BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZB 171/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage-
nitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2003 wird auf seine Ko-
sten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Aus-
gleichsbetrag, bezogen auf den 31. März 2002, nicht 137,65 €,
sondern 132,83 € beträgt.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 2. Juni 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. Oktober 1961) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 8. April 1964) am 2. April 2002 zugestellt wor-
den. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-
schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend
geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt
für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter
zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versi-
cherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 137,65 €, bezogen auf den 31. März 2002, beg ründet hat. Dabei ist
das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von
ehezeitlichen (1. Juni 1989 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-
schaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung
des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fas-
sung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von
monatlich 554,50 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monat-
lich 279,20 €, bezogen auf den 31. März 2002, ausgegan gen. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesent-
lichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-
gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-
rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen betrug der im Zeitpunkt
ihrer jeweiligen Entscheidungen maßgebliche Bemessungsfaktor 2003 für die
Sonderzuwendung nicht 86,31 % sondern 84,29 %. Die Abänderung des mo-
natlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung
des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für
2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I,
1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von
Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landes-
sonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur
Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfak-
tors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 -
FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose