Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZB 205/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. September 2003 wird auf

seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-

che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Januar 2002, nicht

60,45 €, sondern 58,21 € beträgt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 14. November 1995 geheiratet. Der Scheidungs-

antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 31. Oktober 1974) ist dem

Ehemann (Antragsgegner; geboren am 6. Juli 1961) am 15. Februar 2002 zu-

gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die

Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin

gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer

Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf

dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe

von monatlich 60,45 €, bezogen auf den 31. Januar 2002 , begründet hat. Dabei

ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2

von ehezeitlichen (1. November 1995 bis 31. Januar 2002; § 1587 Abs. 2 BGB)

Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung der Ab-

senkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in

der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Hö-

he von monatlich 257,02 € sowie der Antragstellerin be i der BfA in Höhe von

monatlich 136,12 €, bezogen auf den 31. Januar 2002,

ausgegangen. Die hier-

gegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückge-

wiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-

rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum

1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-

dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-

setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-

seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-

tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-

te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-

zes über die Gewährung von Sonderzahlungen

in Baden-Württemberg

- Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Ok-

tober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-

scheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose