Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.06.2004 – XI ZR 150/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. Juni 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)

a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbe- trags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.

b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringen- den Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen (Bestätigung von BGHZ 149, 302).

c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmä- ßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.

BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Landesbank Rückzahlung

von Kreditzinsen.

Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsanteil an ei-

nem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt

war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der An-

schaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung

erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit

Vertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe

von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Ver-

zinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben

war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von

443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu die-

sem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hin-

weis, daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebens-

versicherung, deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren,

zu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall ab-

getretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um

den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zu-

rückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu til-

gen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablau-

fe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Klä-

ger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer

Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Le-

bensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese

zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Im-

mobilienfonds aus.

Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensver-

trag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4

Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001

gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die

Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zins-

zahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten "einmaligen

Geldbeschaffungskosten" in Höhe von 6% und der "einmaligen Bearbei-

tungsgebühr" in Höhe von 4%.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 12.345,28 € nebst Zinsen

gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-

folg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision

verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport Karlsruhe/

Stuttgart 2003, 320 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entschei-

dung im wesentlichen ausgeführt:

Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwecken vorge-

sehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet,

nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Ver-

braucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit

besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung

abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle.

Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.

gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie

die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen

Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen beste-

he darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte

Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs

des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur die

gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) keine

Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzah-

lungen enthält.

1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht

eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine soge-

nannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher

ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung

jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine

bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende

des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur

dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der

Konditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR

233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405,

1407).

Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auch von der Re-

vision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts

haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ver-

einbart: Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz

nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von

der Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem

war ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorge-

schlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübung der Kredit

vorzeitig fällig wurde.

b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung be-

darf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Ver-

braucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-

stigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.

aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die

Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG a.F.

folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben,

bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen

Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die

gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Ab-

schnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit

des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsab-

schnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folge-

abschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl.

OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkre-

ditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).

bb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen un-

echter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend

gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., wo-

nach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzah-

lungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf

der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbe-

dingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl.

etwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 97;

Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a und Erman/

I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 BGB Rdn. 19; v. Rottenburg

in:

v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 70;

Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG

Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/

Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 53;

Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn 5.157).

(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffangfunktion, die

Satz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zukommt

(Staudinger/Kessal-Wulf aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom

18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149,

302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlos-

senes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträ-

gen, die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem

Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruch-

nahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabe-

pflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen

vorliegen.

(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Peters

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81;

ders., WM 1994, 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten Abschnittsfinanzie-

rungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen

Bedingungen".

Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablauf des jeweiligen

Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht ent-

scheidend, da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den

Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg aaO Rdn. 70). Al-

lein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu

veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich

sind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b

Satz 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie

- anders als in den von Satz 1 erfaßten Fällen - bei Abschluß des Kredit-

vertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei un-

echten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgese-

hene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zins-

konditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener

Endfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die

nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwik-

keln (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43).

Der Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne des Satzes 2

steht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die Par-

teien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinspe-

riode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO

Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a; Kümpel aaO Rdn. 5.158; a.A.

Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81

Rdn. 81 und WM 1994 aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, daß allein

einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht kommen. Ob die Än-

derung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht

entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden

Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag

abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Haber-

sack aaO).

Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewißheit über

die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht

endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen ange-

geben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht

nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4

Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden

Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bun-

desrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur

Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz ge-

worden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der

Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen

Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche

auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-

zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Se-

nat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision

auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die

Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Ver-

braucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzei-

ten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügeri-

sches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478),

rechtfertigt

kein

anderes Ergebnis

(a.A. Peters

in: Schi-

mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders.,

WM 1994 aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser

Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur

Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß,

daß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzie-

rungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. geregel-

ten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a).

2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß es sich

bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungs-

aussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen,

daß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Til-

gungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur

Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2

VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war.

a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 ent-

schieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des

Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-

samtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor,

die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit ange-

sparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden

sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht

in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer

Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbun-

den wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird

und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge

geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kredit-

nehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F.

dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme

und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur

von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kredit-

geber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkas-

se erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur

Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308

m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgrün-

den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

Anders als die Revision meint, fehlt es nicht an der erforderlichen

engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag.

Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem

ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Ver-

träge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung

nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte

aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart

ZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Til-

gungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem An-

sparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember

2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung

zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet

(BGHZ 149, 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen bei-

den Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern

nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302,

308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßi-

gen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (Wagner-

Wieduwilt aaO § 4 Rdn. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Se-

nats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien

der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Til-

gung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und

dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die

nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des

Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits

verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).

So war es nach den Feststellungen des Landgerichts, von denen

das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach

diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entge-

gen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es

trifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kre-

ditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte,

die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen.

Vielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung

geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Bezie-

hungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten.

Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon

der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteili-

gung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleich-

zeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus

steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der

Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen.

Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie

dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt.

Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleich-

zeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren

Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa

die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im

Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen.

Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag ange-

geben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung

zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die Versiche-

rung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig aus-

reichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen

auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur

für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an

der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensver-

sicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei plan-

mäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der

maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein

Zweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu

erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden mo-

natlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG

a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies

hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde,

nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag

vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der

Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4

VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten

Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1

Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen

(vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR

63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm

zu Recht zuerkannt haben.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Revision,

das Landgericht habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungs-

gebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben,

da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne

des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwide-

rung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu

berücksichtigen. Das Landgericht hatte die Bearbeitungsgebühr als lauf-

zeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung

verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen er-

hoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520

Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen