BGH Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 108/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Oktober 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 675, 662
Zu den Voraussetzungen eines Treuhandvertrages zwischen einem Geldgeber und
einem Rechtsanwalt, der für seinen inhaftierten Mandanten zum Zwecke der Haftent-
lassung Geldbeträge weiterzuleiten hat.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03 - OLG Celle
LG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte übernahm die strafrechtliche Vertretung von S.
(fortan: der Beschuldigte), der am 1. Juni 1998 wegen Steuerhinterziehung ver-
haftet wurde und in der Haft ein Geständnis ablegte. Die Strafverfolgungsbe-
hörden waren bereit, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, sofern der Be-
schuldigte eine Abschlagszahlung von 500.000 DM auf rückständige Steuern
leisten werde. Der Beschuldigte selbst war nicht in der Lage, diesen Betrag aus
eigenen Mitteln aufzubringen. Der Beklagte führte auf Veranlassung der Ehe-
frau des Beschuldigten am 25. Juni 1998 ein Gespräch mit dem Kläger, um ihn
zu bewegen, den benötigten Betrag darlehensweise zur Verfügung zu stellen.
Hierbei erklärte der Beklagte, der Beschuldigte habe im Ausland ausreichend
Geld, über das er aber kurzfristig nicht verfügen könne. Er habe 1997 mehr als
1.100.000 DM nach Südafrika transferiert. Nach zwei weiteren Telefonaten
überwies der Kläger am 26. Juni 1998 einen Betrag von 500.000 DM auf ein
Konto des Beklagten, der ihn an das Finanzamt weiterleitete. Mit Schreiben
vom 10. Juli 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, zwischenzeitlich sei ein
Geldbetrag eingegangen, von dem er noch Anwaltsgebühren in Abzug bringen
werde. Gleichzeitig übersandte der Beklagte eine als Treuhandvereinbarung
zwischen dem Kläger und dem Beschuldigten bezeichnete Abrede, die letzterer
sowie der Beklagte bereits unterzeichnet hatten. Der Kläger unterschrieb dieses
Schriftstück nicht. Nummer 5, 7 und 8 der angeführten Treuhandvereinbarung
lauten wie folgt:
"5. Mit Beiziehung der Beträge aus dem Ausland für Herrn
S. , die von Rechtsanwalt B. eingefor- dert werden, wird ein Betrag von Rechtsanwaltsgebühren aus den Geldeingängen nach Maßgabe der Vereinbarung mit Herrn S. in Abzug gebracht und sodann der weitergehende Betrag bis zum Betrag von 500.000 DM kurzfristig Herrn W. [d.h. der Kläger] übermittelt werden.
7. Bei Eingang der entsprechenden, angeforderten Beträge erfolgt die Verrechnung zunächst mit Rechtsanwaltsgebüh- ren und sodann bis zur Höhe der genannten 500.000 DM mit den vom Vertragsbeteiligten zu 1. [d.h. dem Kläger] zu- nächst für Herrn S. gezahlten Beträgen von 500.000 DM.
Zielsetzung ist, dass der Vertragsbeteiligte zu 1. die für Herrn S. bereitgestellten Beträge von 500.000 DM so- bald als möglich zurückerhalten soll.
8. Rechtsanwalt B. ist für die Vertragsbeteiligten treu- händerisch tätig, wickelt die Angelegenheit nach Maßgabe der Vereinbarung ab und übernimmt durch die Unterzeich- nung der Vereinbarung keine eigene Haftung."
Von den angesprochenen Auslandsforderungen des Beschuldigten wur-
de insgesamt ein Betrag von 313.455,70 DM an den Beklagten überwiesen.
Hiervon entnahm dieser als Honorar 69.600 DM einschließlich Mehrwertsteuer
und leitete den restlichen Betrag an den Kläger weiter. Durch den Verkauf von
Grundstücken in Südafrika erlöste der Beschuldigte zu einem späteren Zeit-
punkt weitere 300.000 DM, die der Beklagte auf angebliche Weisung seines
Mandanten an das Finanzamt auszahlte.
Der Kläger macht geltend, zwischen ihm und dem Beklagten sei ein
mündlicher Treuhandvertrag zustande gekommen. Danach sei der Beklagte
verpflichtet gewesen, eingehende Gelder des Beschuldigten umgehend an ihn
- den Kläger - auszukehren. Der Kläger hat seine auf Auskunft gerichteten Kla-
geanträge für erledigt erklärt und begehrt nunmehr Schadensersatz von
69.600 DM wegen des vom Beklagten für das eigene Honorar entnommenen
Betrages. Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Die hierge-
gen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Se-
nat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die genaue Einordnung der
rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien komme es nicht an. Vieles
spreche für die Annahme eines zwischen den Parteien zustande gekommenen
Treuhandvertrages, zumal auch der Beklagte als Rechtsanwalt in seinem
Schreiben vom 10. Juli 1998 auf eine mündlich abgestimmte Treuhandverein-
barung Bezug genommen habe. Der Beklagte habe schon deshalb treuhänderi-
sche Pflichten übernommen, weil er das bei ihm eingehende Geld des Klägers
unverzüglich an den zwischen den Parteien vereinbarten Empfänger habe wei-
terleiten müssen. In gleicher Weise habe der Beklagte das bei ihm eingehende
Geld des Beschuldigten "sobald als möglich" bzw. "kurzfristig" an den Kläger
auszahlen sollen, bis die (Darlehens-)Schuld getilgt sei. Diese Abrede, wie im-
mer sie rechtlich auch zu qualifizieren sei, habe der Beklagte nicht erfüllt, weil
er das aus dem Verkauf eines Grundstücks herrührende Geld an das Finanz-
amt weitergeleitet habe. Unbeachtlich sei, dass von diesem Geldbetrag im
Rahmen der Gespräche im Juni 1998 noch nicht die Rede gewesen sei. Auch
könne sich der Beklagte nicht auf eine entsprechende Weisung des Beschuldig-
ten berufen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-
ten stand.
1. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juli
2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631 ausgeführt, dass ein Verteidiger,
der zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution bei Gericht bestimmte
Gelder von dritter Seite für seinen Mandanten entgegennimmt, dadurch regel-
mäßig keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geld-
geber begründet.
a) Der Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von
einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung
geleistet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers.
Dies folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender In-
teressen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO), weil die Interessen
des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen
Partei identisch sind, vielmehr insoweit Gegensätze und Konfliktlagen auftreten
können.
b) Dies trifft auch bei der Bereitstellung eines Geldbetrages als Kaution
zu. Für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung besteht in Fällen, in
denen der Anwalt lediglich einen Geldbetrag zu Kautionszwecken entgegen-
nimmt, kein Anlass, weil er das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern
es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterle-
gungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO, S. 3631; vgl. ferner
Urt. v. 23. Februar 1955 - IV ZR 193/94, Rpfleger 1955, 187, 188). Nichts ande-
res hat zu gelten für eine Fallgestaltung, bei der die Außervollzugsetzung des
Haftbefehls nicht von der Stellung einer Kaution, sondern, wie vorliegend gege-
ben, von der Zahlung eines Abschlagsbetrages auf rückständige Steuern ab-
hängig gemacht wird.
c) Der Senat hat aber darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche vertrag-
liche Verpflichtung dann in Betracht zu ziehen ist, sofern sich aus den getroffe-
nen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise et-
was anderes ergibt (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO). Derartige Regelungen hat
der Bundesgerichtshof, auch im Rahmen von Verträgen zu Gunsten Dritter, im
Zusammenhang mit der Abwicklung von Einzahlungen durch Anwälte, wieder-
holt im Blick auf die Interessenlage anerkannt (BGH, Urt. v. 10. März 1988
- III ZR 195/86, NJW-RR 1988, 1299, 1300; Urt. v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03,
NJW-RR 2004, 1356, 1357). Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände,
insbesondere der vom Beklagten verfasste Vertragsentwurf, der in Nummer 8
ausdrücklich von einem treuhänderischen Tätigsein des Beklagten auch im
Verhältnis zum Kläger spricht, sowie das dem Beklagten gegenüber zum Aus-
druck gebrachte besondere Schutzbedürfnis des Klägers lassen die Annahme
eines zwischen den Prozessparteien bestehenden Treuhandverhältnisses nicht
fernliegend erscheinen. Die tatrichterliche Würdigung ist daher insoweit revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Das Berufungsgericht hat allerdings, worauf die Revision zu Recht
hingewiesen hat, keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welchen
Inhalt diese Treuhandabrede aufgewiesen hat.
a) Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht ausreichend dargelegt,
aus welchen Gründen der unstreitig bei den Gesprächen im Juni 1998 nicht
erwähnte Betrag von 300.000 DM, der aus späteren Grundstücksverkäufen des
Beschuldigten stammte und dem Beklagten - zu einem bislang nicht näher fest-
gestellten Zeitpunkt - zugeflossen ist, noch von der im Juni 1998 zustandege-
kommenen Treuhandabrede miterfasst worden ist. Insoweit bedarf es konkreter
Feststellungen, welche vertraglichen Abreden in diesem Zusammenhang zwi-
schen den Parteien zustande gekommen sind. Außerdem wird zu prüfen sein,
ob möglicherweise im Wege ergänzender Vertragsauslegung davon auszuge-
hen ist, dass bei Ausfall von zu erwartenden Geldern an deren Stelle anderwei-
tige Beträge, die dem Beklagten aus dem (südafrikanischen) Vermögen des
Beschuldigten zufließen würden, treten sollten. In diesem Falle wäre eine nach-
trägliche abweichende Weisung des Mandanten rechtlich unbeachtlich gewesen
(vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195).
Was für den einem Notar erteilten Treuhandauftrag gilt, trifft erst recht für eine
vertragliche Vereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu.
b) Sollte sich zu Gunsten des Klägers hierzu keine tragfähige Feststel-
lung treffen lassen, bedarf es hinsichtlich des Inhalts der Treuhandabrede fer-
ner der Prüfung, ob der Beklagte aus den eingehenden Geldern berechtigt war,
vorweg das Honorar und gegebenenfalls in welcher Höhe zu entnehmen. Auch
insoweit trägt der Kläger die Beweislast für den von ihm geltend gemachten
Vertragsinhalt. Die hierzu angebotenen Beweismittel wird das Berufungsgericht
zu berücksichtigen haben.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2002 - 12 O 4061/00-227 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.03.2003 - 3 U 218/02 -