BGH Urteil vom 02.12.2008 – VI ZR 312/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Dezember 2008 Böhringer-Mangold, Justizinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR
ja nein ja
RVO 1542; ZPO §§ 322, 325; BGB § 823 Abs. 1 (F); EFZG § 6
a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kon- gruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeit- gebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen.
b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen be- stimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. No-
vember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Arbeitgeberin den Beklagten aus übergegange-
nem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeit-
nehmer R. in Anspruch.
R. erlitt am 9. März 1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicher-
ten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden ist, erhebliche Ver-
letzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt an R. eine Verletzten-
rente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen
materiellen Schäden des R. ist im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versiche-
rer vor dem Landgericht Limburg (Az. 4 O 56/73) durch Urteil vom 6. Juli 1973
rechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in
der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser
beschäftigt. Mit "Abtretungserklärung" vom 11. August 1967 trat er Schadens-
ersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war
wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der
Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwen-
dungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung
erfolgte im Jahr 2001. Vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 erkrankte R. wie-
derum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger
des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfort-
zahlung auf.
Der Beklagte hält die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des
Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert. Er
wendet außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Forderung abge-
wiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil ab-
geändert und den Beklagten antragsgemäß bis auf einen geringfügigen Zinsbe-
trag zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-
on begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils
des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen den
Beklagten aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 b AuslPflVG, 3, 6 Abs. 1
EFZG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Ob die Klägerin aufgrund der Abtretung vom
11. August 1967 Anspruchsinhaberin geworden sei, könne dahinstehen. Jeden-
falls sei der Schadensersatzanspruch des R. im Wege der cessio legis nach § 6
Abs. 1 EFZG in Höhe der Entgeltfortzahlung auf sie übergegangen. Ein vorge-
hender Anspruchsübergang gemäß § 1542 RVO (nunmehr § 116 SGB X) auf
den Sozialversicherungsträger sei nicht erfolgt. Mangels sachlicher Kongruenz
der Leistungen werde der aus der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23. Feb-
ruar 2004 bis 2. April 2004 folgende Regressanspruch von der Legalzession
nach § 1542 RVO nicht berührt. Die Verletztenrente erhalte R. zum Ausgleich
einer um einen bestimmten Prozentsatz geminderten Erwerbsfähigkeit. Da-
neben sei er bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin weiter voll be-
schäftigt und werde entsprechend entlohnt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch
gegen die Klägerin gleiche punktuelle Ausfallzeiten aus, in denen R. überhaupt
nicht erwerbsfähig sei.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar liege zwischen dem Eintritt
der Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 bis zum Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit des R. im Februar 2004 ein Zeitraum von mehr als 30 Jah-
ren. Der Gesamtanspruch des R. sei deshalb spätestens im Januar 2004 ver-
jährt. Auch die Folgen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gehörten zu
dem gesamten auf dem schädigenden Ereignis beruhenden vorhersehbaren
Schaden, der nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der ersten Vermö-
genseinbuße als eingetreten gelte. Die Verjährung sei jedoch durch die Zahlun-
gen des Rechtsvorgängers des Beklagten zuletzt im Jahr 2001 unterbrochen
Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) dar. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit könne
eine auf einen Einzelanspruch erfolgte Zahlung bezüglich des Gesamtschadens
und damit auch anderer künftiger Schadensposten anerkennende Wirkung ha-
ben. Dass die Klägerin nicht Inhaberin des beim Geschädigten verbliebenen
Stammrechts gewesen sei, hindere die Verjährungsunterbrechung nicht. Die
Zahlung an die Klägerin als Zessionarin des aus dem Stammrecht fließenden
Einzelanspruchs sei so zu behandeln, als sei sie an R. selbst erfolgt. Bis zum
Jahr 2001 sei die Klägerin infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach
§ 6 Abs. 1 EFZG bestimmungsgemäße Gläubigerin der aus dem Stammrecht
des Geschädigten R. resultierenden Einzelansprüche geworden. Sie habe fak-
tisch bezüglich eines Teils der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelan-
sprüche die Stellung der Berechtigten eingenommen. Ihre künftige Gläubiger-
stellung sei bereits hinsichtlich gleichartiger Forderungen angelegt gewesen.
Dies sei dem Rechtsvorgänger des Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagte
sei daher mit dem Einwand, er habe lediglich gegenüber der Klägerin, nicht
aber gegenüber dem Berechtigten des Gesamtanspruchs ein Anerkenntnis ab-
gegeben, nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keinen Anlass zu Zweifeln ge-
habt, dass künftige Forderungen in gleicher Weise ausgeglichen würden. Die
Erhebung der Verjährungseinrede stelle sich unter solchen Umständen als un-
zulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob
und inwieweit die Klägerin aktivlegitimiert ist.
a) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Anspruch des R. ge-
gen den Schädiger bzw. gegen den hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer
der Klägerin nicht zusteht, sofern er im Unfallzeitpunkt bereits auf den Sozial-
versicherungsträger (künftig: SVT) übergegangen ist. Dass R. seit dem Unfall
Verletztenrente erhält, ist außer Streit.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die Verletz-
tenrente als eine laufende pauschale Entschädigung für unfallbedingte Er-
werbseinbußen an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 85, 127, 130; 153, 133, 120 ff.; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 -
VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom
21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR 1977, 916; vom 9. März 1982 - VI ZR
317/80 - VersR 1982, 552 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - VersR
1985, 356) stellt die Verletztenrente eine gesetzlich geregelte Entschädigung
dafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträch-
tigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich
eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der
Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grund-
sätzen erforderlich ist, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit
ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem all-
gemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Grundsätz-
lich wird alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahr vor
dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet.
bb) Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Leistungen sachlich
nicht kongruent seien. Die Leistungspflicht des SVT hinsichtlich Verletztengeld
und -rente ist zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch des
Geschädigten wegen des Verdienstausfalls im fraglichen Zeitraum (ständige
Rechtsprechung vgl. etwa Senat, BGHZ 153, 113, 120 ff. und Urteil vom
13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447). Auch der Anspruch
des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung an seinen unfallbedingt nicht
erwerbsfähigen Arbeitnehmer findet seine Grundlage in dem gemäß § 6 EFZG
aufgrund der Leistung auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des
Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens.
cc) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den SVT erfolgt
sowohl nach § 116 SGB X als auch nach § 1542 RVO, der wegen der Stich-
tagsregelung des Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I
S. 1450) für den Schadensfall anzuwenden ist, regelmäßig schon im Zeitpunkt
des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der SVT dem Ge-
schädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen
hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschä-
digten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178 und Urteil vom 17. Juni
2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351). Für den Rechtsübergang reicht
im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des SVT vor anderweiti-
gen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Mög-
lichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung sol-
cher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen er-
scheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125; 155, 342, 346; vom 20. März
1973 - VI ZR 19/72 - VersR 1973, 566, 567; vom 13. Februar 1975 - VI ZR
209/73 - VersR 1975, 446, 447; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 243/80 - VersR
1983, 536, 537; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36; vom
9. Januar 1990 - VI ZR 86/89 - VersR 1990, 437, 438; vom 17. April 1990
- VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 und vom 17. Juni 2008 - VI ZR
197/07 - aaO; BGHZ 48, 181, 186, 188). Hingegen erwirbt der Arbeitgeber den
Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung, so
dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf
den SVT übergegangen sind (vgl. OLG Celle, VersR 1977, 1027; Greger, Haf-
tungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 29 Rn. 180; Jahnke, NZV 1996,
169, 173).
b) Die gesetzliche Regelung bedingt allerdings nicht, dass der Arbeitge-
ber Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls auch
dann nicht erwerben kann, wenn ein SVT kongruente Leistungen an den Ver-
letzten nicht erbracht hat und auch nicht erbringen wird (vgl. Senatsurteile vom
18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September 1966
- VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VI ZR
253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, aaO). Die Schadensersatzansprü-
che des Verletzten gehen im Zeitpunkt des Unfalls nur auflösend bedingt auf
den Versicherungsträger über. Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kon-
gruente Leistungspflicht des SVT nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wie-
der an den Geschädigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertra-
gung bedarf (BGHZ 48, 181, 191; Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR
74/59 - VersR 1960, 709; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003,
267, 269; vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - VersR 2004, 1147 - insoweit nicht
abgedruckt in BGHZ 159, 318 - und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR
2008, 1350, 1351). Der Grundsatz, dass schon mit dem Unfall die Schadenser-
satzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach auf den SVT übergehen,
wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Leistungspflicht eines
Versicherungsträgers zu rechnen ist, will nämlich nur verhindern, dass über den
Schadensersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leis-
tungen des Versicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird (vgl. etwa
Senat, BGHZ 19, 177; 178 und Urteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR
1960, 709). Stellt sich aber heraus, dass - aus welchem Grund auch immer -
eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht besteht, so hat sich ge-
zeigt, dass der Forderungsübergang mit seiner Verfügungsbeschränkung ge-
genstandslos gewesen ist.
Andererseits bleibt der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Ver-
dienstausfall auf den SVT wegen der tatsächlich von ihm erbrachten kongruen-
ten Aufwendungen von einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in der in Frage
stehenden Zeit unberührt. Ein Übergang der Ersatzforderung auf den Arbeitge-
ber nach § 6 EFZG erfolgt insoweit nicht. Das ergibt sich aus der gesetzlichen
Regelung, nach der der Forderungsübergang auf den SVT bereits im Augen-
blick des Unfalls und im Umfang aller künftig zu erbringenden Versicherungs-
leistungen stattfindet, während der zur Lohnfortzahlung verpflichtete Arbeitge-
ber nach § 6 EFZG die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich
bei tatsächlicher Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. bei Abführung der Bei-
träge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwerben kann. Diese gesetzli-
che Regelung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Ersatzansprüche des Ar-
beitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit erwirbt, als nicht ein
SVT kongruente Leistungen an den Verletzten erbracht hat (vgl. Senatsurteile
vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September
1966 - VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VI ZR
253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, VersR 1977, 1027).
c) Im Streitfall besteht im Hinblick auf die vom SVT im Entgeltfortzah-
lungszeitraum gezahlte Verletztenrente die Sachbefugnis der Klägerin deshalb
nur für den um den Betrag der Verletztenrente gekürzten Anspruch. Die Lasten
sollen dem Beklagten durch das Eintreten des SVT und der Klägerin nicht ab-
genommen, jedoch auch nicht vergrößert werden. Dem Arbeitgeber wollte das
Entgeltfortzahlungsgesetz das allgemeine Krankheitsrisiko, nicht aber darüber
hinaus auch das Schadensrisiko auferlegen. Deshalb geht der Ersatzanspruch
des R. in dem Umfang, in dem ein nach den Leistungen des SVT verbleibender
Schaden von der Klägerin durch die bezeichneten Leistungen aufgefangen
wird, kraft Gesetzes nach § 6 EFZG auf diese über. Somit ist im Streitfall zu
prüfen, inwieweit der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den SVT
und in Höhe der etwaigen Differenz zwischen der Sozialleistung und dem
Schadensersatzanspruch durch die cessio legis des § 6 EFZG auf die Klägerin
übergegangen ist. Insoweit ist die Klägerin sachbefugt.
d) Diese Prüfung ist nicht entbehrlich, weil die Sachbefugnis der Kläge-
rin bereits aufgrund der rechtskräftigen Feststellung im Urteil des Landgerichts
Limburg vom 6. Juli 1973, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten verpflichtet
ist, dem Geschädigten R. allen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis
vom 9. März 1967 zu ersetzen, anzunehmen ist. Diese Feststellung hat, obwohl
ein Vorbehalt hinsichtlich der auf den SVT oder Dritte übergegangenen Ansprü-
che fehlt, jedenfalls keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversi-
cherungsträger, auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzan-
sprüche des Verletzten vor Erhebung der Klage übergegangen sind (vgl. Se-
natsurteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 - MDR 1964, 588).
aa) Soweit nach § 1542 RVO Ersatzansprüche des geschädigten Versi-
cherten auf den SVT übergehen, tritt der SVT völlig an die Stelle des bisherigen
Gläubigers (§ 412 BGB). Infolgedessen stehen der kraft Gesetzes übertragene
und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ur-
sprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen, weil durch die Per-
son der Gläubiger geschieden, einander gegenüber (Senatsurteil vom 15. Ja-
nuar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231). Dass der Geschädigte nicht be-
fugt ist, über die gegen den Schädiger entstandene Schadensersatzforderung
zu verfügen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gewähren sind und die
Forderung daher auf den Versicherungsträger übergegangen ist, gilt auch in-
soweit, als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachträglich kon-
kretisiert. Hat der Geschädigte dennoch über die Schadensersatzleistung ver-
fügt oder ein entsprechendes Urteil erstritten, so ist dies für den SVT ohne Wir-
kung. Nur gegen sich müsste der Zessionar zum Schutz des guten Glaubens
des Schuldners ein solches Urteil nach § 407 Abs. 2 BGB gegebenenfalls gel-
ten lassen.
bb) Die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 wirkt für die
Frage der Sachbefugnis auch dann nicht zu Gunsten der Klägerin, wenn der
Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bereits vor Eintritt der Rechtshän-
gigkeit teilweise an R. zurückgefallen wäre. Soweit Ansprüche bereits vor der
Abtretungserklärung vom 11. August 1967 an R. zurückgefallen wären, wäre
die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits aufgrund der Abtretung Gläubigerin
der Ansprüche geworden. Wäre der Schadensersatzanspruch erst nach der
Abtretung vom 11. August 1967 an R. zurückgefallen, wäre die Abtretung je-
denfalls nichtig und bliebe der spätere Anspruchserwerb durch R. davon unbe-
rührt. Die Klägerin kann aber auch unter solchen Umständen nichts für ihre
Sachbefugnis aus dem Feststellungsurteil vom 6. Juli 1973 herleiten.
Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein
Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft nämlich den Umfang des Un-
fallschadens, also die Höhe des Anspruchs. Zwar führt die Rechtskraft eines
Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genom-
menen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich
auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, so-
weit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile
vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988
- VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Doch geht es dabei um die grundsätzliche
Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens des Verletz-
ten aus jenem Unfall. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr betrifft
die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Ver-
dienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die
Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegan-
genen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. Senatsurteile
vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 28. Juni
2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160).
2. Soweit die Klägerin Gläubigerin des Anspruchs ist, ist der Anspruch
auch nicht verjährt.
a) Die Verjährungsfrist für das mit Urteil des Landgerichts Limburg vom
6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellte Stammrecht beträgt - wovon das Beru-
fungsgericht zutreffend ausgeht - 30 Jahre (§ 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.; § 197
Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Sie gilt auch für allge-
mein die Ersatzpflicht des Schädigers aussprechende Feststellungsurteile und
ist auf die Verjährung des Stammrechts und die zur Zeit der Urteilsverkündung
bereits fälligen Einzelansprüche anzuwenden (Senatsurteile vom 24. Juni 1980
- VI ZR 188/78 - VersR 1980, 927 m.w.N. und vom 23. Juni 1998 - VI ZR
327/97 - VersR 1998, 1387, 1388; BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR
203/87 - NJW-RR 1989, 215 f.; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 197
Rn. 24). Danach wäre, da gegen das Urteil des Landgerichts Limburg unstreitig
kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, das Stammrecht des R. spätestens im
Januar 2004 verjährt, so dass der Beklagte dem erst im Februar 2004 fällig ge-
wordenen Einzelanspruch, der unstreitig einen schon im Unfallzeitpunkt vorher-
sehbaren Schaden betraf, ebenfalls Verjährung entgegenhalten hätte können.
b) Mit Recht misst das Berufungsgericht aber den seit der Verkündung
des Urteils stets ohne jeden Einwand erfolgten Zahlungen durch den Rechts-
vorgänger des Beklagten die Wirkung eines Anerkenntnisses bei. Soweit es
dessen Bewusstsein vom Bestehen seiner Ersatzpflicht angenommen hat, liegt
das im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 3. Oktober
1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182, 1183). Einen revisionsrechtlich beachtli-
chen Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Als die Verjährung un-
terbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. gilt jede Handlung
oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein
des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt (st.Rspr.; vgl.
Senatsurteil vom 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67 - VersR 1969, 567 m.w.N.).
Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversi-
cherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf dessen Verlangen
Schadensersatzleistungen erbringt (Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR
148/68 - VersR 1970, 549, 550 und vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 -
VersR 1986, 96, 97). Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entste-
hende Schaden eine Einheit darstellt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 30. Juni
1970 - VI ZR 242/68 - VersR 1970, 840, 841 und vom 20. April 1982 - VI ZR
197/80 - VersR 1982, 703), liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens
insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich
der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbs-
schaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnach-
folger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein
hierauf zahlt. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt
darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung un-
über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen
(vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949 und Ur-
teil vom 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182). Hierdurch erweckt
nämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen
Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wol-
len. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschließlich Ersatzan-
sprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen.
c) Allerdings wären die Zahlungen des Rechtsvorgängers des Beklagten
an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nur dann als Anerkenntnisse zu
werten, die zu einer Unterbrechung (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB) bzw. zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB n.F.) auch hinsicht-
lich des Gesamtanspruchs führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegen-
den Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen sind und diese insoweit
Gläubigerin geworden ist. Grundsätzlich muss ein Anerkenntnis gegenüber dem
Zessionar erfolgen. Zahlungen des Schädigers an einen Dritten sind für die
Frage der Verjährung regelmäßig bedeutungslos (vgl. Senatsurteil vom 15. Ja-
nuar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231, 232).
3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache, zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vor-
trag der Parteien, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 331 O 268/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2007 - 14 U 88/07 -