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BGH Urteil vom 15.06.2004 – VI ZR 60/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 60/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 15. Juni 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 823 Ha, 840, 843 F, 422, 1664 Abs. 1
Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch
einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den
Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei
dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - OLG München
LG Deggendorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Well-
ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2003 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 27. Juni 1996 wurde der damals vier Jahre alte Kläger auf dem
Rückweg vom Kindergarten beim Überqueren einer Straße vom PKW der Be-
klagten zu 1, der bei der Beklagten zu 2 versichert war, erfaßt und dadurch
schwer verletzt. Zu dem Unfall kam es, weil der Kläger vorweg vor seiner Mutter
zur Straße und nach kurzem Anhalten trotz des herannahenden PKW auf die
Fahrbahn lief. Die Beklagte zu 1 hatte ihrerseits die zulässige Höchstgeschwin-
digkeit überschritten und ein Hinweisschild auf den Kindergarten mißachtet. Der
Kläger ist seit dem Unfall querschnittgelähmt und wird von seiner Mutter ge-
pflegt. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers steht au-
ßer Streit.
Der Kläger erhält vom Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsver-
band (im folgenden: GUVV) laufend Pflegegeld nach § 44 SGB VII (vormals
§ 558 RVO) auf der Grundlage einer Pflegebedürftigkeit von 90 Prozent. Einen
Antrag auf Pflegegelderhöhung lehnte der GUVV am 20. April 2000 ab. Darüber
hinaus erhielt der Kläger eine vorläufige Verletztenrente nach §§ 580 f., 1585
Abs. 1 RVO und einen Zuschuß für Kleidermehrverschleiß nach § 564 RVO.
Mit seiner Klage begehrt er von den Beklagten Zahlung rückständiger
und künftiger Schadensersatzrente, da das Pflegegeld nicht ausreiche, um den
tatsächlichen Mehraufwand seiner Mutter für seine Betreuung auszugleichen.
Das Landgericht hat dem Kläger eine ab dem 10. Januar 2002 vierteljährlich im
voraus zu zahlende Geldrente in Höhe von 2.513,29 € zugesp rochen und die
Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die
Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger mit dem Antrag, die Beklagten zur
Zahlung von 54.749,85 € rückständiger Schadensersatzrente
für die Zeit vom
1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2001 zu verurteilen; die Beklagten mit
dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Das Oberlandesgericht hat den
Berufungen teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 50.643,16 € sowie ab dem 1.
Januar 2003 eine viertel-
jährlich im voraus fällige Rente von 1.871,79 € zu bezah len; im übrigen hat es
die Klage ab- und die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die vollstän-
dige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Kläger für aktivlegitimiert, seinen unfall-
bedingten Mehrbedarf, soweit dieser das vom GUVV gezahlte Pflegegeld über-
steigt, gerichtlich geltend zu machen. Lediglich in Höhe des tatsächlich gezahl-
ten Pflegegeldes sei der Anspruch des Klägers nach § 116 Abs. 1 SGB X auf
den GUVV übergegangen. Soweit der konkrete Pflegebedarf das Pflegegeld
übersteige, stehe der Anspruch aus § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 13
StVG dem Kläger zu. Die Verletztenrente sei mit dem Klageanspruch nicht kon-
gruent. Sie diene dem Ausgleich des Verlustes der Erwerbsfähigkeit und nicht
eines konkreten Arbeitseinkommens.
Der Kläger könne auch für die Vergangenheit den unfallbedingten Be-
treuungsaufwand als eigenen Schaden verlangen und brauche sich nicht ent-
gegenhalten zu lassen, daß seine Mutter diese Verbindlichkeiten bereits erfüllt
habe. Die Mutter des Klägers hafte nicht neben den Beklagten für die unfallbe-
dingten vermehrten Bedürfnisse als Gesamtschuldnerin. Der Schutzzweck der
objektiv zu bestimmenden Aufsichtspflicht der Mutter schließe die Haftungsmil-
derung gemäß § 1664 BGB nicht aus. Die Obhutspflicht gegenüber Kindern sei
keine aus dem Straßenverkehr abgeleitete und gegenüber allen Verkehrsteil-
nehmern gleichermaßen bestehende Pflicht wie etwa die Aufsichtspflicht nach
§ 832 BGB. Zweck der Obhutspflicht als Teil der Personensorge sei in erster
Linie der Schutz des Kindes vor Schäden, so daß eine Einschränkung der Haf-
tungsmilderung nur geboten sei, wo sich die Schutzpflichten der Eltern gegen-
über ihrem Kind nicht von den Pflichten gegenüber dem Verkehr und dem
Schutz Dritter trennen ließen. Jedenfalls nach der Unfallschilderung der Beklag-
ten fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Mutter. Man-
gels einer gemeinsamen Haftung fehle deshalb ein Gesamtschuldverhältnis
gemäß § 840 BGB, womit auch kein "gestörtes Gesamtschuldverhältnis" in
Frage komme.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken ist der Kläger
für die geltend gemachten Schadensersatzforderungen wegen vermehrter Be-
dürfnisse trotz der Zahlung von Pflegegeld nach § 44 SGB VII (vormals § 558
RVO) durch den GUVV aktivlegitimiert.
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision als ihr günstig unbeanstandet
nimmt das Berufungsgericht an, daß das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 3
SGB VII (vormals § 558 RVO) dem Anspruch des Klägers wegen vermehrter
Bedürfnisse sachlich kongruent ist. Ebenso wie das insoweit wesensgleiche
Pflegegeld nach § 44 SGB XI (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 140, 39, 44; 146,
108, 110 f. und vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 – VersR 2003, 267, 269)
dient auch das Pflegegeld nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
dazu, den Schwerverletzten in die Lage zu versetzen, die für die Betreuung und
Pflege erforderlichen Kosten begleichen zu können (vgl. Senatsurteil vom
8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats vollzieht
sich der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X auf
den Sozialversicherungsträger zwar zum Zeitpunkt des Unfalls, soweit der So-
zialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Scha-
densfalls möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sach-
lich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent
sind (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, 381, 384 f.; vom 13. April 1999
- VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 –
aaO, m.w.N.). Doch bleibt es beim Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1
SGB X nur, soweit der Sozialversicherungsträger dem Schaden kongruente
Sozialleistungen zu erbringen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 39, 48). Er-
scheint eine Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers geradezu aus-
geschlossen, wird der Geschädigte wieder Rechtsinhaber, ohne daß es einer
besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2002
- VI ZR 142/02 – aaO). Der Kläger ist deshalb zur gerichtlichen Geltendma-
chung des Anspruchs aktivlegitimiert, soweit das vom GUVV gezahlte Pflege-
geld den der Höhe nach unstreitigen Pflegeaufwand des Klägers nicht deckt,
nachdem der GUVV einen Antrag auf Pflegegelderhöhung abgelehnt hat.
Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der
Kläger sei aus dem Gesichtspunkt der allgemein geltenden Schadensminde-
rungspflicht gehalten gewesen, den Bescheid des GUVV anzufechten oder
nach Vorlage eines sozial-medizinischen Gutachtens einen neuen Antrag auf
Erhöhung des Pflegegeldes zu stellen. Höhere Pflegegeldzahlungen hätten den
Schaden des Klägers nicht gemindert, sondern allenfalls auf den GUVV verla-
gert. Selbst wenn den Beklagten - etwa infolge eines Teilungsabkommens -
daraus wirtschaftlich ein Vorteil hätte erwachsen können, oblag es dem Kläger
nicht, als Sachwalter etwaiger Interessen seines Schädigers und dessen Haft-
pflichtversicherers tätig zu werden und ein Rechtsbehelfs- oder gar ein Klage-
verfahren auf sich zu nehmen oder auch nur einen weiteren Antrag beim So-
zialversicherungsträger einzureichen.
2. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht die von den Beklag-
ten vertretene Rechtsansicht ab, der Anspruch des Klägers aus § 843 Abs. 1
BGB, § 13 StVG - gegenüber der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1
PflVG - auf Zahlung rückständiger Schadensrente sei nach § 362 Abs. 1 BGB
erloschen. Die Beklagten meinen, die Mutter des Klägers hafte deliktisch wegen
Verletzung der Obhutspflicht gegenüber dem Kind, weil ihr die Haftungsfreistel-
lung nach § 1664 BGB nicht zugute komme. Diesen Anspruch habe sie durch
die Pflegeleistungen erfüllt. Da die Mutter und die Beklagten Gesamtschuldner
seien, wirke diese Erfüllung auch zugunsten der Beklagten. Dieser Auffassung
vermag der Senat nicht beizutreten. Entgegen der Auffassung der Revision hat
die Mutter des Klägers durch ihre Pflegeleistungen auch bei einer Verletzung
der Obhutspflicht (etwaigen eigenen deliktischen Mithaftung) nicht eine hieraus
etwa erwachsene deliktische Verpflichtung (ihre Schuld) gegenüber dem Kläger
erfüllt. Vielmehr erbringt sie die Leistungen zur Pflege ihres Kindes allein auf-
grund ihrer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Die Erfüllungswirkung bei Lei-
stung auf eine Gesamtschuld nach § 422 Abs.1 BGB kommt deshalb nicht in
Betracht.
a) Im Verhältnis zwischen dem Schadensersatzanspruch wegen ver-
mehrter Bedürfnisse und dem Unterhaltsanspruch fehlt schon die für ein Ge-
samtschuldverhältnis erforderliche inhaltliche Gleichheit der geschuldeten Lei-
stungen (vgl. Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 43, 227, 232 ff.). Der Anspruch
des Geschädigten aus § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse geht
auf Zahlung einer Geldrente und nicht auf Naturalleistung. Demgegenüber kann
der Unterhaltsanspruch statt auf eine Geldrente auch auf die Gewährung von
Betreuung oder Naturalunterhalt (vgl. §§ 1612 f., 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ge-
richtet sein.
b) Zwischen den Ansprüchen besteht auch keine Gleichstufigkeit (vgl. zu
diesem Erfordernis BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82 m.w.N.). Gegenüber dem
Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB ist der
Unterhaltsanspruch aus den §§ 1601 ff. BGB subsidiär (vgl. Senatsurteil BGHZ
54, 269, 273 f.; BGHZ 22, 72, 77 ff. jeweils m.w.N.). Die Regelung in § 843
Abs. 4 BGB, wonach der Ersatzanspruch des Geschädigten erhalten bleibt,
auch soweit durch Leistungen des Unterhaltspflichtigen oder einer anderen
Person bereits Abhilfe geschaffen worden ist, soll verhindern, daß Unterhalts-
leistungen dem Schädiger zugute kommen (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 269,
274 und 146, 108, 113 f.; s.a. BGHZ 22, 72, 77 f.; Staudinger/Vieweg, BGB,
13. Bearb. 2002, § 843 Rdn. 43 f. m.w.N.). Auch besteht ein Unterhaltsan-
spruch nur bei Bedürftigkeit (§ 1602 Abs. 1 BGB).
c) Schadensersatz- und Unterhaltsanspruch dienen zudem nicht dem-
selben Zweck. Während der Unterhalt den laufenden Lebensbedarf des Unter-
haltsgläubigers decken soll, deckt die Schadensrente schadensbedingte Mehr-
aufwendungen.
d) Auch die Bemessung der Höhe der Ansprüche erfolgt nach unter-
schiedlichen Kriterien. So ist der Unterhalt nach dem Bedarf des Unterhalts-
gläubigers nach dessen Lebensstellung zu bestimmen (§ 1610 Abs. 1 BGB).
Der Anspruch kann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unterhalts-
schuldners entfallen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Hingegen richtet sich die Schadens-
rente nach § 843 Abs. 1 BGB nach der Höhe der erforderlichen Mehraufwen-
dungen und ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers unab-
hängig.
e) Darüber hinaus zeigt der Inhalt beider Pflichten deren unterschiedliche
Zweckbestimmung. Das Unterhaltsrecht gibt dem Unterhaltspflichtigen in Gren-
zen namentlich gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern die Befug-
nis, den Unterhalt auch gegen den Willen des Berechtigten in Natur zu erbrin-
gen (vgl. §§ 1612 f. BGB). Dieses Unterhaltsbestimmungsrecht entfällt nicht
schon dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete dem Kind deliktisch haftet. Ande-
rerseits kann das geschädigte Kind für seinen Anspruch auf vermehrte Bedürf-
nisse nicht wegen der deliktischen Haftung des Unterhaltsschuldners in die
Naturalrestitution gezwungen werden. Der Anspruch auf Geldrente nach § 843
BGB, der dem in § 249 BGB enthaltenen schadensrechtlichen Grundsatz ent-
spricht, daß sich der Geschädigte nicht auf Naturalleistungen des Schädigers
verweisen lassen muß, schützt auch das Kind davor, sich mit einer Naturallei-
stung des Haftpflichtigen abfinden zu müssen. Außerdem ließe sich praktisch
nicht ermitteln, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete dem Geschädig-
ten im Falle einer Rentenzahlung weitere Zuwendungen hätte zugute kommen
lassen, ohne dafür Ersatz zu verlangen, und ob nicht solche Zuwendungen un-
terblieben sind, weil seine Mittel durch den zu leistenden Unterhalt geschmälert
wurden. Es entspricht Sinn und Zweck des § 843 Abs. 4 BGB, derartige Zwei-
felsfragen von vorneherein abzuschneiden (Senatsurteile BGHZ 22, 72, 77 f.;
54, 269, 274; jeweils m.w.N.). Dem Anspruch des klagenden Kindes kann des-
halb auch dann nicht entgegengehalten werden, der Schaden sei bereits durch
die Gewährung von Unterhalt ausgeglichen worden, wenn der Unterhalts-
schuldner zugleich deliktisch haftet.
3. Der Fall zwingt nicht zur Beantwortung der Frage, ob trotz der Pflege-
leistungen der Mutter ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Geldrente
nach § 843 BGB, gegen sie bestünde. Jedenfalls wäre unter den Umständen
des Streitfalls ein solcher Anspruch gegen die Mutter nicht durchsetzbar. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es wegen der familienrechtlichen Ver-
bundenheit treuwidrig sein, gegen den familienangehörigen Schädiger den de-
liktischen Anspruch durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 103, 338, 349 und vom
2. November 1982 - VI ZR 32/81 - VersR 1983, 134, 136; BGHZ 53, 352, 357;
BGH, Urteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - VersR 1988, 628, 629).
Auch der Gesetzgeber hat dem Schutz der Familie vor schadensrechtlicher In-
anspruchnahme mit dem Angehörigenprivileg in § 67 Abs. 2 VVG und in § 116
Abs. 6 SGB X Rechnung getragen. Leben Familienangehörige in häuslicher
Gemeinschaft zusammen, so entspricht es deren ideeller und wirtschaftlicher
Verbundenheit, daß der für eine fahrlässige Körperverletzung verantwortliche
Familienangehörige in dem Umfang nicht in Anspruch genommen wird, in dem
öffentliche Versicherungs- und Versorgungsleistungen den Schaden auffangen
(vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 108, 111 ff.; Rischar, VersR 1998, 27 ff.). Im vor-
liegenden Fall widerspräche es dem allgemeinen Rechtsempfinden, sähe sich
die Mutter trotz ihrer Pflegeleistungen gleichwohl einem Klageanspruch auf
Zahlung einer Geldrente ausgesetzt.
3. Der Streitfall zwingt auch nicht zur Beantwortung der Frage, ob die
Mutter des Klägers deshalb nicht deliktisch neben den Beklagten für den Kla-
geanspruch gesamtschuldnerisch haftet, weil Verletzung der vom Berufungsge-
richt zutreffend angenommenen Obhutspflicht außerdem die Haftungsfreistel-
lung nach § 1664 Abs. 1 BGB in Betracht käme (vgl. Senatsurteile BGHZ 73,
190, 194; 103, 338, 345 f. und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94 - VersR
1996, 81 m.w.N.). Lägen die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Vor-
schrift vor, fehlte schon die Mithaftung im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB und da-
mit die erforderliche Grundlage für ein Gesamtschuldverhältnis, das "gestört"
werden könnte (Senatsurteil BGHZ 103, 338, 346 f. m.w.N.; s.a. Christensen,
MDR 1989, 948; Hager, NJW 1989, 1640; Muscheler, JR 1994, 441; Kirchhoff,
NZV 2001, 361, 365). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der erken-
nende Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen in der Literatur erho-
benen Bedenken (vgl. Sundermann, JZ 1989, 927; Jahnke, NZV 1995, 377,
381; Luckey, VersR 2002, 1213, 1216 f.; s.a. Fuchs, NZV 1998, 7, 11) aus den
bereits in dem genannten Senatsurteil (BGHZ 103, 338 ff.) ausgeführten Grün-
den keinen Anlaß.
4. Gleichfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Schadens-
schätzung des Berufungsgerichts, welche in der Berechnung der rückständigen
Schadensrente ihren Niederschlag findet. Die nach § 287 ZPO dem Tatrichter
obliegende Schätzung des unfallbedingten Mehrbedarfs des Klägers durch das
Berufungsgericht nimmt die Revision hin. Die Schadensermittlung beruht er-
sichtlich weder auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen, noch
sind vom Berufungsgericht wesentliche die Entscheidung tragende Gesichts-
punkte außer acht gelassen worden (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2003
- VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77 m.w.N.).
Nicht durchzudringen vermag die Revision mit der Ansicht, auf die Scha-
densersatzrente aus § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse sei die
vom GUVV erbrachte Verletztenrente (§§ 580, 581 RVO, 56 SGB VII) anzu-
rechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzu-
weichen der Streitfall keinen Anlaß gibt, erschöpft sich die Zweckbestimmung
der Verletztenrente im Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens,
wohingegen die Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürf-
nisse infolge des Unfalls erwachsen, durch diese Rente nicht abgedeckt werden
sollen. Für diese Zweckbestimmung spielt es keine Rolle, daß der Kläger ange-
sichts seines Alters im fraglichen Zeitraum ohne den Unfall voraussichtlich kein
Arbeitseinkommen erzielt hätte (vgl. ausführlich Senatsurteile BGHZ 153, 113,
119 ff. und vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 - VersR 1982, 552 f. jeweils
m.w.N.).
5. Gegen die Schätzung des Berufungsgerichts zur Höhe der zukünftigen
Schadensersatzrente des Klägers äußert die Revision keine Bedenken. Das
Berufungsgericht hat auch insoweit ohne ersichtlichen Rechtsfehler zunächst
die zukünftigen Kosten des unfallbedingten Pflegebedarfs des Klägers ge-
schätzt und sodann von diesem Betrag die dem künftigen Pflegebedarf sachlich
und zeitlich kongruenten Sozialleistungen des GUVV in der derzeitigen Höhe
abgezogen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll