Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2004 – XII ZB 256/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke den Richter

Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate

in Freiburg - vom

29. Oktober 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurück-

gewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den

31. Dezember 2002, nicht 223,55 €, sondern 217,34 € be

trägt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 3. Oktober 1986 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 22. Mai 1962) ist dem Ehemann

(Antragsgegner; geboren am 6. Juli 1961) am 10. Januar 2003 zugestellt wor-

den. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-

schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend

geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Lan-

desamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be-

teiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem

Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für

Angestellte Stralsund (BfA Stralsund; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwart-

schaften in Höhe von monatlich 223,56 €, bezogen auf den 31. Dezember

2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weite-

ren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Oktober 1986 bis 31. Dezember

2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter

Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14

Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-

setzes 2001 und nach Durchführung einer Ruhensberechnung gemäß § 55

BeamtVG in Höhe von monatlich 487,38 € und bei der B undesversicherungs-

anstalt für Angestellte Berlin (BfA Berlin; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von

monatlich 227,39 €, bezogen auf den 31. Dezember 2002,

sowie der Antrag-

stellerin bei der BfA Stralsund in Höhe von monatlich 267,66 €, bezogen auf

den 31. Dezember 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde

des LBV hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der

Ausgleichsbetrag 223,55 € beträgt.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-

rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum

1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-

dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-

setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-

seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-

tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-

te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-

dung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl.

S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden

Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002

- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne Weber-Monecke Wagenitz

Vézina Dose