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BGH Beschluss vom 09.06.2004 – XII ZB 172/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden

der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2003 aufgehoben und

die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schwetzingen vom

20. November 2002 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der

monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Juli 2002, nicht

92,87 €, sondern 87,89 € beträgt.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 28. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 8. Dezember 1961) ist der

Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 12. April 1965) am 10. August 2002 zu-

gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die

Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin

gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer

Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf

dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe

von monatlich 92,87 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, begründet hat. Dabei ist

das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von

ehezeitlichen (1. August 1987 bis 31. Juli 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-

schaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung

des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des

Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich

572,98 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höh e von monatlich

387,24 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, ausgegangen. Auf die hiergegen ge-

richtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung da-

hin gehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag 92,87 € beträgt <sic!>.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Amtsgericht, das im November 2002 entschieden hat, hat den

Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 durchgeführt. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-

gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-

te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Berechnung des Oberlandesgerichts entspricht der Berechnung

des Amtsgerichts, übersieht dabei aber, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung

des Oberlandesgerichts (Juli 2003) hinsichtlich der Sonderzuwendung nicht

mehr der Bemessungsfaktor von 86,31 % einschlägig war, sondern der Bemes-

sungsfaktor für 2003 von 84,29 %.

3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-

dung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl.

S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden

Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002

- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne Weber-Monecke Wagenitz

Vézina Dose