Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 284/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Juni 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Ambrosius und den Richter

Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2002 auf-

gehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Schadensersatz wegen Prüfung und Bestätigung von Angaben eines Pro-

spekts, mit dem sie für die Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft ge-

worben wurde.

Die Klägerin trat am 1. Dezember 1994 einer Treuhandgesellschaft bei,

die

ihrerseits

eine

Kommanditbeteiligung

an

der

Publikums-

Kommanditgesellschaft "A. KG" hielt. Grundlage ihrer Beitrittserklä-

rung war ein von der Initiatorin herausgegebener zweiteiliger Prospekt. In die-

sem wurde der Fonds als Modell zur Finanzierung eines kompletten Abwasser-

entsorgungssystems für mehrere Gemeinden vorgestellt und einkommensstar-

ken Anlegern zur Beteiligung empfohlen. Der Entsorgungsvertrag zwischen

dem von den beteiligten Gemeinden gebildeten Abwasserzweckverband E.

und der Fondsgesellschaft garantiere feste Ausschüttungen über die Lauf-

zeit von 25 Jahren. In dem Prospekt hieß es unter der Überschrift "Prospekt-

prüfung":

"Wir haben eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung

des vorliegenden Prospekts beauftragt. Sobald der Bericht über

diese Prüfung fertiggestellt ist, sind wir bereit, diesen jedem ernst-

haften Interessenten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen."

Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Beklagte. In de-

ren Prüfbericht vom 23. November 1993 hieß es:

"Als Ergebnis unserer Prüfung können wir zusammenfassend fest-

stellen, daß die Angaben des Prospekts vollständig und richtig sind

entsprechend den uns vorgelegten Verträgen und Vertragsentwür-

fen und den uns erteilten Auskünften. Tatsachen sind zutreffend

dargestellt, getroffene Annahmen sind plausibel und glaubhaft und

Folgerungen sind aus den Tatsachen oder Annahmen rechnerisch

und sachlich richtig entwickelt."

Mit dem Bau der Anlage war bereits im Dezember 1993 begonnen wor-

den. Die Baukosten sollten teilweise durch den Abwasserzweckverband E.

finanziert werden. Die Dimension der Anlage und die Finanzierung waren für

16 Gemeinden

in B. konzipiert worden. Tatsächlich schlossen sich

dem Abwasserzweckverband jedoch nur sieben Gemeinden an. Die erwarteten

Zuwendungen und Darlehen der öffentlichen Hand blieben aus. Der Abwasser-

zweckverband leistete ab 1996 keine Zahlungen mehr an die Kommanditge-

sellschaft. Auch Ausschüttungen an die Fondsgesellschafter erfolgten seit

1996 nicht mehr.

Mit Urteil des Kammergerichts

in Berlin vom 27. Januar 1999

(3 U 5134/98) wurde auf die Klage eines anderen Anlegers hin die Initiatorin

rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt. In den Urteilsgründen wurde ihr

hauptsächlich vorgeworfen, die von den Behörden geäußerten Bedenken ge-

gen das Projekt, das frühzeitige Ausscheiden der "Südgemeinden" und die

daraus resultierende Überdimensionierung der Anlage nicht offengelegt zu ha-

ben. Die Anlage könne erst bei einer völlig illusorischen Abwassergebühr von

32,-- DM/cbm - der Durchschnittspreis betrage in Deutschland weniger als

5,-- DM/cbm - kostendeckend betrieben werden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte hätte die geäußerte

Erwartung öffentlicher Fördermittel überprüfen und die aufgrund der geringen

Zahl teilnehmender Gemeinden gegebene Unschlüssigkeit und Unwirtschaft-

lichkeit des Gesamtkonzeptes erkennen müssen. Sie verlangt deshalb die Er-

stattung der von ihr geleisteten Einlagesumme abzüglich der erhaltenen Aus-

schüttungen (985.956,70 €) Zug um Zug gegen die Abtre tung ihrer Beteiligung

an der Treuhandgesellschaft. Sie hat am 20. November 1998 einen entspre-

chenden Mahnbescheid gegen die Beklagte beantragt, der am 27. November

1998 erlassen und am 1. Dezember 1998 zugestellt worden ist.

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben die Klage

unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung geprüft und wegen Verjährung

abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit dieser

verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch aus Pro-

spekthaftung für denkbar gehalten, die Klage aber gleichwohl ohne nähere

Prüfung des Anspruchs abgewiesen, weil dieser jedenfalls verjährt sei. Hierzu

hat es ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trete die

Verjährung der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bei einer

gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, auch an einem geschlossenen Immobili-

enfonds, aufgrund analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fäl-

len der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG,

§ 12 Abs. 5 AuslInvestmG) in sechs Monaten ab Kenntnis des Anlegers vom

Prospektfehler, spätestens aber in drei Jahren seit dem Erwerb der Kapitalan-

lage ein. Diese drei Jahre seien schon verstrichen gewesen, als die Klägerin

das verjährungsunterbrechende Mahnverfahren gegen die Beklagte eingeleitet

habe. Zwar habe ein anderer Senat des Bundesgerichtshofs bei Bauherrenmo-

dellen auf die Prospekthaftung die regelmäßige Verjährungsfrist von damals

30 Jahren angewandt. Diese Rechtsprechung könne aber nicht auf den streit-

gegenständlichen Immobilienfonds übertragen werden, weil dort die Interes-

senlage der Anteilserwerber gesellschaftsrechtlich geprägt und somit eine an-

dere sei als bei den auf den Erwerb von Teileigentum gerichteten Bauherren-

modellen.

II. Wenngleich das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler Verjährung der

Prospekthaftung angenommen hat, hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung

doch nicht stand. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß als Anspruchs-

grundlage neben der Prospekthaftung auch der sogenannte Vertrag mit

Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt. Dieser verleiht im Falle

eines fehlerhaften Wirtschaftsprüfergutachtens dem geschädigten Dritten einen

vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Wirtschaftsprüfer, der nach

§ 51 a WPO in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (a.F.) erst

in fünf Jahren verjährt.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sich die Klägerin auf den

Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Revisionsverfah-

ren berufen, obwohl sie sich im Berufungsverfahren, den Gründen des erstin-

stanzlichen Urteils folgend, nur mit der Prospekthaftung der Beklagten ausein-

andergesetzt hat.

Im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler zu

prüfen. Das Recht ist unter anderem verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht an-

gewendet worden ist (§ 546 ZPO). Hat das Berufungsgericht eine Anspruchs-

grundlage übersehen und daher nicht angewendet, so hat es auch dann

rechtsfehlerhaft entschieden, wenn der Kläger diese Anspruchsgrundlage

selbst nicht erkannt und sich deshalb nicht darauf berufen hatte. Die rechtliche

Würdigung des tatsächlichen Parteivorbringens ist Aufgabe des Gerichts, das

daher von Amts wegen sämtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat (BGH,

Urt. v. 11.03.1997 - K ZR 44/95, ZIP 1997, 938 unter II; Zöller/Vollkommer,

ZPO, 24. Aufl., Einl. Rdn. 70).

Anders als die Beklagte meint, ändert daran auch die Pflicht des Beru-

fungsklägers nichts, in seiner Berufungsbegründung die Umstände zu bezeich-

nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der

Berufungsführer darf sich darauf beschränken, zu den Gründen Stellung zu

nehmen, aus denen die Vorinstanz seine Klage abgewiesen hat (BGH, Urt. v.

20.02.1975 - VI ZR 183/74, NJW 1975, 1032 unter II 2). Eine derartige zulässi-

ge Beschränkung des Berufungsangriffs entbindet das Berufungsgericht jedoch

nicht von seiner Pflicht, das vorinstanzliche Urteil auch auf solche Rechtsfehler

zu prüfen - wie zum Beispiel eine übergangene Anspruchsgrundlage -, die der

Berufungskläger nicht erkannt hat. Die der Konzentration des Streitstoffs in der

Berufungsinstanz dienende Anforderung an eine Berufungsbegründung, sich

inhaltlich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzu-

setzen (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 unter II),

führt nicht zu einer Einschränkung der umfassenden materiell-rechtlichen Prü-

fungspflicht des Berufungsgerichts.

2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist von einem Vertrag

mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auszugehen.

a) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328

BGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu for-

dern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein

dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen

Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten, einbezogen

ist, daß er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend

machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kön-

nen insbesondere Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte

Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft ein Gutachten oder eine gu-

tachterliche Äußerung abgeben, wie etwa öffentlich bestellte und vereidigte

Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, Dritten haften, denen

gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Ge-

brauch gemacht hat (st. Rspr. des BGH; z.B. Sen.Urt. BGHZ 145, 187, 197 und

v. 20.04.2004 - X ZR 250/02 unter II 1 a, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, in dem eine

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag des Initiators den Werbeprospekt

für eine Kapitalanlage geprüft und ihm Vollständigkeit und Richtigkeit, Plausibi-

lität und Glaubhaftigkeit bescheinigt hat, wobei ihr bekannt war, daß ihr Prüfbe-

richt den Interessenten vorgelegt werden sollte, um sie zu einer Einlage in die

Fondsgesellschaft zu bewegen.

b) Die von der Rechtsprechung geforderte Schutzbedürftigkeit des Drit-

ten ist gegeben. Sie kann fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragli-

che Ansprüche, auch gegen andere Schuldner, z.B. den Gläubiger, hat, die

denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf

dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen ande-

ren geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGHZ 70, 327, 330; 129, 136,

169; 133, 168, 173, 176; Sen.Urt. v. 02.07.1996 - X ZR 104/94, NJW 1996,

2927 unter II 1 b; kritisch Schwarze, AcP 203 (2003), 348, 351, 353 f., 363, der

für eine gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Sachver-

ständigen eintritt). Hier kommt ein eigener vorvertraglicher Anspruch der Kläge-

rin in Betracht, nämlich ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung.

Dieser richtet sich sowohl gegen die Initiatorin als Auftraggeber des Wirt-

schaftsprüfungsgutachtens als auch gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungs-

gesellschaft. Der Prospekthaftungsanspruch ist jedoch dem Anspruch aus Ver-

trag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gleichwertig, auch wenn er im

vorliegenden Fall hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflicht des Schuldners

dem Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht nachste-

hen mag, weil in beiden Fällen der Schuldner aufgrund der Lebenserfahrung,

daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich

geworden ist (BGHZ 123, 106, 114 und BGH, Urt. v. 14.01.2002 - II ZR 40/00,

NJW 2002, 1711 unter III 3), verpflichtet ist, den geschädigten Prospektgläubi-

ger bzw. Dritten so zu stellen, als hätte er die Anlage nie getätigt (Ersatz des

negativen Interesses; vgl. für die Prospekthaftung Assmann in Assmann/

Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 7 Rdn. 155).

(1) Die fehlende Gleichwertigkeit ergibt sich schon aus der unterschied-

lichen Zielrichtung der beiden Rechtsinstitute. Die Prospekthaftung geht davon

aus, daß im Interesse des Kapitalanlegerschutzes auf eine wahrheitsgemäße

und vollständige Aufklärung über das Risiko möglicher Anlagen hingewirkt

werden muß und daß zu diesem Zweck, weil der Emissionsprospekt in der Re-

gel die einzige Informationsquelle für den Anlageinteressenten darstellt (BGHZ

77, 172, 176; 111, 314, 317), die Prospektverantwortlichen haftbar gemacht

werden müssen (BGHZ 79, 337, 341). Die Prospekthaftung ist somit eine Haf-

tung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Werbeaussagen. Demgegen-

über ist die Haftung wegen eines fehlerhaften Gutachtens oder Prüfberichts

aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Berufshaftung der Exper-

ten gegenüber Dritten, die auf dem besonderen Vertrauen beruht, das Exper-

ten aufgrund der von ihnen erwarteten beruflichen Sachkunde und persönli-

chen Zuverlässigkeit in Anspruch nehmen (vgl. Canaris, ZHR 163 (1999), 206

f., 220 ff., 232 ff., 243; Schwab, JuS 2002, 872, 876; Schwarze, AcP 203

(2003), 349, 357; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 105, 138).

Bei fehlerhafter Prüfung von Prospektangaben haftet der Wirtschaftsprüfer aus

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter also weniger für die Richtigkeit

dieser Angaben als dafür, daß er ihnen durch seinen Prüfbericht Unbedenk-

lichkeit bescheinigt bzw. Glaubwürdigkeit verliehen und dadurch die von dem

fehlerhaften Prospekt ausgehende Gefahr für die Anlageinteressenten erhöht

hat.

(2) Ferner kommt in Betracht, daß der Prospekthaftungsanspruch dem

Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch deshalb nicht

gleichwertig ist, weil er in erheblich kürzerer Frist verjährt. Die Prospekthaftung

verjährt nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs,

der der erkennende Senat sich anschließt, weil das Privileg der kurzen Verjäh-

rungsfrist der im Vergleich zur Deliktshaftung sehr weitreichenden Prospekthaf-

tung korrespondiert (v. Morgen, NJW 1987, 474; Schießl, NJW 1987, 1684,

1685), ohne Rücksicht auf Kenntnis des Geschädigten in drei Jahren seit des-

sen Beitritt zu der Fonds- oder zu der zwischengeschalteten Treuhandgesell-

schaft. Dies gilt jedenfalls bei solchen Anlageprojekten, die nicht, wie Bauher-

renmodelle, auf den Erwerb von Teileigentum an Grundstücken abzielen

(BGHZ 83, 222, 224 ff.; BGH, Urt. v. 18.12.2000 - II ZR 84/99, NJW 2001, 1203

unter I). Es gilt auch

für geschlossene Immobilienfonds (BGH, Urt. v.

14.01.2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 unter I 1). Die Berechtigung der An-

nahme des Berufungsgerichts, das streitgegenständliche Abwasserentsor-

gungssystem könne zu den geschlossenen Immobilienfonds gezählt werden,

mag dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich nicht um ein auf den Erwerb von

Teileigentum abzielendes Bauherrenmodell, auf das der VIII. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs die damals dreißigjährige Regelverjährung angewandt hat

(BGHZ 126, 166, 171 f.). Für den Prospekthaftungsanspruch des Klägers be-

trägt die Verjährungsfrist daher höchstens drei Jahre. Der Schadensersatzan-

spruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hingegen verjährt nach

§ 51 a WPO a.F. grundsätzlich in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

Diese berufsspezifische Verjährungsvorschrift greift ein, weil sich bei der Ex-

pertenhaftung Beginn und Dauer der Verjährung nach dem zwischen dem Auf-

traggeber und dem Experten zustande gekommenen Werkvertrag richten

(MünchKomm./Gottwald, aaO Rdn. 132; Zugehör, NJW 2000, 1601, 1604).

§ 51 a WPO a.F. ist zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2004 durch die regelmäßi-

ge Verjährung nach § 195 BGB ersetzt worden. Für vor diesem Tag abge-

schlossene Verjährungstatbestände gilt aber weiterhin § 51 a WPO a.F.

3. Der Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter tritt

auch nicht hinter der Prospekthaftung zurück.

Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs spricht alles dafür, daß Prospekt- und Expertenhaftung zwei verschiedene

Formen der Ersatzhaftung darstellen, die eine unterschiedliche Zielsetzung

aufweisen, verschiedene Gegenstände haben und auf unterschiedlichen

Grundlagen beruhen, so daß für einen wechselseitigen Ausschluß kein Grund

erkennbar ist.

a) Sinn und Zweck der Prospekthaftung sind der Schutz der Kapitalanle-

ger, in deren Interesse auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung

über das Risiko möglicher Anlagen hingewirkt werden muß. Zu diesem Zweck

müssen für unzutreffende oder irreführende Angaben im Emissionsprospekt

nicht nur die am Vertragsschluß Beteiligten oder diejenigen haften, die einen

auf ihre Person bezogenen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hät-

ten, sondern auch die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Anlagegesell-

schaft und die sogenannten Hintermänner. Dogmatisch hat der Bundesge-

richtshof dabei die Grundsätze der Vertrauenshaftung des Vertreters oder

Sachwalters für Verschulden bei den Vertragsverhandlungen dahin weiterent-

wickeln wollen, daß Grundlage dieser Haftung kein persönliches Vertrauen

sein muß, sondern daß das Vertrauen auch auf einer besonderen Fachkunde

oder auf einer hervorgehobenen wirtschaftlichen Stellung beruhen kann (soge-

nanntes typisiertes Vertrauen, vgl. BGHZ 79, 337, 341; 83, 222, 223 f.). Diese

Haftung ist dann auf die sogenannten Garanten des Prospekts (Rechtsanwälte,

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) erstreckt worden, auch soweit sie die

Prospektangaben lediglich geprüft haben (BGHZ 77, 172, 177). Ziel der Pro-

spekthaftung ist also der Schutz der Kapitalanleger vor unrichtigen Prospekt-

angaben, und dogmatischer Ausgangspunkt ist, auch bei Garanten, die - typi-

sierte - Vertrauenshaftung.

b) Demgegenüber soll der Schadensersatzanspruch aus Vertrag mit

Schutzwirkung zugunsten Dritter Personen schützen, die durch die Leistung

des Schuldners gefährdet werden. Dogmatisch wird der Ausgangsvertrag we-

gen seiner notwendigen Drittbeziehung dahin verstanden, daß die Vertrags-

partner den Dritten in den Schutzbereich der vertraglichen Neben- oder Haupt-

pflichten einbezogen haben (BGHZ 56, 269, 273; BGH, Urt. v. 02.11.1983

- IVa ZR 201/82, NJW 1984, 355 unter 11). Grundlage dieser Haftung ist da-

nach die Erweiterung der die Vertragspartner treffenden vertraglichen Schutz-

pflichten zugunsten des Dritten, demgegenüber die Parteien die gleichen

Schutz- und Sorgfaltspflichten beachten müssen wie untereinander.

4. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Vertrag mit Schutzwir-

kung zugunsten Dritter ist nicht verjährt.

a) Der Anspruch ist frühestens entstanden, als die Klägerin am

1. Dezember 1994 der Treuhandgesellschaft beitrat, so daß die fünfjährige

Verjährungsfrist nach § 51 a WPO a.F. nicht vor dem 30. November 1999 ab-

laufen konnte. Der Kläger hat aber schon am 20. November 1998 die Verjäh-

rung durch Einreichung seines Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides un-

terbrochen. Der Mahnbescheid wurde am 1. Dezember 1998, also "demnächst"

im Sinne des Gesetzes, zugestellt (§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 270

Abs. 3 ZPO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung).

b) Die kurze Verjährung der Prospekthaftung hat auch nicht etwa Vor-

rang vor der längeren beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

(1) Grundsätzlich verjährt jeder Anspruch selbständig nach seiner eige-

nen Verjährungsregelung. Die kurze Verjährung hat nur dann Vorrang, wenn

sie nach ihrem Schutzzweck auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen will

(BGHZ 116, 297, 300). Das ist der Fall, wenn die Befugnis des Gläubigers,

nach Verjährung des einen Anspruchs auf die aus demselben Sachverhalt her-

geleiteten anderen Ansprüche mit längerer Verjährung ausweichen zu können,

den Zweck der besonders kurz bemessenen Verjährungsfrist vereiteln und die

gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (BGHZ 66, 315, 319). So

liegt es hier nicht. Die berufsspezifische längere Verjährung der Ansprüche

gegen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte betrifft nur einige

der in Frage kommenden Prospekthaftenden, nämlich die sogenannten Garan-

ten. Die kurze dreijährige Verjährung der Gründer, Initiatoren, Gestalter und

Hintermänner der Gesellschaft bleibt bestehen.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten gebietet auch der Umstand,

daß bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 51 a WPO a.F. der

Garant schärfer haftet als der Initiator, nicht den Vorrang der kurzen Verjäh-

rung. Zwar ist für die Falschangaben im Prospekt primär der Initiator verant-

wortlich. Die Expertenhaftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

hat jedoch, wie bereits dargelegt, einen anderen Grund als die Prospekthaf-

tung, nämlich die Inanspruchnahme eines besonderen, auf der Annahme von

Fachkunde und persönlicher Zuverlässigkeit beruhenden Vertrauens, kraft des-

sen der Experte die Überzeugungswirkung des Prospekts auf die Anlageinter-

essenten gesteigert und somit einen selbständigen, über den reinen Inhalt der

Prospektaussagen hinausgehenden Beitrag zur Beeinflussung der Interessen-

ten geleistet hat. Hat er aber das ihm entgegengebrachte berufsspezifische

Vertrauen ausgenutzt, so muß ihn auch seine berufliche Haftung einschließlich

einer etwaigen berufsspezifischen Verjährungsregelung treffen. Deshalb ist

keine Notwendigkeit für eine Angleichung der Haftung des Wirtschaftsprüfers,

der seine Berufspflichten bei der Prüfung eines Prospekts verletzt hat, an die

mildere Prospekthaftung des Initiators ersichtlich. Gegen eine Angleichung

spricht auch, daß der Bundesgerichtshof es bereits abgelehnt hat, die kurze

Verjährung der Prospekthaftung auf konkurrierende Ersatzansprüche gegen

solche Prospektverantwortlichen auszudehnen, die mit dem Anlageinteressen-

ten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens verhandelt haben (BGHZ

83, 222, 227; BGH, Urt. v. 27.06.1984 - IVa ZR 321/82, NJW 1984, 2524 un-

ter III, und v. 01.10.1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380 unter II 5). Das muß

auch für Experten gelten, die zwar keine persönlichen Verhandlungen geführt,

aber kraft ihres überlegenen Fachwissens ebenfalls besonderes Vertrauen in

Anspruch genommen haben.

(3) Schließlich besteht auch kein Grund, den Sachverständigen, der ei-

nen Anlageprospekt prüft, im Vergleich zu demjenigen, der unmittelbar den

Geschäftsgegenstand, beispielsweise ein Grundstück, bewertet, haftungsmä-

ßig durch eine kürzere Verjährung zu privilegieren. Insbesondere wird dies

nicht durch den Umstand gerechtfertigt, daß bei der Prospektprüfung in der

Regel eine Vielzahl von Geschädigten in Betracht kommt. Denn der Sachver-

ständige haftet immer nur bis zum Wert des im Vertrauen auf seine Expertise

getätigten Geschäfts. Wird dieses nicht von einem einzigen Dritten, sondern

von mehreren oder auch einer Vielzahl von Anlegern getätigt, so erhöht dieser

Umstand nur die Zahl der Schadensersatzgläubiger des Sachverständigen,

nicht aber den Umfang des von ihm geschuldeten Schadensersatzes und damit

nicht sein Risiko (Sen.Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, zur Veröffentlichung

vorgesehen, unter II 1 c, in Abgrenzung von BGHZ 138, 257, 262).

III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist

aufzuheben. Da noch tatrichterliche Feststellungen zu Grund und Höhe des

Anspruchs erforderlich sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden, sondern

muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Dieses hat zum ei-

nen noch die streitige Frage zu klären, ob der Prüfbericht der Beklagten objek-

tiv fehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat zwar ein Prüfungsverschulden der

Beklagten bejaht, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die vom Kammergericht im

Prozeß gegen die Initiatorin festgestellten Fehler zutreffen. Bisher hat das Be-

rufungsgericht also weder eine eigene Fehlerfeststellung getroffen, noch sich

die des Kammergerichts zueigen gemacht. Das Berufungsgericht muß ferner

prüfen, ob die Prospektprüfung der Beklagten für den Anlageentschluß der

Klägerin ursächlich war. Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt,

daß die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach aus Vertrag mit Schutzwir-

kung zugunsten Dritter Schadensersatz schuldet, wird es weiter feststellen

müssen, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Ambrosius

Asendorf