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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZB 171/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage-

nitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2003 wird auf seine Ko-

sten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Aus-

gleichsbetrag, bezogen auf den 31. März 2002, nicht 137,65 €,

sondern 132,83 € beträgt.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 2. Juni 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. Oktober 1961) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 8. April 1964) am 2. April 2002 zugestellt wor-

den. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-

schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend

geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt

für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter

zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versi-

cherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für

Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von

monatlich 137,65 €, bezogen auf den 31. März 2002, beg ründet hat. Dabei ist

das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von

ehezeitlichen (1. Juni 1989 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-

schaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung

des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fas-

sung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von

monatlich 554,50 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monat-

lich 279,20 €, bezogen auf den 31. März 2002, ausgegan gen. Die hiergegen

gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesent-

lichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-

gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-

te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen betrug der im Zeitpunkt

ihrer jeweiligen Entscheidungen maßgebliche Bemessungsfaktor 2003 für die

Sonderzuwendung nicht 86,31 % sondern 84,29 %. Die Abänderung des mo-

natlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung

des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für

2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von

Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur

Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I,

1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von

Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landes-

sonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur

Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfak-

tors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 -

FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose