BGH Urteil vom 22.06.2004 – X ZR 171/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 22. Juni 2004 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 651 g Abs. 1 Satz 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1
a) Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisen- den nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß seinen Anspruch in der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.
b) Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch für den Sozialver- sicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu lau- fen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.
BGB § 651 g Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (jetzt:
§ 651 g Abs. 1 Satz 3)
a) Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert, solange er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kennt- nis hat.
b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendma-
chung seines Anspruchs unverzüglich nachholen.
BGH, Urt. v. 22. Juni 2004 - X ZR 171/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Krankenkasse nimmt aus übergegangenem Recht ihres
Versicherten die beklagte Reiseveranstalterin wegen eines Reisemangels auf
Schadensersatz und auf Feststellung in Anspruch, daß die Beklagte ihr auch
allen zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muß.
Die Eltern des bei der Klägerin versicherten Kindes buchten bei der Be-
klagten eine Pauschalreise nach Fuerteventura für die Zeit vom 22. April bis
7. Mai 2001. Am 25. April 2001 fiel das damals 14 Monate alte Kind vor der
Eingangstür zum hoteleigenen Restaurant in eine Pfütze. Nach dem Vortrag
der Klägerin enthielt diese ein ätzendes Reinigungsmittel und erlitt das Kind
Hautverätzungen dritten Grades an beiden Beinen. Es mußte auf Fuerteventu-
ra ambulant und nach der Rückkehr nach Deutschland stationär behandelt
werden, wodurch Heilbehandlungskosten in Höhe von 87,58 DM und weiteren
9.671,69 DM entstanden, welche die Klägerin getragen hat.
Laut einer Gesprächsnotiz der örtlichen Reiseleiterin vom 28. April 2001
hatten die Eltern der Reiseleiterin den Unfall erstmals am 26. April angezeigt.
Ob sie auch schon am Unfalltage selbst mit der Reiseleiterin gesprochen hat-
ten, ist streitig.
Am 28. Mai 2001 füllte der Vater einen von der Klägerin übersandten
Fragebogen aus. Darin erklärte er, daß die Krankenhausbehandlung des Kin-
des auf einen während des Urlaubs an der Eingangstür zum Hotelrestaurant
geschehenen Unfall zurückzuführen sei. Auf die Fragen, ob ein anderer an
dem Unfall schuld sei und ob er persönlich Schadensersatzansprüche geltend
gemacht habe, antwortete er bejahend, teilte mit, die Rechtslage müsse noch
mit dem Anwalt geklärt werden, und verwies auf eine Anlage, welche die Kläge-
rin im vorliegenden Prozeß trotz Aufforderung der Beklagten nicht vorgelegt
hat. Der ausgefüllte Fragebogen nebst Anlage ging am 29. Mai 2001 bei der
Klägerin ein. Diese meldete mit Schreiben vom 13. Juni 2001 bei der Beklagten
einen Schadensersatzanspruch an.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Versäu-
mung der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB abgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht ent-
schieden, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin durch Ver-
säumung der Ausschlußfrist verlorengegangen ist.
I. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Die in der Gesprächsnotiz der Reiseleiterin festgehaltene Mängelanzei-
ge der Eltern am 26. April 2001 habe die Ausschlußfrist nicht gewahrt, weil sich
dieser Anzeige kein eindeutiges Verlangen nach Gewährleistung entnehmen
lasse. Die Behauptung der Klägerin, die Eltern hätten schon am 25. April 2001
klargestellt, daß sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollten, sei
widersprüchlich und unsubstantiiert. Es könne deshalb dahinstehen, ob der
Sozialversicherungsträger, auf den der Schadensersatzanspruch bereits im
Augenblick seiner Entstehung übergehe, sich überhaupt auf eine fristgerechte
Anspruchsanmeldung durch den Reisenden berufen könne.
Die Klägerin selbst habe die Ausschlußfrist versäumt. Der verbreiteten
Auffassung, daß die Frist bei Anspruchsübergang auf einen Sozialversiche-
rungsträger erst mit dessen Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Vor-
gang und der Person des Reiseveranstalters zu laufen beginne, sei nicht zu
folgen. Der Lauf der Ausschlußfrist beginne vielmehr - anders als der Lauf der
Verjährungsfrist - unabhängig von irgendwelchen Kenntnissen. Der Sozialver-
sicherungsträger, der häufig erst nach Fristablauf Kenntnis von dem Schaden
erlange, werde ausreichend durch die auch auf Sozialversicherungsträger an-
wendbare Bestimmung des § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. geschützt, wonach
der Reisende seine Ansprüche auch nach Fristablauf noch geltend machen
könne, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wor-
den sei.
Die Klägerin habe indessen die Frist nicht schuldlos versäumt. Nachdem
sie durch den ausgefüllten Fragebogen von dem Unfall Kenntnis erhalten habe,
sei ihr bis zum Fristende noch mehr als eine Woche Zeit zur Anmeldung ihrer
Schadensersatzansprüche verblieben. Da sie die Anlage zum Fragebogen, auf
die der Vater des Kindes unter anderem hinsichtlich der genauen Unfallschilde-
rung und der Frage, ob einen anderen die Schuld treffe, verwiesen habe, trotz
Aufforderung der Beklagten nicht zu den Akten gereicht habe, könne nicht
festgestellt werden, daß sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist ge-
hindert gewesen sei.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klä-
gerin die in § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte einmonatige Ausschlußfrist
für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen eines Reise-
mangels versäumt hat.
a) Die Klägerin hätte ihren Anspruch innerhalb der Ausschlußfrist an-
melden müssen.
(1) Soweit der Gewährleistungsanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB auf
den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet ist und daher ge-
mäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf die Kran-
kenkasse (den Sozialversicherungsträger) übergeht (BGHZ 48, 181, 188 ff.;
155, 342 ff.), ist es der Sozialversicherungsträger, dem die rechtzeitige Anmel-
dung des Anspruchs obliegt (so auch OLG Celle RRa 2002, 159; LG Frankfurt
a.M. RRa 2003, 70; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 12 Rdn. 361; Palandt/
Sprau, BGB, 63. Aufl., § 651 g Rdn. 2; Tonner, RRa 2003, 74; Kommentar zum
Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 116 SGB X Rdn. 9). Entgegen
der Ansicht der Revision ist der Text des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach
"der Reisende" die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen
hat, dahin auszulegen, daß der jeweilige Anspruchsinhaber die Frist wahren
muß. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ausschlußfrist. Der Ausschluß
der verspätet geltend gemachten Ansprüche findet seine Rechtfertigung darin,
daß der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierigkei-
ten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will.
Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, daß er
Regreßansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder
jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begr. z. Gesetzentwurf d.
Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32, sowie z. Entwurf d.
Rechtsausschusses d. Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11;
BGHZ 90, 363, 367; 97, 255, 262; 145, 343, 349). Dahinter steht der Gedanke
der schnellen Beweissicherung: Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren,
welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er schnell die
notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere die Erinne-
rung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann
(Tonner, aaO; Staudinger/Eckert (2003), BGB, § 651 g Rdn. 13). Sichere
Kenntnis der auf ihn zukommenden Gewährleistungsansprüche erlangt der
Reiseveranstalter aber nur durch eine Anmeldung seitens des Anspruchsinha-
bers. Wenn ein Dritter, dem der Anspruch nicht zusteht, diesen geltend macht,
besteht für den Reiseveranstalter bei vernünftiger Betrachtung kein hinrei-
chender Anlaß, sich um die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissi-
cherung zu bemühen. Denn die Anmeldung des Dritten läßt die Möglichkeit
offen, daß der Anspruchsinhaber selbst gar keinen Anspruch erheben wird, sei
es, daß er einen solchen für nicht gegeben oder nicht beweisbar hält, sei es,
daß er wegen Geringfügigkeit oder aus anderen Gründen darauf verzichten
will. Der Reiseveranstalter hat aber ein anzuerkennendes und schützenswertes
Interesse daran, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht
vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349).
(2) Nicht entschieden zu werden braucht im vorliegenden Fall die Frage,
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die rechtzeitige An-
meldung des übergegangenen Anspruchs durch den Sozialversicherungsträger
entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig einen Schadensersatzanspruch
geltend gemacht hat. Denn eine etwaige Anspruchsanmeldung von Seiten des
Kindes war jedenfalls vom Inhalt her ungeeignet, um die Anmeldung des Sozi-
alversicherungsträgers überflüssig zu machen.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung des Berufungsge-
richts, der Gesprächsnotiz der örtlichen Reiseleitung vom 28. April 2001 lasse
sich nur eine Mängelanzeige, aber keine Anspruchsanmeldung entnehmen, frei
von Rechtsfehlern zustandegekommen ist. Bedenken hiergegen bestehen un-
ter dem Gesichtspunkt, daß es dem Vater bei seiner Mitteilung, daß das Kind
Verätzungen dritten Grades erlitten habe, in erster Linie um die Anmeldung
eines schwerwiegenden Gesundheitsschadens und allenfalls zweitrangig um
die Beseitigung der Gefahrenquelle für die Zukunft gegangen sein dürfte. Dar-
über braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden.
bb) Die etwaige Anspruchsanmeldung von Seiten des Kindes konnte
den Sozialversicherungsträger nicht von seiner Anmeldeobliegenheit befreien,
weil sie keine eigenen Ansprüche des Kindes betraf. Wenn der Reisende nur
den ihm nicht mehr zustehenden, weil auf den Sozialversicherungsträger über-
gegangenen Teilanspruch anmeldet, ist wegen des schon oben hervorgehobe-
nen Gesichtspunkts, daß die Ausschlußfrist dem Reiseveranstalter sichere
Kenntnis bevorstehender Forderungen verschaffen soll, die Anmeldung eines
Dritten dies aber nicht zu leisten vermag, die Anmeldung des Sozialversiche-
rungsträgers unverzichtbar. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob in den
Fällen, in denen der Reisende die bei ihm verbliebenen Teilansprüche - z.B.
auf Schmerzensgeld, Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden, Ersatz
von Verdienstausfall oder Sachschäden - in ernstzunehmender Weise rechtzei-
tig geltend gemacht hat, eine rechtzeitige Anspruchsanmeldung auch des So-
zialversicherungsträgers entbehrlich ist, weil der Reiseveranstalter aufgrund
einer solchen Anmeldung des Anspruchsinhabers immerhin weiß, daß wegen
des Schadensereignisses überhaupt Forderungen auf ihn zukommen, und
deshalb möglicherweise schon hinreichenden Anlaß zur schnellen Sachaufklä-
rung hat, auch ohne daß der Sozialversicherungsträger sich äußert. Hier betraf
die etwaige Anmeldung keine eigenen Ansprüche des Kindes oder der Eltern,
sondern nur den bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungs-
träger übergegangenen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten. Ei-
nen Schmerzensgeldanspruch auf reisevertraglicher Grundlage gab es nach
der damaligen Rechtslage nicht; ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ge-
gen den Reiseveranstalter kam nicht in Frage.
b) Die Klägerin, die somit die einmonatige Ausschlußfrist durch Gel-
tendmachung ihres Schadensersatzanspruchs wahren mußte, hat diese Frist
versäumt. Die Frist beginnt nach dem Wortlaut des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB
mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen. Hier endete
die Reise am 7. Mai 2001. Die Klägerin meldete den Schadensersatz indessen
erst mit Schreiben vom 13. Juni 2001 bei der Beklagten an.
Daß die Frist mit dem Reiseende beginnt, gilt auch für Sozialversiche-
rungsträger. Mit dem Berufungsgericht abzulehnen ist die in Rechtsprechung
und Literatur vertretene andere Ansicht, daß im Falle eines Anspruchsüber-
gangs auf den Sozialversicherungsträger die Ausschlußfrist erst ab dessen
Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen läuft (so aber
LG Frankfurt a.M. NJW 1990, 520 u. RRa 2003, 74; OLG Celle aaO; Tonner,
aaO; Führich, aaO Rdn. 363; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Renten-
versicherung aaO; a.A. LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 137).
Das Landgericht Frankfurt a.M. (NJW 1990, 520) hat sich auf die Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs gestützt, daß nach einem bereits zur Zeit
des schädigenden Ereignisses erfolgten Anspruchsübergang auf den Sozial-
versicherungsträger für den Beginn der Verjährung nicht auf die Kenntnis des
Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers abgestellt werden
kann (BGHZ 48, 181 ff.). Diese Entscheidung betraf jedoch, worauf das Beru-
fungsgericht zutreffend hingewiesen hat, einen Fall der Verjährung nach § 852
BGB, wo die Verjährungsfrist mit Kenntnis vom Schaden und von der Person
des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt (BGHZ 48, 181, 183, 192). Sie gibt da-
her für den Beginn der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, die ohne
Rücksicht auf irgendwelche Kenntnisse mit dem Reiseende anläuft, nichts her.
Auch das von der Revision betonte Schutzbedürfnis des Sozialversiche-
rungsträgers, der in der Regel erst bei der Abrechnung seiner Leistungen und
damit häufig erst nach Fristablauf von dem Schadensersatzanspruch gegen
den Reiseveranstalter erfahren wird, gebietet keine Verschiebung des Fristbe-
ginns auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Wie das Berufungsgericht zu-
treffend ausgeführt hat, ist dem Interesse des Sozialversicherungsträgers ge-
nügend Rechnung getragen durch die Bestimmung, daß der Reisende auch
nach Fristablauf noch Ansprüche geltend machen kann, wenn er ohne Ver-
schulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist (§ 651 g Abs. 1
Satz 2 BGB in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung - a.F.; jetzt:
§ 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB). So liegt es bei Unkenntnis des Sozialversicherers
von seinem Anspruch (so auch Tonner, aaO, vgl. BGH, Urt. . 02.11.1994
- IV ZR 324/93, VersR 1995, 82 unter 2 a cc für eine Ausschlußfrist des Versi-
cherungsrechts; offengelassen von LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 137). Die
Möglichkeit, den Anspruch noch nach Fristablauf geltend zu machen, soll ver-
hindern, daß durch die zugunsten des Reiseveranstalters eingeführte kurze
Ausschlußfrist für den Anspruchsinhaber unzumutbare Härten entstehen. Dazu
würde auch der Fall gehören, daß der Anspruchsinhaber, der ohne Fahrlässig-
keit erst nach Fristablauf von dem Anspruch erfährt, oder so kurz vorher, daß
er die Frist nicht mehr einhalten kann, seinen Anspruch verliert. Deshalb ist die
- unverschuldete - Unkenntnis des Anspruchs ein Entschuldigungsgrund für die
Fristversäumung.
2. Die Klägerin hat indessen nicht alle Voraussetzungen für die Gel-
tendmachung ihres Anspruchs trotz Fristversäumung dargelegt. Es war ihr
zwar anfangs mangels Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen
und der Person des Schädigers unverschuldet nicht möglich, den Schadenser-
satzanspruch anzumelden. Offenbleiben kann, ob sie, wie das Berufungsge-
richt meint, nach dem für den 29. Mai 2001 anzunehmenden Wegfall dieses
Hindernisses bis zum Fristablauf am 7. Juni 2001 noch genügend Zeit für die
Anspruchsanmeldung hatte und infolgedessen die Frist letzten Endes doch
schuldhaft versäumte. Denn jedenfalls hat sie nicht dargelegt, daß sie die Gel-
tendmachung des Anspruchs nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich
nachholte.
a) Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlußfrist versäumt
hat, muß seinen Anspruch unverzüglich nach Beendigung der Verhinderung
geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (Staudin-
ger/Eckert, aaO Rdn. 23; Palandt/Sprau, aaO Rdn. 3; Führich, aaO Rdn. 372;
Soergel/H.-W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 13; so wohl auch LG Frank-
furt a.M. NJW 1987, 132). Dies folgt schon aus dem Sinn der Ausschlußfrist
(Staudinger/Eckert, aaO), die dem Reiseveranstalter eine zeitnahe Sachver-
haltsaufklärung ermöglichen will. Aus diesem Gesetzeszweck ergibt sich, daß
ein Anspruchsinhaber, dem mangels Verschuldens an der Fristversäumung die
Möglichkeit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruchs eröffnet
wird, diese Chance so schnell wie möglich nutzen muß, um die Fristüberschrei-
tung gering zu halten. Er darf also mit der Geltendmachung nicht länger als
nötig zuwarten. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes wird ihm die
Geltendmachung der Ansprüche über die Frist hinaus ermöglicht, weil und
auch solange er ohne Verschulden an ihrer Einhaltung gehindert war. Es liegt
hier nicht anders als im Versicherungsrecht, wo für Ausschlußfristen der
Grundsatz gilt, daß der Versicherungsnehmer keine Rechtsnachteile erleidet,
wenn er die Frist schuldlos versäumt hat, wo aber nach Wegfall des
Entschuldigungsgrundes die Frist nicht erneut zu laufen beginnt, sondern der
Versicherungsnehmer die unterlassene Handlung nunmehr unverzüglich
nachholen muß (vgl. BGHZ 130, 171, 175 für die Ausschlußfrist des § 8 Abs. 2
Nr. 1 AUB 61).
b) Die unverzügliche Nachholung der Anspruchsanmeldung ist somit ei-
ne notwendige Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des § 651 g Abs. 1
Satz 2 BGB a.F. Auch hierfür trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweis-
last. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen.
"Unverzüglich" bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1
Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Bei der Ausfüllung dieses unbestimm-
ten Rechtsbegriffs ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen,
nach denen insbesondere die dem Rechtsinhaber zuzugestehende angemes-
sene Überlegungsfrist zu bemessen ist (BAGE 32, 237, 247). Die Klägerin hat
die besonderen Umstände ihres Falles nicht ausreichend dargelegt. Mangels
näherer Angaben ist davon auszugehen, daß sie bereits am 29. Mai 2001, als
der vom Vater des Kindes ausgefüllte Fragebogen nebst Anlage bei ihr ein-
ging, alle zur Geltendmachung des Anspruchs nötigen Informationen erlangte,
die in der von der Klägerin nicht vorgelegten Anlage enthalten gewesen sein
können. Dann aber nahm sich die Klägerin für ihre Überlegungen 15 Tage lang
Zeit. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, daß der Klä-
gerin, nachdem sie den Fragebogen erhalten hatte, zur Bearbeitung der Scha-
densmeldung bis zum Ende der Ausschlußfrist lediglich sechs Werktage
(30. Mai bis 7. Juni 2001) zur Verfügung gestanden hätten und daß die Inan-
spruchnahme eines so kurzen Zeitraums niemals als schuldhaftes Zögern be-
wertet werden dürfe, geht fehl. Denn für die Frage der unverzüglichen Nachho-
lung kam es nicht auf die Zeit bis zum Ablauf der Ausschlußfrist an, sondern
auf die zwischen der Kenntniserlangung der Klägerin am 29. Mai und ihrer An-
spruchsanmeldung vom 13. Juni 2001 verstrichene Zeit, die 15 Tage betrug.
Eine abstrakte Regel des Inhalts, daß die angemessene Überlegungsfrist in
jedem Falle mindestens 15 Tage beträgt, läßt sich nicht aufstellen. Ob ange-
sichts der konkreten Umstände die Anspruchsanmeldung der Klägerin gleich-
wohl noch innerhalb der ihr zuzugestehenden angemessenen Überlegungsfrist
und damit unverzüglich erfolgte, hätte das Berufungsgericht nur beurteilen
können, wenn die Klägerin die Anlage vorgelegt hätte. Auf die demnach feh-
lenden näheren Angaben zur unverzüglichen Nachholung der Anspruchsan-
meldung brauchte das Berufungsgericht die Klägerin auch nicht hinzuweisen,
da schon die Beklagte sie wiederholt aufgefordert hatte, die Anlage vorzule-
gen.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck