BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZB 169/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate
in Freiburg - vom
28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-
wiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, soweit der Versor-
gungsausgleich in Ziffer 2 Absatz 3 des Urteils des Amtsgerichts
Singen vom 13. Mai 2003 im Wege des Quasisplittings durchge-
führt wird, bezogen auf den 31. September 2002, nicht 851,81 €,
sondern 839,79 € beträgt.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 20. August 1973 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 1. Juli 1950) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 18. Oktober 1952) am 4. Oktober 2002 zuge-
stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
gehend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf
das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA im Wege des Renten-
splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monat-
lich 7,43 €, bezogen auf den 30. September 2002, über tragen und zu Lasten
der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versor-
gung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasi-
splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antrags-
gegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 851,81 €,
bezogen auf den 30. September 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht
nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen
(1. August 1973 bis 30. September 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften
des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des
Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und nach Durchfüh-
rung einer Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in Höhe von monatlich
1.703,62 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 125 ,91 €, bezogen auf den
30. September 2002, sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von mo-
natlich 111,05 €, bezogen auf den 30. September 2002 ausgegangen. Die hier-
gegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückge-
wiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-
chen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2015 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-
gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-
rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beim Quasi-
Splitting beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-
württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsicht-
lich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Ver-
sorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienst-
rechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbin-
dung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderahlungen in
Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz
- LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils
zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbe-
schluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose