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BGH Beschluß vom 17.05.2004 – II ZB 22/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fe
a) Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf die unerwartet lange Dauer einer Te-
lefaxübermittlung gestützt, hat das Gericht die zum Vergleich vorgelegten
Sendeberichte zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2001 - V ZB
33/00, NJW-RR 2001, 916).
b) Ein auf einen vorübergehenden "Computer-Defekt" oder "Computer-Absturz"
gestützter Wiedereinsetzungsantrag bedarf näherer Darlegungen zur Art des
Defekts und seiner Behebung.
BGH, Beschluß vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2004 durch
die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-
rückverwiesen.
Gründe:
I. Die von dem Kläger einzuhaltende Berufungsbegründungsfrist lief am
3. März 2003 ab. Die letzte, u.a. die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten
des Klägers enthaltende Seite der per Fax an das Oberlandesgericht übermit-
telten Berufungsbegründung wurde nach den automatischen Aufzeichnungen
des Empfangsgerätes, das über eine funkgesteuerte Zeitmessung verfügt, am
4. März 2003 00.01 Uhr empfangen und elektronisch abgespeichert. Die Über-
tragungszeit
für 34 Seiten betrug nach dem Sendebericht des Klägers
17,51 Min., nach den Aufzeichnungen des Empfangsgeräts 17,55 Min., bei ei-
ner Übertragungsgeschwindigkeit von 9.600 Baud. Kurz darauf wurden 2 von
bisher fehlenden 5 Seiten der insgesamt 39 seitigen Berufungsbegründung
nachübermittelt und von dem Empfangsgerät um 00.05 Uhr abgespeichert. Der
Kläger meint, der Text der nur knapp halbseitig beschriebenen S. 39 mit der
Unterschrift müsse von dem Empfangsgerät vor 00.00 Uhr empfangen worden
sein. Hilfsweise hat der Kläger, der Rechtsanwalt ist, Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt und dazu vorgetragen, er habe die Berufungsbegrün-
dung am 3. März vor 24.00 Uhr in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten
selbst "(fertig-)geschrieben". Dieser habe sie nach Prüfung unterzeichnet. Sie
habe wegen eines "nicht nachvollziehbaren Computerdefektes (Abstürzen der
Anlage)" erst um 23.40 Uhr mit ca. 1,5 Std. Verspätung ausgedruckt werden
können. Der Defekt der seit mindestens 1,5 Jahren störungsfrei arbeitenden
Computeranlage sei nicht vorhersehbar gewesen. Im übrigen hätten der Kläger
und sein Prozeßbevollmächtigter aufgrund ihrer bisherigen, durch vorgelegte
Sendeberichte belegten Erfahrungen darauf vertraut, daß nicht nur ca. 2, son-
dern knapp 4 Seiten/Min. "durchgefaxt" werden könnten. Mit der ungewöhnlich
langen Übertragungsdauer hätten sie nicht rechnen müssen. Die Richtigkeit
dieses Vortrags haben beide anwaltlich versichert.
Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründung für verspätet erach-
tet und die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Wiedereinset-
zungsantrages als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-
schwerde des Klägers.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4,
574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
1. Soweit das Berufungsgericht den Eingang der Berufungsbegründung
für verspätet erachtet hat, wird dies von dem Beschwerdeführer nicht gemäß
§ 575 Abs. 3 Nr. 2, 3 ZPO gerügt. Eine Prüfung von Amts wegen findet insoweit
in vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht statt, weil dessen Gegen-
stand allein die gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts erho-
benen Rügen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 40/03,
Umdr. S. 6, 7). Im übrigen ist die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt
auch nicht zu beanstanden, weil der Kläger den von ihm zu führenden Nach-
weis des rechtzeitigen Eingangs seiner Berufungsbegründung mit der die Un-
terschrift seines Prozeßbevollmächtigten enthaltenden letzten Seite nicht ge-
führt hat und eine Störung des Empfangsgerätes oder eine im technischen Ver-
antwortungsbereich der Empfangsstelle liegende Ungenauigkeit der Zeitmes-
sung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, WM
1994, 1349). Daß gemäß der vorliegenden Praxis des Oberlandesgerichts
München der Zeitpunkt des nächtlichen Eingangs von Faxsendungen wegen
der Verwendung eines mit Faxkarte ausgestatteten PC nicht nach demjenigen
ihres Ausdrucks, sondern ihrer elektronischen Speicherung bestimmt wird und
der Ausdruck regelmäßig erst am nächsten Morgen erfolgt, gereicht dem Kläger
jedenfalls nicht zum Nachteil.
2. Das Berufungsgericht meint, die für die Faxübermittlung benötigte Zeit
von 17,55 Min. sei für den Kläger oder dessen Prozeßbevollmächtigten vorher-
sehbar gewesen und ergebe daher keinen Wiedereinsetzungsgrund i.S. von
§ 233 ZPO. Die Sendezeit hänge von der Zahl der übermittelten Signale, d.h.
der Schriftzeichen, ab. Die vorgetragene Differenz von 2 gegenüber 3 Sei-
ten/Min. (= Minimaldifferenz) halte sich im erwartbaren Variationsbereich und
sei als Sicherheitskarenz zu berücksichtigen gewesen.
Diese Begründung steht mit den im Beschluß des Bundesgerichtshofs
vom 1. Februar 2001 (V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916) aufgestellten Grundsät-
zen nicht in Einklang und verkürzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG), was die Rechtsbeschwerde
nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eröffnet (vgl. BGHZ 151, 221; BGH, Beschl.
v. 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Abgesehen davon, daß der
Kläger eine Differenz von mehr als 1 Seite/Min. geltend gemacht hat, hätte das
Berufungsgericht nach dem Beschluß vom 1. Februar 2001 aaO prüfen müs-
sen, ob die mit dem Wiedereinsetzungsantrag und später zur Glaubhaftma-
chung (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) vorgelegten Sendeberichte nach Art
und Empfänger der Sendungen mit der hier maßgeblichen Sendung vergleich-
bar sind. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen,
worauf sich seine Annahme stützt, die vorgetragene Differenz von 2 zu ca.
3,5 Seiten/Min. (75 %) halte sich im vorhersehbaren Variationsbereich (vgl.
auch BVerfG, Beschl. v. 25. September 2000 - 1 BvR 2104/99, NJW 2001,
1566 f.). Dies hängt, wie bei dem erkennenden Senat gerichtsbekannt ist, nicht
nur von der Anzahl der übermittelten (mit den Schriftzeichen nicht identischen)
Signale, sondern auch von der zu erwartenden Übertragungsgeschwindigkeit
ab. Andererseits schließt das nicht aus, daß bei der Faxübermittlung eine ge-
wisse Zeitreserve einzukalkulieren ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November
1999 - 2 BvR 565/98, NJW 2000, 574).
Eine eigene Sachentscheidung hierüber ist dem Senat verwehrt, weil es
dazu noch tatrichterlicher Feststellungen bedarf (§ 577 Abs. 4 ZPO).
3. Zugunsten des Klägers zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO) ist die Sa-
che nicht schon im Hinblick auf den von ihm zusätzlich geltend gemachten
Wiedereinsetzungsgrund des "plötzlichen Abstürzens der Computeranlage".
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers hierzu im Ergebnis zu
Recht für nicht hinreichend erachtet, um eine Wiedereinsetzung gemäß § 233
ZPO zu rechtfertigen. Darin liegt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer-
de - keine Divergenz gegenüber dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom
4. Mai 1994 (XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097 f. zu 4). Denn dort konnte offen-
bleiben, ob ein entsprechender Sachvortrag ausreicht, weil er zum einen ver-
spätet vorgebracht (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) und zum anderen nicht
glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO) war. Das Berufungsgericht vermißt zu
Recht den Vortrag der näheren Umstände des angeblichen Computerdefekts.
Insbesondere fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann, wie oder bei welcher Verrich-
tung sich der "nicht nachvollziehbare" Computerdefekt bemerkbar machte und
wie es dennoch gelang, ihn nach 1,5 Std. bis 23.40 Uhr wieder zu beheben.
Unklar ist weiter, ob mit dem "Abstürzen" ein (teilweiser) Verlust des bisher ge-
schriebenen Textes verbunden war oder z.B. schlicht die Druckerfunktion nicht
in Gang gesetzt werden konnte. In diesem Zusammenhang wäre gerade auch
Vortrag dazu erforderlich gewesen, ob der Kläger und/oder sein Prozeßbevoll-
mächtigter in die Bedienung des Computers und des Druckers so eingeübt wa-
ren, daß sie diese bei ihrer nächtlichen Arbeit ohne Schreibkraft sicher bedie-
nen konnten.
4. Nach allem hängt die Entscheidung der Sache davon ob, ob der Klä-
ger unter den gegebenen Umständen noch mit einer fristgerechten Faxübermitt-
lung rechnen durfte (vgl. oben 2). Zu weiterer Aufklärung dieser Frage ist die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Goette
Kraemer
Münke
Strohn
Caliebe