Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZB 169/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate

in Freiburg - vom

28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-

wiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, soweit der Versor-

gungsausgleich in Ziffer 2 Absatz 3 des Urteils des Amtsgerichts

Singen vom 13. Mai 2003 im Wege des Quasisplittings durchge-

führt wird, bezogen auf den 31. September 2002, nicht 851,81 €,

sondern 839,79 € beträgt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 20. August 1973 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 1. Juli 1950) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 18. Oktober 1952) am 4. Oktober 2002 zuge-

stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die

Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin

gehend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf

das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA im Wege des Renten-

splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monat-

lich 7,43 €, bezogen auf den 30. September 2002, über tragen und zu Lasten

der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versor-

gung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasi-

splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antrags-

gegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 851,81 €,

bezogen auf den 30. September 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht

nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen

(1. August 1973 bis 30. September 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften

des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des

Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und nach Durchfüh-

rung einer Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in Höhe von monatlich

1.703,62 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 125 ,91 €, bezogen auf den

30. September 2002, sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von mo-

natlich 111,05 €, bezogen auf den 30. September 2002 ausgegangen. Die hier-

gegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückge-

wiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-

chen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2015 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-

gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-

te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beim Quasi-

Splitting beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-

württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsicht-

lich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Ver-

sorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienst-

rechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbin-

dung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderahlungen in

Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz

- LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils

zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbe-

schluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose