BGH Urteil vom 09.06.2009 – Xa ZR 74/08
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Juni 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Juni 2009 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Dr. Lemke, Gröning und Dr. Berger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Koblenz vom 16. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land nimmt den beklagten Reiseveranstalter aus
übergegangenem Recht wegen eines Reisemangels auf Schadensersatz we-
gen der Verletzung mehrerer Lehrer und auf Feststellung in Anspruch, dass der
Beklagte ihm auch zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muss.
Die geschädigten Reisenden, die als Lehrkräfte im Dienst des Klägers
stehen, buchten für die Zeit vom 16. Juli bis 7. August 2004 eine Studienreise
nach Peru. Dort verunglückten die Reisenden am 27. Juli 2004, als der von
dem Beklagten gecharterte Reisebus eine Böschung hinabstürzte, und wurden
zum Teil schwer verletzt. Der Beklagte flog unmittelbar nach dem Unfall nach
Peru, wo er die Unfallregulierung vor Ort vornahm und den vorzeitigen Rück-
transport der Geschädigten nach Deutschland veranlasste. Die Reisenden
machten innerhalb einer Monatsfrist nach dem vertraglich vorgesehenen Ende
der Reise Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend, die von dessen Haft-
pflichtversicherung reguliert wurden.
Der Kläger, der den verunglückten Lehrern durch das niedersächsische
Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Beihilfen zu den Heilbehand-
lungskosten geleistet und die Dienstbezüge für die Zeiträume unfallbedingter
Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt hat, nahm den Beklagten hingegen erst nach
Ablauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers,
mit der nur noch vertragliche Ansprüche geltend gemacht worden sind, ist er-
folglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger die von ihm erhobenen Schadensersatzansprüche im Hinblick auf er-
brachte Heilbehandlungsaufwendungen und Dienstausfallkosten im beschränk-
ten Umfang, nämlich bezüglich der Reisenden K. und B. , weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht an-
genommen, dass Schadensersatzansprüche des Klägers durch Versäumung
der Ausschlussfrist für die Anmeldung reisevertraglicher Gewährleistungsan-
sprüche (§ 651g Abs. 1 BGB) verloren gegangen sind.
I.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Der Kläger habe seine Ansprüche nicht nur selbst gegenüber dem Rei-
severanstalter geltend machen, sondern dabei auch die Frist des § 651g Abs. 1
BGB einhalten müssen. Die eigene rechtzeitige Anmeldung der übergegange-
nen Ansprüche durch den Kläger sei auch nicht dadurch entbehrlich geworden,
dass die Reisenden selbst die ihnen verbliebenen Ansprüche aus dem Reise-
vertrag rechtzeitig bei dem beklagten Reiseveranstalter geltend gemacht hät-
ten. Die Ausschlussfrist des § 651g BGB habe zumindest auch den Zweck,
dem Reiseveranstalter kurzfristig nach Beendigung der Reise sichere Kenntnis
darüber zu verschaffen, welche Ansprüche durch wen gegen ihn erhoben wür-
den, damit er seinerseits das Erforderliche zur Beweissicherung und zur Einlei-
tung von möglichen Regressverfahren in die Wege leiten könne. Diesem Inter-
esse werde nicht gedient, wenn lediglich der Reisende die ihm verbliebenen,
unter Umständen nur noch geringfügigen Ansprüche anmelde und dann nach
einer unter Umständen längeren Zeit der Anspruchsinhaber aus übergegange-
nem Recht weitere erhebliche Forderungen geltend mache. Die gesetzgeberi-
sche Begründung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB, wonach das
Beweissicherungsinteresse des Reiseveranstalters eine schnelle Anmeldung
der gegen ihn gerichteten Ansprüche erfordere, rechtfertige nicht, die Vorschrift
nur dann anzuwenden, wenn der Reiseveranstalter auf die Anmeldung der An-
sprüche angewiesen sei, um von einem Reisemangel überhaupt Kenntnis zu
erhalten, und damit bei der Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen,
ob die Einhaltung der Fristvorschrift entbehrlich sei.
Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger wegen Versäu-
mung der Ausschlussfrist mit seinen Ansprüchen gegenüber dem Beklagten
ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei kein Verhalten des Beklagten ge-
genüber dem Kläger ersichtlich, durch das der Beklagte zumindest konkludent
gezeigt haben könnte, dass er die Ansprüche auch ohne Einhaltung der Frist
nicht ablehnen werde.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger stehen
vertragliche Ansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten
nicht zu.
1.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass
der Kläger, auf den schon zum Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 95 Satz 1 Nds.
BeamtenG (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 19.02.2001) die Gewähr-
leistungsansprüche insoweit übergegangen waren, als er während einer auf
der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge
der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet gewesen ist,
seine Ansprüche selbst innerhalb der Ausschlussfrist bei dem Beklagten hätte
anmelden müssen. Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach § 651g Abs. 1
Satz 1 BGB, die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft
den jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den
Zessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forde-
rungsübergang übergegangen sind.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die recht-
zeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch
dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadenser-
satzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Celle RRa 2006, 212, 214; vgl. auch
Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, BGB,
Führich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004,
204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts,
Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.).
a)
Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter
Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleis-
tungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen
Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine
Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer be-
nachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86;
145, 343, 349; BGH, Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420). Wie
der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350,
354) ausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn
zukommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmel-
dung des Anspruchsinhabers. Daher hat der Bundesgerichtshof jedenfalls in
jenem Fall, in dem lediglich eine vom Reisenden vorgenommene Anmeldung
des für ihn fremden, weil auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen
Teilanspruchs auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Frage gestanden hat,
die eigene rechtzeitige Anmeldung des Anspruchsinhabers aus übergegange-
nem Recht für unentbehrlich erachtet.
Der Schutzzweck der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB,
dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zu-
kommenden Ansprüche zu verschaffen, kann indes gleichermaßen nicht hin-
reichend erfüllt sein, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden
Ansprüche geltend macht. Denn damit steht für den Reiseveranstalter noch
keineswegs sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen
Rechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch sei-
ne Inanspruchnahme entwickeln könnte. Während für den Reiseveranstalter
bei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der
Anspruchsinhaber selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ
159, 350, 355), kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den
Reisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forde-
rungen Dritter noch auf ihn zukommen können. Auch hier sind Fallgestaltungen
denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen hinreichenden
Anlass hat, sich umfassend um die Aufklärung des Sachverhalts und um die
Beweissicherung zu kümmern, etwa weil die Höhe der von dem Reisenden
selbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgründe deren
Begleichung nahelegen oder im Verhältnis zur Höhe der angemeldeten An-
sprüche die Durchsetzung von Regressforderungen unwirtschaftlich erscheint.
Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des
Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht
vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349; 159, 350, 355), ist auch
bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen. Müsste der Reiseveranstalter
nach der Anmeldung von Forderungen eines Anspruchsinhabers zeitlich unbe-
grenzt mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche in unbekannter Höhe
durch ihm bislang unbekannte Anspruchsinhaber rechnen, würde der von
§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt.
b)
Überdies würde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit füh-
ren, wenn die Entscheidung, ob der
Inhaber eines Anspruchs aus
übergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann,
davon abhängig wäre, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer
Höhe zustehen, die ohnehin das Erfordernis einer schnellen Beweissicherung
begründen. Diese Unsicherheit bestünde nicht nur bei dem vom Normzweck
geschützten Reiseveranstalter, sondern auch auf Seiten des Anspruchsinha-
bers aus übergegangenem Recht, der im Einzelfall zu prüfen hätte, ob bereits
die Anmeldung des Reisenden rechtzeitig und von ihrem Inhalt geeignet wäre,
eine eigene fristgemäße Anmeldung entbehrlich zu machen. Auch der als Aus-
legungsmaßstab heranzuziehende Normzweck des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB,
eine notwendige Beweissicherung sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, bei der
Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der ge-
rade auch der Rechtssicherheit dienenden Ausschlussfrist durch den Zessionar
ausnahmsweise entbehrlich ist.
c)
Der Zessionar wird durch die für ihn bestehende Pflicht, seinen
Anspruch innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB anzumelden, auch nicht
im Hinblick darauf unzumutbar belastet, dass er gegebenenfalls erst bei Ab-
rechnung seiner Leistungen und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von
seinem Anspruch gegen den Reiseveranstalter Kenntnis erlangt. Auch für ihn
gilt die der Vermeidung von Härtefällen dienende Regelung in § 651g Abs. 1
Satz 3 BGB, wonach der Anspruchsinhaber nach Ablauf der Monatsfrist seine
Ansprüche noch geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Ein-
haltung der Frist verhindert war.
3.
Der Kläger hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend er-
kannt hat, die Voraussetzungen für eine Exkulpation gemäß § 651g Abs. 1
Satz 3 BGB nicht erfüllt, für deren Vorliegen den Gläubiger die Darlegungs-
und Beweislast trifft. Die vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles getroffene und revisionsrechtlich nur beschränkt
nachprüfbare (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549,
2552) Würdigung, dass der Kläger nach Kenntniserlangung vom Bestehen sei-
ner Ansprüche deren Geltendmachung nicht unverzüglich nachgeholt habe, ist
nicht zu beanstanden.
a)
Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlussfrist ver-
säumt hat, muss seinen Anspruch unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses
geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (vgl. BGHZ
159, 350, 358). Er darf also mit der Geltendmachung eines Schadensersatzan-
spruchs nicht länger als nötig warten, wobei ihm eine angemessene Überle-
gungsfrist zuzugestehen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Heran-
ziehung der vom Landgericht festgestellten und zwischen den Parteien unstrei-
tigen Zeiträume, die zwischen der Kenntniserlangung der zuständigen Sach-
bearbeiterin vom Schadenseintritt und der Anspruchsanmeldung jeweils ver-
strichen sind, die Nachholung der Anmeldungen als nicht mehr unverzüglich im
Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. Soweit die Revision hiergegen
im Hinblick auf die Anspruchsanmeldung bezüglich der Lehrerin K.
anführt, dass die Sachbearbeiterin des klagenden Landes die hinter dem Be-
klagten stehende Versicherung fünf Tage nach Kenntniserlangung von der
Person des Schuldners angeschrieben habe, lässt dieses Vorbringen die vor-
ausgehende, bereits einen Monat zuvor erfolgte Kenntnis von der Unfallbeteili-
gung der Geschädigten und die anschließende nur zögerliche Einholung weite-
rer Informationen unberücksichtigt. So sind nach der Schadensmeldung durch
das NLBV vom 20. September 2004 bereits neun Tage verstrichen, bis die
Sachbearbeiterin überhaupt von der geschädigten Lehrerin schriftlich weitere
Aufklärung erbeten hat. Die im Hinblick auf die Anspruchsanmeldung bezüglich
der Lehrerin B. erhobene Rüge der Revision, dass die zwischen Kenntniser-
langung und Anmeldung liegenden zehn Werktage noch kein schuldhaftes Zö-
gern im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erkennen lasse, geht ebenfalls fehl. Denn
sie lässt unberücksichtigt, dass es sich bei der Schadensregulierung für diese
Geschädigte bereits um den vierten Schadensfall gehandelt hat, der aufgrund
desselben Unfalls innerhalb eines Jahres am 15. September 2005 an die zu-
ständige Regressstelle des klagenden Landes herangetragen worden ist. In-
soweit hat der Kläger weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, welche nähere
Überprüfung zum anspruchsbegründenden Ereignis oder Überlegungen zur
Frage einer Forderungsanmeldung veranlasst gewesen sein könnten.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision scheitert eine schuldhafte
Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB auch nicht daran,
dass der Kläger die Frist nicht gekannt hat und nicht hat kennen müssen.
Die zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des
Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, einen Vertragspartner bei
Vertragsschluss über die nach § 651g Abs. 1 BGB einzuhaltende Frist zu be-
lehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden, nicht jedoch auf den ihm Leistun-
gen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger. Daher lässt
sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zugunsten eines
Reisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die Ausschluss-
frist nicht gekannt und damit nicht schuldhaft versäumt hat, wenn der Reise-
veranstalter ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007
- X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf Dritte übertra-
gen, die gegen den Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht mit eigen-
ständigen Forderungen vorgehen.
Sonstige Gründe für eine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von
der Ausschlussfrist werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Mit
einer allgemeinen Berufung auf Rechtsunkenntnis kann das klagende Land
nicht gehört werden. Als Dienstherr der verletzten Lehrer unterhält er eine ei-
gene mit Schadensregulierungen befasste Regressstelle, und es ist ihm zuzu-
muten, sich hinreichend über die insoweit einschlägigen Fristvorschriften zu
informieren.
4.
Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Geltendmachung der
Ausschlussfrist auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten ge-
sehen. Der Umstand, dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen
gegenüber den Reisenden ernst genommen und sich umgehend um deren Be-
lange und eine Schadensregulierung gekümmert hat, stellt keine rechtsge-
schäftliche Erklärung gegenüber weiteren Anspruchsgegnern dar. Ohnehin hat
der Kläger nicht behauptet, eine rechtzeitige Anmeldung eigener Ansprüche
wegen einer Kenntnis vom Verhalten des Beklagten den Reisenden gegenüber
unterlassen zu haben. Damit ist für die Annahme rechtsmissbräuchlicher Beru-
fung auf den Fristablauf kein Raum. Denn Voraussetzung für rechtsmiss-
bräuchliches Verhalten ist, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine Verjäh-
rungs- oder Ausschlussfrist eingreift, durch sein Verhalten dem Anspruchsbe-
rechtigten gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat,
dass er auf die Einhaltung der Frist verzichte (vgl. zur ähnlichen Problematik
treuwidrigen Berufens auf eine Fristversäumung bei der ehemals in § 12 Abs. 3
VVG geregelten Ausschlussfrist Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 52).
Im Streitfall kann die Revision auf kein entsprechendes Verhalten des Beklag-
ten gegenüber dem Kläger verweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Mühlens
Lemke
Gröning
Berger
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 O 323/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.05.2008 - 10 U 1165/07 -