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BGH Urteil vom 03.07.2008 – I ZR 218/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 218/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

WA 1955 Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1

Ist der Luftfrachtführer dem Empfänger wegen des Verlusts von vertretbaren Sachen als Transportgut unter Anwendung deutschen Rechts zum Schadens- ersatz verpflichtet, bemisst sich die Höhe des zu ersetzenden Schadens grund- sätzlich nach den von dem Empfänger für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Sachen aufzuwendenden Kosten; ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des für Kunden des Empfängers maßgeblichen (höheren) Wiederbeschaf- fungswerts besteht nur, wenn der Empfänger seinerseits seinen Kunden ge- genüber in diesem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist.

BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 218/05 - OLG Frankfurt a.M.

LG Darmstadt

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

25. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

das Berufungsgericht über die Höhe des Anspruchs erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerinnen

sind Transportversicherer

der Z.

GmbH in H. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie machen ge-

gen die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des

Verlusts von Transportgut Schadensersatz geltend.

2

Die Versicherungsnehmerin hatte Rohedelsteine durch ein in Vancouver/

Kanada ansässiges Unternehmen veredeln lassen. Die bearbeiteten Steine

wurden der Beklagten am 3. April 1998 von dem kanadischen Auftragnehmer in

vier Paketen zum Rücktransport zur Versicherungsnehmerin übergeben. Drei

Pakete kamen am 5. April 1998, das vierte am 7. April 1998 im Lager der Be-

klagten auf dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt/Main an. Das vierte Paket

wurde der Versicherungsnehmerin ausgehändigt. Die drei übrigen Pakete gin-

gen verloren.

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Die Klägerinnen zahlten an ihre Versicherungsnehmerin, die von der Be-

klagten zur Abwicklung des Schadensfalls einen Betrag in Höhe von 850 DM

erhalten hatte, zum Schadensausgleich 172.947,30 DM.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 172.947,30 DM nebst Zinsen zu ver-

urteilen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist erfolglos geblieben.

Der Senat hat dieses (erste) Berufungsurteil auf die Nichtzulassungsbe-

schwerde der Beklagten gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

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9

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten erneut zurückge-

wiesen.

Mit der vom Senat beschränkt auf die Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO)

zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage ge-

richtetes Begehren weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen

die Beklagte als Luftfrachtführerin wegen des Verlusts der Pakete aus überge-

gangenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA

1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG in Höhe von 172.947,30 DM zu. Zur Begründung

der Schadenshöhe hat es ausgeführt:

11

Es stehe fest, dass die drei verlorengegangenen Pakete die in der Rech-

nung vom 30. März 1998 (Anlage K 8) unter "Lot 1, 1 bis 9" und "Lot 2, 3 bis 23"

bezeichneten Steine enthalten hätten. Der Wert der Steine sei auf

94.265,50 US-Dollar, nach dem Umrechnungskurs zum Schadenszeitpunkt so-

mit auf 173.797,30 DM, zu schätzen. Dabei sei gemäß den Bekundungen der

Zeugin Z. , der Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, von

einem Wert von einem US-Dollar pro Karat auszugehen. Dies sei der Preis, den

Kunden der Versicherungsnehmerin erfahrungsgemäß aufwenden müssten, um

vergleichbare Steine zu beschaffen. Der in der Schadensmeldung vom 14. April

1998 bei einigen Steinen angegebene Betrag von lediglich 0,50 US-Dollar pro

Karat erkläre sich daraus, dass sich der betreffende Kunde mit diesem Betrag,

also mit der Hälfte des regelmäßigen Wiederbeschaffungswerts vergleichbarer

Steine, abgefunden habe und daher auch nur dieser Betrag der Regressforde-

rung habe zugrunde gelegt werden können. Auch die Angabe des Transport-

versicherungswerts mit nur 500 US-Dollar sowie eines Zollwerts von nur

11.866,59 US-Dollar im Frachtbrief begründe keine Zweifel an der Richtigkeit

der Bekundungen der sachverständigen Zeugin Z. , weil diese Werte

unabhängig vom Verkehrswert der Steine berechnet würden. Der Betrag von

29.666,48 US-Dollar in der Rechnung vom 30. März 1998 beruhe darauf, dass

das kanadische Unternehmen die Steine nicht habe kaufen, sondern nur habe

veredeln sollen.

12

13

Ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin sei den Klägerinnen

nicht entgegenzuhalten.

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der an-

gefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO)

und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bislang getroffenen

Feststellungen nicht angenommen werden, dass die Klägerinnen aus überge-

gangenem Recht der Versicherungsnehmerin von der Beklagten Schadenser-

satz in Höhe von 88.426, 55 € (= 172.947,30 DM) verlangen können.

14

1. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte wegen des Verlusts der

drei Pakete dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18

Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG zu. Da Art. 18 WA 1955 keine

Regelungen zum Umfang des zu ersetzenden Schadens enthält, ist ergänzend

das jeweils anwendbare nationale Recht heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v.

9.6.2004 - I ZR 266/00, TranspR 2004, 369, 371 = NJW-RR 2004, 1482

m.w.N.). Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Anwendbarkeit und

Auslegung ausländischer Rechtsvorschriften getroffen hat, ist davon auszuge-

hen, dass es den Umfang des zu ersetzenden Schadens - insoweit in Überein-

stimmung mit den Parteien - auf der Grundlage des deutschen Rechts ermittelt

hat. Der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher ebenfalls die-

se Wahl der Rechtsordnung durch die Parteien (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2

EGBGB) zugrunde zu legen.

15

2. Bei Anwendung deutschen Rechts gelten für die Feststellung des Um-

fangs des zu ersetzenden Schadens die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB (BGH

TranspR 2004, 369, 372 m.w.N.). Die Revision rügt mit Recht, dass danach

eine Berechnung des zu ersetzenden Schadens auf der Grundlage des Be-

trags, den die Kunden der Versicherungsnehmerin für die Wiederbeschaffung

verlorengegangener Steine erfahrungsgemäß aufwenden müssten, nach den

vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht

kommt. Vielmehr kann danach bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der

Versicherungsnehmerin ein Schaden nur in Höhe ihrer eigenen Wiederbeschaf-

fungskosten entstanden ist.

16

a) Aus der Aufstellung in der Rechnung vom 30. März 1998 (Anlage K 8),

in der die Steine jeweils lediglich mit der Bezeichnung "white Topaz cut stones"

und der Angabe des jeweiligen Karatgewichts aufgeführt sind, und der Bekun-

dung der Zeugin Z. , der Geschäftsführerin der Versicherungsnehme-

rin, es seien alles gleiche Steine gewesen, folgt, dass es sich bei den in Verlust

geratenen Steinen um vertretbare Sachen i.S. von § 91 BGB gehandelt hat. Bei

vertretbaren Sachen ist Schadensersatz grundsätzlich in Form der Naturalher-

stellung durch Beschaffung gleichwertiger Sachen oder durch Zahlung des

Geldbetrags zu leisten, den der Geschädigte für die Beschaffung aufwenden

muss (vgl. BGHZ 154, 395, 397; MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 251

Rdn. 9). Die Höhe des Wiederbeschaffungswerts hängt davon ab, auf welcher

Handelsstufe der Geschädigte tätig ist. Handelt es sich bei ihm um einen Händ-

ler, kann er nur den Einkaufspreis verlangen, den er für die Beschaffung einer

gleichwertigen Ersatzsache zahlen muss (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1965

- VI ZR 36/64, NJW 1965, 1756, 1757; Staudinger/Schiemann, BGB, Bearbei-

tung 2004, § 251 Rdn. 42; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 251 Rdn. 22

m.w.N.). Entgeht ihm durch das schädigende Ereignis die Möglichkeit eines

Verkaufsgeschäfts, kann er gegebenenfalls nach § 252 BGB zusätzlich Ersatz

des entgangenen Gewinns verlangen.

17

b) Die Klägerinnen machen hier die auf sie übergegangenen Rechte der

Versicherungsnehmerin geltend, die dieser als Empfängerin aus dem Fracht-

vertrag gegenüber der Beklagten als Luftfrachtführerin nach Art. 13 Abs. 3,

Art. 18 Abs. 1 WA 1955 wegen des Verlusts des Gutes zustehen. Da der Ersatz

eines dem Absender entstandenen Schadens, der vom Empfänger gemäß

Art. 14 WA 1955 im Wege der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden

könnte, im Streitfall nicht in Rede steht, kann sich der geltend gemachte An-

spruch nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 folglich allein auf den Ersatz des der Ver-

sicherungsnehmerin entstandenen Schadens richten. Denn ein dem Eigentü-

mer, Käufer oder Besitzer der verlorengegangenen Sache als solchem entstan-

dener Schaden scheidet als Gegenstand eines Ersatzanspruchs nach Art. 13

Abs. 3, Art. 18 WA 1955 aus (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 13 WA

Rdn. 4). Danach ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Höhe

des Schadens der Versicherungsnehmerin, dessen Ersatz die Klägerinnen von

der Beklagten verlangen können, in erster Linie nach dem Betrag zu bemessen,

den die Versicherungsnehmerin für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Stei-

ne aufwenden müsste. Zu seiner Höhe hat das Berufungsgericht keine Feststel-

lungen getroffen. Er ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, niedriger als

der vom Berufungsgericht der Schadensbemessung jedenfalls teilweise zu-

grunde gelegte Betrag von einem US-Dollar pro Karat, den Kunden der Versi-

cherungsnehmerin erfahrungsgemäß aufwenden müssten. Denn die Versiche-

rungsnehmerin kann nach den Bekundungen der Zeugin Z. die Edel-

steine zu besseren Bedingungen einkaufen als ihre Kunden.

18

c) Auf den Betrag, den die Kunden der Versicherungsnehmerin aufwen-

den müssten, könnte es nur dann ankommen, wenn der Versicherungsnehme-

rin in dieser Höhe ein ihre eigenen Einkaufspreise übersteigender Schaden ent-

standen wäre, etwa weil sie ihrerseits ihren Kunden gegenüber wegen des Ver-

lusts der Steine zum Schadensersatz in Höhe des von den Kunden aufzuwen-

denden Wiederbeschaffungsbetrags verpflichtet war. Den vom Berufungsge-

richt getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass den

Kunden der Versicherungsnehmerin ihr gegenüber entsprechende Schadens-

ersatzansprüche zustanden. Insbesondere lässt sich den Feststellungen des

Berufungsgerichts und dem Parteivorbringen nicht entnehmen, welche Rechts-

verhältnisse an den verlorengegangenen Edelsteinen bestanden und wie die

vertraglichen Beziehungen der Versicherungsnehmerin zu ihren Kunden im

Einzelnen ausgestaltet waren.

19

Aus den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Bekundungen der

Zeugin Z. ergibt sich

lediglich, dass die Versicherungsnehmerin

weltweit Rohedelsteine an Unternehmen versendet, die diese veredeln und so-

dann wieder zurückschicken. In der Schadensmeldung der Versicherungsneh-

merin vom 14. April 1998 (Anlage K 2) ist als Geschäftsgegenstand ihres Un-

ternehmens genannt: "Precious and Semi-Precious Stones - Buying - Cutting

- Selling". Das Vorbringen der Klägerinnen lässt jedoch nicht erkennen, ob der

Sendung der verlorengegangenen Steine nach Kanada ein konkreter Auftrag

eines Kunden zugrunde lag und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hatte. Ob

die Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen der Bemessung der Scha-

denshöhe, der eine Teil der Steine "stamme" von der Kundin "R.

", der andere "stamme" von der Kundin "N. ", die Annahme rechtferti-

gen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht Edelsteine der

Versicherungsnehmerin, sondern solche ihrer Kunden verlorengegangen sind,

kann dahinstehen. Selbst wenn die in Verlust geratenen Steine in dem Sinne

von Kunden "stammen" sollten, dass sie der Versicherungsnehmerin von die-

sen Kunden zum Zwecke der Veredelung übergeben worden waren, folgt dar-

aus nicht ohne weiteres, dass die Versicherungsnehmerin deshalb den Kunden

grundsätzlich wegen des Verlusts zum Schadensersatz in Höhe des Wiederbe-

schaffungswerts für die Kunden verpflichtet gewesen wäre.

20

aa) Da es sich um vertretbare Sachen handelte, kann nicht ausgeschlos-

sen werden, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund der vertraglichen Ver-

einbarungen mit ihren Kunden nicht dieselben, sondern nur (veredelte) Steine

gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben hatte (vgl. § 700 Abs. 1 Satz 1

BGB). In diesem Fall hätte die Versicherungsnehmerin mögliche Lieferpflichten

gegenüber ihren Kunden durch Beschaffung gleichwertiger Steine erfüllen kön-

nen. Der ihr entstandene Schaden ginge dann ebenfalls nicht über den von ihr

für eine Wiederbeschaffung aufzuwendenden Betrag hinaus. Dass die Versi-

cherungsnehmerin gleichwertige Steine nicht oder nicht rechtzeitig (wie-

der-)beschaffen konnte, ihr somit infolge des Verlusts der Steine der Abschluss

oder die Erfüllung eines Kundengeschäfts unmöglich geworden und ihr dadurch

Gewinn entgangen ist, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.

21

bb) Selbst wenn die Versicherungsnehmerin nach den mit ihren Kunden

getroffenen Abreden gerade die ihr übergebenen Steine nach Veredelung zu-

rückzugeben hatte, ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres ein der Versiche-

rungsnehmerin entstandener Schaden in Höhe des für ihre Kunden maßgebli-

chen Wiederbeschaffungswerts. Sie wäre in diesem Falle zwar wegen der von

ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Rückgabe der verlorengegangenen Stei-

ne ihren Kunden gegenüber gemäß § 280 Abs. 1 BGB nach den §§ 249 ff. BGB

zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Sie hätte den geschädigten Kunden

dann jedoch Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB durch Lieferung gleich-

wertiger Ersatzsteine leisten können, für deren Beschaffung sie wiederum nur

den von ihr üblicherweise zu zahlenden Betrag hätte aufwenden müssen. Dass

Schadensersatz im Wege der Naturalherstellung nicht möglich oder dieser zur

Entschädigung der Kunden der Versicherungsnehmerin nicht genügend gewe-

sen wäre (§ 251 Abs. 1 BGB) oder die Versicherungsnehmerin im Verlustfall

vertraglich zu Schadensersatz in Höhe des von den Kunden aufzuwendenden

Wiederbeschaffungsbetrags verpflichtet war, haben die Klägerinnen nicht gel-

tend gemacht.

22

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kunden aus anderen Gründen statt

Lieferung gleichwertiger Steine durch die Versicherungsnehmerin oder Zahlung

des von der Versicherungsnehmerin dafür aufzuwendenden Betrags Entschä-

digung in Höhe des von ihnen selbst aufzuwendenden höheren Wiederbeschaf-

fungswerts hätten verlangen können. Aus der Ersetzungsbefugnis des Gläubi-

gers nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn wegen der Verletzung einer Person

oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, lässt sich

ein solcher Anspruch nicht herleiten. Die dem Geschädigten gemäß § 249

Abs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis soll diesen bei bestimmten

Schäden (Verletzung seiner Person oder einer Sache) davor bewahren, das

verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen oder

überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Zudem soll sie das

Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung

durch den Schädiger gelungen ist und vom Gläubiger daher als Ersatzleistung

angenommen werden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 184; Palandt/Heinrichs, BGB,

67. Aufl., § 249 Rdn. 5; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 339 m.w.N.).

Kann wegen des Verlusts einer vertretbaren (neuwertigen) Sache Schadenser-

satz im Wege der Naturalrestitution durch Beschaffung einer gleichwertigen

Sache geleistet werden, sind vergleichbare Nachteile für den Geschädigten

nicht zu befürchten und besteht daher kein Grund, diesem auch in solchen Fäl-

len grundsätzlich die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB einzuräumen.

Wählt der Geschädigte gleichwohl statt Naturalherstellung Schadensersatz

durch Geldersatz, kann er - wenn der Schädiger sich darauf einlässt, obwohl

die Voraussetzungen der § 249 Abs. 2, §§ 250, 251 BGB nicht erfüllt sind - je-

denfalls nur den Geldbetrag fordern, den der Schädiger für die Wiederbeschaf-

fung aufwenden müsste. Dies folgt auch aus dem Grundsatz, dass der zur Wie-

derherstellung erforderliche Betrag nach objektiven Kriterien zu bemessen ist

(vgl. BGHZ 61, 346, 347) und der Geschädigte seinerseits zur Minderung der

zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beitragen muss (vgl. § 254

Abs. 2 Satz 1 BGB).

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3. Die Revision der Beklagten hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen

wendet, dass das Berufungsgericht ein der Versicherungsnehmerin zurechen-

bares Mitverschulden verneint hat.

24

a) Die Beklagte hat vorgetragen, die verlorengegangenen Pakete wären

in einen sogenannten "security cage" eingeschlossen worden, wenn sie als

Wertpakete kenntlich gemacht worden wären. Das Berufungsgericht hat dieses

Vorbringen der Beklagten für die Annahme eines der Versicherungsnehmerin

zurechenbaren Mitverschuldens nicht ausreichen lassen. Zur Begründung hat

es ausgeführt, die Pakete hätten dann möglicherweise für sich betrachtet siche-

rer gelegen. Es sei aber stark zu bezweifeln, dass ein als solches kenntlich ge-

machtes Wertpaket im ganzen stets sicherer "reise" als ein unauffälliges. So

wie die redlichen Mitarbeiter der Frachtführerin es wahrscheinlich aufmerksa-

mer behandeln und sicherer lagern würden, zöge es doch auch eher die Blicke

unredlicher Beteiligter auf sich.

25

b) Mit dieser Begründung kann, wie die Revision mit Recht rügt, ein Mit-

verschulden der Absenderin, das der Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist,

nicht verneint werden.

26

aa) Gemäß Art. 21 WA 1955 kann das angerufene Gericht nach Maßga-

be seines heimischen Rechts entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder

nur in vermindertem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein ei-

genes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der

Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Da die Klägerinnen ihren Schadens-

ersatzanspruch auf Art. 18 WA 1955 stützen und von der Anwendung deut-

schen Rechts auszugehen ist (oben unter II 1), müssen sich die Klägerinnen

sowohl das Verhalten der Versicherungsnehmerin als auch dasjenige der Ab-

senderin unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens des Ge-

schädigten zurechnen lassen (vgl. § 425 Abs. 2 HGB; Koller aaO Art. 21 WA

Rdn. 3). Die Rechtsfolgen des Mitverschuldens ergeben sich im vorliegenden

Fall aus § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB als dem gemäß Art. 21 WA 1955 an-

wendbaren nationalen Recht des angerufenen Gerichts. Danach kommt ein

Mitverschulden des Absenders in Betracht, wenn er dem Frachtführer ein wert-

volles Gut ohne Hinweis auf die Art und den Wert des Transportguts übergibt

und er dadurch den Schadenseintritt durch Verlust des Gutes mitverursacht (st.

Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.;

Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 42 ff. m.w.N.).

27

bb) Das Berufungsgericht hat die Umstände des Verlusts der drei in Re-

de stehenden Pakete dahin gewürdigt, sie ließen nur den Schluss zu, dass es

sich um einen Diebstahl durch einen oder mehrere Mitarbeiter der Beklagten

gehandelt habe. Das "spurlose" Verschwinden der Pakete sei nur durch einen

zielgerichteten Eingriff einer nicht betriebsfremden Person zu erklären, die sich

in der Halle, in der die Pakete gelagert gewesen seien, frei habe bewegen kön-

nen und keiner Ausgangskontrolle unterworfen gewesen sei.

28

Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten handelt es

sich bei dem "security cage", in dem die Pakete bei einer Versendung als Wert-

pakete aufbewahrt worden wären, um einen mit einem massiven Vorhänge-

schloss gesicherten stabilen Gitterkäfig in ihrem Frachtlager. Zugang zu diesem

Wertraum haben, so der weitere Vortrag der Beklagten, allein die Mitarbeiter

des für die Bewachung der Halle zuständigen externen Sicherheitsunterneh-

mens; nur sie verfügten über einen Schlüssel. Sofern ein Mitarbeiter der Be-

klagten eine Sendung aus dem "security cage" abholen wolle, müsse er sich mit

dem entsprechenden Sicherheitsausweis der Beklagten identifizieren; sein Na-

me werde in einem hierfür geführten Buch gesondert schriftlich festgehalten.

Nach dem Vorbringen der Beklagten konnten sich deren Mitarbeiter daher in

dem "security cage" anders als in der Lagerhalle, in der die normalen Sendun-

gen aufbewahrt wurden, nicht frei und ohne Kontrolle bewegen. Folglich wäre

es nicht auf die vom Berufungsgericht festgestellte Art und Weise zum Verlust

der drei Pakete gekommen, wenn diese als Wertpakete aufgegeben und dem-

gemäß unter den von der Beklagten vorgetragenen Sicherheitsvorkehrungen im

"security cage" aufbewahrt worden wären. Dies genügt für die Darlegung, dass

das Unterlassen der Wertangabe für den eingetretenen Schaden mitursächlich

geworden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die An-

nahme einer Mitursächlichkeit für den konkret eingetretenen Schaden nicht die

Feststellung voraus, dass die Pakete dann, wenn sie als Wertpakete kenntlich

gemacht worden wären, mit Gewissheit nicht auf irgendeine andere Art und

Weise von unredlichen Beteiligten hätten entwendet werden können. Auch hin-

sichtlich eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten genügt grundsätz-

lich, dass sein Verhalten für den Eintritt des Schadens adäquat kausal gewor-

den ist (vgl. MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 254 Rdn. 32 m.w.N.). Es reicht

demnach aus, wenn das Verhalten des Geschädigten - wie hier das Unterlas-

sen der Wertangabe - die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des

eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (vgl. BGHZ 57, 245, 255).

29

cc) Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang "nur am

Rande" hinzufügt, die Zeugin Z. habe glaubhaft bekundet, die Anga-

be eines Transportwerts von 500 US-Dollar habe den Vorgaben der Beklagten

für derartige Sendungen entsprochen, steht diese Bekundung der Zeugin mit

dem Vorbringen der Beklagten im Einklang, es habe grundsätzlich für Sendun-

gen von Edelsteinen eine Obergrenze des Transportwerts von 500 US-Dollar

bestanden. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, die Beklagte habe

auch Edelsteine mit einem darüber hinausgehenden Wert als normale Sendun-

gen befördern wollen und dabei verlangt, dass auch für derartige Sendungen

(nur) ein Transportwert von 500 US-Dollar angegeben werde. Die Beklagte hat

vielmehr unter Beweisantritt vorgetragen, dass zwar Transporte von Edelstei-

nen über die Wertgrenze von 500 US-Dollar hinaus möglich gewesen seien, es

dazu aber einer besonderen Absprache mit ihr bedurft habe.

30

4. Dagegen bleiben die Rügen der Revision ohne Erfolg, soweit sie sich

gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte könne sich

auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der

Schaden durch eine Handlung verursacht worden sei, die von "Leuten" der Be-

klagten im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen

vorgenommen worden sei.

31

a) Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich der Höhe

des Anspruchs zugelassen. Damit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts

über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) rechtskräftig geworden. Die Frage,

ob der durch den Verlust der Steine eingetretene Schaden durch eine Handlung

oder Unterlassung der Leute der Beklagten in Ausübung ihrer Verrichtungen

verursacht worden ist, gehört zum Grund des Anspruchs. Sie betrifft nicht (bloß)

die Berechnung des Schadens, sondern bereits die Feststellung der die Haf-

tung der Beklagten begründenden Pflichtverletzung (vgl. Art. 20 WA 1955).

32

b) Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Dieb-

stahl von Transportgut durch einen Mitarbeiter der Luftfrachtführerin während

der Zwischenlagerung bis zum Weitertransport weise einen inneren sachlichen

Zusammenhang mit dem Beförderungsvorgang auf und sei deshalb als eine

Handlung in Ausübung der Verrichtungen im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955

anzusehen, aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Bedienstete des

(Luft-)Frachtführers handeln in Ausübung ihrer Verrichtung, wenn ein innerer

sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung nach ihrer

Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht; die Handlung

muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs

gehören (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338 zu

Art. 29 Abs. 2 CMR m.w.N.). Bei Diebstählen durch Bedienstete des

(Luft-)Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang jedenfalls dann ge-

geben, wenn die Vornahme der schädigenden Handlung durch Zuweisung des

betreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht worden ist (vgl. Koller aaO Art. 25

WA 1955 Rdn. 7 i.V. mit Art. 3 CMR Rdn. 4; Thume/Schmid, CMR, 2. Aufl.,

Art. 3 Rdn. 38 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 135/98,

TranspR 2001, 29, insoweit in BGHZ 145, 170 nicht abgedruckt). Das Beru-

fungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verlust des Trans-

portguts aufgrund der Organisation des Betriebsablaufs der Beklagten nur auf

einen Diebstahl durch einen oder mehrere mit dem Scannen, Verteilen und Ein-

legen der Pakete befasste Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen sein kön-

ne.

33

III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Beklagten hinsicht-

lich der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) aufzuheben

(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie in-

soweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben.

Bornkamm

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.09.2002 - 14 O 215/99 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.11.2005 - 24 U 198/02 -