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BGH Urteil vom 09.06.2004 – I ZR 266/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 266/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

WA 1955 Art. 11 Abs. 2

Zur Reichweite der Beweiswirkung von Art. 11 Abs. 2 WA 1955.

BGH, Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 266/00 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2000

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Luftfrachtführerin aus abgetretenem

Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, ob ein am Transportgut festgestell-

ter Nässeschaden während der Luftbeförderung entstanden ist.

Die M. China ließ die streitgegenständliche Sendung (Ladegeräte

für Handys), die aus 864 auf Paletten verpackten Kartons bestand, im Juli 1996

per Lkw von Tientsin/China zu ihrer Schwesterfirma nach Peking transportieren.

Dort veranlaßte die S. P. AIR als Absenderin des Luftfrachtbriefs

vom 29. Juli 1996 die Luftbeförderung der Fracht durch die Beklagte zur

Empfängerin MS. in Hamburg. Die Beklagte beförderte das Gut am 30. Juli

1996 per Flugzeug von Peking nach Paris. Von dort wurde die Sendung am

3. August 1996 auf dem Landweg nach Hamburg transportiert, wo sie von der

S. GmbH (im

folgenden: S.-GmbH) als Empfangsspediteurin

angenommen wurde. Am 5. August 1996 erfolgte über die MS. die Ausliefe-

rung des Gutes an die M. GmbH (im folgenden: M.-GmbH) in Flensburg.

Mit Schreiben vom 5. August 1996 teilte die MS. der Beklagten mit,

daß die Verpackung der Ware beschädigt und durchnäßt sei. Die S.-GmbH in-

formierte die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 1996, daß bei der Abnah-

me der Sendung diverse Paletten eingedrückt und an den Seiten offen gewe-

sen seien. Am 8. August 1996 besichtigte der Havariekommissar H. das Gut im

Lager der M.-GmbH in Flensburg. In seinem Gutachten vom 13. August 1996

legte er dar, daß nach der ersten Sichtung 144 von den insgesamt 864 Kartons

sowohl äußerlich als auch inwendig erhebliche Wasserschäden aufwiesen, die

bis in das Innere der Geräte reichten. Bei einer zusätzlichen stichprobenartigen

Untersuchung der restlichen Kartons am 10. September 1996 stellte der

Havariekommissar auch an weiteren Geräten Wasserschäden

fest. Die

M.-GmbH ließ daraufhin alle Geräte vernichten.

Die Empfängerin MS. hat ihre möglicherweise gegen die Beklagte be-

stehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten, die von der

Beklagten Ersatz des Warenwertes, Erstattung der Fracht- und Entsorgungsko-

sten sowie der für die Einholung der Sachverständigengutachten aufgewende-

ten Kosten verlangt.

Die Klägerin hat behauptet, die von dem Havariekommissar festgestell-

ten Nässeschäden seien während der Luftbeförderung eingetreten. Die Fest-

stellungen des Sachverständigen H. rechtfertigten den Schluß, daß alle Geräte

durch Nässeeinwirkung beschädigt worden seien, so daß ein Totalschaden ge-

geben sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 146.759,45 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, es sei da-

von auszugehen, daß sie das Frachtgut bereits durchnäßt übergeben erhalten

habe. Der Schaden sei durch eine unsachgemäße Verpackung der Sendung

seitens des Herstellers entstanden. Bei den Fracht- und Gutachterkosten han-

dele es sich um Folgekosten, für die sie ohnehin nicht einzustehen brauche.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be-

rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe als Luft-

frachtführerin gemäß Art. 18 WA 1955 Ersatz für die streitgegenständlichen

Nässeschäden zu leisten. Dazu hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe nachgewiesen, daß der von ihr behauptete Schaden

am Transportgut durch ein Ereignis während der Luftbeförderung hervorgerufen

worden sei. Aus dem Gutachten des Havariekommissars H. ergebe sich zu-

dem, daß es sich um einen Totalschaden gehandelt habe. In Anbetracht des

geringen Einzelwertes jedes Ladegerätes sei es unwirtschaftlich gewesen, je-

des Gerät zu öffnen, um seine Beschädigung festzustellen. Von einem mitwir-

kenden Verschulden der Versenderin wegen mangelhafter Verpackung der Wa-

re könne nicht ausgegangen werden.

Neben dem Warenwert in Höhe von 95.345 DM seien auch die Gutach-

terkosten in Höhe von 638,70 DM, die Frachtkosten in Höhe von 34.186,95 DM

sowie die Kosten der Entsorgung der beschädigten Ladegeräte in Höhe von

16.588,80 DM zu ersetzen. Angesichts einer fehlenden genauen Regelung in

Art. 18 WA 1955 finde in bezug auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens

nationales Recht Anwendung. Ersatzfähig seien danach alle Schäden i.S. der

§§ 249 ff. BGB.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme

des Berufungsgerichts, von einem der Klägerin zurechenbaren schadensur-

sächlichen Mitverschulden der Versenderin wegen unsachgemäßer Verpak-

kung der Ware könne nicht ausgegangen werden, hält der revisionsrechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

1. Die Angriffe der Revision gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der

Klägerin greifen nicht durch. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der

Empfängerin MS. . Diese war gemäß Art. 13 Abs. 3 i.V. mit Art. 14 WA 1955

befugt, die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen den Luftfrachtführer im eige-

nen Namen geltend zu machen. Dazu gehören auch die Ansprüche wegen Be-

schädigung des Transportgutes. Diese konnte die MS. daher wirksam an die

Klägerin abtreten.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des

Berufungsgerichts, der Klägerin sei der Nachweis gelungen, daß die streitge-

genständlichen Nässeschäden am Transportgut durch ein Ereignis während der

Luftbeförderung eingetreten seien. Entgegen der Auffassung der Revision hat

das Berufungsgericht die Reichweite der Beweiswirkung eines Luftfrachtbriefs

nach Art. 11 Abs. 2 WA 1955 nicht rechtsfehlerhaft verkannt.

a) Die Haftung des Luftfrachtführers gemäß Art. 18 WA 1955 setzt vor-

aus, daß der Schaden während der Obhut des Luftfrachtführers eingetreten ist.

Da die Ursache des streitgegenständlichen Wasserschadens zwischen den

Parteien streitig ist, erfordert eine Haftung der Beklagten grundsätzlich den von

der Klägerin zu führenden Nachweis, daß sich die Sendung bei der Übernahme

durch den Luftfrachtführer in einwandfreiem Zustand befunden hat und der

Schaden bei der Auslieferung an den im Luftfrachtbrief genannten Empfänger

eingetreten war (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 18 WA 1955 Rdn. 11).

Der Geschädigte kann sich dabei auf die Vermutung des Art. 11 WA 1955 stüt-

zen.

Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WA 1955 gelten die Angaben des Luftfracht-

briefs über die Verpackung des Gutes bis zum Beweis des Gegenteils als rich-

tig. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 WA 1955 erbringen die Angaben über den

Zustand des Gutes gegenüber dem Luftfrachtführer allerdings nur insoweit Be-

weis, als dieser sie in Gegenwart des Absenders nachgeprüft hat und dies auf

dem Frachtbrief vermerkt ist, oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich

auf den äußerlich erkennbaren Zustand des Gutes beziehen. Auf dem streitge-

genständlichen Luftfrachtbrief ist nicht vermerkt, daß der Luftfrachtführer den

Zustand des Gutes in Anwesenheit des Absenders nachgeprüft hat. Daher gilt

die Angabe im Luftfrachtbrief, daß die Beklagte das Frachtgut in äußerlich ord-

nungsgemäßem Zustand übernommen hat, bis zum Beweis des Gegenteils nur

insoweit als richtig, als sie sich auf den äußerlich erkennbaren Zustand des Gu-

tes bezieht (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 WA 1955). Die Beweiswirkung der Angaben

zum äußerlich erkennbaren Zustand des Gutes gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2

WA 1955 entspricht derjenigen des Art. 9 Abs. 2 CMR (vgl. Koller aaO Art. 5 bis

11 WA 1955 Rdn. 18). Darunter ist der Zustand zu verstehen, der sich mit den

Mitteln und der Sorgfalt überprüfen läßt, die einem CMR-Frachtführer zur Ver-

fügung stehen (vgl. Koller aaO Art. 8 CMR Rdn. 3; MünchKomm.HGB/

Basedow, Art. 8 CMR Rdn. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 8 Rdn. 7).

b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, ausweislich der Bestätigung im

Luftfrachtbrief seien die Kartons bei Übernahme des Frachtgutes in Peking äu-

ßerlich in Ordnung gewesen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des

Havariekommissars H., die das Berufungsgericht zur Grundlage seiner Ent-

scheidung gemacht hat, wies ein wesentlicher Teil der 864 Kartons bei der er-

sten Besichtigung der Ware am 8. August 1996 sowohl äußerlich als auch in-

wendig erhebliche Wasserschäden auf. Die Feuchtigkeit war bis tief in die In-

nenlagen der Kartons eingedrungen.

Auf dieser Tatsachengrundlage konnte das Berufungsgericht rechtsfeh-

lerfrei annehmen, daß die Beklagte nicht den äußerlich guten Zustand der Kar-

tonagen bei Übernahme der Ware durch Stempelaufdruck im Frachtbrief hätte

bestätigen dürfen, wenn die Kartons bereits in der von dem Havariekommissar

beschriebenen Weise durchfeuchtet gewesen wären. Dem entsprechend ist die

Annahme des Berufungsgerichts, es sei schlechterdings nicht vorstellbar, daß

die Beklagte die äußere Unversehrtheit der Ware bestätigt hätte, obwohl bereits

erhebliche Regenmengen zu Durchnässungen der Kartons von außen geführt

hatten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Havariekommissar H. bei seiner

mündlichen Anhörung durch das Landgericht erklärt hat, bei der ersten Besich-

tigung der Ware am 8. August 1996 sei diese auf den vier Paletten noch mit

Plastikfolie umgeben gewesen, die von innen mit Wasser beschlagen gewesen

sei. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß sich Staunässe

bereits bei Übergabe der Sendung zur Beförderung an den Plastikfolien nieder-

geschlagen hätte und damit für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, wenn

zuvor tatsächlich eine Nässeeinwirkung auf das Transportgut stattgefunden hät-

te. Entgegen der Annahme der Revision bezieht sich die Angabe zum äußerlich

einwandfreien Zustand der Ware im Frachtbrief mithin auch auf den Inhalt der

mit Stretchfolie umgebenen Paletten.

c) Die Angriffe der Revision gegen die weitere Annahme des Berufungs-

gerichts, die Beklagte habe den nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WA 1955 grundsätz-

lich zulässigen Gegenbeweis nicht erbracht, bleiben ebenfalls erfolglos.

aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Ausführungen des

gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. in dessen Gutachten vom 8. No-

vember 1999 nicht voll ausgeschöpft. Der Havariekommissar H. habe bei der

Besichtigung des Transportgutes am 8. August 1996 festgestellt, daß sich die

Kartonage teilweise bereits im Zerfall befunden habe. Unter Bezugnahme auf

diese Feststellung habe der Sachverständige Dr. L. in seinem Gutachten darge-

legt, daß ein "Zerfressen" der Wellpappe durch Bakterien und Schimmelpilze

erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum bei warmen Temperaturen als die

eine Woche von Peking nach Hamburg erfordere. Aus den von dem Havarie-

kommissar H. getroffenen Feststellungen zum Zustand der Kartonagen habe

der Sachverständige L. gefolgert, daß der Wassereinbruch bereits "einige Zeit

vor Einbringung der Paletten in die B 747 stattgefunden haben dürfte". Bei voll-

ständiger Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. hät-

te das Berufungsgericht - so die Revision - nicht annehmen dürfen, der Nässe-

schaden sei erst nach Übernahme der Sendung durch die Beklagte eingetreten.

Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Annahme des Beru-

fungsgerichts, es müsse davon ausgegangen werden, daß die Nässeschäden

erst nach Übernahme der Ware durch die Beklagte entstanden seien, nicht im

Widerspruch zu den von der Revision herangezogenen Darlegungen des Sach-

verständigen Dr. L. Ebenso wie das Berufungsgericht nimmt auch der gericht-

lich bestellte Sachverständige Dr. L. an, daß die vom Havariekommissar H.

festgestellten Nässeschäden durch eine Regeneinwirkung während des Trans-

portes entstanden sein müssen. Seine Schlußfolgerung, die Regeneinwirkung

"dürfte" einige Zeit vor der Einbringung der Paletten in das Flugzeug stattgefun-

den haben, stützt sich hauptsächlich auf die beiden von dem Havariekommis-

sar H. erstatteten Gutachten vom 13. August und 12. September 1996. Eine

eigene Untersuchung des durchnäßten Verpackungsmaterials und der Ware

konnte der Sachverständige Dr. L. nicht vornehmen. Die Revisionserwiderung

weist mit Recht darauf hin, daß es sich bei den Darlegungen des Sachverstän-

digen Dr. L. um Vermutungen ohne hinreichende Tatsachengrundlage handelt.

Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts,

die Schlußfolgerung des Sachverständigen Dr. L., daß der Wasserschaden mit

großer Wahrscheinlichkeit bereits vor der Übergabe an die Beklagte durch Re-

geneinwirkung in China entstanden sein müsse, entlaste die Beklagte nicht,

revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Erwägung des Berufungsgerichts,

es sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, daß die Beklagte die äußere Ord-

nungsgemäßheit der Sendung bestätigt habe, obwohl bereits erhebliche Re-

genmengen zu Durchnässungen der Kartons von außen geführt hätten, ist

nachvollziehbar und trägt die Annahme, die Beklagte habe die Beweiswirkung

gemäß Art. 11 Abs. 2 WA 1955 nicht widerlegt.

3. Die Revision rügt des weiteren vergeblich, das Berufungsgericht habe

sich nicht mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, die MS. habe

den Schaden nicht rechtzeitig gemäß Art. 26 WA 1955 angezeigt, was gemäß

Art. 26 Abs. 4 WA 1955 den Ausschluß jeder Klage gegen den Luftfrachtführer

zur Folge habe.

a) Gemäß Art. 26 Abs. 2 WA 1955 muß der Empfänger im Fall einer Be-

schädigung von Transportgut dem Luftfrachtführer unverzüglich nach der Ent-

deckung des Schadens, jedenfalls aber binnen 14 Tagen nach Annahme des

Gutes, Anzeige erstatten. Jede Beanstandung muß entweder auf den Beförde-

rungsschein gesetzt oder in anderer Weise schriftlich erklärt und innerhalb der

dafür vorgesehenen Frist abgesandt werden (Art. 26 Abs. 3 WA 1955). Wird die

Anzeigefrist versäumt, so ist nach Art. 26 Abs. 4 WA 1955 jede Klage gegen

den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, daß dieser arglistig gehan-

delt hat.

Die Schadensanzeige muß grundsätzlich den Schadenssachverhalt kon-

kret mitteilen und erkennen lassen, gegen wen Ansprüche geltend gemacht

werden. Die Beschreibung der Beschädigung muß dabei nicht ins Detail gehen;

es genügt, daß die Schäden aus der Sicht des Empfängers der Anzeige hinrei-

chend erkennbar sind. Diesen Anforderungen wird die Schadensanzeige der

MS. vom 5. August 1996 gerecht.

b) Die im Luftfrachtbrief benannte Empfängerin MS. hat der Beklagten

mit Schreiben vom 5. August 1996 angezeigt, daß bei Ankunft der streitgegen-

ständlichen Sendung in Hamburg folgende Unregelmäßigkeiten festgestellt

worden seien: "Verpackung durchnäßt" und "Verpackung beschädigt".

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat sich die Schadensmeldung

der MS. nicht lediglich auf die Anzeige einer Verpackungsbeschädigung be-

schränkt. Aus der Mitteilung, daß die Verpackung "durchnäßt" gewesen sei,

ergab sich für die Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit, daß auch an der Wa-

re selbst - also an den Ladegeräten -, die in besonderem Maße gegen Feuch-

tigkeit empfindlich waren, ein Schaden entstanden sein konnte. Eine rechtzeiti-

ge und ordnungsgemäße Schadensanzeige, aus der sich auch ergab, daß ein

Schaden an der gesamten Sendung reklamiert werden sollte, liegt mithin vor.

4. Erfolglos wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Beru-

fungsgericht seiner Entscheidung eine Beschädigung aller Ladegeräte zum

Zeitpunkt der Übergabe der Sendung am 5. August 1996 zugrunde gelegt hat.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der Feststellungen

des Havariekommissars H. sei bewiesen, daß ein wesentlicher Teil der

864 Kartons im Zeitpunkt der Anlieferung der Sendung bei der Empfangsspedi-

teurin sowohl äußerlich als auch inwendig erhebliche Wasserschäden aufge-

wiesen habe. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Havariekommis-

sars H. sei die Feuchtigkeit bereits bis tief in die Innenlagen der Kartons einge-

drungen gewesen. Ebenso habe der Havariekommissar anläßlich einer am

10. September 1996 durchgeführten Nachbesichtigung der Ware bei mikrosko-

pischen Überprüfungen der Ladegeräte die bei einer Durchnässung der Kartons

zu erwartenden inwendigen Wasserschäden festgestellt. In Anbetracht des ge-

ringen Einzelwerts jedes Ladegeräts sei es unwirtschaftlich gewesen, jedes Ge-

rät zu öffnen, um eine Beschädigung festzustellen. Die Empfängerin der Ware

sei vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen gehalten gewesen, sämtliche Geräte

als unbrauchbar zu behandeln, um sich nach deren Einbau in hochwertige Tele-

fonanlagen nicht Mängelrügen ihrer Kunden auszusetzen.

b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft unbe-

rücksichtigt gelassen, daß die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend

gemacht habe, es könne nicht von einer Beschädigung der gesamten Sendung

ausgegangen werden, weil die Endempfängerin in Flensburg gemäß den Fest-

stellungen des Havariekommissars H. nach Anlieferung der Ware aus allen Pa-

letten diejenigen 144 Kartons herausgesucht habe, bei denen äußerlich Nässe

erkennbar gewesen sei. Die übrigen Kartons, die keine Feuchtigkeitserschei-

nungen aufgewiesen hätten, seien wieder auf Paletten gestapelt und mit Folie

umwickelt worden. Wenn der Havariekommissar H. bei seiner am 10. Septem-

ber 1996 durchgeführten Nachbesichtigung an den nicht aussortierten Kartons

äußere Wasserschäden festgestellt habe, könne zumindest nicht ausgeschlos-

sen werden, daß diese Schäden erst durch ein Ereignis nach Übergabe der

Ware an die MS. eingetreten seien.

c) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die Empfän-

gerin in Flensburg hatte zwar zunächst nur 144 Kartons aus den insgesamt vier

Paletten aussortiert, die nach den Feststellungen des Havariekommissars H.

schwere von außen erkennbare Feuchtigkeitsschäden aufwiesen. Entgegen der

Auffassung der Revision rechtfertigt dies jedoch nicht die Annahme, die restli-

che Ware sei unbeschädigt gewesen. Denn der Havariekommissar H. hat in

seinem schriftlichen Gutachten vom 13. August 1996 dargelegt, daß aufgrund

des Schadensbildes davon ausgegangen werden könne, daß auch noch weite-

re Schäden an den übrigen nicht ausgepackten Paletten-Stapeleinheiten vor-

handen seien. Diese Äußerung des Havariekommissars steht nicht in Wider-

spruch zu den von ihm bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht

abgegebenen Erklärungen, wonach an den nicht aussortierten, auf Paletten

gestapelten Kartons äußerlich keine Wasserschäden erkennbar gewesen seien.

Den Inhalt dieser Kartons hat der Havariekommissar stichprobenartig bei seiner

Nachbesichtigung am 10. September 1996 überprüft und dabei ebenfalls Be-

schädigungen an den Ladegeräten festgestellt. Bei dieser Sachlage konnte das

Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von einer Beschädigung der gesamten

Ware im Zeitpunkt der Anlieferung bei der Empfangsspediteurin ausgehen, zu-

mal keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß anschließend

noch eine Wassereinwirkung auf das Gut stattgefunden hat.

5. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die vom Be-

rufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-

anstandet davon ausgegangen, daß Art. 18 WA 1955 keine Regelungen zum

Umfang des zu ersetzenden Schadens enthält. Demnach ist ergänzend das

jeweils anwendbare nationale Recht heranzuziehen (vgl. Koller aaO Art. 18 WA

1955 Rdn. 22; Müller-Rostin in: Fremuth/Thume, Kommentar zum Trans-

portrecht, Art. 18 WA 1955 Rdn. 27).

b) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsge-

richt den Umfang des zu ersetzenden Schadens auf der Grundlage des deut-

schen Rechts festgestellt hat. Es trifft zwar zu, daß Art. 18 WA 1955 - anders

als Art. 21 WA 1955 - nicht auf das materielle Recht am Ort des angerufenen

Gerichts verweist. Die anwendbare Rechtsordnung kann jedoch grundsätzlich

von den Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB frei gewählt werden. Allerdings

genügt hierfür im allgemeinen nicht allein eine rügelose Einlassung des Beklag-

ten. Eine stillschweigende Einigung über die Wahl der Rechtsordnung des hei-

mischen Rechts des Geschädigten ist aber dann anzunehmen, wenn der völ-

kerrechtliche Vertrag - wie hier das Warschauer Abkommen in der Fassung von

Den Haag 1955 - die Haftungsgrundlagen regelt und nur Teilbereiche des Haf-

tungsumfangs dem jeweiligen nationalen Recht überläßt. Die Parteien sind in

den Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendung deutschen Schadens-

ersatzrechts ausgegangen. Daraus ergibt sich mit hinreichender Sicherheit

(Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) die Wahl dieser Rechtsordnung für die Berech-

nung des zu ersetzenden Schadens

(vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000

- VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1004).

c) Bei Zugrundelegung deutschen Rechts gelten für die Feststellung des

Umfangs des zu ersetzenden Schadens die §§ 249 ff. BGB (vgl. Münch-

Komm.HGB/Kronke, Art. 18 WA 1955 Rdn. 76; Müller-Rostin in: Giemulla/

Schmid, Warschauer Abkommen und Zusatzabkommen von Guadalajara,

Stand: 2003, Art. 18 Rdn. 45; a.A. Koller aaO Art. 18 WA 1955 Rdn. 22). Im Fall

der Zerstörung des Gutes - wie hier - ist dem Geschädigten der Aufwand zu

ersetzen, der am Ort der Ablieferung erbracht werden muß, um die gleiche Sa-

che wieder zu beschaffen (Müller-Rostin in: Giemulla/Schmid aaO Art. 18

Rdn. 45). Das ist im vorliegenden Fall der von der Klägerin geltend gemachte

Betrag von 95.345 DM. Darüber hinaus hat der Geschädigte im Fall des Total-

verlusts Anspruch auf Ersatz der Frachtkosten und der Schadensermittlungsko-

sten (MünchKomm.HGB/Kronke, Art. 18 WA 1955 Rdn. 76; Müller-Rostin: Gie-

mulla/Schmid aaO Art. 18 Rdn. 45a), die sich hier auf 34.186,95 DM (Frachtko-

sten) und 638,70 DM (Sachverständigenkosten) belaufen. Das Berufungsge-

richt hat der Klägerin auch mit Recht einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für

die Entsorgung der beschädigten Ladegeräte zuerkannt, da diese in unmittelba-

rem Zusammenhang mit dem Güterschaden stehen und der Rechtsvorgängerin

der Klägerin auch tatsächlich entstanden sind.

6. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-

rufungsgerichts, von einem der Klägerin zurechenbaren Mitverschulden (Art. 21

WA 1955) der Versenderin wegen unsachgemäßer Verpackung der Ware kön-

ne nicht ausgegangen werden. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das

Berufungsgericht das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Dr. L. nicht voll ausgeschöpft, sondern nur einseitig gewürdigt hat.

a) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Sachverständige

Dr. L. die verwendete Verpackung als üblich angesehen und nicht von vornher-

ein für unsachgemäß gehalten hat. Bei dieser Sichtweise hat das Berufungsge-

richt die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht genügend berücksichtigt.

Es kommt entscheidend darauf an, ob die gewählte Verpackung geeignet und

ausreichend war, die Ware gegen die vorhersehbaren Gefahren und Einwirkun-

gen während des konkreten Transports zu schützen (vgl. Koller aaO Art. 21 WA

1955 Rdn. 2). Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß im vorliegenden

Fall mit einer mehrfachen Umladung des Gutes zu rechnen war. Eine beförde-

rungssichere Verpackung mußte daher auch Schutz gegen Witterungseinflüsse,

insbesondere gegen Regen, umfassen, zumal das Transportgut in besonderem

Maße gegen Feuchtigkeit empfindlich war.

Der Sachverständige Dr. L. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom

8. November 1999 u.a. ausgeführt, für die kurze Dauer einer Luftfracht sei ge-

gen die Art der Verpackung nicht allzu viel einzuwenden. Gegen Regeneinwir-

kung habe die gewählte Verpackung jedoch keinen ausreichenden Schutz ge-

boten. Das Auflegen einer losen fünf Millimeter dicken Styroporplatte als Ab-

deckung der Paletten sei weder branchenüblich und angemessen noch trans-

portsicher gewesen. Die sicherste und durchaus übliche Verpackung bei derart

hohen Warenwerten sei die Verwendung einer palettengroßen Versandkiste

aus Wellpappe mit einem PE-Innensack, in dem die Kartons unter Zugabe von

Trockenmittelbeuteln hätten eingeschweißt werden müssen. Es ist nicht ersicht-

lich, daß das Berufungsgericht diese Ausführungen des Sachverständigen

Dr. L. bei seiner Beurteilung eines möglichen Mitverschuldens der Versenderin

berücksichtigt hat.

b) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem

Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355, m.w.N.). Bei der erneuten Beurteilung eines

möglichen Mitverschuldens der Versenderin wird das Berufungsgericht auch zu

berücksichtigen haben, daß der Beklagten als Luftfrachtführerin grundsätzlich

die Kontrolle oblag, ob die von der Versenderin gewählte Art der Verpackung

für den konkreten Transport von Peking nach Hamburg geeignet war.

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil auf-

zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Herr Dr. Schaffert ist in Urlaub.

Ullmann