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BGH Beschluss vom 09.06.2004 – XII ZB 178/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate

in Freiburg - vom

31. Juli 2003 wird auf seine Kosten der Maßgabe zurückgewiesen,

daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März

2002, nicht 223,58 €, sondern 218,66 € beträgt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 30. März 1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 25. August 1959) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 20. Oktober 1960) am 12. April 2002 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe

geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-

hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Lan-

desamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be-

teiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf einem

für die Antragsgegnerin einzurichtenden Versicherungskonto bei der Bundes-

versicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenan-

wartschaften in Höhe von monatlich 239,40 €, bezogen au f den 31. März 2002,

begründet hat. Dabei hatte das Amtsgericht Rentenanwartschaften der An-

tragsgegnerin bei der BfA übersehen. Auf die Beschwerde der BfA hat das

Oberlandesgericht daher die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß zu

Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem LBV Rentenanwartschaften

in Höhe von monatlich 223,58 €, bezogen auf den 31. Mä rz 2002, auf dem Ver-

sicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA begründet werden. Dabei ist

das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2

von ehezeitlichen (1. März 1990 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) An-

wartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absen-

kung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F.

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monat-

lich 587,49 € sowie der Antragsgegnerin beim LBV in H öhe von monatlich

134,38 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 5,94 €, bezogen auf den

31. März 2002, ausgegangen. Eine Kürzung nach § 55 BeamtVG ergibt sich

nach Auskunft des LBV hinsichtlich der Anwartschaft der Antragsgegnerin nicht.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2024, die Antragsgegnerin im Jahre 2025 errei-

chen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren

Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem

bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein-

treten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungs-

satzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrags-

gegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001

bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI.

Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in

der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung

andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß

dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-

wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-

de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-

genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-

ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung

nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-

dung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl.

S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden

Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002

- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne Weber-Monecke Wagenitz

Vézina Dose