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BGH Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 201/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. Juni 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ABEH § 4c

§ 4c der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Haushaltversicherung (ABEH) enthält keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit des Versicherungs- nehmers.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 201/03 - Kammergericht LG Berlin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom

16. Juni 2004

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zi-

vilsenats des Kammergerichts vom 13. Juni 2003 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es wegen

eines Betrages in Höhe von 1.890,25 € zu seinem

Nachteil erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus

einer Erweiterten Haushaltversicherung in Anspruch.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D. V. -

AG, welche in die bei der Staatlichen Versicherung der ehemaligen DDR

bestehenden Verträge eingetreten war. Der Kläger hatte im März 1988

bei der Staatlichen Versicherung der DDR eine Erweiterte Haushaltver-

sicherung genommen, der ausweislich des Versicherungsscheins neben

den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) die Allgemei-

nen Bedingungen

für die Erweiterte Haushaltversicherung (ABEH)

zugrunde gelegt wurden. Die ABEH lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

(1) Versichert sind:

a) sämtliche zum Haushalt des Versicherungsnehmers und der Versicherten gehörenden Sachen, Bargeld und Gut- scheine bis zu insgesamt 2.000 M, Wertpapiere, Schmuck- gegenstände, Edelmetalle, Sparbücher, Schecks (außer Rei- seschecks) sowie Sammlungen. ...

§ 4

Versicherungsschutz besteht nicht für:

...

c) die außer Gebrauch befindlichen Schmuckgegenstände und Edelmetalle, deren Gesamtwert 5.000 M oder deren Einzelwert 3.000 M übersteigt, sowie Wertpapiere, Sparbü- cher, Schecks, Briefmarken- und Münzsammlungen gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl, wenn sich diese Sachen nicht in verschlossenen und gegen die Wegnahme gesicher- ten Behältnissen befinden oder in einem zusätzlich ver- schlossenen Raum innerhalb der Wohnung aufbewahrt wer- den; ..."

Am 9. Februar 2001 wurde in das Einfamilienhaus des Klägers

eingebrochen. Ihm wurden u.a. eine Münzsammlung im Wert von

4.597 DM und Schmuck im Wert von 14.832 DM entwendet. Ein Teil des

Schmuckes im Gesamtwert von 3.885 DM - darunter ein Ring mit Koralle

im Wert von 389 DM – war in einem Kästchen auf dem Nachttisch abge-

legt. Den weiteren Schmuck im Werte von 10.947 DM hatte der Kläger

ebenso wie die Münzen in einem Kleiderschrank verwahrt, in dessen Tür

der Schlüssel steckte. Nachdem sie auf die entwendeten Münzen einen

Vorschuß in Höhe von 1.303 DM gezahlt hatte, berief sich die Beklagte

auf Leistungsfreiheit nach § 4c ABEH.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 18.126 DM (9.267,68 €)

gerichteten Klage in Höhe von 7.582 DM (3.876,62 €) nebst Zinsen statt-

gegeben. Der im Kästchen auf dem Nachttisch befindliche Schmuck im

Werte von 3.885 DM (1.986,37 €) sei nicht außer Geb rauch gewesen.

Die weitere Leistungspflicht der Beklagten sei nach § 4c ABEH und unter

Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorschusses auf 3.697 DM

(1.890,25 €) beschränkt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem

Kläger lediglich 1.787,48 € nebst Zinsen zugesproch en (1.986,37 € ab-

züglich des Wertes des Korallenringes, der wieder aufgefunden worden

ist). Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils, soweit der Klage in Höhe weiterer 1.890,25 € statt-

gegeben worden ist.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe dem

Grunde nach aus dem Versicherungsvertrag ein Entschädigungsan-

spruch zu, der sich gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach dem Recht der

ehemaligen DDR und damit nach den §§ 248 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZGB

richte. Die Versicherungsleistung könne dem Kläger aber nicht in der be-

gehrten Höhe zugesprochen werden. Die außer Gebrauch befindlichen

Schmuckstücke, die der Kläger im Kleiderschrank verwahrt habe, seien

nicht bedingungsgemäß unter Verschluß gehalten worden. Dabei könne

es dahinstehen, ob § 4c ABEH als Risikoausschluß oder als verhüllte

Obliegenheit anzusehen sei. Jedenfalls könne dem Landgericht nicht

darin gefolgt werden, daß die Beklagte Versicherungsleistungen bis zu

5.000 DM zu erbringen habe. Die Klausel sei nicht dahin auszulegen,

daß der Versicherungsschutz für ein Einzelstück im Wert von über

3.000 DM bei ungesicherter Verwahrung gänzlich entfalle, hingegen für

mehrere Schmuckgegenstände im Gesamtwert von über 5.000 DM ledig-

lich auf diesen Wert als Entschädigungsgrenze beschränkt sei. Zwar

könnten mehrere Schmuck- oder Edelmetallsachen im Gesamtwert von

über 5.000 DM teils gesichert, teils ungesichert untergebracht werden.

Ersichtlich werde in § 4c ABEH aber auf eine Zusammenfassung der Ge-

genstände zu einer Werteinheit abgestellt, die dem parallel geregelten

Fall eines einzelnen Schmuckstücks im Wert von über 3.000 DM gleich-

gestellt sein solle. Der Versicherer erwarte in beiden Fällen, daß wegen

des hohen Wertes - des einzelnen Schmuckstücks oder mehrerer

Schmuckstücke in ihrer Gesamtheit - die in § 4c ABEH festgelegten Si-

cherheitsanforderungen eingehalten würden.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten

stand.

1. Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß sich

der Anspruch des Klägers aus dem bereits im Jahre 1988 abgeschlosse-

nen Versicherungsvertrag nach dem Recht der ehemaligen DDR richtet

und sich hier aus den §§ 248 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZGB ergibt. Denn ge-

mäß Art. 232 § 1 EGBGB ist für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirk-

samwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das in Art. 3

des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.

Das gilt auch für Versicherungsverträge (Senatsurteil vom 15. November

1995 - IV ZR 159/94 - VersR 1996, 227 unter II 1 a; BT-Drucks. 11/7817

S. 38).

2. Das Berufungsgericht hat weiter die Bestimmung des § 4c ABEH

zutreffend ausgelegt.

a) Es kann dahinstehen, ob die ABEH in der ehemaligen DDR als

Rechtsvorschriften erlassen worden sind und unverändert als solche

fortbestehen oder ob es sich dabei um Allgemeine Versicherungsbedin-

gungen handelt, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Einbeziehung den In-

halt des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages

festlegen. Denn ihre Auslegung ergibt in keinem Fall, daß die Beklagte

für außer Gebrauch befindliche, ungesichert verwahrte Schmuckstücke

eine Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 DM zu leisten

hat. Auch die für Allgemeine Versicherungsbedingungen geltenden Aus-

legungsmaßstäbe führen zu keinem anderen Ergebnis.

b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie

sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer

Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs

verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines

Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse

und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123,

83, 85 und ständig).

Ein solcher Versicherungsnehmer entnimmt § 1 ABEH, daß sämtli-

che zu seinem Haushalt gehörenden Sachen versichert sind einschließ-

lich der Schmuckgegenstände. Eine weitere Durchsicht der Versiche-

rungsbedingungen ergibt für ihn jedoch, daß der zunächst generell und

umfassend zugesagte Versicherungsschutz nicht uneingeschränkt gelten

soll. Der Versicherer hat in § 4c ABEH besondere Voraussetzungen for-

muliert, von denen der Versicherungsschutz für die dort näher aufgeführ-

ten Gegenstände abhängt. Für Schmuck, der außer Gebrauch befindlich

ist und dessen Gesamtwert 5.000 DM oder dessen Einzelwert 3.000 DM

übersteigt, besteht Versicherungsschutz nur, wenn er sich in einem ver-

schlossenen und gegen Wegnahme gesicherten Behältnis befindet oder

in einem zusätzlich verschlossenen Raum innerhalb der Wohnung auf-

bewahrt wird.

Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird diese

Klausel nicht dahin interpretieren, daß der Versicherer für nicht unter

Verschluß gehaltene Schmuckstücke im Versicherungsfall stets bis zu

einem Höchstbetrag von 5.000 DM Entschädigung zu leisten hat. Er wird

die Bestimmung vielmehr so auffassen, daß der Versicherer für ungesi-

chert untergebrachte Schmuckstücke nicht einstehen will, wenn die an-

gegebenen Wertgrenzen überschritten sind, er als Versicherungsnehmer

also nur dann vollen Versicherungsschutz genießt, wenn der außer Ge-

brauch befindliche Schmuck einen Wert unter 5.000 DM hat und sich

darunter kein Einzelstück mit einem Wert von mehr als 3.000 DM befin-

det. Der Versicherungsnehmer wird sich in diesem Zusammenhang den

Sinn und Zweck der Klausel vor dem Hintergrund vor Augen rufen, daß

sich mit steigendem Wert des Schmucks der Diebstahlsanreiz und damit

das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles erhöht. Dem will der

Versicherer für den Versicherungsnehmer erkennbar dadurch begegnen,

daß zum Haushalt gehörender, außer Gebrauch befindlicher Schmuck im

Einzelwert von mehr als 3.000 DM oder im Gesamtwert von mehr als

5.000 DM durch die in § 4c ABEH genannten Maßnahmen gegen Weg-

nahme zu schützen ist. Bei Überschreiten der Wertgrenzen ist der außer

Gebrauch befindliche Schmuck daher in seiner Gesamtheit zu sichern,

um den Versicherungsschutz zu erhalten, und nicht lediglich mit demje-

nigen Teil, der über die Wertgrenze von 5.000 DM hinausgeht, während

für die wertmäßig darunterliegenden Schmuckgegenstände unverändert

Versicherungsschutz gegeben ist (a.A. Knappmann in Prölss/Martin,

VVG 26. Aufl. § 4 Haushaltversicherung Rdn 1). Letzteres läge aus Sicht

des Versicherungsnehmers schon deshalb fern, weil anderenfalls für ein

ungesichert verwahrtes Schmuckstück im Wert von mehr als 3.000 DM

der Versicherungsschutz davon abhinge, ob es das einzige außer Ge-

brauch befindliche Schmuckstück des Versicherungsnehmers ist - dann

bestünde keine Leistungspflicht des Versicherers - oder Teil einer Ge-

samtheit, von dem lediglich die Schmuckgegenstände, die den 5.000 DM

übersteigenden Wert ausmachen, in Verwahrung zu nehmen wären,

während der Versicherer bis zur Wertgrenze Leistungen zu erbringen

hätte.

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es jedoch

auf die rechtliche Einordnung des § 4c ABEH als objektive Risikobe-

schränkung oder als Obliegenheit an. Denn handelt es sich um eine Risi-

kobeschränkung, so hängt der Versicherungsschutz allein von den objek-

tiven Voraussetzungen ab, die in der betreffenden Klausel bestimmt sind,

ohne daß zusätzlich auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers ab-

zustellen wäre. Begründet die Klausel hingegen eine Obliegenheit, so

führt ihre objektive Verletzung nach dem - hier maßgeblichen - Recht der

DDR nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn den Versi-

cherungsnehmer zugleich ein Verschulden trifft.

a) Für die Abgrenzung von Obliegenheitsverletzung und Risikobe-

schränkung sind nicht allein Wortlaut und Stellung der betreffenden

Klausel innerhalb des Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist

vielmehr ihr materieller Gehalt. Es kommt darauf an, ob sie die individua-

lisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das

der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie

in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers for-

dert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz

behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise

Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird

hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Ver-

haltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Oblie-

genheit vor (Senatsurteile vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR

2000, 969 unter 1 a; vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995,

328 unter II 2 a und ständig); in diesem Fall steht ein bestimmtes Verhal-

ten im Vordergrund, das nicht hinter objektiven Voraussetzungen, wie

etwa den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache,

zurücktritt (Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 7).

b) Danach enthält § 4c ABEH eine Obliegenheit.

Seine Fassung ("Versicherungsschutz besteht nicht für …") deutet

zwar zunächst auf eine Risikobegrenzung. Dem materiellen Gehalt der

Klausel entspricht dies jedoch nicht. Der Versicherungsschutz erleidet al-

lein dadurch Einschränkungen, daß der Versicherungsnehmer die außer

Gebrauch befindlichen Schmuckstücke nicht in der Art und Weise si-

chert, wie sie in der Klausel beschrieben ist. Damit wird ihm ein bestimm-

tes Handeln abverlangt, durch das er sich den Versicherungsschutz er-

hält (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVa ZR 4/84 - VersR 1985,

854 f.). Die in der Klausel aufgeführten Maßnahmen sind geeignet, das

versicherte Risiko entscheidend zu mindern. Wenn außer Gebrauch be-

findlicher Schmuck bestimmte Wertgrenzen überschreitet, entspricht es

dem Verhalten eines umsichtigen Versicherungsnehmers, ihn - in seiner

Gesamtheit - unter Verschluß zu nehmen. Das rechtfertigt es, die Klausel

als Obliegenheit zu verstehen. Ihr Zweck besteht darin, den Versiche-

rungsnehmer zur Einhaltung der festgelegten Sicherheitsanforderungen

anzuhalten. Der Versicherungsschutz wird von einem Zustand abhängig

gemacht, den der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten beeinflus-

sen kann (vgl. BGHZ 51, 356, 360; Kommentar zum ZGB, hrsg. vom Mi-

nisterium der Justiz der DDR, 2. Aufl. § 255 Anm. 1.1 "Verhaltenspflich-

ten"; vgl. ferner Senatsurteile vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 132/84 - VersR

1986, 781 f.; vom 3. Juli 1985 aaO; vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR

34/80 - VersR 1981, 186 unter II 3; vom 13. Dezember 1978 - IV ZR

177/77 - VersR 1979, 343 f.; vom 31. Januar 1975 - IV ZR 126/73 -

VersR 1975, 269 f.; vom 20. Juni 1973 - IV ZR 52/72 - VersR 1973, 1010

unter II). Dieses gefahrvermindernde Verhalten des Versicherungsneh-

mers steht im Vordergrund und tritt nicht hinter objektive Voraussetzun-

gen - wie den Versicherungsort - zurück. Käme es allein auf den Versi-

cherungsort an, müßte sich das Erfordernis einer sicheren Verwahrung

folgerichtig auch auf vorübergehend nicht am Körper getragene, aber

gleichwohl noch als in Gebrauch befindlich anzusehende Schmuckstücke

erstrecken; das aber wird dem Versicherungsnehmer gerade nicht ange-

sonnen.

4. Der Kläger hat gegen die ihm durch § 4c ABEH auferlegte

Obliegenheit objektiv verstoßen, indem er außer Gebrauch befindliche

Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 10.947 DM in einem Kleider-

schrank aufbewahrte, dessen Schlüssel im Türschloß steckte. Das Beru-

fungsgericht hat jedoch übersehen, daß nach § 255 Abs. 1 Satz 1 ZGB

und § 12 Abs. 2 Satz 1 ABEH der Versicherer nur dann berechtigt ist, die

Versicherungsleistung teilweise oder ganz zu versagen, wenn der Versi-

cherungsnehmer seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt

hat und die Pflichtverletzung für den Schaden oder die Erhöhung seines

Umfangs ursächlich war. Zu diesen Pflichtverletzungen gehört die Ver-

letzung von Obliegenheiten (vgl. Voit in Prölss/Martin, aaO § 12 Haush-

Vers(Haftpfl) Rdn. 1; Kommentar zum ZGB aaO § 255 Anm. 1.1). Es ist

dabei Aufgabe des Versicherers, neben den objektiven auch die subjek-

tiven Voraussetzungen seiner Leistungsfreiheit in vollem Umfang darzu-

legen und ggf. zu beweisen (Voit, aaO Rdn. 10).

Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht

nachzuholen haben. Zuvor ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu

den angeführten Gesichtspunkten ergänzend vorzutragen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf