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BGH Beschlüsse vom 18.05.2004 – VI ZA 4/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 4/04

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter

Pauge und Zoll

am 18. Mai 2004

beschlossen:

1. Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gibt dem Senat keine

Veranlassung den Beschluß vom 27. April 2004 zu ändern, (vgl.

BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ

2003, 89 f.; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - NJW 2001, 2720,

2722; vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - NJW 1997, 1078).

Ein Hinweis an den anwaltlich vertretenen Beklagten zu 2 war nicht

erforderlich.

2. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 233, 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wird

auf seine Kosten (§ 238 Abs. 4 ZPO) als unzulässig verworfen, weil

sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll