BGH Beschluss vom 09.06.2004 – XII ZB 249/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate
in Freiburg - vom
20. Oktober 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurück-
gewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
31. Dezember 2002, nicht 442,78 €, sondern 434,25 € be
trägt.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 8. Oktober 1982 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 23. Mai 1960) ist dem Ehemann
(Antragsgegner; geboren am 11. September 1953) am 16. Januar 2003 zuge-
stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 442,79 €, bezogen auf den 31. Dezember 20 02, begründet hat.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1
und 2 und der Signal Iduna von ehezeitlichen (1. Oktober 1982 bis 31. Dezem-
ber 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV
unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungs-
änderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 981,81 € so wie der An-
tragstellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 96,12 €, bezogen auf den
31. Dezember 2002, und bei der Signal Iduna von (dynamisiert) 0,12 € ausge-
gangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesge-
richt mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag 442,78 € be-
trägt.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2018 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-
rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-
dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-
setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-
seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-
tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung
(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-
dung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl.
S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden
Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002
- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Vézina Dose