BGH Urteil vom 16.11.2005 – IV ZR 120/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. November 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
AVB Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AMBUB 94); BGB § 242 Cd
1. Eine Klausel
in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Maschinen- Betriebsunterbrechungs-Versicherung, nach der der Versicherer keine Entschädi- gung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand ver- größert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wieder- beschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen oder Daten nicht rechtzeitig ge- nügend Kapital zur Verfügung steht (hier § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen Risikoausschluss dar.
2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist treuwid- rig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Ma- schinenschadenversicherung Versicherungsleistungen für die Reparatur der be- schädigten oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet.
3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden durch Kreditaufnahme zu mindern und zu den Anforderungen, die dabei an die Darle- gungslast des Versicherungsnehmers zu stellen sind.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - OLG Bremen LG Bremen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche
Verhandlung vom 9. November 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zi-
vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre-
men vom 6. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Klage in Höhe von 102.258,37 €
abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Versicherungsleistungen
aus einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung, ferner wegen
Schadensersatzes infolge Verzuges mit Leistungen aus einer Maschi-
nenversicherung in Anspruch.
Sie hat das von ihr an der S. mit fünf Turbinen betriebene Was-
serkraftwerk nach Maßgabe und im Rahmen eines vom Bundesverband
Deutscher Wasserkraftwerke mit der Beklagten abgeschlossenen Rah-
menvertrages seit 1993 gegen Maschinenschäden und Maschinen-
Betriebsunterbrechung versichert. Dem kombinierten Vertrag liegen die
Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) und die All-
gemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen
(AMBUB 94) zugrunde.
§ 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 bestimmt, dass der Versicherer keine
Entschädigung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch
den Umstand vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wie-
derherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sa-
chen beziehungsweise Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Ver-
fügung steht.
Ab dem 10. Oktober 1997 hatte das zuständige Wasserwirt-
schaftsamt den zum Kraftwerk führenden Werkkanal für mehrmonatige
Arbeiten an einem baufälligen Wehr trockenlegen lassen. Bei einer aus
diesem Anlass am 26. Oktober 1997 vorgenommenen Kontrolluntersu-
chung stellte sich heraus, dass am Schaufelrad der Turbine 2 mehrere
Leitschaufeln ausgebrochen waren. Die Klägerin meldete den Schaden
noch am selben Tag der Beklagten, die ihn mit Schreiben vom 8. Dezem-
ber 1997 dem Grunde nach als Versicherungsfall anerkannte, um einen
prüffähigen Kostenvoranschlag für die Reparatur bat und im Weiteren die
Weisung erteilte, die Reparatur umgehend in Auftrag zu geben. Infolge-
dessen ließ die Klägerin das Schaufelrad ausbauen und in die Werkstatt
der W. Anlagenbau GmbH in H. bringen. Diese empfahl die
Anfertigung eines neuen Schaufelrades für 206.500 DM und veran-
schlagte die Gesamtkosten für die Reparatur auf etwa 303.000 DM (zzgl.
Mehrwertsteuer). Auf dieser Basis erteilte die Klägerin im März 1998 den
Reparaturauftrag, der noch vor Abschluss der Arbeiten des Wasserwirt-
schaftsamtes am trockengelegten Wehr ausgeführt werden sollte.
Nachdem die Beklagte eine erste Abschlagsrechnung der W.
GmbH über 80.000 DM beglichen hatte, stellte sie sich in der Folgezeit
auf den Standpunkt, sie schulde wegen erheblicher Verschleißerschei-
nungen der gesamten Anlage nur noch eine Zeitwertentschädigung für
das beschädigte Schaufelrad. Sie verweigerte deshalb eine zweite Ab-
schlagszahlung, als die W. GmbH im Mai 1998 weitere 72.897 DM in
Rechnung stellte. Da auch die Klägerin diese Rechnung nicht beglich,
stellte die W. GmbH die Reparaturarbeiten ein und kündigte den Repa-
raturauftrag mit Schreiben vom 8. Oktober 1998. Inzwischen war im Juli
1998 der Werkkanal wieder geflutet worden.
Zu einer Reparatur der Turbine 2 kam es nicht mehr. Zwar schlos-
sen die Parteien in einem ersten Rechtsstreit um die Versicherungsleis-
tungen am 20. März 2001 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte ver-
pflichtete, 270.000 DM für die Reparatur zu zahlen, und einen ersatzfä-
higen Betriebsunterbrechungsschaden dem Grunde nach anerkannte.
Die Firma W. GmbH nahm indessen die Reparaturarbeiten am Schau-
felrad auch nach Zahlung der genannten 270.000 DM an die Klägerin im
April 2001 nicht wieder auf. Im Februar 2002 wurde das Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen der W. GmbH eröffnet.
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit aus der Maschinen-
Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsleistungen
in (von
der Beklagten bestrittener) Höhe von 51.867,74 DM (26.519,55 €) für die
Betriebsausfallzeit der Turbine 2 seit der Wiederinbetriebnahme des
Werkkanals (14. Juli 1998) bis zum Ende der in § 3 Abs. 3 AMBUB 94
vertraglich vereinbarten "Haftzeit" (26. Oktober 1998) gefordert.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die im Vergleich vom
20. März 2001 festgelegte Summe von 270.000 DM sei der Betrag, den
die Beklagte für die Reparatur der beschädigten Turbine 2 aus der Ma-
schinenversicherung geschuldet habe. Mit dieser Leistung habe sich die
Beklagte seit dem 26. Oktober 1998 infolge einer an diesem Tage erklär-
ten Leistungsablehnung in Verzug befunden. Insoweit müsse sie den
weiteren Betriebsausfall der Turbine 2 nach Ende der vorgenannten Haft-
zeit, also seit dem 27. Oktober 1998, als Verzugsschaden ersetzen. Für
die Zeit bis zum 30. September 2001 hat die Klägerin insoweit einen wei-
teren - verzugsbedingten - Betriebsausfallschaden von 476.764,85 DM
(243.766,00 €) errechnet und in den Vorinstanzen geltend gemacht.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei und meint, der Schaden sei
nur deshalb eingetreten, weil der Klägerin das nötige Kapital gefehlt ha-
be, um die Reparatur des Schaufelrades rechtzeitig auf eigene Kosten
vornehmen zu lassen. Dafür müsse die Beklagte nach § 3 Abs. 2 lit. d
AMBUB 94 nicht eintreten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
hat die Klägerin ihre Klage auf die Zahlung von insgesamt noch
102.258,37 € (weiterhin 26.519,55 € aus der Betriebsunterbrechungsver-
sicherung, jedoch nur noch 75.738,82 € Verzugsschadensersatz) be-
schränkt. In diesem Umfang verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat sowohl einen Anspruch aus der Ma-
schinen-Betriebsunterbrechungsversicherung als auch einen Anspruch
auf Verzugsschadensersatz verneint.
1. Die Betriebsunterbrechung vom 14. Juli bis zum 26. Oktober
1998 sei allein Folge des Umstandes, dass die Klägerin nicht die nach
ihrer Behauptung noch benötigten weiteren 307.490 DM zur Fortführung
der Reparatur des Schaufelrades noch während der Zeit, als der Werk-
kanal trocken gelegt gewesen sei, aufgebracht habe. Dafür müsse die
Beklagte nach § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nicht aufkommen.
Dass sie sich im zugleich bestehenden Maschinenversicherungs-
vertrag zum Reparaturkostenersatz verpflichtet habe, ändere an diesem
Ergebnis nichts. Bei der Klauselkontrolle des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94
nach § 9 AGBG habe der Maschinenversicherungsvertrag außer Betracht
zu bleiben, weil die gebotene typisierende Betrachtungsweise die "spe-
ziellen Umstände des Einzelfalles" unbeachtet lassen müsse. Die Klau-
sel halte danach einer Inhaltskontrolle Stand, da sie lediglich eine Scha-
densabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht, wie sie grundsätz-
lich in den §§ 254 BGB, 62 VVG geregelt sei, "als Negativvoraussetzung
bei der Leistungsbeschreibung" enthalte. Die Beklagte handele auch
nicht treuwidrig, wenn sie sich auf § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 berufe.
Zwar habe ihre Verpflichtung aus der Maschinenversicherung gerade si-
cherstellen sollen, dass der Klägerin Kapital für eine notwendige Ma-
schinenreparatur zur Verfügung gestanden habe, es müsse aber auch im
Rahmen des § 242 BGB die Schadensminderungspflicht der Klägerin be-
dacht werden, wie sie als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und
Glauben in den §§ 254 BGB, 6 VVG, 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB
94 ihren Niederschlag gefunden habe.
Bei Beachtung dieser Pflicht habe die Klägerin hier einen Kredit
aufnehmen und so die Fortführung der Reparatur des Turbinenrades
durch die W. GmbH sicherstellen müssen. Zwar sei ein Geschädigter
nicht grundsätzlich verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu be-
seitigen oder gar einen Kredit dafür aufzunehmen. Drohe aber - wie
hier - ein besonders hoher Schaden, so könne den Geschädigten die Ob-
liegenheit zur Vorfinanzierung treffen. Diese zwischen Schädiger und
Geschädigtem geltende Obliegenheit bestehe insbesondere im Versiche-
rungsverhältnis. Die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert darge-
legt, dass es ihr ab Mai 1998 bis zur Kündigung des Reparaturauftrags
im Oktober 1998 nicht möglich gewesen sei, einen entsprechenden Kre-
dit aufzunehmen. Zwar müsse hier grundsätzlich der Versicherer - wie
ein Schädiger - dartun, dass der Anspruchsteller Schadensminderungs-
pflichten verletzt habe. Doch treffe den Anspruchsteller die Pflicht, zu-
nächst substantiiert darzulegen, wieso er zur Kreditaufnahme nicht in der
Lage gewesen sei. Dem habe die Klägerin nicht genügt. Infolge der Ob-
liegenheitsverletzung könne sich die Beklagte im Hinblick auf die §§ 11
Abs. 1b und Abs. 2 AMBUB 94 sowie die §§ 6 Abs. 3 und 62 Abs. 2 VVG
hier auf die volle Leistungsfreiheit berufen. Einen Entlastungs- oder Kau-
salitätsgegenbeweis habe die Klägerin nicht geführt.
2. Den Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens in der Ma-
schinenversicherung hat das Berufungsgericht ebenfalls an der Scha-
densminderungspflicht der Klägerin (§ 254 BGB) scheitern lassen. Die
Klägerin habe den Verzugsschaden deshalb alleine zu verantworten, weil
er gar nicht erst eingetreten wäre, wenn sie ihre Schadensminderungs-
obliegenheit aus der Betriebsunterbrechungsversicherung erfüllt hätte.
Beide Verträge könnten insoweit nicht isoliert betrachtet werden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
1. Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall nach Treu und Glau-
ben verwehrt, sich in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversiche-
rung auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 zu beru-
fen. Auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten
aus den §§ 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94, 6 Abs. 3 und 62 VVG
kommt nicht in Betracht.
a) § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 enthält für die Maschinen-Betriebs-
unterbrechungsversicherung einen Risikoausschluss, bei dem es von
vornherein nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer seinen
zur Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschadens führenden Man-
gel an Kapital verschuldet hat.
Für diese Auslegung sprechen aus der maßgeblichen Sicht eines
verständigen Versicherungsnehmers zunächst schon Wortlaut und Stel-
lung der Klausel innerhalb des Bedingungswerkes der AMBUB 94. Aus-
weislich seiner Überschrift und seines weiteren Inhalts gibt § 3 der Be-
dingungen im Anschluss an § 1, welcher den Gegenstand der Maschi-
nen-Betriebsunterbrechungsversicherung grundsätzlich regelt, und § 2,
welcher den Begriff des in § 1 der Bedingungen vorausgesetzten Sach-
schadens und die versicherten Gefahren erläutert, eine nähere Definition
des ersatzfähigen Unterbrechungsschadens. Erst in § 11 AMBUB 94 fin-
den sich Regelungen über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im
Versicherungsfall.
Für die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einem ech-
ten Risikoausschluss letztlich entscheidend ist darüber hinaus der mate-
rielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie eine individualisie-
rende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der
Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in
erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert,
von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz be-
hält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise
Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird
hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Ver-
haltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Oblie-
genheit vor (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. Juni 2004 - IV ZR 201/03 -
VersR 2004, 1132 unter II 3 a; vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR
2000, 969 unter 1 a; vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995,
328 unter II 2 a und ständig; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6
Rdn. 7).
Danach ergibt die Auslegung des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94, dass
der Versicherer für vergrößerte Unterbrechungsschäden, die auf verspä-
tete Reparatur oder verspäteten Ersatz schadhafter Maschinen infolge
Kapitalmangels des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind, von
vornherein nicht haften will, und zwar ohne Rücksicht darauf, worauf der
Kapitalmangel beruht und ob der Versicherungsnehmer ihn verschuldet
hat. Die Klausel lässt keine Bereitschaft des Versicherers erkennen, je-
denfalls dann Leistungen zu erbringen, wenn der Versicherungsnehmer
keine Schuld an seinem Kapitalmangel trägt, sondern macht deutlich,
dass dem Versicherer daran gelegen ist, nicht in eine Auseinanderset-
zung um die Ursachen eines solchen Kapitalmangels verwickelt zu wer-
den. Die Leistungsfreiheit knüpft deshalb an den objektiv schadensur-
sächlichen Kapitalmangel unabhängig von den Gründen seiner Entste-
hung an. Die Klausel enthält deshalb auch keine Aufforderung an den
Versicherungsnehmer, sich nach Kräften um das erforderliche Kapital zu
bemühen.
b) Anders als die Revision meint, zwingen die von den Vertrags-
parteien gewählte Kombination von Maschinen-Betriebsunterbrechungs-
versicherung und Maschinenversicherung und die von der Beklagten in
der Maschinenversicherung übernommene Verpflichtung, der Klägerin
die Mittel für die Reparatur der beschädigten Turbine zur Verfügung zu
stellen, nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Risikobeschrän-
kung des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94.
Die Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91)
einerseits und die Allgemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Ver-
sicherungsbedingungen (AMBUB 94) andererseits beschreiben - jeweils
in sich geschlossen - unterschiedliche Rechtsprodukte, die unterschiedli-
che Risiken abdecken und auf dem Markt in der Weise angeboten wer-
den, dass der Abschluss des einen Versicherungsvertrages ohne den
jeweils anderen möglich ist. Die den Versicherungsschutz beschreiben-
den Klauseln sind deshalb jeweils im Kontext des sie enthaltenden Rege-
lungsgefüges und ohne Rücksicht auf die Klauseln der anderen Versi-
cherungsart auszulegen.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass die von den Parteien
gewählte Kombination beider Versicherungsverträge deren gegenseitige
Ergänzung und insoweit einen lückenlosen Versicherungsschutz gegen
Sachschäden und durch sie bedingten Ertragsausfall bezweckte. Auch
dies führt indes zu keiner einschränkenden Auslegung der Risikoaus-
schlussklausel des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94. Denn nach den beiden
Versicherungsverträgen bestand für die Klägerin der angestrebte lücken-
lose Versicherungsschutz. Dass der Klägerin dennoch ein Nachteil ent-
standen ist, beruht nicht darauf, dass sie von der genannten Risikoaus-
schlussklausel in der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
mit Blick auf die Maschinenversicherung unangemessen benachteiligt
oder um den bezweckten lückenlosen Versicherungsschutz gebracht
worden wäre. Stattdessen beruht der Nachteil der Klägerin vorwiegend
auf dem Umstand, dass die Beklagte ihre in der Maschinenversicherung
nach § 2 AMB 91 übernommene Entschädigungsverpflichtung für unvor-
hersehbar eingetretene Schäden an versicherten Sachen zunächst nicht
ordnungsgemäß erfüllt hat, wie aufgrund des zwischen den Parteien am
20. März 2001 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs mittlerweile fest-
steht.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die verspä-
tete Erfüllung der Hauptleistungspflicht aus § 2 AMB 91 jedoch zur Fol-
ge, dass sich in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung die
Berufung der Beklagten auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d
AMBUB 94 als rechtsmissbräuchlich erweist und es der Beklagten inso-
weit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, die Leistung zu
verweigern. Denn sie hat durch ihre Leistungsverzögerung in der Ma-
schinenversicherung den Kapitalmangel der Klägerin als Voraussetzung
für den Leistungsausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 zu verant-
worten, weil die Kombination beider Versicherungsverträge erkennbar
bezweckte, der Klägerin im Falle eines Maschinenschadens das nötige
Kapital für Reparaturen zur Verfügung zu stellen. Aus ihrem vertragswid-
rigen Verhalten in der Maschinenversicherung kann die Beklagte in der
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung keine Vorteile ziehen.
Bei der nach § 242 BGB gebotenen Abwägung durfte das Beru-
fungsgericht der Klägerin einen vermeintlichen Verstoß gegen ihre Scha-
densminderungspflicht nach § 254 BGB nicht anlasten. Denn es geht
hier allein um die Frage, ob die Beklagte ihr Hauptleistungsversprechen
aus der Betriebsunterbrechungsversicherung erfüllen muss oder sich auf
einen Leistungsausschluss berufen darf. Ein Schadensersatzanspruch,
dem ein Mitverschuldenseinwand entgegengestellt werden könnte, steht
also nicht in Rede. Gegenüber Erfüllungsansprüchen ist § 254 BGB je-
doch nicht anwendbar (vgl. dazu BGHZ 25, 300, 310 f.; BGH, Urteil vom
14. November 1966 - VII ZR 112/64 - NJW 1967, 248 unter IV 2 e
m.w.N.; Heinrichs in Palandt, BGB 64. Aufl. § 254 Rdn. 4).
d) Die Klägerin hat - ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagte im
Rechtsstreit bisher darauf berufen hat - auch nicht schuldhaft gegen ihre
Schadensminderungsobliegenheit aus den §§ 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AMBUB 94, 6 Abs. 3 und 62 VVG verstoßen, so dass weder die Beklagte
nach den genannten Vorschriften unmittelbar leistungsfrei geworden ist,
noch der Klägerin eine solche Obliegenheitsverletzung mittelbar im
Rahmen der vorgenannten Abwägung nach § 242 BGB angelastet wer-
den kann.
Die Klägerin hat vielmehr nach der schriftlichen Anerkennung ei-
nes Versicherungsfalls durch die Beklagte deren Weisung entsprochen
und unverzüglich die Reparatur des Turbinenschaufelrades in Auftrag
gegeben. Damit waren Maßnahmen in die Wege geleitet, die geeignet
waren, die Reparatur noch während der Stilllegung des Kraftwerks we-
gen der Arbeiten des Wasserwirtschaftsamtes am Werkkanal abzu-
schließen. Ein weiter gehender, von der Beklagten zu erstattender Be-
triebsausfall infolge des Turbinenschadens wäre also bei ungehindertem
Fortgang der eingeleiteten Reparatur gar nicht entstanden. Dass der Re-
paraturauftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, lag allein
daran, dass die Beklagte in Widerspruch zu ihren zuvor abgegebenen
Erklärungen und der ersten Abschlagszahlung pflichtwidrig ab Mai 1998
weitere Abschlagszahlungen verweigerte. Bei dieser Sachlage hat die
Klägerin schon objektiv nicht gegen ihre Obliegenheit zur Abwendung ei-
nes Unterbrechungsschadens verstoßen.
Im Übrigen könnte ihr auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ent-
gegen der gesetzlichen Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht angelastet
werden. Denn mit dem Abschluss der Maschinenversicherung, deren Lei-
stungsvoraussetzungen hier erfüllt waren, hatte die Klägerin ausreichend
dafür Sorge getragen, dass ihr für eine unverzügliche Schadensbehe-
bung - und damit gerade auch zur Abwendung oder Minderung eines ver-
größerten Betriebsunterbrechungsschadens - die erforderlichen Mittel
zur Verfügung standen. Angesichts dieser Leistungspflicht der Beklagten
aus der Maschinenversicherung hatte sie es selbst in der Hand, für eine
rechtzeitige Turbinenreparatur und damit eine möglichst kurze Betriebs-
unterbrechung zu sorgen. Deshalb war es der Klägerin nicht zuzumuten,
den Betriebsunterbrechungsschaden mittels Kreditaufnahme abzuwen-
den oder zu mindern.
e) Auf die von der Revision angesprochenen Fragen der Inhalts-
kontrolle des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nach den §§ 9 AGBG/307 BGB
kommt es nach allem nicht mehr an.
2. Den von der Klägerin geltend gemachten Verzugsschadenser-
satz hat das Berufungsgericht ebenfalls mit fehlerhafter Begründung ab-
gelehnt.
a) Aufgrund des Vergleichs vom 20. März 2001 steht die Leis-
tungspflicht der Beklagten aus der Maschinenversicherung zwischen den
Parteien bindend fest; die Beklagte schuldete für die Reparatur des Tur-
binenschaufelrades 270.000 DM. Mit Schreiben der Rechtsanwälte der
Klägerin vom 20. Oktober 1998 wurde die Beklagte zur Begleichung der
zweiten Reparatur-Teilrechnung
in Höhe von 63.082 DM bis zum
26. Oktober 1998 aufgefordert. Diese Teilleistung war zu diesem Zeit-
punkt jedenfalls nach § 11 Abs. 2 VVG fällig. Die Beklagte hat aber mit
dem Antwortschreiben vom 26. Oktober 1998 weitere, über den Zeitwert
des Schaufelrades und bereits gezahlte 80.000 DM hinausgehende Leis-
tungen endgültig abgelehnt. Damit sind die Voraussetzungen des Verzu-
ges nach § 284 BGB a.F. erfüllt, denn die Erstattung von Reparaturkos-
ten war damit insgesamt verweigert.
b) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Er-
satz des nachfolgenden Betriebsausfalls als Verzugsschaden abgelehnt,
weil es meint, die Klägerin sei wegen ihrer Schadensabwendungs- und
Schadensminderungsobliegenheit in der Betriebsunterbrechungsversi-
cherung verpflichtet gewesen, den Eintritt dieses Verzugsschadens von
vornherein zu verhindern, insoweit treffe sie ein die Haftung der Beklag-
ten völlig ausschließendes Mitverschulden an der Schadensentstehung.
Beide Versicherungsverträge könnten insoweit nicht isoliert betrachtet
werden.
Das kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Klägerin
eine schuldhafte Verletzung der genannten Obliegenheit hier nicht anzu-
lasten ist.
c) Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die
Beklagte als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraus-
setzungen des Mitverschuldenseinwandes nach § 254 BGB trägt. Die
Beweislastumkehr aus § 6 Abs. 3 VVG für die Verschuldens- und Kausa-
litätsfrage kommt ihr insoweit nicht zugute.
Ein Geschädigter ist im Übrigen grundsätzlich nicht verpflichtet,
den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit
zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar
2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553 unter II 3 b m.w.N.). Eine solche
Pflicht kann im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann und auch nur
ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit
ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung
nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl.
dazu BGH aaO mit Hinweis auf MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254
Rdn. 97, 99 m.w.N.). Auch für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer
derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig
(vgl. BGH aaO). Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte
in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubie-
ten, und dass diese von seiner Hausbank oder sonstigen Kreditinstituten
auch akzeptiert worden wäre.
Zwar trifft es zu, dass an diese primäre Darlegungslast des Schä-
digers die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten anknüpft, soweit
Umstände angesprochen sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen
nicht vortragen kann.
Hier hat das Berufungsgericht die Anforderungen an diese sekun-
däre Darlegungslast der Klägerin aber weit überspannt. Sie hat vorgetra-
gen, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann bereits einen Kredit in Hö-
he von ungefähr 4,7 Mio. DM aufgenommen und neben anderen Bürgen
bereits die Bürgschaft für einen weiteren Kredit über mehr als 8 Mio. DM
übernommen gehabt. Die Rückzahlung des erstgenannten Kredits habe
die kreditgewährende Bank wegen geschäftlicher Misserfolge der Kläge-
rin schon als gefährdet eingestuft. Sie habe deshalb von ihrer Hausbank
keine Kredite mehr erhalten, wie ein Sachbearbeiter der Bank ihrem
Ehemann auf Anfrage mitgeteilt habe. Die Klägerin hat weiter eine Erklä-
rung ihres Steuerberaters zu Gewinnen und Verlusten aus all ihren Un-
ternehmungen im Jahre 1998 vorgelegt.
Mit diesem Vortrag war die Beklagte ausreichend in die Lage ver-
setzt, ihrerseits substantiiert zu der Frage vorzutragen, ob es für die Klä-
gerin ein Leichtes gewesen sei, den benötigten Kredit für die Reparatur
zu erhalten.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2003 - 12 O 350/02 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 06.04.2004 - 3 U 58/03 -