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BGH Urteil vom 13.05.2004 – III ZR 368/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Mai 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHR:

ja

BGB §§ 328, 675

Zu den Pflichten eines von dem Vermittler von Börsentermingeschäften ein-

geschalteten Rechtsanwalts, über dessen Treuhandkonto die Einzahlungen

der Anleger zu deren "Sicherheit" weiterzuleiten waren.

BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 29. No-

vember 2002 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander auf-

gehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin erteilte in der Zeit vom 12. Oktober 1995 bis zum 22. Au-

gust 1996 der M.H.F. in H. (im folgenden:

M.H.F.) eine Vielzahl von Aufträgen zur Vermittlung und Besorgung von Bör-

senspekulationsgeschäften. Sie investierte hierfür insgesamt 2.070.000 DM,

die - bis auf eine Auszahlung von 12.278,28 DM - sämtlich verlorengingen. Bei

der M.H.F. handelte es sich um ein betrügerisches Unternehmen: Sie erteilte

zwar den Brokern Kaufaufträge, veräußerte aber die erworbenen Positionen

alsbald wieder und verfügte über die Erlöse für eigene Zwecke, wobei sie den

Anlegern durch manipulierte Kontoauszüge vorspiegelte, die betreffenden An-

käufe hätten zu Verlusten geführt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klä-

gerin den Beklagten, einen Rechtsanwalt, der bei den Einzahlungen der Anle-

ger als Treuhänder eingeschaltet war, auf Schadensersatz - wegen des am

9. Februar 1996 eingezahlten Betrages von 429.000 DM - in Anspruch.

In einem Prospekt der M.H.F. über die von ihr zu vermittelnden Geldan-

lagen hieß es unter dem Stichwort "Kapitaltransfer":

"... Grundsätzlich sind Ihre Zahlungen über ein Rechtsanwalts- Anderkonto bzw. Treuhandkonto zu leiten. Dies geschieht ... zu Ihrer Sicherheit!“

Danach folgte im Prospekt der Hinweis darauf, daß das Kapital auf ein

unter dem Namen der M.H.F. beim Broker geführtes "Omnibus-Konto" weiter-

geleitet werde.

Vor den einzelnen Transaktionen übermittelte die M.H.F. der Klägerin

(regelmäßig per Fax) jeweils eine formularmäßige - mit ihrem Briefkopf verse-

hene - "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung“, wonach die Zahlungen

auf ein bestimmtes Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten zu leisten waren

und der Beklagte angewiesen wurde, das Kapital umgehend an den von der

M.H.F. beauftragten Broker weiterzuleiten. Weiter hieß es in diesem, von der

Klägerin jeweils unterzeichneten Schriftstück:

"Die mit der vorbezeichneten Verwahrungstätigkeit des Rechts- anwalts verbundenen Gebühren und Auslagen einschließlich der Kontoführungsgebühren werden von der M.H.F. GmbH getragen.

Die Aufgabe des Rechtsanwalts erstreckt sich lediglich auf die weisungsgemäße Weiterleitung der Zahlungen. Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des ihm erteilten Treuhandauftrages.

Dem Kunden zustehende Guthaben werden nach Vertragsabwick- lung und Auszahlungsorder aufgrund von der M.H.F. GmbH unwi- derruflich erteilter Weisung von dem Broker auf ein Rechtsan- waltsanderkonto überwiesen. Der Rechtsanwalt wird den Betrag in voller Höhe unverzüglich an den Kunden weiterleiten. Die mit dieser Tätigkeit des Rechtsanwaltes verbundenen Gebühren und Auslagen werden von der M.H.F. GmbH getragen."

Die ab dem 31. Januar 1996 unterzeichneten Formulare enthielten den

vorstehenden Absatz "Dem Kunden zustehende Guthaben ..." nicht mehr. Die-

ser Absatz war von da ab durch folgenden Passus ersetzt:

"Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ab- wicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkon- to keinen Einfluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken der vom Kunden beabsichtigten Spekulationsgeschäfte hat."

Die Klägerin sandte das unterschriebene Exemplar jeweils an die

M.H.F., die es anschließend dem Beklagten übermittelte, von dem dann die

Weiterleitung des Geldes vom Rechtsanwaltsanderkonto auf das Brokerkonto

verfügt wurde.

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe nicht nur die Pflicht ge-

habt, das von ihr überwiesene Geld auf eines der Broker-Konten weiterzulei-

ten, sondern auch, den ordnungsgemäßen Rückfluß der Gelder vom Broker auf

die Anlegerkonten zu überwachen. Darauf habe sie vertraut; wenn sie gewußt

hätte, daß der Beklagte keine Kontrolle über den Rückfluß der Gelder habe,

hätte sie die Investitionen nicht getätigt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat

ihr auf die Berufung der Klägerin in Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €)

zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und das Rechtsmittel im übri-

gen - unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - zurückge-

wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Be-

klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Klägerin verfolgt

mit ihrem Rechtsmittel ihren Klageantrag, soweit er abgewiesen worden ist, in

Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €) weiter.

Entscheidungsgründe

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, durch die Art und Weise, in der die

M.H.F. den Beklagten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Anlagein-

teressenten eingeschaltet hatte, sei zwischen diesen beiden ein Vertrag zu-

gunsten der Klägerin geschlossen worden:

Es habe zwischen der M.H.F. und dem Beklagten eine über einen länge-

ren Zeitraum dauernde Geschäftsbeziehung bestanden, die auf entgeltliche

Dienstleistungen gerichtet gewesen sei. Dabei habe die M.H.F. mit der Beauf-

tragung des Beklagten zugleich ihre sich aus dem Prospekt ergebende Ver-

pflichtung erfüllt, wonach die Zahlungen der Anleger zu deren "Sicherheit" über

ein Rechtsanwaltsanderkonto hätten erfolgen sollen. Die Rechtsbeziehungen

zwischen der M.H.F. und dem Beklagten seien im Zusammenhang mit der

"Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" zu sehen. Da mit dieser die zu-

gesicherte Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsander-

konto umgesetzt worden sei, sei durch sie für den Anleger ein Vertrauenstat-

bestand geschaffen worden: Die unter dem 10. November 1995 und

7. Dezember 1995 unterzeichneten Vereinbarungen hätten in ihrem dritten Ab-

satz ausdrücklich den Rückfluß von Geldern geregelt. Auch dieser habe nach

durch die M.H.F. unwiderruflich erteilter Weisung ebenfalls über ein Rechtsan-

waltsanderkonto erfolgen sollen. Damit sei nach dem gewählten Text für den

Kunden sichergestellt gewesen, daß die M.H.F. mit den Geldern, welche er zu

investieren beabsichtigte und welche er als Erlös zu erhalten hoffte, überhaupt

nicht in Berührung kommen konnte. Der Anleger wäre dann zwar den generell

mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken ausgesetzt gewesen, nicht

aber dem eines direkten Mißbrauchs ihres Geldes durch die M.H.F. Das Siche-

rungsziel sei damit gerade auf das Risiko gerichtet gewesen, welches sich spä-

ter verwirklicht habe; daß nämlich die M.H.F. bzw. die für diese tätigen Perso-

nen direkten Zugriff auf das Geld bzw. seinen Rücklauf nehmen konnten. Der

Treuhandauftrag des Beklagten sei damit nicht nur darauf gerichtet gewesen,

die Gelder ordnungsgemäß an den Broker weiterzuleiten, sondern auch darauf,

dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder gerade nicht an die M.H.F., sondern

an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen würden. Dies hätte da-

durch geschehen können, daß der Beklagte mit den jeweiligen Brokern eine

Vereinbarung dahingehend getroffen hätte, daß diese sich zu einer Überwei-

sung von Rückläufen ausschließlich an ihn verpflichtet hätten. Der Beklagte

hätte weiter sicherstellen müssen, daß die M.H.F. den Brokern die weiter im

vierten Absatz der "Vereinbarung" vorgesehene unwiderrufliche Weisung für

dem Kunden zustehende Guthaben erteilt hatte. Aus diesem Zusammenspiel

zwischen dem Vertrag zwischen der M.H.F. und dem Beklagten und der jeweils

neu unterzeichneten "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" ergäben

sich auch hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die vertragliche

Beziehung zwischen der M.H.F. und dem Beklagten als Vertrag zugunsten

Dritter - hier zugunsten der Klägerin - zu qualifizieren sei.

Gegen die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtun-

gen habe der Beklagte verstoßen, indem er die erforderlichen Sicherungsabre-

den mit dem Broker nicht getroffen und die Klägerin davon nicht unterrichtet

habe. Darauf, daß spätestens seit dem 31. Januar 1996 der den Rückfluß be-

treffende Passus aus der "Vereinbarung" gestrichen und durch einen anderen

Text ersetzt wurde, könne sich der Beklagte nicht berufen. Eine Veränderung in

einem derart entscheidenden Punkt hätte die M.H.F., in gleichem Maße aber

auch der Beklagte, der Klägerin anzeigen müssen; sich nunmehr, nachdem

sich gerade das Risiko verwirklicht habe, welches durch die Vereinbarung habe

ausgeschaltet werden sollen, auf diese Veränderung zu berufen, sei unredlich.

Wäre die Klägerin von der Veränderung des Formulars in hinreichender Weise

informiert worden, so hätte sie - davon ist das Berufungsgericht überzeugt -

von der Überweisung des hier in Rede stehenden Betrages von 429.000 DM

am 9. Februar 1996 Abstand genommen. Der Schaden der Klägerin be-

laufe sich also auf 429.000 DM abzüglich der an sie zurückgeflossenen

12.278,28 DM.

Im Hinblick auf ein Mitverschulden der Klägerin sei jedoch die Höhe des

zu leistenden Schadensersatzes auf die Hälfte zu reduzieren: Es könne nicht

übersehen werden, daß die Klägerin durch sorgfältige Lektüre des ihr über-

sandten Formulars "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" hätte erken-

nen können, daß die bisher gehandhabte Praxis sich verändert hatte. Zwar sei

es seitens der M.H.F. unredlich gewesen, der Klägerin ohne weitere Erläute-

rung ein auf den ersten Blick unverändertes Formular zu übersenden. Indes

habe doch "eine gewisse Warnfunktion" darin gelegen, ihr jeweils ein neues

Formular zu übersenden und dieses für jede Investition von ihr unterschreiben

zu lassen. Die Klägerin könne sich daher nicht völlig auf die mangelnde Infor-

mation durch die M.H.F. und den Beklagten berufen, sondern müsse sich ihren

Leichtsinn im Umgang mit derart hohen Summen zurechnen lassen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Revision des Beklagten

a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht "überdehne" den Inhalt der

zwischen der M.H.F. und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung sowohl

in bezug auf deren persönliche als auch deren sachliche Reichweite. Weder

sei die Vereinbarung ein echter Vertrag zugunsten der Klägerin oder ein sol-

cher mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, noch liege eine Pflichtverlet-

zung des Beklagten vor. Durchgreifende Rechtsfehler des Berufungsgerichts

zeigt die Revision hierbei jedoch nicht auf.

aa) Die Auslegung der Vereinbarung zwischen der M.H.F. und dem Be-

klagten über die Abwicklung der Einzahlungen durch den Tatrichter als Vertrag

zugunsten der Einzahler/Anleger

(§ 328 BGB; vgl. Senatsurteile vom

1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025 und vom 30. Oktober 2003

- III ZR 344/02 - WM 2003, 2382, 2383) oder jedenfalls als Vertrag mit Schutz-

wirkung zu deren Gunsten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR

288/00 - WM 2001, 2262, 2266; OLG Hamburg WM 2001, 299, 302; Pa-

landt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 328 Rn. 16 ff, 17a, 34) ist möglich. Der Tatrich-

ter durfte aus dem "Zusammenspiel" zwischen dem Vertrag der M.H.F. mit dem

Beklagten und den jeweils neu unterzeichneten "Vereinbarung(en) über die

Zahlungsabwicklung" die erforderlichen Anhaltspunkte für den Willen der Ver-

tragsparteien (der M.H.F. und des Beklagten) entnehmen, daß dem Schutz-

und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte. Ein

Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze

oder das Außerachtlassen wesentlichen Verfahrensstoffs durch das Beru-

fungsgericht wird von der Revision nicht dargelegt. Sie versucht im Kern ledig-

lich ihre eigene Auslegung - der Beklagte sei in bezug auf die Zahlungsabwick-

lung lediglich "der weisungsabhängige Erfüllungsgehilfe der M.H.F." gewesen;

eine selbständige Aufgabe sei ihm nicht zugekommen - in revisionsrechtlich

unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. An der

Auslegung des Berufungsgerichts führt schon deshalb nichts vorbei, weil der

wesentliche Grund für die Einschaltung des Beklagten (eines Rechtsanwalts)

und die Einrichtung eines Treuhandkontos nicht darin lag, die M.H.F. bei der

Weiterleitung für Börsenspekulationen bestimmter eingehender oder gegebe-

nenfalls an die Anleger zurückfließender Gelder zu entlasten, sondern darin,

den Anlageinteressenten eine "Sicherheit" der Art bereitzustellen, wie sie in

dem Prospekt der M.H.F. ausdrücklich angesprochen wurde. Diese "Sicherheit"

war den Anlageinteressenten - auch und gerade, um die Anlagebereitschaft zu

fördern - in erster Linie im Blick auf ein etwaiges Fehlverhalten (und eine et-

waige anschließende Zahlungsunfähigkeit) des unmittelbaren Vertragspartners

der Anleger, also der Vermittlerfirma selbst, zu geben. Schon deshalb verfängt

die Argumentation der Revision nicht, die Klägerin sei - was ein maßgebliches

Kriterien für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin angeht -

überhaupt nicht schutzwürdig gewesen, weil sie gegebenenfalls eigene ver-

tragliche Ansprüche gegen ihre Vertragspartnerin, die M.H.F., habe. Dem Dritt-

schutz, den das Berufungsgericht dem vorliegenden Vertrag zwischen der

M.H.F. und dem Beklagten entnimmt, steht in Fällen wie dem vorliegenden

auch nicht die (teilweise) Gegenläufigkeit der Interessen des Vertragschlie-

ßenden

(Auftraggebers)

und

des

Dritten entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 378; BGHZ 129, 136, 168 f; Pa-

landt/Heinrichs aaO Rn. 34).

bb) Ebenfalls um eine rechtsfehlerfreie und damit im Revisionsverfahren

bindende tatrichterliche Beurteilung handelt es sich, soweit das Berufungsge-

richt annimmt, nach dem ursprünglichen Text der von der M.H.F. in den Ver-

kehr gebrachten und auch von den Parteien verwendeten "Vereinbarung über

die Zahlungsabwicklung" sei der Treuhandauftrag des Beklagten auch darauf

gerichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder nicht an die

M.H.F., sondern an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto, überwiesen würden,

und die Klägerin habe aufgrund der unter dem 10. November und 7. Dezember

1995 unterzeichneten Vereinbarungen auf die Einhaltung dieser Verpflichtung

- eines wesentlichen Bestandteils des gesamten "Sicherungssystems" - ver-

trauen dürfen.

Die Revision versucht auch in diesem Zusammenhang vergeblich, ihre

eigene Auslegung, der Beklagte habe lediglich "dafür zu sorgen (gehabt), daß

die bei ihm eingehenden Gelder ordnungsgemäß weitergeleitet werden", an die

Stelle der Auslegung des Tatrichters zu setzen. Sie übergeht hierbei insbeson-

dere, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ein

Sicherungssystem eingebunden worden war, wie es jedenfalls die Anlageinter-

essenten nach der Eigendarstellung der M.H.F. erwarten durften. Darauf, ob

und in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich in der Lage war, die von den

Anlegern erwartete nötige "Sicherheit" für die von ihnen eingelegten Gelder zu

gewährleisten, kommt es nicht entscheidend an. Wenn der Beklagte insoweit

eine Sicherungslücke sah, hätte er sich in ein derartiges Sicherungssystem

nicht einbinden lassen dürfen.

cc) Folgerichtig hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet

angesehen, nach der Änderung des für die "Vereinbarung über die Zahlungs-

abwicklung" verwendeten Formulars - die nach dem Vortrag des Beklagten auf

seinen eigenen Wunsch erfolgt sein soll, nicht mehr mit von den Brokern zu-

rückfließenden Geldbeträgen befaßt zu werden - die Klägerin, die sich auf die-

ses "Sicherungssystem" eingestellt hatte, darüber zu informieren, daß die Ab-

wicklung der Rückläufe nicht mehr über das Anderkonto erfolgen werde.

Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin sei über diese Veränderung

informiert worden, nämlich durch den geänderten Text des Formulars "Verein-

barung über die Zahlungsabwicklung". Ein hinreichender - deutlicher - Hinweis

darauf, daß damit aus dem gesamten Sicherungssystem ein wesentlicher Be-

standteil herausgenommen worden war, ergab sich hieraus nach dem Zusam-

menhang der Feststellungen des Berufungsgerichts für die Klägerin nicht. Zwar

fehlte in dem neuen Formular der Passus betreffend die Behandlung der von

dem Broker zurückfließenden Gelder. Die Streichung erfolgte aber ohne jede

(warnende) Erläuterung. Der als "Ersatz" eingesetzte Passus, wonach die Ab-

wicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto keinen Ein-

fluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken derartiger Spekulationsgeschäfte

habe, sagte in dieser Richtung überhaupt nichts aus.

b) Hätte der Beklagte die Klägerin über die besagte Veränderung in hin-

reichender Weise informiert, so hätte, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich

einwandfreier Würdigung feststellt - wogegen die Revision auch keine begrün-

deten Einwände erhebt -, die Klägerin von der Überweisung des hier in Rede

stehenden Betrages von 429.000 DM am 9. Februar 1996 Abstand genommen.

Das Berufungsgericht durfte danach von einem ursächlich auf die

Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden der Klägerin in

dieser Größenordnung

- abzüglich an die Klägerin zurückgeflossener

12.278,28 DM - ausgehen.

Auf der Grundlage des Tatbestandes des Berufungsurteils - wonach die

Klägerin die genannten Millionenbeträge über die M.H.F. investierte und ver-

lor -, stellt die Revision auch ohne Erfolg zur Überprüfung, ob der Klägerin

überhaupt ein Schaden entstanden sei.

2.

Revision der Klägerin

a) Die Revision beanstandet, die Begründung des Berufungsgerichts tra-

ge nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gegen die Klägerin. Wenn, wovon

revisionsrechtlich auszugehen sei, das neue Formular für die "Vereinbarung

über die Zahlungsabwicklung" den maßgeblichen Pflichtenumfang des Beklag-

ten nicht geändert habe und der Beklagte weiterhin verpflichtet gewesen sei,

auch den Geldrückfluß zu kontrollieren, um nach Möglichkeit zu vermeiden,

daß die M.H.F. bzw. die dort Tätigen direkt Zugriff auf das Geld bzw. seinen

Rücklauf nehmen konnten, sei begründungsbedürftig, wieso die Klägerin - die

auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa von einer veränderten

Pflichtenstellung ausgegangen sei - einen veränderten Pflichtenumfang hätte

annehmen müssen. Eine Obliegenheitsverletzung, die zur Minderung des An-

spruchs nach § 254 BGB führe, könne nicht vorliegen, wenn der Geschädigte

die an ihn gerichtete Mitteilung nicht anders verstehe, als es ein als Kollegial-

gericht besetztes Gericht nach Auslegung für richtig halte.

b) Diese Erwägungen treffen nicht den Kern der Begründung des Beru-

fungsgerichts für das von ihm angenommene Mitverschulden der Klägerin.

Während das Berufungsgericht die schadensursächliche Pflichtverlet-

zung des Beklagten darin sieht, daß er die Klägerin nicht darüber informiert

hat, daß die Abwicklung der Rückläufe nicht (mehr) über sein Rechtsanwalt-

sanderkonto erfolgen sollte, lastet es der Klägerin als Mitverschulden an, daß

sie mangels sorgfältiger Lektüre des ihr übersandten (neuen) Formulars die

Veränderung der bisher gehandhabten Praxis - fahrlässig - nicht erkannt hat.

Letzteres steht nicht in Widerspruch zu der vorausgehenden Würdigung

des Berufungsgerichts, wonach sich – der Sache nach - aus der bisherigen

Vertragsgestaltung und der bisher gehandhabten Praxis für die Klägerin eine

gewisse "Vertrauensgrundlage" in Richtung auf die Behandlung (auch) zukünf-

tiger Einzahlungen ergeben hatte. Wenn nach dem Ausgangspunkt des Beru-

fungsgerichts eine solche "Vertrauensgrundlage" für die Klägerin (weiter-) be-

stand, so schließt dies nicht den nach § 254 BGB relevanten Vorwurf an diese

aus, sie hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus der

Änderung des Formulars erkennen können, daß die bisherige Praxis sich ver-

ändert hatte. Es handelt sich um unterschiedliche Zurechnungsebenen, ver-

gleichbar etwa der Rechtslage bei Amtshaftungsansprüchen wegen Erteilung

einer rechtswidrigen behördlichen Genehmigung: die Eignung einer solchen

rechtswidrigen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauens-

grundlage (etwa für Aufwendungen des Begünstigten, die sich dann als fehl-

geschlagen erweisen) – und die darauf gründende grundsätzliche Bejahung

des haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amts-

pflichtsverletzung und dem Schaden - läßt die Möglichkeit einer (teilweisen)

Risikoüberwälzung auf den Begünstigten nach § 254 BGB unberührt (vgl. nur

Senatsurteil BGHZ 134, 268, 296 f).

Die Gewichtung des Mitverschuldens im übrigen ist Sache des Tatrich-

ters. Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann