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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZB 227/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate

in Freiburg - vom

30. September 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-

rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf

den 30. Juni 2002, nicht 958,41 €, sondern 939,97 € b eträgt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 25. Juli 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 16. Juli 1948) ist der Ehefrau (An-

tragsgegnerin; geboren am 9. September 1949) am 22. Juli 2002 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe

geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-

hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Lan-

desamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be-

teiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem

Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt

für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von

monatlich 958,41 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, beg ründet hat. Dabei ist

das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von

ehezeitlichen (1. Juli 1969 bis 30. Juni 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaf-

ten des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des

Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monat-

lich 2.122,52 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA

in Höhe von monatlich

205,70 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerich-

tete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragssteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2013 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-

gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-

te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-

zes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Lan-

desanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober

2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung

geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September

2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose