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BGH Beschlüsse vom 18.05.2004 – VI ZA 4/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Zoll
am 18. Mai 2004
beschlossen:
1. Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gibt dem Senat keine
Veranlassung den Beschluß vom 27. April 2004 zu ändern, (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ
2003, 89 f.; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - NJW 2001, 2720,
2722; vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - NJW 1997, 1078).
Ein Hinweis an den anwaltlich vertretenen Beklagten zu 2 war nicht
erforderlich.
2. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 233, 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wird
auf seine Kosten (§ 238 Abs. 4 ZPO) als unzulässig verworfen, weil
sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll