BGH Beschluss vom 17.06.2004 – VII ZR 345/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO), der Streithelfer trägt die Kosten der Streithilfe
(§ 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 124.418,39 €
Gründe
Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 ein Organisationsver-
schulden trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Denn die dreißigjäh-
rige Verjährungsfrist ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Landge-
richts. Der Streithelfer hat bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen
verschwiegen, daß er, wie auch das Berufungsgericht von der Beschwerde un-
beanstandet feststellt, "seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei
Kontrollen vorgenommen hat". Der Streithelfer, dessen Kenntnis sich die Be-
klagte zurechnen lassen muß, hat damit den Mangel seiner Leistung bei der
Abnahme arglistig verschwiegen.
Im übrigen gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach den Grundsätzen
der Sekundärhaftung. Der Streithelfer ist in nicht verjährter Zeit mit den Män-
geln konfrontiert worden, ohne daß die Kläger in gebotener Weise über die
Mängelursache und die Möglichkeit einer Haftung der Beklagten zu 1 aufgeklärt
worden sind. Der Streithelfer ist hinsichtlich der Mängelanzeigen auch dann
Empfangsbote der Beklagten, wenn er nicht deren Mitarbeiter, sondern als frei-
er Architekt tätig war.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Dressler
Thode
Hausmann
Kuffer Kniffka