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BGH Urteil vom 09.06.2009 – Xa ZR 74/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Juni 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. Juni 2009 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Dr. Lemke, Gröning und Dr. Berger

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Koblenz vom 16. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Das klagende Land nimmt den beklagten Reiseveranstalter aus

übergegangenem Recht wegen eines Reisemangels auf Schadensersatz we-

gen der Verletzung mehrerer Lehrer und auf Feststellung in Anspruch, dass der

Beklagte ihm auch zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muss.

Die geschädigten Reisenden, die als Lehrkräfte im Dienst des Klägers

stehen, buchten für die Zeit vom 16. Juli bis 7. August 2004 eine Studienreise

nach Peru. Dort verunglückten die Reisenden am 27. Juli 2004, als der von

dem Beklagten gecharterte Reisebus eine Böschung hinabstürzte, und wurden

zum Teil schwer verletzt. Der Beklagte flog unmittelbar nach dem Unfall nach

Peru, wo er die Unfallregulierung vor Ort vornahm und den vorzeitigen Rück-

transport der Geschädigten nach Deutschland veranlasste. Die Reisenden

machten innerhalb einer Monatsfrist nach dem vertraglich vorgesehenen Ende

der Reise Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend, die von dessen Haft-

pflichtversicherung reguliert wurden.

Der Kläger, der den verunglückten Lehrern durch das niedersächsische

Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Beihilfen zu den Heilbehand-

lungskosten geleistet und die Dienstbezüge für die Zeiträume unfallbedingter

Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt hat, nahm den Beklagten hingegen erst nach

Ablauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers,

mit der nur noch vertragliche Ansprüche geltend gemacht worden sind, ist er-

folglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger die von ihm erhobenen Schadensersatzansprüche im Hinblick auf er-

brachte Heilbehandlungsaufwendungen und Dienstausfallkosten im beschränk-

ten Umfang, nämlich bezüglich der Reisenden K. und B. , weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht an-

genommen, dass Schadensersatzansprüche des Klägers durch Versäumung

der Ausschlussfrist für die Anmeldung reisevertraglicher Gewährleistungsan-

sprüche (§ 651g Abs. 1 BGB) verloren gegangen sind.

I.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:

Der Kläger habe seine Ansprüche nicht nur selbst gegenüber dem Rei-

severanstalter geltend machen, sondern dabei auch die Frist des § 651g Abs. 1

BGB einhalten müssen. Die eigene rechtzeitige Anmeldung der übergegange-

nen Ansprüche durch den Kläger sei auch nicht dadurch entbehrlich geworden,

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dass die Reisenden selbst die ihnen verbliebenen Ansprüche aus dem Reise-

vertrag rechtzeitig bei dem beklagten Reiseveranstalter geltend gemacht hät-

ten. Die Ausschlussfrist des § 651g BGB habe zumindest auch den Zweck,

dem Reiseveranstalter kurzfristig nach Beendigung der Reise sichere Kenntnis

darüber zu verschaffen, welche Ansprüche durch wen gegen ihn erhoben wür-

den, damit er seinerseits das Erforderliche zur Beweissicherung und zur Einlei-

tung von möglichen Regressverfahren in die Wege leiten könne. Diesem Inter-

esse werde nicht gedient, wenn lediglich der Reisende die ihm verbliebenen,

unter Umständen nur noch geringfügigen Ansprüche anmelde und dann nach

einer unter Umständen längeren Zeit der Anspruchsinhaber aus übergegange-

nem Recht weitere erhebliche Forderungen geltend mache. Die gesetzgeberi-

sche Begründung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB, wonach das

Beweissicherungsinteresse des Reiseveranstalters eine schnelle Anmeldung

der gegen ihn gerichteten Ansprüche erfordere, rechtfertige nicht, die Vorschrift

nur dann anzuwenden, wenn der Reiseveranstalter auf die Anmeldung der An-

sprüche angewiesen sei, um von einem Reisemangel überhaupt Kenntnis zu

erhalten, und damit bei der Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen,

ob die Einhaltung der Fristvorschrift entbehrlich sei.

Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger wegen Versäu-

mung der Ausschlussfrist mit seinen Ansprüchen gegenüber dem Beklagten

ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei kein Verhalten des Beklagten ge-

genüber dem Kläger ersichtlich, durch das der Beklagte zumindest konkludent

gezeigt haben könnte, dass er die Ansprüche auch ohne Einhaltung der Frist

nicht ablehnen werde.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger stehen

vertragliche Ansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten

nicht zu.

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1.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass

der Kläger, auf den schon zum Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 95 Satz 1 Nds.

BeamtenG (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 19.02.2001) die Gewähr-

leistungsansprüche insoweit übergegangen waren, als er während einer auf

der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge

der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet gewesen ist,

seine Ansprüche selbst innerhalb der Ausschlussfrist bei dem Beklagten hätte

anmelden müssen. Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach § 651g Abs. 1

Satz 1 BGB, die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft

den jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den

Zessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forde-

rungsübergang übergegangen sind.

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2.

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die recht-

zeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch

dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadenser-

satzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Celle RRa 2006, 212, 214; vgl. auch

Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, BGB,

5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. § 651g Rdn. 2; a.A.

Führich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004,

204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts,

Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.).

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a)

Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter

Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleis-

tungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen

Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine

Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer be-

nachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86;

145, 343, 349; BGH, Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420). Wie

der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350,

354) ausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn

zukommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmel-

dung des Anspruchsinhabers. Daher hat der Bundesgerichtshof jedenfalls in

jenem Fall, in dem lediglich eine vom Reisenden vorgenommene Anmeldung

des für ihn fremden, weil auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen

Teilanspruchs auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Frage gestanden hat,

die eigene rechtzeitige Anmeldung des Anspruchsinhabers aus übergegange-

nem Recht für unentbehrlich erachtet.

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Der Schutzzweck der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB,

dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zu-

kommenden Ansprüche zu verschaffen, kann indes gleichermaßen nicht hin-

reichend erfüllt sein, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden

Ansprüche geltend macht. Denn damit steht für den Reiseveranstalter noch

keineswegs sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen

Rechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch sei-

ne Inanspruchnahme entwickeln könnte. Während für den Reiseveranstalter

bei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der

Anspruchsinhaber selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ

159, 350, 355), kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den

Reisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forde-

rungen Dritter noch auf ihn zukommen können. Auch hier sind Fallgestaltungen

denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen hinreichenden

Anlass hat, sich umfassend um die Aufklärung des Sachverhalts und um die

Beweissicherung zu kümmern, etwa weil die Höhe der von dem Reisenden

selbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgründe deren

Begleichung nahelegen oder im Verhältnis zur Höhe der angemeldeten An-

sprüche die Durchsetzung von Regressforderungen unwirtschaftlich erscheint.

Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des

Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht

vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349; 159, 350, 355), ist auch

bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen. Müsste der Reiseveranstalter

nach der Anmeldung von Forderungen eines Anspruchsinhabers zeitlich unbe-

grenzt mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche in unbekannter Höhe

durch ihm bislang unbekannte Anspruchsinhaber rechnen, würde der von

§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt.

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b)

Überdies würde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit füh-

ren, wenn die Entscheidung, ob der

Inhaber eines Anspruchs aus

übergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann,

davon abhängig wäre, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer

Höhe zustehen, die ohnehin das Erfordernis einer schnellen Beweissicherung

begründen. Diese Unsicherheit bestünde nicht nur bei dem vom Normzweck

geschützten Reiseveranstalter, sondern auch auf Seiten des Anspruchsinha-

bers aus übergegangenem Recht, der im Einzelfall zu prüfen hätte, ob bereits

die Anmeldung des Reisenden rechtzeitig und von ihrem Inhalt geeignet wäre,

eine eigene fristgemäße Anmeldung entbehrlich zu machen. Auch der als Aus-

legungsmaßstab heranzuziehende Normzweck des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB,

eine notwendige Beweissicherung sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, bei der

Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der ge-

rade auch der Rechtssicherheit dienenden Ausschlussfrist durch den Zessionar

ausnahmsweise entbehrlich ist.

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c)

Der Zessionar wird durch die für ihn bestehende Pflicht, seinen

Anspruch innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB anzumelden, auch nicht

im Hinblick darauf unzumutbar belastet, dass er gegebenenfalls erst bei Ab-

rechnung seiner Leistungen und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von

seinem Anspruch gegen den Reiseveranstalter Kenntnis erlangt. Auch für ihn

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gilt die der Vermeidung von Härtefällen dienende Regelung in § 651g Abs. 1

Satz 3 BGB, wonach der Anspruchsinhaber nach Ablauf der Monatsfrist seine

Ansprüche noch geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Ein-

haltung der Frist verhindert war.

3.

Der Kläger hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend er-

kannt hat, die Voraussetzungen für eine Exkulpation gemäß § 651g Abs. 1

Satz 3 BGB nicht erfüllt, für deren Vorliegen den Gläubiger die Darlegungs-

und Beweislast trifft. Die vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der

Umstände des Einzelfalles getroffene und revisionsrechtlich nur beschränkt

nachprüfbare (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549,

2552) Würdigung, dass der Kläger nach Kenntniserlangung vom Bestehen sei-

ner Ansprüche deren Geltendmachung nicht unverzüglich nachgeholt habe, ist

nicht zu beanstanden.

a)

Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlussfrist ver-

säumt hat, muss seinen Anspruch unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses

geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (vgl. BGHZ

159, 350, 358). Er darf also mit der Geltendmachung eines Schadensersatzan-

spruchs nicht länger als nötig warten, wobei ihm eine angemessene Überle-

gungsfrist zuzugestehen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Heran-

ziehung der vom Landgericht festgestellten und zwischen den Parteien unstrei-

tigen Zeiträume, die zwischen der Kenntniserlangung der zuständigen Sach-

bearbeiterin vom Schadenseintritt und der Anspruchsanmeldung jeweils ver-

strichen sind, die Nachholung der Anmeldungen als nicht mehr unverzüglich im

Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. Soweit die Revision hiergegen

im Hinblick auf die Anspruchsanmeldung bezüglich der Lehrerin K.

anführt, dass die Sachbearbeiterin des klagenden Landes die hinter dem Be-

klagten stehende Versicherung fünf Tage nach Kenntniserlangung von der

Person des Schuldners angeschrieben habe, lässt dieses Vorbringen die vor-

ausgehende, bereits einen Monat zuvor erfolgte Kenntnis von der Unfallbeteili-

gung der Geschädigten und die anschließende nur zögerliche Einholung weite-

rer Informationen unberücksichtigt. So sind nach der Schadensmeldung durch

das NLBV vom 20. September 2004 bereits neun Tage verstrichen, bis die

Sachbearbeiterin überhaupt von der geschädigten Lehrerin schriftlich weitere

Aufklärung erbeten hat. Die im Hinblick auf die Anspruchsanmeldung bezüglich

der Lehrerin B. erhobene Rüge der Revision, dass die zwischen Kenntniser-

langung und Anmeldung liegenden zehn Werktage noch kein schuldhaftes Zö-

gern im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erkennen lasse, geht ebenfalls fehl. Denn

sie lässt unberücksichtigt, dass es sich bei der Schadensregulierung für diese

Geschädigte bereits um den vierten Schadensfall gehandelt hat, der aufgrund

desselben Unfalls innerhalb eines Jahres am 15. September 2005 an die zu-

ständige Regressstelle des klagenden Landes herangetragen worden ist. In-

soweit hat der Kläger weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, welche nähere

Überprüfung zum anspruchsbegründenden Ereignis oder Überlegungen zur

Frage einer Forderungsanmeldung veranlasst gewesen sein könnten.

b)

Entgegen der Auffassung der Revision scheitert eine schuldhafte

Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB auch nicht daran,

dass der Kläger die Frist nicht gekannt hat und nicht hat kennen müssen.

Die zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des

Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, einen Vertragspartner bei

Vertragsschluss über die nach § 651g Abs. 1 BGB einzuhaltende Frist zu be-

lehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden, nicht jedoch auf den ihm Leistun-

gen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger. Daher lässt

sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zugunsten eines

Reisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die Ausschluss-

frist nicht gekannt und damit nicht schuldhaft versäumt hat, wenn der Reise-

veranstalter ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007

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- X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf Dritte übertra-

gen, die gegen den Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht mit eigen-

ständigen Forderungen vorgehen.

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Sonstige Gründe für eine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von

der Ausschlussfrist werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Mit

einer allgemeinen Berufung auf Rechtsunkenntnis kann das klagende Land

nicht gehört werden. Als Dienstherr der verletzten Lehrer unterhält er eine ei-

gene mit Schadensregulierungen befasste Regressstelle, und es ist ihm zuzu-

muten, sich hinreichend über die insoweit einschlägigen Fristvorschriften zu

informieren.

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4.

Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Geltendmachung der

Ausschlussfrist auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten ge-

sehen. Der Umstand, dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen

gegenüber den Reisenden ernst genommen und sich umgehend um deren Be-

lange und eine Schadensregulierung gekümmert hat, stellt keine rechtsge-

schäftliche Erklärung gegenüber weiteren Anspruchsgegnern dar. Ohnehin hat

der Kläger nicht behauptet, eine rechtzeitige Anmeldung eigener Ansprüche

wegen einer Kenntnis vom Verhalten des Beklagten den Reisenden gegenüber

unterlassen zu haben. Damit ist für die Annahme rechtsmissbräuchlicher Beru-

fung auf den Fristablauf kein Raum. Denn Voraussetzung für rechtsmiss-

bräuchliches Verhalten ist, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine Verjäh-

rungs- oder Ausschlussfrist eingreift, durch sein Verhalten dem Anspruchsbe-

rechtigten gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat,

dass er auf die Einhaltung der Frist verzichte (vgl. zur ähnlichen Problematik

treuwidrigen Berufens auf eine Fristversäumung bei der ehemals in § 12 Abs. 3

VVG geregelten Ausschlussfrist Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 52).

Im Streitfall kann die Revision auf kein entsprechendes Verhalten des Beklag-

ten gegenüber dem Kläger verweisen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck

Mühlens

Lemke

Gröning

Berger

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 O 323/06 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.05.2008 - 10 U 1165/07 -