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BGH Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 108/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Oktober 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 675, 662

Zu den Voraussetzungen eines Treuhandvertrages zwischen einem Geldgeber und

einem Rechtsanwalt, der für seinen inhaftierten Mandanten zum Zwecke der Haftent-

lassung Geldbeträge weiterzuleiten hat.

BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03 - OLG Celle

LG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 2003 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte übernahm die strafrechtliche Vertretung von S.

(fortan: der Beschuldigte), der am 1. Juni 1998 wegen Steuerhinterziehung ver-

haftet wurde und in der Haft ein Geständnis ablegte. Die Strafverfolgungsbe-

hörden waren bereit, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, sofern der Be-

schuldigte eine Abschlagszahlung von 500.000 DM auf rückständige Steuern

leisten werde. Der Beschuldigte selbst war nicht in der Lage, diesen Betrag aus

eigenen Mitteln aufzubringen. Der Beklagte führte auf Veranlassung der Ehe-

frau des Beschuldigten am 25. Juni 1998 ein Gespräch mit dem Kläger, um ihn

zu bewegen, den benötigten Betrag darlehensweise zur Verfügung zu stellen.

Hierbei erklärte der Beklagte, der Beschuldigte habe im Ausland ausreichend

Geld, über das er aber kurzfristig nicht verfügen könne. Er habe 1997 mehr als

1.100.000 DM nach Südafrika transferiert. Nach zwei weiteren Telefonaten

überwies der Kläger am 26. Juni 1998 einen Betrag von 500.000 DM auf ein

Konto des Beklagten, der ihn an das Finanzamt weiterleitete. Mit Schreiben

vom 10. Juli 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, zwischenzeitlich sei ein

Geldbetrag eingegangen, von dem er noch Anwaltsgebühren in Abzug bringen

werde. Gleichzeitig übersandte der Beklagte eine als Treuhandvereinbarung

zwischen dem Kläger und dem Beschuldigten bezeichnete Abrede, die letzterer

sowie der Beklagte bereits unterzeichnet hatten. Der Kläger unterschrieb dieses

Schriftstück nicht. Nummer 5, 7 und 8 der angeführten Treuhandvereinbarung

lauten wie folgt:

"5. Mit Beiziehung der Beträge aus dem Ausland für Herrn

S. , die von Rechtsanwalt B. eingefor- dert werden, wird ein Betrag von Rechtsanwaltsgebühren aus den Geldeingängen nach Maßgabe der Vereinbarung mit Herrn S. in Abzug gebracht und sodann der weitergehende Betrag bis zum Betrag von 500.000 DM kurzfristig Herrn W. [d.h. der Kläger] übermittelt werden.

7. Bei Eingang der entsprechenden, angeforderten Beträge erfolgt die Verrechnung zunächst mit Rechtsanwaltsgebüh- ren und sodann bis zur Höhe der genannten 500.000 DM mit den vom Vertragsbeteiligten zu 1. [d.h. dem Kläger] zu- nächst für Herrn S. gezahlten Beträgen von 500.000 DM.

Zielsetzung ist, dass der Vertragsbeteiligte zu 1. die für Herrn S. bereitgestellten Beträge von 500.000 DM so- bald als möglich zurückerhalten soll.

8. Rechtsanwalt B. ist für die Vertragsbeteiligten treu- händerisch tätig, wickelt die Angelegenheit nach Maßgabe der Vereinbarung ab und übernimmt durch die Unterzeich- nung der Vereinbarung keine eigene Haftung."

2

Von den angesprochenen Auslandsforderungen des Beschuldigten wur-

de insgesamt ein Betrag von 313.455,70 DM an den Beklagten überwiesen.

Hiervon entnahm dieser als Honorar 69.600 DM einschließlich Mehrwertsteuer

und leitete den restlichen Betrag an den Kläger weiter. Durch den Verkauf von

Grundstücken in Südafrika erlöste der Beschuldigte zu einem späteren Zeit-

punkt weitere 300.000 DM, die der Beklagte auf angebliche Weisung seines

Mandanten an das Finanzamt auszahlte.

3

Der Kläger macht geltend, zwischen ihm und dem Beklagten sei ein

mündlicher Treuhandvertrag zustande gekommen. Danach sei der Beklagte

verpflichtet gewesen, eingehende Gelder des Beschuldigten umgehend an ihn

- den Kläger - auszukehren. Der Kläger hat seine auf Auskunft gerichteten Kla-

geanträge für erledigt erklärt und begehrt nunmehr Schadensersatz von

69.600 DM wegen des vom Beklagten für das eigene Honorar entnommenen

Betrages. Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Die hierge-

gen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Se-

nat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die genaue Einordnung der

rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien komme es nicht an. Vieles

spreche für die Annahme eines zwischen den Parteien zustande gekommenen

Treuhandvertrages, zumal auch der Beklagte als Rechtsanwalt in seinem

Schreiben vom 10. Juli 1998 auf eine mündlich abgestimmte Treuhandverein-

barung Bezug genommen habe. Der Beklagte habe schon deshalb treuhänderi-

sche Pflichten übernommen, weil er das bei ihm eingehende Geld des Klägers

unverzüglich an den zwischen den Parteien vereinbarten Empfänger habe wei-

terleiten müssen. In gleicher Weise habe der Beklagte das bei ihm eingehende

Geld des Beschuldigten "sobald als möglich" bzw. "kurzfristig" an den Kläger

auszahlen sollen, bis die (Darlehens-)Schuld getilgt sei. Diese Abrede, wie im-

mer sie rechtlich auch zu qualifizieren sei, habe der Beklagte nicht erfüllt, weil

er das aus dem Verkauf eines Grundstücks herrührende Geld an das Finanz-

amt weitergeleitet habe. Unbeachtlich sei, dass von diesem Geldbetrag im

Rahmen der Gespräche im Juni 1998 noch nicht die Rede gewesen sei. Auch

könne sich der Beklagte nicht auf eine entsprechende Weisung des Beschuldig-

ten berufen.

II.

7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-

ten stand.

1. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juli

2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631 ausgeführt, dass ein Verteidiger,

der zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution bei Gericht bestimmte

Gelder von dritter Seite für seinen Mandanten entgegennimmt, dadurch regel-

mäßig keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geld-

geber begründet.

8

a) Der Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von

einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung

geleistet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers.

Dies folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender In-

teressen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO), weil die Interessen

des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen

Partei identisch sind, vielmehr insoweit Gegensätze und Konfliktlagen auftreten

können.

9

b) Dies trifft auch bei der Bereitstellung eines Geldbetrages als Kaution

zu. Für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung besteht in Fällen, in

denen der Anwalt lediglich einen Geldbetrag zu Kautionszwecken entgegen-

nimmt, kein Anlass, weil er das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern

es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterle-

gungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO, S. 3631; vgl. ferner

Urt. v. 23. Februar 1955 - IV ZR 193/94, Rpfleger 1955, 187, 188). Nichts ande-

res hat zu gelten für eine Fallgestaltung, bei der die Außervollzugsetzung des

Haftbefehls nicht von der Stellung einer Kaution, sondern, wie vorliegend gege-

ben, von der Zahlung eines Abschlagsbetrages auf rückständige Steuern ab-

hängig gemacht wird.

10

c) Der Senat hat aber darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche vertrag-

liche Verpflichtung dann in Betracht zu ziehen ist, sofern sich aus den getroffe-

nen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise et-

was anderes ergibt (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO). Derartige Regelungen hat

der Bundesgerichtshof, auch im Rahmen von Verträgen zu Gunsten Dritter, im

Zusammenhang mit der Abwicklung von Einzahlungen durch Anwälte, wieder-

holt im Blick auf die Interessenlage anerkannt (BGH, Urt. v. 10. März 1988

- III ZR 195/86, NJW-RR 1988, 1299, 1300; Urt. v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03,

NJW-RR 2004, 1356, 1357). Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände,

insbesondere der vom Beklagten verfasste Vertragsentwurf, der in Nummer 8

ausdrücklich von einem treuhänderischen Tätigsein des Beklagten auch im

Verhältnis zum Kläger spricht, sowie das dem Beklagten gegenüber zum Aus-

druck gebrachte besondere Schutzbedürfnis des Klägers lassen die Annahme

eines zwischen den Prozessparteien bestehenden Treuhandverhältnisses nicht

fernliegend erscheinen. Die tatrichterliche Würdigung ist daher insoweit revisi-

onsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

2. Das Berufungsgericht hat allerdings, worauf die Revision zu Recht

hingewiesen hat, keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welchen

Inhalt diese Treuhandabrede aufgewiesen hat.

12

a) Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht ausreichend dargelegt,

aus welchen Gründen der unstreitig bei den Gesprächen im Juni 1998 nicht

erwähnte Betrag von 300.000 DM, der aus späteren Grundstücksverkäufen des

Beschuldigten stammte und dem Beklagten - zu einem bislang nicht näher fest-

gestellten Zeitpunkt - zugeflossen ist, noch von der im Juni 1998 zustandege-

kommenen Treuhandabrede miterfasst worden ist. Insoweit bedarf es konkreter

Feststellungen, welche vertraglichen Abreden in diesem Zusammenhang zwi-

schen den Parteien zustande gekommen sind. Außerdem wird zu prüfen sein,

ob möglicherweise im Wege ergänzender Vertragsauslegung davon auszuge-

hen ist, dass bei Ausfall von zu erwartenden Geldern an deren Stelle anderwei-

tige Beträge, die dem Beklagten aus dem (südafrikanischen) Vermögen des

Beschuldigten zufließen würden, treten sollten. In diesem Falle wäre eine nach-

trägliche abweichende Weisung des Mandanten rechtlich unbeachtlich gewesen

(vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195).

Was für den einem Notar erteilten Treuhandauftrag gilt, trifft erst recht für eine

vertragliche Vereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu.

13

b) Sollte sich zu Gunsten des Klägers hierzu keine tragfähige Feststel-

lung treffen lassen, bedarf es hinsichtlich des Inhalts der Treuhandabrede fer-

ner der Prüfung, ob der Beklagte aus den eingehenden Geldern berechtigt war,

vorweg das Honorar und gegebenenfalls in welcher Höhe zu entnehmen. Auch

insoweit trägt der Kläger die Beweislast für den von ihm geltend gemachten

Vertragsinhalt. Die hierzu angebotenen Beweismittel wird das Berufungsgericht

zu berücksichtigen haben.

III.

14

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die

Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2002 - 12 O 4061/00-227 -

OLG Celle, Entscheidung vom 26.03.2003 - 3 U 218/02 -