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BGH Beschluss vom 09.06.2004 – XII ZB 170/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate

in Freiburg - vom

23. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-

wiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den

31. August 2002, nicht 611,64 €, sondern 601,06 € betr

ägt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 22. Januar 1977 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 2. September 1951) ist der

Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 22. September 1956) am 25. Septem-

ber 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch

Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Ver-

sorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung

des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-

Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach

§ 1587 b Abs. 2 BGB auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto der

Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 655,41 €, bezo-

gen auf den 31. August 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Be-

schwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend

abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August

2002, 611,64 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht

nach den Auskünften

der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Karlsruher Lebensversicherung

AG (LV) von ehezeitlichen (1. Januar 1977 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2

BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der

Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG

i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und nach

Durchführung einer Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in Höhe von

monatlich 1.660,64 € und bei der Bundesversicherungsanstal

t für Angestellte

(BfA; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 87,18 €, bezogen auf den

31. August 2002, sowie der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung

der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1

BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in

Höhe von monatlich 494,41 € und einer dynamischen monat

lichen Rente - um-

gewertet aus dem Deckungskapital - von 30,12 € bei der LV ausgegangen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die Versorgungsträ-

ger haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2016 erreichen, die Antragsgegnerin im Jahre

2021. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren

Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem

bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein-

treten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-

gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-

te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-

dung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl.

S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden

Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002

- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne Weber-Monecke Wagenitz

Vézina Dose