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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZB 239/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2003 wird auf sei-

ne Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche

Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. Juni 2000, nicht 286,78 €,

sondern 277,49 € beträgt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 29. März 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 3. November 1941) ist dem Ehemann

(Antragsgegner; geboren am 7. Mai 1937) am 13. Juli 2000 zugestellt worden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden

(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt,

daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Landesamt für Be-

soldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im

Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-

konto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württem-

berg (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-

lich 286,78 €, bezogen auf den 30. Juni 2000, begründe t hat. Dabei ist das

Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehe-

zeitlichen (1. März 1985 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften

der Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des

Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monat-

lich 1.813,63 DM ausgegangen. Der Antragsgegner bezieht seit 1. Juni 1997

eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, deren Ehezeitan-

teil monatlich 691,85 DM beträgt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des

LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die LVA haben sich

im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Die Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2006 erreichen.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragsge-

gners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der

Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-

zes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Lan-

desanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober

2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung

geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September

2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose