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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZB 214/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2003 wird auf

seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-

che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März 2002, in Ziffer 1

Absatz 2 des Beschlusses nicht 31,40 €, sondern 31,39 € und

in

Ziffer 1 Absatz 3 des Beschlusses nicht 77,96 € sondern 75,17 €

beträgt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 20. Juli 1996 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 3. Juli 1970) ist der Ehefrau (An-

tragsgegnerin; geboren am 20. Juli 1970) am 17. April 2002 zugestellt worden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden

(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt,

daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Be-

soldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im

Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-

konto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württem-

berg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-

lich 78,45 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründe t und vom Versiche-

rungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-

stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Rentensplittings (Ost) nach

§§ 1587 b Abs. 1 BGB, 3 Abs. 1 VAÜG auf das Versicherungskonto des An-

tragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,40 €,

bezogen auf den 31. März 2002, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht

nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen

(1. Juli 1996 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der An-

tragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru-

hegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des

Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - eine Ruhensberechnung nach § 55

BeamtVG ist nach Auskunft des LBV nicht erforderlich - in Höhe von monatlich

321,74 € und einer angleichungsdynamischen Anwartschaft b ei der BfA in Höhe

von monatlich 62,79 €, bezogen auf den 31. März 2002, so wie des Antragstel-

lers bei der LVA in Höhe von monatlich 164,85 €, bezoge n auf den 31. März

2002, ausgegangen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das

Oberlandesgericht die Entscheidung insoweit abgeändert, als der monatliche

Ausgleichsbetrag, soweit der Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-

Splittings durchgeführt wird, 77,96 €, bezogen auf den 31. März 2002, beträgt.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die

LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jah-

ren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2035 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstel-

lers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der

Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht zum einen

auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be-

messungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwen-

dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in

Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-

ten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes

über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landes-

anteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober

2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung

geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September

2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Zum anderen beträgt der

monatliche Ausgleichungsbetrag hinsichtlich der angleichungsdynamischen

Anrechte in konsequenter Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes lediglich

31,39 € statt 31,40 €.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose