden. Die Ausführung in Mehrschichttechnik stellt lediglich eine besondere Ausführung der in der Gebührenziffer GOZ 2197 enthaltenen Leistung dar, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ nicht gesondert berechnet werden darf (vgl. zum Ganzen: AG Düsseldorf, U.v. 21.1.2016 - 27 C 3179/14 - juris Rn. 34; U.v. 1.7.2016 - 25 C 2953/14; PKV, Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen, Stand 30.01.2020, S. 32, abrufbar unter https://www.pkv.de/w/files/goz-kommentierungfaq/kommentierung-praxisrelevanter-analogabrechnungen.pdf).

Eine etwaige fehlende Angemessenheit der zahnärztlichen Vergütung im Falle der Anwendung der Gebührenziffern GOZ 2180 und 2197 berechtigt für sich genommen nicht zu einer Analogberechnung. Maßgeblich für eine Analogberechnung ist vielmehr, dass die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren. Denn es ist es Sache des Verordnungsgebers, darüber zu befinden, wie (zahn-)ärztliche Leistungen, ggf. auch unter Berücksichtigung nach Erlass der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, zu bewerten sind.“

Ob daraus folgt, dass im Hinblick auf den analogen Ansatz der Nummer 2120 Anlage 1 GOZ bei derartigen Behandlungen ernsthaft widerstreitenden Auffassungen im Sinne der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe bestehen, bedarf keiner Entscheidung, weil die streitgegenständliche Rechnung insoweit den formellen Anforderungen der GOZ an die Rechnungslegung nicht entspricht.

In Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ vorgenommen worden ist, ist in formeller Hinsicht zu beachten, dass die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung versehen werden muss (§ 10 Abs. 4 GOZ). Fehlt es an einem dieser Merkmale, folgt aus § 10 Abs. 1 GOZ, dass die Rechnung nicht fällig ist

Der Zweck der formellen Anforderungen nach dieser Norm besteht darin, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben.

Vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 -, BGHZ 170, 252.

Die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung muss nicht die vollständige Leistungsbeschreibung enthalten; eine vereinfachte Kurzbezeichnung ist ausreichend.

Vgl. Droste, in: Clausen/Makoski, Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenordnung für Zahnärzte, Kommentar, 2019, GOZ § 10, Rn. 15.

Den an diesen Maßgaben auszurichtenden Mindestanforderungen einer Analogberechnung entspricht die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Rechnung nicht. Es ist entgegen der ausdrücklichen Anforderung nach § 10 Abs. 4 GOZ unterlassen worden, die Rechnung mit der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. Der Rechnungstext, wörtlich: „…entsprechend GOZ 2120 Präparieren einer Kavität und Restaurati“, ist im Lichte des oben bezeichneten Normzwecks nicht mehr als - nach dem Gesagten zulässige - vereinfachte Kurzbezeichnung anzusehen. Die vollständige Leistungsbezeichnung lautet:

„Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts.“

Der Text der streitgegenständlichen Rechnung enthält demnach die für die analog herangezogene Leistung maßgeblichen Angaben zu Materialien, Technik und Nachbearbeitung nicht einmal ansatzweise und ist daher nicht geeignet, dem Zahlungspflichtigen eine Grundlage für eine Überprüfung der Rechnung zu geben.

Sind mithin die in Rede stehenden Rechnungspositionen nicht fällig, fehlt es insoweit an der für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen erforderlichen Leistungsverpflichtung des Beamten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 28. Juni 2011 - 13 K 620/11 -, juris.

2.

Hinsichtlich der Kürzungen um die Gebühr nach Nummern 0080 Anlage 1 GOZ sowie die Vergütungen nach dem der Rechnung beigefügten Eigenlaborbeleg nimmt der Einzelrichter gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheids, die durch die amtszahnärztliche Stellungnahme vom 18. November 2024 in vollem Umfang bestätigt worden ist, Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.

3.

Der vom behandelnden Zahnarzt bei Abrechnung der in Rede stehenden Gebührenpositionen jeweils in Ansatz gebrachte, den Schwellenwert überschreitende 3,0fache Steigerungsfaktor entspricht den Anforderungen der GOZ an eine die Fälligkeit der Forderung des Arztes begründenden Abrechnung nicht. Die streitgegenständliche Rechnung begründet mithin insoweit keine Zahlungsansprüche, zu deren Erfüllung die Klägerin verpflichtet ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ muss die Rechnung bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz enthalten. Überschreitet eine berechnete Gebühr dabei das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Begründung auf Verlangen näher zu erläutern. Hinsichtlich der durch die mit einem höheren als dem 2,3fachen Gebührensatz berechneten Gebührenziffern bedarf es in der Rechnung damit jeweils einer verständlichen und nachvollziehbaren, am Horizont eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien ausgerichteten,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 26 K 4790/15 -, Rn. 26, juris; zum ärztlichen Gebührenrecht: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. April 2014 - 3 K 5541/14 - juris,

schriftlichen Begründung dieser sogenannten Schwellenwertüberschreitungen, damit die Rechnung insoweit der Verordnung entspricht und damit die Fälligkeit der Gebührenforderungen auslöst.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist zu berücksichtigen, dass keine unzumutbar hohen Anforderungen an die Begründung der Schwellenwertüberschreitung gestellt werden dürfen. Es kann nicht angehen, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung, zumal es sich oft nur um relativ geringe Beträge handelt. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden.

Welchen inhaltlichen Bezugspunkt die Begründung dabei haben muss, ergibt sich aus § 5 GOZ. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr für eine zahnärztliche Leistung nach dem 1fachen bis 3,5fachen des in dem Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Satz 1), wobei die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein kann (Satz 2) und Bemessungskriterien, die bereits bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, außer Betracht zu bleiben haben (Satz 3). Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes (also des sogenannten Schwellenwertes bis zum Höchstwert des 3,5fachen Satzes) ist nur zulässig und damit beihilferechtlich anzuerkennen, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ angegebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) dies rechtfertigen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ). Die Regelung hat den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus der Gegenüberstellung der „in der Regel" einzuhaltenden Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert einerseits mit dem zulässigen Überschreiten dieses Wertes wegen Besonderheiten der Bemessungskriterien andererseits (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) sowie aus der - oben dargelegten - Anforderung einer schriftlichen Begründung des Überschreitens des Schwellenwertes, die auf Verlangen näher zu erläutern ist (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ). Für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte, vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart abschließend dargelegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10/92 -, juris,  Rn. 21.

Die Annahme von „Besonderheiten" der Bemessungskriterien im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, steht nicht im Ermessen des Arztes, sondern ist gerichtlich voll nachprüfbar.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, a.a.O.

Fällt dabei einer der geltend gemachten Gründe für die Überschreitung des Schwellenwerts weg, kann der angemessene Gebührensatz weder von der Festsetzungsstelle noch vom Gericht festgestellt werden, so dass es für die Bemessung der Beihilfe beim 2,3fachen Gebührensatz verbleiben muss.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -, juris, Rn. 27.

Den dargelegten Anforderungen entspricht der jeweilige Ansatz des 3,0fachen Gebührensatzes für die streitgegenständlichen Gebührenpositionen nicht. Der Einzelrichter folgt insoweit der nachvollziehbaren amtszahnärztlichen Stellungnahme der Zahnärztin Dr. X. vom 18. November 2024.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klägerin unterliegt, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen ergibt sie sich aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.