BGH Urteile vom 25.04.2006 – XI ZR 193/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
Verkündet am: 25. April 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
HWiG §§ 1, 3 VerbrKrG § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
a) Wenn der nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufs- regelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsan- spruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, 254 ff.).
b) Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund ei- gener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern des- halb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interes-
senten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finan- zierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber ge- genüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).
c) Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann auf- grund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kredit- nehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG gebo- ten sein.
d) Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahl- ten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zuge- flossenen Fondsausschüttungen.
e) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG dar- stellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).
BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04 - OLG Stuttgart LG Ravensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
18. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung zweier Darlehen, die ihm
die beklagte Volksbank zur Finanzierung der Beteiligung an einem Im-
mobilienfonds gewährt hat.
Der Kläger, ein damals 41-jähriger Kraftfahrer, wurde im Februar
1993 von einer Vermittlerin geworben, sich zur Alterssicherung und
Steuerersparnis ohne Eigenkapital an dem in Form einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen
Immobilienfonds
"G.
Verwaltungs-GbR
(WGS-Fonds Nr. …)" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 17. Februar
1993 unterzeichnete er einen Antrag auf Eintritt in die GbR mit einer Be-
teiligung von 30.650 DM und eine Darlehensanfrage nebst Selbstaus-
kunft. Außerdem erteilte er zwei Mitarbeiterinnen der von der Fondsinitia-
torin, der W. GmbH, beauftragten Fondsvertreiberin eine notarielle
Vollmacht, ihn beim Fondsbeitritt zu vertreten.
Zur Finanzierung des Beitritts unterzeichnete der Kläger am
29. April 1993 einen Darlehensvertrag über 31.290 DM und einen weite-
ren über 3.948 DM, jeweils zu einem bis zum 1. April 2003 festgeschrie-
benen effektiven Jahreszins von 9,47%. Das niedrigere Darlehen war bei
Ablauf der Zinsfestschreibung fällig, während die bis zu diesem Termin
ausgesetzte Tilgung des höheren Darlehens spätestens zum 1. April
2013 zu erfolgen hatte. Als Sicherheit verpfändete der Kläger für beide
Darlehen am 30. März 1993 seine Fondsbeteiligung und trat der Beklag-
ten für das höhere Darlehen seine Ansprüche aus einer Kapitallebens-
versicherung ab, die vereinbarungsgemäß auch zur Tilgung dieses Dar-
lehens dienen sollte. Beide, von der Beklagten am 17. Mai 1993 gegen-
gezeichneten, Verträge enthielten eine Widerrufsbelehrung mit dem Zu-
satz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensneh-
mer das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zwei Wochen
entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Darlehensauszahlung
zurückzahle.
Nachdem eine der vom Kläger Bevollmächtigten mit notarieller Ur-
kunde vom 11. Mai 1993 seinen Fondsbeitritt erklärt hatte, wurde die
Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Konto der Fondstreuhänderin
ausgezahlt. Am 13. März 2003 widerrief der Kläger die Darlehensver-
tragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz, leistete weitere
Zahlungen nur unter Vorbehalt und stellte sie Ende September 2003 ein.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm teil-
weise in Form von Ausschüttungen des Fonds geleisteten Zahlungen von
14.284,75 € nebst Zinsen und auf Rückübertragung der Ansprüche aus
der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche
gegen die GbR in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass
der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr gegen
ihn zustehen.
Das Landgericht hat die auf den Widerruf der Darlehensverträge
gestützte Klage ab- und das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und
macht zusätzlich geltend, beide Darlehensverträge seien wegen Versto-
ßes gegen die Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nichtig.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne aus dem Widerruf der Darlehensverträge keine
Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Dabei könne dahingestellt blei-
ben, ob der Abschluss der Darlehensverträge auf einer der Beklagten
zurechenbaren Haustürsituation beruhe und ob ein Widerrufsrecht nach
§ 1 Abs. 1 HWiG bei Personalkrediten nicht ohnehin - wie vom Landge-
richt vertreten - gemäß § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen sei. Selbst im
Falle eines wirksamen Widerrufs stehe der Beklagten nämlich im Rah-
men der Vertragsrückabwicklung im Ergebnis noch ein überschießender
Zahlungsanspruch gegen den Kläger zu. Auch wenn hier von einem ver-
bundenen Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG auszugehen sei, sei der
Kläger nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) gemäß § 3 HWiG zur Rückzahlung
der Darlehensvaluta verpflichtet und könne gegenüber der Beklagten nur
sein gesellschaftsrechtliches Abfindungsguthaben in Anrechnung brin-
gen. Seine Pflicht zur Valutarückzahlung entfalle auch nicht aus den in
den so genannten "Securenta-Entscheidungen" (BGHZ 133, 254 ff. und
Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103 ff.) ge-
nannten Gründen, weil dieser - zudem auf einer Sondersituation beru-
henden - Rechtsprechung hier die anerkannten Grundsätze der Behand-
lung von Gesellschaften auf fehlerhafter Vertragsgrundlage entgegen-
stünden. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft könnten nicht mit
dem Argument beiseite geschoben werden, der effektive Schutz des
Verbrauchers sei vorrangig. Da bei Verrechnung der wechselseitigen An-
sprüche aus § 3 HWiG selbst im für den Kläger günstigsten Falle noch
ein Restzahlungsanspruch der Beklagten verbleibe, sei die Klage insge-
samt unbegründet.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger
sei auch im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 3 HWiG gegenüber
der Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen Verrechnung
seines Abfindungsguthabens und nicht nur - wie von ihm angeboten - zur
Übertragung seiner Ansprüche aus der Fondsbeteiligung verpflichtet.
a) Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs
nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich zurückzuzahlen. Das
Widerrufsrecht soll seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit ge-
währleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensver-
wendung auf den Darlehensgeber abwälzen. Eine andere Beurteilung ist
aber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht emp-
fangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein
verbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Dar-
lehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Ge-
schäfts entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzli-
chen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen
Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Ent-
scheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen
festhalten will oder nicht, eine Auslegung des § 3 HWiG, dahin, dass
dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen
den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rück-
abwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kre-
ditgeber und dem Partner des
finanzierten Geschäfts zu erfolgen
(st.Rspr.: Senat BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; Urteile vom
17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103, 2104 f. und vom
26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66; Beschlüsse vom
16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom
23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187). Dabei spielt
es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob die Be-
klagte als deutlich von der Anlagegesellschaft getrenntes Rechtssubjekt
mit nicht deckungsgleichen wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist.
Die auf dem Schutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung
des Darlehensnehmers von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Dar-
lehensvaluta stellt allein darauf ab, dass es sich hierbei um verbundene
Geschäfte handelt.
aa) Mit der danach entscheidungserheblichen Frage, ob die vom
Kläger geschlossenen Darlehensverträge mit dem Fondsbeitritt ein ver-
bundenes Geschäft bilden, hat sich das Berufungsgericht rechtsfehler-
haft nicht näher befasst, sondern ist unter Zugrundelegung der Entschei-
dungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003
(BGHZ 156, 46 ff.) und des erkennenden Senats vom 23. September
2003 (XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.) von einem verbundenen Ge-
schäft im Sinne des § 9 VerbrKrG einfach ausgegangen, ohne dazu
Feststellungen zu treffen.
Nach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, wird eine
wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwider-
leglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative
des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Fi-
nanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der
Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich
mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts
vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Fi-
nanzierung bereit erklärt hatte (BGHZ 156, 46, 51; Senat, Urteil vom
23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234).
Das war nach dem Tatsachenvortrag des Klägers hier der Fall.
Danach sollen zwischen der Beklagten und der W. GmbH ständige
Geschäftsbeziehungen bestanden haben, im Rahmen derer die Beklagte
vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben, mit der W.
GmbH die Darlehensbedingungen ausgehandelt und sich mit deren Ver-
triebssystem einverstanden erklärt haben soll. Außerdem soll sie es der
W. GmbH bzw. dem Vertrieb überlassen haben, gemeinsam mit der
Gesellschaftsbeteiligung auch den Darlehensvertrag anzubahnen und
dessen Abschluss bis zur Unterschriftsreife vorzubereiten, ohne selbst
mit den Darlehensnehmern in Kontakt zu treten. Auch im Fall des Klä-
gers soll die Vermittlerin bereits zusammen mit der Fondsbeteiligung die
als gesichert dargestellte Finanzierung durch die Beklagte angeboten
und im Folgenden die Vorbereitung des Vertragsabschlusses bis zur Un-
terschrift des Klägers übernommen haben, ohne dass die Beklagte mit
ihm jemals persönlich in Kontakt getreten ist. Da dieser Vortrag von der
Beklagten in wesentlichen Punkten, insbesondere was eine Finanzie-
rungsabsprache mit der W. GmbH und die Überlassung von Darle-
hensvertragsformularen angeht, bestritten worden ist und das Beru-
fungsgericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers nicht
nachgegangen ist, ist das Berufungsurteil fehlerhaft.
bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht die Vor-
schrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, dass die Widerrufsbelehrung keine
anderen Erklärungen enthalten darf, einer Erstreckung der Widerrufswir-
kungen auf das verbundene Geschäft nicht entgegen. Selbst wenn diese
Vorschrift, was der erkennende Senat für zweifelhaft hält, einen Zusatz
zu der Widerrufsbelehrung verbieten sollte, der zutreffend auf die Wider-
rufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäfts hinweist (BGH,
Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528; a.A. OLG
Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204), würde dies die Wirkungserstre-
ckung nicht ausschließen, weil der Verbraucher nicht vor deren mögli-
chen nachteiligen Folgen (z.B. einer Fehlbetragshaftung gemäß § 739
BGB) gewarnt werden kann (so aber Mülbert/Hoger WM 2004, 2281,
2288 f.). Die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfordert kei-
nen Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen des Widerrufs. So muss der
Verbraucher z.B. auch nicht auf seine Rückgewährpflichten nach § 3
Abs. 1 und 3 HWiG hingewiesen werden, die ihn insbesondere bei einem
Darlehen erheblich belasten können. Anderes folgt auch nicht aus § 9
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, weil die Belehrung über das Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetz allein nach diesem Gesetz zu beurtei-
len ist (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003,
61, 63, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und
vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGHZ 159, 280,
287; Strube BKR 2002, 938, 939 f.; Stüsser NJW 1999, 1586, 1590; a.A.
Bernd Peters WM 2005, 456 ff.).
cc) Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der no-
tariell beurkundete und durch eine Vertreterin erklärte Fondsbeitritt des
Klägers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG isoliert nicht widerrufbar wäre (vgl.
BGHZ 144, 223, 226 ff.; Senatsurteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99,
WM 2000, 1247, 1249, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,
918, 921, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23, vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 f. und vom
2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420 f.), führt auch das
zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei notarieller Beurkundung des
finanzierten Geschäfts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Ver-
träge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehens-
rückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom
16. November 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom
23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187 für die Kredit-
finanzierung einer Eigentumswohnung). Der dem Ausschluss des Wider-
rufsrechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG zugrunde liegende Gedanke, dass
bei notarieller Beurkundung ein Übereilungsschutz durch eine Wider-
rufsmöglichkeit nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 10/2876 S. 12), gilt
nicht zwangsläufig auch für den nicht beurkundeten Darlehensvertrag.
Liegen für diesen die Voraussetzungen eines Widerrufs vor, bedarf es
weiterhin des Schutzes vor dem übereilten Vertragsabschluss, der auf-
grund der Verbundenheit der beiden Geschäfte auch auf das beurkunde-
te Geschäft zu erstrecken ist (vgl. Althammer BKR 2003, 280, 283 f.; kri-
tisch Westermann ZIP 2002, 189, 195).
b) Die Grundsätze der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs zur fehlerhaften Gesellschaft stehen der Freistellung
des Klägers von der Darlehensrückzahlung, anders als das Berufungsge-
richt gemeint hat, nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen ist ein feh-
lerhafter Gesellschaftsbeitritt, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist,
grundsätzlich zunächst wirksam. Der Gesellschafter hat aber das Recht,
sich im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung
für die Zukunft zu lösen. An Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsät-
zen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt
alsdann das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwick-
lung zustehende Abfindungsguthaben (BGHZ 156, 46, 52 f.). Die Be-
schränkung auf das Abfindungsguthaben hat nicht zur Folge, dass er
auch dem Kreditgeber im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages
nur seinen Abfindungsanspruch entgegensetzen kann und eine eventuel-
le Differenz gegenüber der noch offenen Darlehensvaluta zu zahlen hat.
aa) Zweck der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist es, im
Interesse des Rechtsverkehrs an der Erhaltung einer Haftungsgrundlage
und der Gesellschafter an der Bewahrung der geschaffenen Werte der
Gesellschaft für die Vergangenheit Bestandsschutz zu gewähren (vgl.
BGHZ 55, 5, 8; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 347). Dieser
Zweck wird nicht tangiert, wenn der Gesellschafter nicht den Gesell-
schaftsbeitritt, sondern den zu seiner Finanzierung geschlossenen Dar-
lehensvertrag widerruft. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
dementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von
der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der
kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende
Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Ge-
sellschaftsanteils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt ver-
pflichtet
ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss
(BGHZ 159, 280, 287 f. und Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02,
WM 2004, 1527, 1529; so auch OLG Stuttgart WM 2005, 972, 980 und
WM 2005, 981, 986; MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 87,
92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 358 Rdn. 67; anders
bei Widerruf nur des Fondsbeitritts: BGH, Urteil vom 31. Januar 2005
- II ZR 200/03, WM 2005, 547, 549).
bb) Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des er-
kennenden Senats, nach der der Kreditnehmer zum Schutz seiner Ent-
scheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei
einem verbundenen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Ge-
schäft
freizustellen
ist
(BGHZ 133, 254, 259 ff. und Urteil vom
17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2003, 2004 f.). Dieser
gesetzliche Schutzzweck würde, was von einem Teil der Literatur ver-
kannt wird (Westermann ZIP 2002, 240, 244 f.; Edelmann BKR 2002,
801, 803; Wallner BKR 2003, 92, 96 ff.; Althammer BKR 2004, 280,
284 f.), gefährdet, wenn der Darlehensnehmer das wirtschaftliche Risiko
des Fondsbeitritts zu tragen hätte.
cc) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober
(Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04,
WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger
bei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der
Nichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzier-
ten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte
vermeiden können. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Urteile auf der Grundlage
des geltenden Rechts bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts
umzusetzen sind (vgl. dazu u.a. Hoffmann ZIP 2005, 1985 ff.; Thume/
Edelmann BKR 2005, 477 ff.; Hofmann BKR 2005, 487 ff.; Knops
WM 2006, 70 ff.; Piekenbrock WM 2006, 466 ff.; Tonner/Tonner
WM 2006, 505 ff.; Lang/Rösler WM 2006, 513 ff.; Sauer BKR 2006,
96 ff.).
2. Darüber hinaus trägt die - rechtsfehlerhafte - Begründung des
Berufungsgerichts nicht die Abweisung des negativen Feststellungsan-
trags. Selbst wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht gemeint hat,
nach § 3 HWiG noch einen Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger
hätte, stünden ihr nach dem Widerruf aus den Darlehensverträgen keine
Ansprüche mehr zu. Der Anspruch aus § 3 HWiG ist nach der Konzeption
des Gesetzes kein vertraglicher Anspruch, sondern ein davon zu unter-
scheidender besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (Senat
BGHZ 131, 82, 87; 152, 331, 339).
3. Weiter berücksichtigt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft
nicht, dass beide Darlehensverträge - wie sich aus den zu den Akten ge-
reichten Ablichtungen ergibt - einen Formmangel gemäß § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG aufweisen. Anders als die Revision meint, führt
dies jedoch nicht zur Nichtigkeit der Darlehensverträge, sondern lediglich
zu einem Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf
Rückzahlung eines Teils der von ihm geleisteten Zinsraten.
a) Beide Darlehensverträge verstoßen gegen die Pflicht zur Anga-
be des Gesamtbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG. Die
Vorschrift ist in der ab dem 1. Mai 1993 geltenden Fassung anwendbar,
weil der insoweit maßgebliche Vertragsabschluss erst mit der Vertrags-
unterzeichnung durch die Beklagte am 17. Mai 1993 erfolgt ist.
aa) Der Darlehensvertrag über 31.290 DM enthält eine so genann-
te unechte Abschnittsfinanzierung, bei der - wie der Senat nach Erlass
des Berufungsurteils entschieden hat - gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b
VerbrKrG eine Pflicht zur Gesamtangabe aller vom Verbraucher zu
erbringenden Leistungen auf der Grundlage der bei Abschluss des Ver-
trages maßgeblichen Kreditbedingungen besteht (Senatsurteile vom
8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 ff., vom 14. Sep-
tember 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober
2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437). Eine Tilgung in Teilbeträ-
gen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG liegt aus der maß-
geblichen Sicht des Kreditnehmers (BGHZ 149, 307, 308) auch bei end-
fälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest
zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensver-
sicherung abgelöst werden sollen.
Das ist hier der Fall. Nach Ziffer 5.1 des Darlehensvertrags über
31.290 DM ist das Darlehen durch eine fällige Lebensversicherung spä-
testens am 1. April 2013 zurückzuzahlen. Die Lebensversicherung ist mit
Nummer, Laufzeit und zu leistenden Beiträgen im Darlehensvertrag kon-
kret angegeben. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers konnte daher
kein Zweifel daran bestehen, dass seine für die Lebensversicherung zu
erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Til-
gungsleistungen an die Beklagte gleichstanden.
Die erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt, weil der Vertrag nur
den für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betrag und den
danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die für die Gesamtlauf-
zeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausweist.
bb) Auch der Darlehensvertrag über 3.948 DM hatte gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG eine Gesamtbetragsangabe zu
enthalten. Da der Zinssatz bis zur Fälligkeit des Darlehens festgeschrie-
ben war, standen die vom Kläger zu erbringenden Zahlungen bei Ab-
schluss des Kreditvertrages für die gesamte Laufzeit fest.
Die erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt, weil es - anders als
die Revisionserwiderung meint - nicht ausreicht, dass die für die Zeit der
Zinsfestschreibung zu erbringenden Zahlungen und der bei Ablauf der
Zinsbindung bestehende Restkredit aufgeführt werden. Der mit der An-
gabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn
sich der zu leistende Gesamtbetrag durch eine einfache Addition der
beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem
Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentschei-
dung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der
Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geld-
betrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/
Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB
Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 38).
b) Trotz dieses Formmangels sind die Darlehensverträge aber
nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Sie sind vielmehr gemäß § 6
Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden, weil der Kläger die Darlehen
zweckbestimmt zum Erwerb des Fondsanteils im Sinne dieser Vorschrift
empfangen hat. Dem steht nicht entgegen, dass ihm die Darlehensvaluta
nicht unmittelbar zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an die
Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Das gilt auch unter Berücksichti-
gung des Umstands, dass die Darlehensverträge und der Fondsbeitritt
nach dem Vortrag des Klägers, der in der Revisionsinstanz zugrunde zu
legen ist, ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstel-
len.
aa) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607
Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem
Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des
Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde
(BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die
Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten
ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbe-
trag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfän-
ger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat,
es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darle-
hensnehmers, sondern sozusagen als verlängerter Arm des Darlehens-
gebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Ja-
nuar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264
nicht abgedruckt; vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom
25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997
- IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dementsprechend gilt ein Darle-
hen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der
Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat
ten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtliche Begründung zum
VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.;
vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005, 2079, 2085).
bb) Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet
nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster
Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Inte-
resse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil
vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom
22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch un-
ter Berücksichtigung der Ausführungen des II. Zivilsenats in seinen Urtei-
len vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02,
WM 2004, 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck
S. 8 und II ZR 461/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21. März 2005 (II ZR
411/02, WM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dres-
den (WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218,
2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen
nicht folgen.
Nach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2
Satz 1 VerbrKrG und § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB empfängt der Darlehens-
nehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die wei-
sungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer (vgl. Möller/Wendehorst, in:
Bamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht
MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf,
BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6
VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; ebenso
Hadding WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.;
Schäfer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der
Systematik des Gesetzes oder dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz für
eine Differenzierung nach dem Verbundcharakter des Geschäfts. Dem
Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Empfang
eines Darlehens bei verbundenen Geschäften anders zu verstehen sein
könnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-
Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG ein angemessener
Ausgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers
erreicht und der Verbraucher dadurch geschützt werden, dass der form-
widrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen gültig wird. Der Gesetz-
geber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, son-
dern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages. Auch systematisch be-
steht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6 VerbrKrG und der Verbund-
regelung des § 9 VerbrKrG. Weder überschneiden sich ihre Regelungs-
bereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander
Bezug, wie es z.B. bei der "Empfangsregelung" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG
der Fall ist, deren Anwendung durch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Ver-
bundgeschäften ausdrücklich ausgeschlossen wird. Nichts spricht nach
dem Sinn und Zweck des Gesetzes dafür, die Heilung eines formunwirk-
samen Verbraucherkreditvertrages von dem gewählten Zahlungsweg ab-
hängig zu machen, etwa die Heilung bei einer Überweisung der zweck-
gebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu
bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erfüllung des finanzierten
Geschäfts direkt an den Gläubiger des Darlehensnehmers fließt.
Die vom II. Zivilsenat in diesem Zusammenhang angeführte Recht-
sprechung des erkennenden Senats (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331,
336 f.) ist nicht einschlägig. In den genannten Entscheidungen waren die
Darlehensverträge nicht formnichtig, sondern nach § 1 HWiG widerrufen
worden. Für diese Fälle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensneh-
mers zur Rückzahlung der Valuta gemäß § 3 HWiG bei verbundenen Ge-
schäften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Wi-
derrufsregelung beeinträchtigt würde, dem Darlehensnehmer innerhalb
einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziel-
len Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Ver-
pflichtungserklärungen festhalten will. Um diese seine freie Entscheidung
nicht zu gefährden, ist bei verbundenen Geschäften die Unwirksamkeits-
folge des Widerrufs sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 1 HWiG
auf beide Verträge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer
keinem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH
aaO). Anders als in diesen Fällen hängt im Fall der Formnichtigkeit nach
§§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages
nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt
kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeinträchtigung der Entscheidungs-
freiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit
nicht.
Schließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine an-
dere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. De-
zember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditricht-
linie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48
i.d.F. der Änderungsrichtlinie
90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14)
enthält keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverstößen
(OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Art. 14 der Richtli-
nie, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der
Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschrif-
ten nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das ab-
gestufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend
Rechnung getragen (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 5).
c) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in
den Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; II ZR 407/02,
WM 2004, 1536 ff.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005,
843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassung zum "Empfang" des Dar-
lehens im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei verbundenen Ge-
schäften nicht festhält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den
Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und, da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, zur weiteren Sachauf-
klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
1. Dieses wird zunächst Feststellungen zu den tatsächlichen Vor-
aussetzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG, insbesondere zur
Kausalität einer Haustürsituation für die später abgeschlossenen Darle-
hensverträge und gegebenenfalls zum Vorliegen eines verbundenen
Geschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG zu treffen haben. Dazu weist der
Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt die richtlinien-
konforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG auch für Personalkredite, weil
nur dies dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 13. Dezember 2001 (Rs C-481/99, WM 2001, 2434 ff. - Heininger)
gerecht wird und untragbare Wertungswidersprüche vermeidet (Senat
BGHZ 150, 248, 258 f. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02,
WM 2004, 1579, 1580).
b) Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt § 1 HWiG nicht
voraus, dass sich die Beklagte die Haustürsituation entsprechend § 123
Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss. An seiner entgegenstehenden
Rechtsprechung hält der erkennende Senat - wie mit Urteil vom
14. Februar 2006 (XI ZR 255/04 Umdruck S. 7 f. Rdn. 14) im Einzelnen
ausgeführt - ebenso wie der II. Zivilsenat (Urteil vom 12. Dezember 2005
- II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221) nicht fest.
c) Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass eine Haustürsituation
für den Abschluss der Darlehensverträge ursächlich geworden ist und
diese Verträge mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilden,
wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Kläger nur
die von ihm selbst gezahlten Beträge von der Beklagten zurückverlangen
kann, nicht aber die ihr zugeflossenen Fondsausschüttungen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 29.01.2004 - 2 O 328/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2004 - 6 U 30/04 -