BGH Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 201/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Juni 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ABEH § 4c
§ 4c der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Haushaltversicherung (ABEH) enthält keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit des Versicherungs- nehmers.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 201/03 - Kammergericht LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
16. Juni 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zi-
vilsenats des Kammergerichts vom 13. Juni 2003 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es wegen
eines Betrages in Höhe von 1.890,25 € zu seinem
Nachteil erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus
einer Erweiterten Haushaltversicherung in Anspruch.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D. V. -
AG, welche in die bei der Staatlichen Versicherung der ehemaligen DDR
bestehenden Verträge eingetreten war. Der Kläger hatte im März 1988
bei der Staatlichen Versicherung der DDR eine Erweiterte Haushaltver-
sicherung genommen, der ausweislich des Versicherungsscheins neben
den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) die Allgemei-
nen Bedingungen
für die Erweiterte Haushaltversicherung (ABEH)
zugrunde gelegt wurden. Die ABEH lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
(1) Versichert sind:
a) sämtliche zum Haushalt des Versicherungsnehmers und der Versicherten gehörenden Sachen, Bargeld und Gut- scheine bis zu insgesamt 2.000 M, Wertpapiere, Schmuck- gegenstände, Edelmetalle, Sparbücher, Schecks (außer Rei- seschecks) sowie Sammlungen. ...
§ 4
Versicherungsschutz besteht nicht für:
...
c) die außer Gebrauch befindlichen Schmuckgegenstände und Edelmetalle, deren Gesamtwert 5.000 M oder deren Einzelwert 3.000 M übersteigt, sowie Wertpapiere, Sparbü- cher, Schecks, Briefmarken- und Münzsammlungen gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl, wenn sich diese Sachen nicht in verschlossenen und gegen die Wegnahme gesicher- ten Behältnissen befinden oder in einem zusätzlich ver- schlossenen Raum innerhalb der Wohnung aufbewahrt wer- den; ..."
Am 9. Februar 2001 wurde in das Einfamilienhaus des Klägers
eingebrochen. Ihm wurden u.a. eine Münzsammlung im Wert von
4.597 DM und Schmuck im Wert von 14.832 DM entwendet. Ein Teil des
Schmuckes im Gesamtwert von 3.885 DM - darunter ein Ring mit Koralle
im Wert von 389 DM – war in einem Kästchen auf dem Nachttisch abge-
legt. Den weiteren Schmuck im Werte von 10.947 DM hatte der Kläger
ebenso wie die Münzen in einem Kleiderschrank verwahrt, in dessen Tür
der Schlüssel steckte. Nachdem sie auf die entwendeten Münzen einen
Vorschuß in Höhe von 1.303 DM gezahlt hatte, berief sich die Beklagte
auf Leistungsfreiheit nach § 4c ABEH.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 18.126 DM (9.267,68 €)
gerichteten Klage in Höhe von 7.582 DM (3.876,62 €) nebst Zinsen statt-
gegeben. Der im Kästchen auf dem Nachttisch befindliche Schmuck im
Werte von 3.885 DM (1.986,37 €) sei nicht außer Geb rauch gewesen.
Die weitere Leistungspflicht der Beklagten sei nach § 4c ABEH und unter
Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorschusses auf 3.697 DM
(1.890,25 €) beschränkt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem
Kläger lediglich 1.787,48 € nebst Zinsen zugesproch en (1.986,37 € ab-
züglich des Wertes des Korallenringes, der wieder aufgefunden worden
ist). Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils, soweit der Klage in Höhe weiterer 1.890,25 € statt-
gegeben worden ist.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe dem
Grunde nach aus dem Versicherungsvertrag ein Entschädigungsan-
spruch zu, der sich gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach dem Recht der
ehemaligen DDR und damit nach den §§ 248 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZGB
richte. Die Versicherungsleistung könne dem Kläger aber nicht in der be-
gehrten Höhe zugesprochen werden. Die außer Gebrauch befindlichen
Schmuckstücke, die der Kläger im Kleiderschrank verwahrt habe, seien
nicht bedingungsgemäß unter Verschluß gehalten worden. Dabei könne
es dahinstehen, ob § 4c ABEH als Risikoausschluß oder als verhüllte
Obliegenheit anzusehen sei. Jedenfalls könne dem Landgericht nicht
darin gefolgt werden, daß die Beklagte Versicherungsleistungen bis zu
5.000 DM zu erbringen habe. Die Klausel sei nicht dahin auszulegen,
daß der Versicherungsschutz für ein Einzelstück im Wert von über
3.000 DM bei ungesicherter Verwahrung gänzlich entfalle, hingegen für
mehrere Schmuckgegenstände im Gesamtwert von über 5.000 DM ledig-
lich auf diesen Wert als Entschädigungsgrenze beschränkt sei. Zwar
könnten mehrere Schmuck- oder Edelmetallsachen im Gesamtwert von
über 5.000 DM teils gesichert, teils ungesichert untergebracht werden.
Ersichtlich werde in § 4c ABEH aber auf eine Zusammenfassung der Ge-
genstände zu einer Werteinheit abgestellt, die dem parallel geregelten
Fall eines einzelnen Schmuckstücks im Wert von über 3.000 DM gleich-
gestellt sein solle. Der Versicherer erwarte in beiden Fällen, daß wegen
des hohen Wertes - des einzelnen Schmuckstücks oder mehrerer
Schmuckstücke in ihrer Gesamtheit - die in § 4c ABEH festgelegten Si-
cherheitsanforderungen eingehalten würden.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß sich
der Anspruch des Klägers aus dem bereits im Jahre 1988 abgeschlosse-
nen Versicherungsvertrag nach dem Recht der ehemaligen DDR richtet
und sich hier aus den §§ 248 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZGB ergibt. Denn ge-
mäß Art. 232 § 1 EGBGB ist für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirk-
samwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das in Art. 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.
Das gilt auch für Versicherungsverträge (Senatsurteil vom 15. November
1995 - IV ZR 159/94 - VersR 1996, 227 unter II 1 a; BT-Drucks. 11/7817
S. 38).
2. Das Berufungsgericht hat weiter die Bestimmung des § 4c ABEH
zutreffend ausgelegt.
a) Es kann dahinstehen, ob die ABEH in der ehemaligen DDR als
Rechtsvorschriften erlassen worden sind und unverändert als solche
fortbestehen oder ob es sich dabei um Allgemeine Versicherungsbedin-
gungen handelt, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Einbeziehung den In-
halt des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages
festlegen. Denn ihre Auslegung ergibt in keinem Fall, daß die Beklagte
für außer Gebrauch befindliche, ungesichert verwahrte Schmuckstücke
eine Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 DM zu leisten
hat. Auch die für Allgemeine Versicherungsbedingungen geltenden Aus-
legungsmaßstäbe führen zu keinem anderen Ergebnis.
b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie
sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse
und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123,
83, 85 und ständig).
Ein solcher Versicherungsnehmer entnimmt § 1 ABEH, daß sämtli-
che zu seinem Haushalt gehörenden Sachen versichert sind einschließ-
lich der Schmuckgegenstände. Eine weitere Durchsicht der Versiche-
rungsbedingungen ergibt für ihn jedoch, daß der zunächst generell und
umfassend zugesagte Versicherungsschutz nicht uneingeschränkt gelten
soll. Der Versicherer hat in § 4c ABEH besondere Voraussetzungen for-
muliert, von denen der Versicherungsschutz für die dort näher aufgeführ-
ten Gegenstände abhängt. Für Schmuck, der außer Gebrauch befindlich
ist und dessen Gesamtwert 5.000 DM oder dessen Einzelwert 3.000 DM
übersteigt, besteht Versicherungsschutz nur, wenn er sich in einem ver-
schlossenen und gegen Wegnahme gesicherten Behältnis befindet oder
in einem zusätzlich verschlossenen Raum innerhalb der Wohnung auf-
bewahrt wird.
Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird diese
Klausel nicht dahin interpretieren, daß der Versicherer für nicht unter
Verschluß gehaltene Schmuckstücke im Versicherungsfall stets bis zu
einem Höchstbetrag von 5.000 DM Entschädigung zu leisten hat. Er wird
die Bestimmung vielmehr so auffassen, daß der Versicherer für ungesi-
chert untergebrachte Schmuckstücke nicht einstehen will, wenn die an-
gegebenen Wertgrenzen überschritten sind, er als Versicherungsnehmer
also nur dann vollen Versicherungsschutz genießt, wenn der außer Ge-
brauch befindliche Schmuck einen Wert unter 5.000 DM hat und sich
darunter kein Einzelstück mit einem Wert von mehr als 3.000 DM befin-
det. Der Versicherungsnehmer wird sich in diesem Zusammenhang den
Sinn und Zweck der Klausel vor dem Hintergrund vor Augen rufen, daß
sich mit steigendem Wert des Schmucks der Diebstahlsanreiz und damit
das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles erhöht. Dem will der
Versicherer für den Versicherungsnehmer erkennbar dadurch begegnen,
daß zum Haushalt gehörender, außer Gebrauch befindlicher Schmuck im
Einzelwert von mehr als 3.000 DM oder im Gesamtwert von mehr als
5.000 DM durch die in § 4c ABEH genannten Maßnahmen gegen Weg-
nahme zu schützen ist. Bei Überschreiten der Wertgrenzen ist der außer
Gebrauch befindliche Schmuck daher in seiner Gesamtheit zu sichern,
um den Versicherungsschutz zu erhalten, und nicht lediglich mit demje-
nigen Teil, der über die Wertgrenze von 5.000 DM hinausgeht, während
für die wertmäßig darunterliegenden Schmuckgegenstände unverändert
Versicherungsschutz gegeben ist (a.A. Knappmann in Prölss/Martin,
VVG 26. Aufl. § 4 Haushaltversicherung Rdn 1). Letzteres läge aus Sicht
des Versicherungsnehmers schon deshalb fern, weil anderenfalls für ein
ungesichert verwahrtes Schmuckstück im Wert von mehr als 3.000 DM
der Versicherungsschutz davon abhinge, ob es das einzige außer Ge-
brauch befindliche Schmuckstück des Versicherungsnehmers ist - dann
bestünde keine Leistungspflicht des Versicherers - oder Teil einer Ge-
samtheit, von dem lediglich die Schmuckgegenstände, die den 5.000 DM
übersteigenden Wert ausmachen, in Verwahrung zu nehmen wären,
während der Versicherer bis zur Wertgrenze Leistungen zu erbringen
hätte.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es jedoch
auf die rechtliche Einordnung des § 4c ABEH als objektive Risikobe-
schränkung oder als Obliegenheit an. Denn handelt es sich um eine Risi-
kobeschränkung, so hängt der Versicherungsschutz allein von den objek-
tiven Voraussetzungen ab, die in der betreffenden Klausel bestimmt sind,
ohne daß zusätzlich auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers ab-
zustellen wäre. Begründet die Klausel hingegen eine Obliegenheit, so
führt ihre objektive Verletzung nach dem - hier maßgeblichen - Recht der
DDR nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn den Versi-
cherungsnehmer zugleich ein Verschulden trifft.
a) Für die Abgrenzung von Obliegenheitsverletzung und Risikobe-
schränkung sind nicht allein Wortlaut und Stellung der betreffenden
Klausel innerhalb des Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist
vielmehr ihr materieller Gehalt. Es kommt darauf an, ob sie die individua-
lisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das
der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie
in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers for-
dert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz
behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise
Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird
hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Ver-
haltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Oblie-
genheit vor (Senatsurteile vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR
2000, 969 unter 1 a; vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995,
328 unter II 2 a und ständig); in diesem Fall steht ein bestimmtes Verhal-
ten im Vordergrund, das nicht hinter objektiven Voraussetzungen, wie
etwa den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache,
zurücktritt (Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 7).
b) Danach enthält § 4c ABEH eine Obliegenheit.
Seine Fassung ("Versicherungsschutz besteht nicht für …") deutet
zwar zunächst auf eine Risikobegrenzung. Dem materiellen Gehalt der
Klausel entspricht dies jedoch nicht. Der Versicherungsschutz erleidet al-
lein dadurch Einschränkungen, daß der Versicherungsnehmer die außer
Gebrauch befindlichen Schmuckstücke nicht in der Art und Weise si-
chert, wie sie in der Klausel beschrieben ist. Damit wird ihm ein bestimm-
tes Handeln abverlangt, durch das er sich den Versicherungsschutz er-
hält (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVa ZR 4/84 - VersR 1985,
854 f.). Die in der Klausel aufgeführten Maßnahmen sind geeignet, das
versicherte Risiko entscheidend zu mindern. Wenn außer Gebrauch be-
findlicher Schmuck bestimmte Wertgrenzen überschreitet, entspricht es
dem Verhalten eines umsichtigen Versicherungsnehmers, ihn - in seiner
Gesamtheit - unter Verschluß zu nehmen. Das rechtfertigt es, die Klausel
als Obliegenheit zu verstehen. Ihr Zweck besteht darin, den Versiche-
rungsnehmer zur Einhaltung der festgelegten Sicherheitsanforderungen
anzuhalten. Der Versicherungsschutz wird von einem Zustand abhängig
gemacht, den der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten beeinflus-
sen kann (vgl. BGHZ 51, 356, 360; Kommentar zum ZGB, hrsg. vom Mi-
nisterium der Justiz der DDR, 2. Aufl. § 255 Anm. 1.1 "Verhaltenspflich-
ten"; vgl. ferner Senatsurteile vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 132/84 - VersR
1986, 781 f.; vom 3. Juli 1985 aaO; vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR
34/80 - VersR 1981, 186 unter II 3; vom 13. Dezember 1978 - IV ZR
177/77 - VersR 1979, 343 f.; vom 31. Januar 1975 - IV ZR 126/73 -
VersR 1975, 269 f.; vom 20. Juni 1973 - IV ZR 52/72 - VersR 1973, 1010
unter II). Dieses gefahrvermindernde Verhalten des Versicherungsneh-
mers steht im Vordergrund und tritt nicht hinter objektive Voraussetzun-
gen - wie den Versicherungsort - zurück. Käme es allein auf den Versi-
cherungsort an, müßte sich das Erfordernis einer sicheren Verwahrung
folgerichtig auch auf vorübergehend nicht am Körper getragene, aber
gleichwohl noch als in Gebrauch befindlich anzusehende Schmuckstücke
erstrecken; das aber wird dem Versicherungsnehmer gerade nicht ange-
sonnen.
4. Der Kläger hat gegen die ihm durch § 4c ABEH auferlegte
Obliegenheit objektiv verstoßen, indem er außer Gebrauch befindliche
Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 10.947 DM in einem Kleider-
schrank aufbewahrte, dessen Schlüssel im Türschloß steckte. Das Beru-
fungsgericht hat jedoch übersehen, daß nach § 255 Abs. 1 Satz 1 ZGB
und § 12 Abs. 2 Satz 1 ABEH der Versicherer nur dann berechtigt ist, die
Versicherungsleistung teilweise oder ganz zu versagen, wenn der Versi-
cherungsnehmer seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
hat und die Pflichtverletzung für den Schaden oder die Erhöhung seines
Umfangs ursächlich war. Zu diesen Pflichtverletzungen gehört die Ver-
letzung von Obliegenheiten (vgl. Voit in Prölss/Martin, aaO § 12 Haush-
Vers(Haftpfl) Rdn. 1; Kommentar zum ZGB aaO § 255 Anm. 1.1). Es ist
dabei Aufgabe des Versicherers, neben den objektiven auch die subjek-
tiven Voraussetzungen seiner Leistungsfreiheit in vollem Umfang darzu-
legen und ggf. zu beweisen (Voit, aaO Rdn. 10).
Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht
nachzuholen haben. Zuvor ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu
den angeführten Gesichtspunkten ergänzend vorzutragen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf