Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 38/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Talking to Addison

UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2

Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Sei- tenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettola- denverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken.

Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwer- tung der Übersetzung entfällt.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München

vom 8. Februar 2007

6 U 5649/05 – unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag

zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Än-

derung der Übersetzungsverträge verurteilt und den Zahlungsan-

trag zu III abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Übersetzerin; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Die

Parteien schlossen am 16./26. November 2001 zwei Verträge, mit denen sich

die Klägerin zur Übersetzung der Romane „Talking to Addison“ von Jenny

Colgan und „The Last Kashmiri Rose“ von Barbara Cleverly verpflichtete. In den

Verträgen ist unter anderem bestimmt:

§ 4 Rechteeinräumung

Die Übersetzung wird zu dem Zweck erstellt, den Verlag zu ihrer umfassenden und ausschließlichen Nutzung in allen sich bietenden Verwertungsarten in Stand zu setzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diesem Zweck einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werkes nur durch eine umfassende Einräumung der Nutzungsrechte für alle bekannten Nut- zungsarten und Verwendungsformen gedient werden kann. Alle diese Nut- zungsrechte sowie alle sonstigen aus dem Urheberrecht an dem Werk und sei- nen Bearbeitungen fließenden Rechte und Ansprüche werden dem Verlag des- halb räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zur gewerbsmäßigen Aus- wertung und treuhänderischen Verwaltung und Wahrnehmung eingeräumt. [...] Zu den dem Verlag eingeräumten Nutzungsrechten rechnen insbesondere die folgenden Rechte [...]

§ 6 Honorar

6.1 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 30 DM [„Talking to Addi- son“] / 28 DM [„The Last Kashmiri Rose“] pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge) des übersetzten Textes, zahlbar bei Manuskriptablieferung durch die Übersetzerin. […]

6.2 Erfolgsbeteiligung

6.2.1 Ersterscheinen als HC oder Trade Paperback-Ausgabe mit anschließen- dem TB bei der [Beklagten]

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Hardcover/ Trade Paperback 30.000 Exemplare, erhält der Übersetzer ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5% des Nettoladenpreises. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Taschenbuch 150.000 Exemplare, er- hält der Übersetzer ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50% des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weite- ren 150.000 verkauften und bezahlten Exemplaren. […] Elektronische Ausga- ben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Ex- emplare derjenigen Buchausgabe einbezogen, die zuletzt vor Erscheinen der elektronischen Ausgabe veröffentlicht wurde.

6.2.2 Ersterscheinen als Taschenbuch

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im ersterschei- nenden Taschenbuch 100.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzli- ches Pauschalhonorar in Höhe von 50% des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 100.000 verkauften und bezahl- ten Exemplaren. Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen.

§ 7 Abrechnung

[...]

3

7.2 Der Verlag rechnet in jedem Jahr zum 30. Juni und zum 31. Dezember ab. Abrechnung und Zahlung erfolgen innerhalb von zwei Monaten nach diesen Terminen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht ange-

messen. Sie verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung der

Verträge, durch die ihr die angemessene Vergütung gewährt wird.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

II. die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung des § 6 der zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel „Talking to Addison“ von Jenny Colgan und „The Last Kashmiri Rose“ von Barbara Cleverly, jeweils vom 16./26. November 2001, mit folgender Fassung einzuwilligen:

6.1 (bleibt unverändert)

6.2 Erfolgsbeteiligung

Die Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1 eine zusätzliche Absatzvergütung von 1% bis 20.000 Exemplare, ab dem 20.001. Exemplar 2% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. Elektronische Exemplare und/ oder eigene Auswertungen werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen.

6.3 Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung un- terliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die der Übersetzerin eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlags- abgabepreis zu berücksichtigen.

Hilfsweise:

Für Verlagsausgaben und/oder Produkte, die im eigenen Verlag veröf- fentlicht werden, die nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, erhält die Klägerin für jedes Exemplar 2% des jeweiligen Nettoverlagsabgabe- preises (des um die darin enthaltene Umsatzsteuer verminderten Ver- lagsabgabepreises) bis insgesamt 20.000 verkaufte Exemplare, ab 20.000 Exemplaren 4%.

6.4 Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Ein- räumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, er- hält die Übersetzerin 25%.

§ 7 erhält in 7.2 einen zusätzlichen dritten Satz mit folgender Fassung: Übersteigt der Anteil der Übersetzerin an Nebenrechten oder eingeräum- ten Lizenzen gemäß Ziffer 6.4 500 €, erhält die Übersetzerin eine ent-

sprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

Hilfsweise:

festzusetzende, angemessene Vergütung

die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung gemäß § 32 UrhG in die Abänderung des § 6 der Übersetzerverträge vom 16./26. November 2001 dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihren Übersetzungen der Werke „Talking to Addison“ von Jenny Colgan und „The Last Kashmiri Rose“ von Barbara Cleverly gewährt wird, die über das Honorar in § 6 der Übersetzerverträge vom 16./26. November 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung der Verträge entsprechend zu formulieren.

III. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.246,43 € nebst Zinsen von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zah- len.

4

Das Landgericht (LG München I ZUM 2006, 159) hat die Klage bezüglich

des Hauptantrags zu II und des Zahlungsantrags zu III abgewiesen und die Be-

klagte auf den Hilfsantrag zu II verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6

der Übersetzungsverträge mit folgender Fassung einzuwilligen:

6.2.3 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtli- cher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseitenhonorar in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 0,5% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufsprei- ses) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in der Taschenbuchausgabe bis 19.999 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Ex- emplar und 2% ab dem 100.000. Exemplar. Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezo- gen.

6.2.4 Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräu- mung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25%.

5

Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht (OLG München

ZUM-RD 2007, 166) die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden

Rechtsmittel verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 der Übersetzungs-

verträge mit folgender Fassung einzuwilligen:

6.1 (bleibt unverändert)

6.2.1 Die Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 1,5% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises

(des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufsprei- ses) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare einbezogen.

6.2.2 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10% an den Nettoerlösen, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 4) ein- gehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihr gefertigten Übersetzung mit umfassen.

6.2.3 Das Normseitenhonorar nach Ziffer 6.1 ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Neben- rechten anzurechnen.

6

Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene

Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage.

Die Klägerin verfolgt ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Parteien bean-

tragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag zu II auf Einwilligung in eine

vom Gericht zu formulierende Änderung der Übersetzungsverträge nach § 32

Abs. 1 Satz 3 UrhG als begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die vereinbarte Vergütung sei zwar branchenüblich, aber nicht redlich

und daher nicht angemessen. Die Redlichkeit erfordere eine Honorierung des

Übersetzers nach dem Beteiligungsgrundsatz und damit ein nach Dauer, Um-

fang und Intensität der Nutzung ermitteltes Absatzhonorar. Die vereinbarte Ho-

norargestaltung, nach der der Verlag gegen einen Festbetrag die Erlaubnis er-

werbe, die Übersetzung bis zum Ablauf der Schutzdauer uneingeschränkt zu

nutzen, sei jedenfalls unredlich, wenn sie – wie hier – die Übersetzung eines

belletristischen Textes betreffe, der typischerweise auf längerfristigen Absatz

angelegt sei. Sie berge die Gefahr, dass der auf die Rechtsübertragung entfal-

lende Teil des Fixums dem Urheber lediglich für die erste Phase einer fortdau-

ernden Werknutzung einen Ausgleich verschaffe. Die in den Übersetzungsver-

trägen vorgesehene Erfolgsbeteiligung rechtfertige keine abweichende Beurtei-

lung. Der hohe Schwellenwert von 30.000 Exemplaren bei Hardcover-

Ausgaben und 100.000 Exemplaren bei Taschenbuchausgaben erlaube dem

Verlag umfangreiche Verwertungshandlungen ohne Beteiligung des Überset-

zers.

9

Die Klägerin könne von der Beklagten daher die Einwilligung in eine Ver-

tragsänderung beanspruchen, die ihr die angemessene Vergütung gewähre.

Diese Vergütung sei anhand eines abstrakt-generellen Maßstabs zu bestim-

men; Besonderheiten des Einzelfalls könnten nicht berücksichtigt werden. Nach

dem Beteiligungsgrundsatz sei grundsätzlich allein ein an der tatsächlichen

Nutzung des Werkes orientiertes Absatzhonorar angemessen. Zu seiner Be-

stimmung könnten die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristi-

scher Werke in deutscher Sprache“ als Orientierungshilfe herangezogen wer-

den. Den Unterschieden zwischen Autor und Übersetzer, auch im Verhältnis

zum Verlag als Verwerter, könne durch Modifikationen dieser Vergütungsregeln

Rechnung getragen werden. Danach sei eine Absatzbeteiligung in Höhe von

1,5% des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht

remittierte Buchexemplar angemessen. Daneben seien die Übersetzer an den

Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit 10% zu beteiligen. Das

Normseitenhonorar sei auf die Absatzvergütung und die Nebenrechtsvergütung

anzurechnen.

10

Für die von der Klägerin begehrten Regelungen für den Fall eines Weg-

falls der Buchpreisbindung und betreffend Akontozahlungen auf Nebenrechtser-

löse bestehe kein Bedürfnis.

11

Der Zahlungsantrag zu III sei unbegründet, weil die auf die Romane ent-

fallende angemessene Absatzbeteiligung hinter der darauf anzurechnenden

Pauschalvergütung zurückbleibe.

12

B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar entsprechend dem

Hilfsantrag zu II grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlan-

gen, die ihr eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergütung und

einer Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten ge-

währt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der angemesse-

nen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

13

I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar

verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klagean-

trags. Beansprucht aber ein Urheber – wie hier – die Änderung einer Vereinba-

rung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene

Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil

ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem

Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65

– Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 – KZR 42/08, GRUR-RR 2009,

319 = WRP 2009, 745 – Zementkartell, m.w.N.). In diesem Fall reicht es aus,

die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des An-

spruchs anzugeben (BGH, Urt. v. 10.10.2002 – III ZR 205/01, NJW 2002,

3769). Die Klägerin hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetra-

gen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung ihrer Vorstellung ge-

nannt.

14

II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Klägerin von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die

Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen kann. Nach dieser Bestim-

mung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte

Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertra-

ges verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt

wird.

15

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die in ihrer

geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32

UrhG auf die am 16./26. November 2001 geschlossenen Übersetzungsverträge

anzuwenden ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG auch auf Ver-

träge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 ge-

schlossen worden sind, sofern – wie hier – von dem eingeräumten Recht nach

dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

16

Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung

des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf

der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die

vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß

§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht „soweit“, sondern „so-

fern“ von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht

wird (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rdn. 21;

Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG

Rdn. 55; a.A. LG Berlin ZUM 2006, 942, 946; Fromm/Nordemann/Czychowski,

Urheberrecht, 10. Aufl., § 32 UrhG Rdn. 149).

17

2. Die Übersetzungen der Klägerin stellen, wie das Berufungsgericht von

der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, persönliche geis-

tige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts-

schutz genießen (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f.

– Comic-Übersetzungen II, m.w.N.).

18

3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist nicht angemessen. Un-

ter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32

Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsa-

men Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es

– wie im Streitfall – keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werk-

nutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung an-

gemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was

im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmög-

lichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berück-

sichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32

Abs. 2 Satz 2 UrhG). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung

nicht.

19

a) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfor-

dert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betrachtung (vgl. Be-

schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines

Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausüben-

den Künstlern – nachfolgend Beschlussempfehlung –, BT-Drucks. 14/8058,

S. 18). Wegen eines nach Vertragsschluss eintretenden Missverhältnisses zwi-

schen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-

barten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betrachtung erkennbar wird,

kann nur nach § 32a Abs. 1 UrhG eine Einwilligung in die Änderung des Vertra-

ges beansprucht werden.

20

b) Das Berufungsgericht hat – von der Revision der Klägerin unbean-

standet – angenommen, die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung sei

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblich gewesen. Sie hätte – so

das Berufungsgericht – selbst dann der damaligen Branchenübung entspro-

chen, wenn für die Übertragung sämtlicher Rechte bis zum Ablauf der Schutz-

frist allein ein Pauschalhonorar und keine Erfolgsbeteiligung vorgesehen gewe-

sen wäre. Das vereinbarte Normseitenhonorar von 14,32 € bzw. 15,34 € habe

zwischen den seinerzeit für Belletristik-Übersetzungen üblichen Seitenhonora-

ren von durchschnittlich 16,30 € bei Hardcover-Ausgaben und etwa 13,00 € bei

Taschenbuchausgaben gelegen.

21

c) Die vereinbarte Vergütung hat jedoch – wie das Berufungsgericht mit

Recht angenommen hat – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem ent-

sprochen, was redlicherweise zu leisten gewesen wäre.

22

aa) Auch wenn eine bestimmte Honorierung – wie hier – branchenüblich

ist, besagt dies nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH, Urt. v.

13.12.2001 – I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 604 = WRP 2002, 715 – Musik-

fragmente). Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interes-

sen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt be-

rücksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/

Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32

UrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50).

23

Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend

gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemes-

sen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen

Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern – nachfolgend Gesetzent-

wurf –, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks.

14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 – Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001,

GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 – Scanner; BGHZ 152, 233, 240

– CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 – I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f.

= WRP 2004, 1057 – Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung

des Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine er-

folgsabhängige Vergütung entsprochen

(vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004

I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 – Oceano Mare). Nutzt

ein Verwerter das Werk durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, ent-

spricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers

mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen und an die Zahl und

den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers

durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird.

24

Allerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Red-

lichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

Dies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung – bei objektiver Betrach-

tung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am

voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (Fromm/Norde-

mann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 115-118; Schricker/Schricker aaO § 32

UrhG Rdn. 35; Erdmann, GRUR 2002, 923, 927; Berger, ZUM 2003, 521, 524;

Reber, GRUR 2003, 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann auch die

Kombination einer Pauschalvergütung mit einer Absatzvergütung angemessen

sein. Dabei besteht zwischen der Pauschalvergütung und der Absatzvergütung

eine Wechselwirkung, so dass eine höhere Pauschalvergütung eine geringere

Absatzvergütung ausgleichen kann und umgekehrt.

25

bb) Nach diesen Maßstäben berücksichtigt die vereinbarte Vergütung die

Interessen der Klägerin nicht ausreichend. Die Beklagte hat sich von der Kläge-

rin sämtliche Nutzungsrechte an den Übersetzungen der Romane räumlich,

zeitlich und inhaltlich unbeschränkt einräumen lassen. Der Absatz der Romane

ist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umständen birgt die Pauschalvergütung

von 14,32 € („Talking to Addison“) bzw. 15,34 € („The Last Kashmiri Rose“) pro

Normseite – auch in Verbindung mit der Erfolgsbeteiligung beim Verkauf von

mehr als 30.000 Hardcover- bzw. mehr als 100.000 Taschenbuch-Exemplaren

– die Gefahr, dass die Klägerin nur für die anfängliche und nicht auch für die

weitere Nutzung ihres Werkes eine angemessene Vergütung erhält (vgl. Schul-

ze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 54; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger

aaO § 32 UrhG Rdn. 38; W. Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht,

2002, § 32 Rdn. 27).

26

(1) Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unab-

hängigen Pauschalvergütung ist für das hier in Rede stehende Werk grundsätz-

lich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich

umfassenden Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte den Urheber nicht aus-

reichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. Die Bestim-

mung des § 32a UrhG, die dem Urheber bei einem nach Vertragsschluss eintre-

tenden Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung

des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen Anspruch auf Einwilli-

gung in die Änderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umständen nach

weitere angemessene Beteiligung gewährt, gleicht diesen Mangel nicht hinrei-

chend aus, da sie nur bei einem – vom Urheber darzulegenden und nachzuwei-

senden – auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ein-

greift.

27

Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, sie habe die

übersetzten Romane nur als Taschenbuch herausbringen wollen und weder die

Herausgabe einer Hardcover-Ausgabe noch eine Verwertung von Nebenrech-

ten geplant. Sie kann auch nicht geltend machen, bei Taschenbuchausgaben

erreiche nur ein geringer Teil ihrer gesamten Buchproduktion eine hohe Aufla-

ge. Die Beklagte hat sich nicht nur die Nutzungsrechte für eine Taschenbuch-

ausgabe mit einer begrenzten Auflagenhöhe, sondern sämtliche Nutzungsrech-

te für die gesamte Dauer des Urheberrechts einräumen lassen. Unter diesen

Umständen konnte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei objektiver Be-

trachtung nicht ausreichend zuverlässig vorausgesagt werden, dass die Über-

setzungen bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode

der Klägerin (§ 64 UrhG) nur in einem solchen Umfang genutzt werden, dass

das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen ist.

28

(2) Die in den Übersetzungsverträgen vorgesehene Erfolgsbeteiligung

rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sie steht, wie das Berufungsgericht

zutreffend angenommen hat, einer umfangreichen Verwertung der Werke ohne

angemessene Beteiligung der Klägerin nicht entgegen. Bei einem Ersterschei-

nen als Hardcover-Ausgabe erhält die Übersetzerin nach Ziffer 6.2.1 der Über-

setzungsverträge ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5% des Nettoladen-

preises, wenn die Anzahl der verkauften und bezahlten Bücher 30.000 Exemp-

lare übersteigt. Bei einem Ersterscheinen als Taschenbuch bekommt die Über-

setzerin nach Ziffer 6.2.2 der Übersetzungsverträge ein weiteres Pauschalhono-

rar in Höhe von 50% des Normseitenhonorars, wenn mehr als 100.000 Exemp-

lare verkauft und bezahlt sind. Einem Übersetzer, dem – wie hier der Klägerin –

lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar

zugesagt ist, steht jedoch – wie sogleich unter B III 3 ausgeführt wird – im Nor-

malfall bereits ab dem 5.000. verkauften Exemplar eine prozentuale Absatzbe-

teiligung von 0,8% (Hardcover-Ausgaben) bzw. 0,4% (Taschenbuchausgaben)

des Nettoladenverkaufspreises als angemessene Vergütung zu. Die vereinbarte

Erfolgsbeteiligung gewährleistet daher keine angemessene Beteiligung der Klä-

gerin an der Verwertung ihrer Übersetzung.

29

cc) Die Beklagte kann sich nicht auf ein überwiegendes Interesse beru-

fen, als Vergütung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Er-

folgshonorar und nicht ein (möglicherweise höheres) Absatzhonorar entrichten

zu müssen. Es belastet einen Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer

absatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern – ebenso wie gegenüber

Autoren – periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Zu-

dem hat eine absatzbezogene Vergütung auch für den Verlag den Vorteil, et-

waige Streitigkeiten über eine weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a

UrhG weitgehend zu vermeiden (vgl. Erdmann, GRUR 2002, 923, 928). Die

Beklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine

Erhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situ-

ation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung Rech-

nung zu tragen; sie kann es aber nicht rechtfertigen, Übersetzern das ange-

messene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. Rom, Der

Schutz des Übersetzers im Urheberrecht, 2007, S. 144 f.).

30

III. Da die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann die Klägerin

von der Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die

zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt.

31

1. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung im Sinne des

§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemes-

sene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des

Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im

Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfbar.

Überprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der

Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämt-

liche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt

hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der

Sache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Ver-

wertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. – Musikmehrkanaldienst;

zur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie

BGH, Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319

– Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Be-

messung der angemessenen Vergütung ist nicht frei von solchen Fehlern.

32

2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-

gericht eine an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtete Vergütung für an-

gemessen erachtet und zur Bestimmung dieser Vergütung die „Gemeinsamen

Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache“

(nachfolgend: Vergütungsregeln für Autoren – VRA) als Orientierungshilfe her-

angezogen hat.

33

Die angemessene Vergütung ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

Der Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, den Urheber an den aus der

Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu

beteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in dersel-

ben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach

redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen

werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung,

BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht,

2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32).

34

Das Berufungsgericht durfte demnach zur Bestimmung der Vergütung für

Übersetzer die Vergütungsregeln für Autoren als Vergleichsmaßstab heranzie-

hen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwischen dem Verband

deutscher Schriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt sich um die

bislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG. Eine nach

ihnen ermittelte Vergütung ist innerhalb ihres Anwendungsbereichs (§ 1 VRA)

gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angemessen. Die Vergütungsregeln für Auto-

ren gelten zwar unmittelbar nur für Autoren belletristischer Werke in deutscher

Sprache und erfassen nicht – wie eine Fußnote zu den Vergütungsregeln klar-

stellt – in die deutsche Sprache übersetzte fremdsprachige Werke. Dies steht

einer Heranziehung dieser Regeln für die Bemessung der angemessenen Ver-

gütung, die für Übersetzungen fremdsprachiger Werke in die deutsche Sprache

geschuldet wird, aber nicht entgegen. Die zwischen Autoren und Übersetzern

einerseits und Verlagen andererseits jeweils bestehende Interessenlage ist in-

soweit vergleichbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag

gegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den Unterschieden

zwischen Autoren und Übersetzern, auch im Verhältnis zu den Verlagen als

Verwertern, kann – soweit in einzelnen Punkten geboten – durch Modifikation

der für Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen

werden.

35

3. Das Berufungsgericht hat anhand der Vergütungsregeln für Autoren

allgemeine Leitlinien für eine angemessene Vergütung von Übersetzern entwi-

ckelt. Diese grundsätzlich tatrichterlichen Ausführungen des Berufungsgerichts

sind – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – insbesondere darauf zu

überprüfen, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen

die angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Insofern unterliegt die Beurtei-

lung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlich-

keit der Rechtsprechung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisi-

onsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 – Musikmehrkanaldienst). Insbe-

sondere bedarf es einer einheitlichen Beantwortung der Frage, in welchem Um-

fang die Vergütungsregeln für Autoren bei der Bestimmung der angemessenen

Vergütung von Übersetzern übernommen werden können oder angepasst wer-

den müssen.

36

Mit Blick auf die Vergütungsregeln für Autoren erachtet der Senat für

Übersetzer belletristischer Werke grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe

von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe

von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben (dazu a)

sowie eine hälftige Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Einräumung von

Nebenrechten (dazu b) als angemessen; erhalten Übersetzer – wie regelmäßig

– das Seitenhonorar als Garantiehonorar, ist die Absatzvergütung im Normalfall

für Hardcover-Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4%

herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu c).

37

a) Als Absatzvergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfälti-

gung und Verbreitung der Übersetzung in Buchform ist grundsätzlich eine Betei-

ligung am Nettoladenverkaufspreis jedes verkauften, bezahlten und nicht remit-

tierten Exemplars in Höhe von 2% bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von

1% bei Taschenbuchausgaben angemessen.

38

aa) Die Vergütungsregeln für Autoren sehen eine laufende Beteiligung

des Urhebers an den Verwertungseinnahmen aus Buchausgaben in Form einer

Absatzvergütung vor. Für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemp-

lar ist ein Honorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladenver-

kaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Laden-

verkaufspreis) zu zahlen (vgl. §§ 3, 4 VRA). Eine entsprechende Regelung ist

auch für Übersetzer angemessen.

39

Das Berufungsgericht hat „elektronische Ausgaben“ mit Recht in die Be-

rechnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exempla-

re einbezogen (Ziffer 6.2.1 der Übersetzungsverträge). Auch die Parteien haben

derartige Ausgaben bei der Berechnung der – für die Erfolgsbeteiligung maß-

geblichen – Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare der Buchausgabe

berücksichtigt (Ziffern 6.2.1 und 6.2.2 der Übersetzungsverträge). Es ist nicht zu

beanstanden, dass das Berufungsgericht die Regelung entgegen dem Antrag

der Klägerin nicht auf „eigene Auswertungen“ ausgedehnt hat. Die Klägerin hat

trotz entsprechender Rügen der Beklagten nicht dargelegt, welche Werkexemp-

lare diese Formulierung erfassen soll.

40

bb) Die Vergütungsregeln für Autoren unterscheiden zwischen einer hö-

heren Vergütung für Hardcover-Ausgaben (§ 3 VRA) und einer geringeren Ver-

gütung für Taschenbuchausgaben (§ 4 Abs. 1 VRA). Sie sehen als Vergütung

für Hardcover-Ausgaben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VRA für den Normalfall einen

Richtwert von 10% und bei Taschenbuchausgaben gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1

VRA in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften Ex-

emplaren) vor.

41

Die in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze

sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Vergütung

von Übersetzern deutlich herabzusetzen. Das Werk in der Originalsprache stellt

die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den In-

halt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es

sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer

zu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 – Oceano

Mare). Verglichen mit dem Originalwerk ist der schöpferische Gehalt der Über-

setzung, die für das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher

Sprache zwar unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abhängt und ihm

dient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum Übersetzer

zudem die für die Werkverwertung bedeutsamere schöpferische Leistung. Der

Käufer erwirbt ein Buch im Regelfall nicht in erster Linie wegen der Bekanntheit

des Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung.

42

Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Be-

rufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert

eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München

ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).

Eine solche Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergü-

tungssätze erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegenüber

dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaft-

lichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden. Der Vergütungssatz für

die Übersetzung von Taschenbuchausgaben ist dementsprechend gleichfalls

auf ein Fünftel des insoweit für Autoren geltenden Vergütungssatzes zu ermä-

ßigen. Er beträgt damit im Normalfall 1%. Soweit das Berufungsgericht für

Hardcover- und Taschenbuchausgaben einen einheitlichen mittleren Beteili-

gungssatz von 1,5% für angemessen gehalten hat, ist dem nicht zu folgen. Eine

Gleichbehandlung von Hardcover- und Taschenbuchausgaben wäre nicht

sachgerecht. Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, die Gewinnspanne

des Verwerters sei bei Taschenbuchausgaben geringer als bei Hardcover-Aus-

gaben. Damit ist eine geringere Beteiligung nicht nur des Autors, sondern auch

des Übersetzers an Taschenbuchausgaben und jeweils eine höhere Beteiligung

an Hardcover-Ausgaben sachlich gerechtfertigt.

43

cc) Für Fälle großen Verkaufserfolgs ist die Ausgangsvergütung nach

den Vergütungsregeln für Autoren mit einer ansteigenden, für Taschenbuch-

ausgaben näher bestimmten Vergütungsstaffel zu verknüpfen (§ 3 Abs. 5

Satz 1, § 4 Abs. 1 VRA). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen,

dass es nicht angemessen wäre, diese Regelung auf die Vergütung für Über-

setzer zu übertragen. Die Rechtfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass

der auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars entfallende Fixkostenanteil

bei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers

sollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zulässig bleiben, wenn

45

hierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl.

Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Da Übersetzer nicht im glei-

chen Maße wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Buches beitragen, ist es

nicht geboten, sie in gleicher Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg

durch höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu

beteiligen. Es erscheint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus

solchen erfolgreichen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger einträgli-

cher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen.

b) Aus der Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung erzielte

Nettoerlöse sind grundsätzlich hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen.

aa) Soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet,

sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, wird der aus der

Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlös gemäß § 5

Abs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt; dabei erhält der

Autor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen

Anteil von 60% des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Me-

dien- und Bühnenrechten) und 50% des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten

(z.B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch). Das Prinzip der

Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem

Übersetzer gleichfalls einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag

aus der Einräumung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts ist es jedoch nicht angemessen, Übersetzern ge-

nerell 10% der Erlöse – und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Ver-

gütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile – zuzubilligen.

46

bb) Die in § 5 Abs. 1 VRA genannten Vergütungssätze können der Er-

mittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern nicht zugrunde gelegt

werden. Sie gelten nur, „sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berück-

sichtigen sind“. Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedoch in

aller Regel weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen. Er hat regelmäßig auch

die Inhaber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen

Verlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräu-

mung von Nebenrechten zu beteiligen (vgl. v. Becker, ZUM 2007, 249, 253).

Die Vergütungen für weitere Rechtsinhaber sind daher vorab von den Erlösen

des Verlags abzuziehen.

47

cc) Eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräu-

mung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwer-

tung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht

wird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers über-

haupt nicht umfasst – etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an

allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren – oder nicht vollständig enthält –

beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Überset-

zungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM

2004, 845) – ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des

Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemes-

sen.

48

dd) Es entspricht der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von

Nebenrechten – also den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer

Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt – zwi-

schen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. Schricker/Schricker aaO § 32

UrhG Rdn. 34). Die in § 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen

buchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringfügig verschiedenen Betei-

ligungsquoten ist mit Rücksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung

der Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen nicht veranlasst.

49

c) Soweit Übersetzer – wie regelmäßig – das Seitenhonorar als Garan-

tiehonorar erhalten, ist die Absatzvergütung im Normalfall – also unter der Vor-

aussetzung, dass das Seitenhonorar für sich genommen üblich und angemes-

sen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung

des Vergütungssatzes vorliegen (vgl. dazu sogleich unter B III 4) – für Hardco-

ver-Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzuset-

zen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen.

50

aa) Der Autor erhält nach § 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss

auf seine Honoraransprüche. Demgegenüber handelt es sich bei dem den

Übersetzern gezahlten Seitenhonorar in aller Regel um ein Garantiehonorar,

das diesen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung

eines solchen vom Absatz des Werkes unabhängigen Garantiehonorars ist

zwar gerechtfertigt, weil der Übersetzer regelmäßig keinen Einfluss auf den

Verkaufserfolg des Buches hat. Dieser hängt vielmehr maßgeblich vom Autor,

aber auch vom Verlag ab, der beispielsweise über die Gestaltung des Buches,

die Höhe des Ladenpreises und das Ausmaß der Werbung entscheidet. Es wä-

re jedoch unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer durch Zahlung

eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat,

dem Übersetzer zusätzlich eine Absatzbeteiligung in einer Höhe zahlen müsste,

die nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am Verwertungsrisi-

ko gerechtfertigt wäre.

51

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es allerdings nicht

sachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung

anzurechnen. Die Revision der Klägerin macht zutreffend geltend, dass das

gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literari-

schen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9;

Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde,

weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. So

deckt das der Klägerin gezahlte Pauschalhonorar von 6.734,26 € („Talking to

Addison“) bzw. 5.742,32 € („The Last Kashmiri Rose“) bei einer für Taschen-

buchausgaben grundsätzlich angemessenen (vgl. oben unter B III 3 a) Absatz-

beteiligung von 1% des Nettoladenverkaufspreises (also des um die darin ent-

haltene Mehrwertsteuer in Höhe von 7% verminderten Ladenverkaufspreises

von 8,90 € bzw. 8,50 € pro Buch) den Verkauf von 80.962 bzw. 72.285 Exemp-

laren. Derartig hohe Verkaufsauflagen werden auch nach dem Vorbringen der

Beklagten nur selten erreicht. Von den Übersetzungen der Klägerin wurden bis

30. März 2005 lediglich 10.264 bzw. 4.943 Exemplare verkauft.

52

cc) Der erforderliche Ausgleich für die Übernahme des Verwertungsrisi-

kos hat daher nicht durch eine Anrechnung der Absatzvergütung, sondern

durch eine weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung

zu erfolgen. Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist

nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem nicht bereits ab dem ers-

ten Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu zahlen (vgl.

v. Rom aaO S. 154 ff.). Der Senat hält es danach für angemessen, dass der für

die Vergütung von Übersetzern grundsätzlich angemessene Vergütungssatz

von 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben (vgl. oben

unter III 3 a) auf 0,8% bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% bei Taschenbuch-

ausgaben ermäßigt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird.

53

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Besonderheiten des Ein-

zelfalls könnten bei der Bemessung der Vergütung grundsätzlich keine Berück-

sichtigung finden. Es hat deshalb nicht geprüft, ob im Streitfall besondere Um-

stände vorliegen, die es angemessen erscheinen lassen, die normalerweise

angemessene Absatzvergütung zu erhöhen oder zu senken. Diese Beurteilung

begegnet durchgreifenden Bedenken.

54

a) Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Er-

messen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Um-

fang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeit-

punkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind wei-

terhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der

hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu

erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschluss-

empfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO

§ 32 Rdn. 67 ff.). Darüber hinaus können die Umstände zu beachten sein, die

nach § 3 Abs. 2 und 3 VRA die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung

rechtfertigen können. Das sind die in § 36 Abs. 1 UrhG genannte Rücksicht auf

Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie-

gen eines Erstlingswerkes, die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung,

der außergewöhnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Li-

zenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs-

und Marktbedingungen (§ 3 Abs. 2 VRA), ferner ein besonders hoher Aufwand

bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Ge-

samtausgaben (§ 3 Abs. 3 VRA).

55

b) Diese besonderen Umstände können sich auf die Bemessung der an-

gemessenen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie

die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn

die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird – anders als

die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für

die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten

und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung

hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der Ar-

beitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der

angemessenen Vergütung daher nicht unmittelbar berücksichtigt werden (vgl.

Fromm/Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 39 ff. und 88; Schulze in

Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 7; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO

§ 32 UrhG Rdn. 29; Jacobs in Festschrift Ullmann, 2006, S. 79, 83 ff.).

56

c) Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich je-

doch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die

Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des Seitenhonorars und diese wiede-

rum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt. Die

– ohne Zahlung eines Seitenhonorars – grundsätzlich angemessene Absatz-

vergütung von 2% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 1% (bei Taschenbuch-

ausgaben) des Nettoladenverkaufspreises ist bei Zahlung eines angemessenen

Seitenhonorars auf einen Vergütungssatz von 0,8% (bei Hardcover-Ausgaben)

und von 0,4% (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises her-

abzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter III 3 c).

Erfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist

es angemessen, ein höheres als das ansonsten übliche Seitenhonorar zu zah-

len. Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des

Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung ent-

sprechend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewähr-

leisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen

Seitenhonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzvergütung rechtfer-

tigen.

57

IV. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche auf Einwilligung in eine Ver-

tragsanpassung hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Regelungen für den

Fall eines Wegfalls der Buchpreisbindung und zu Akontozahlungen auf Neben-

rechtserlöse verneint hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen und werden auch

nicht geltend gemacht.

58

V. Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags zu III auf

Zahlung von 1.246,43 € ist begründet. Mit dem Antrag verlangt die Klägerin ei-

ne nicht auf die angemessene Vergütung anrechenbare Absatzbeteiligung in

Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises für die bis zum 1. April 2005 ver-

kauften 10.264 bzw. 4.943 Werkexemplare. Das Berufungsgericht hat diesen

Zahlungsanspruch als unbegründet angesehen, weil die geltend gemachte Ab-

satzbeteiligung von 853,76 € bzw. 392,67 € jeweils hinter den bereits ausge-

zahlten Pauschalvergütungen von 6.734,26 € bzw. 5.742,32 € zurückbleibe. Mit

dieser Begründung kann der Zahlungsantrag zu III nicht abgewiesen werden,

da diese Pauschalvergütungen – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts –

nicht auf die Absatzvergütungen anzurechnen sind. Es hängt von der – vom

Berufungsgericht erneut zu prüfenden – Bemessung der Absatzvergütung ab,

ob und inwieweit der Zahlungsantrag zu III begründet ist.

59

C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter

Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin aufzuheben,

soweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilli-

gung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsver-

träge verurteilt und den Zahlungsantrag zu III abgewiesen hat. Die Sache ist im

Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen.

61

Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es nach den Umständen

des Einzelfalls angemessen ist, bei der Bemessung der Vergütung von der

normalerweise angemessenen Absatzvergütung abzuweichen. Dabei wird es

zu berücksichtigen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32

Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine

Bandbreite von möglichen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetz-

entwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO

§ 32 UrhG Rdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG

Rdn. 31). Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzuset-

zen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht

nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht

mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12

und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl.

aber BGHZ 115, 63, 68 – Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001

I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 – Kinderhörspiele, zu

§ 36 UrhG a.F.).

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 30.11.2005 - 21 O 24780/04 -

OLG München, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 U 5649/05 -