BGH Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 12. Juni 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1
a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Ver- kehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reise- mangel darstellen.
b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveran- stalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.
c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.
d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschluss- frist des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Ver- mutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.
e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschul- digt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.
f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nach- zuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Aus- schlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urt. v. 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter wegen eines
im Urlaubsclub erlittenen Unfalls Minderung des Reisepreises, Ersatz von Heil-
behandlungskosten, Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte
ihr auch zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis ersetzen muss.
Die Klägerin und ihre kleine Tochter verbrachten vom 19. bis 26. Mai
2004 einen bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub im R. Club
A. . Im Reisekatalog der Beklagten hieß es unter "Entertainment", dass dort
unter anderem "amüsante Abendshows im Clubtheater" stattfinden würden. Am
Abend des 24. Mai besuchten Mutter und Kind eine im Clubtheater stattfinden-
de Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wetten-
dass-Spiels einem Kind die Wette anbot: "Wetten, dass es Deiner Mama nicht
gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Daraufhin
begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein
Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Klägerin am
Hinterkopf. Die Klägerin verspürte Kopfschmerzen, Benommenheit, Übelkeit
und Erbrechen. Gleich nach ihrer Rückkehr, am 27. Mai, suchte sie ihren Haus-
arzt auf, der eine Gehirnerschütterung diagnostizierte. Zwei Tage nach dieser
Untersuchung klangen die Symptome ab, und nach einer weiteren Woche war
die Klägerin völlig beschwerdefrei.
Ab Oktober 2004 erlitt die Klägerin Kopfschmerzattacken, und ab No-
vember zeigten sich bei ihr Sprachstörungen und Koordinationsstörungen, bei
denen ihr Gegenstände aus der Hand fielen. Bei einer daraufhin von ihrem
Hausarzt veranlassten Untersuchung im Krankenhaus diagnostizierten die dor-
tigen Ärzte aufgrund eines Elektroenzephalogramms einen zu den Beschwer-
den der Klägerin passenden Herdbefund linkstemporal. Mit Schreiben vom
10. Januar 2005 meldete die Klägerin daraufhin bei der Beklagten Ansprüche
an.
Gestützt auf das Attest der Krankenhausärzte macht die Klägerin gel-
tend, sie habe bei dem Vorfall am 24. Mai ein Schädel-Hirn-Trauma (contusio
cerebri) mit kleiner Einblutung erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfalls-
leiden ausgelöst habe. Sie trägt vor, es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden
ausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige vertragliche
Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der einmonatigen Frist des § 651g
Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen seien und für eine Haftung der Beklagten
aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kei-
ne Anhaltspunkte vorlägen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-
gericht die Deliktshaftung der Beklagten bejaht und der Klage bis auf die Reise-
preisminderung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelasse-
ne Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf gänzliche Klageabwei-
sung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechts-
streits an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Die Beklagte hafte für den Unfall aus Delikt wegen eines Verstoßes ge-
gen ihre Verkehrssicherungspflicht. Die Pflicht des Reiseveranstalters zur Kon-
trolle des Leistungsträgers betreffe auch die Animation. Die Animation müsse
so gestaltet werden, dass sie eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausge-
hende Gefährdung der Reisenden ausschließe. Das allgemeine Lebensrisiko
realisiere sich erst außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Reiseveranstal-
ters. Hier sei die Aufforderung der Animateurin für die Zuschauerreaktion des
Schuhewerfens ursächlich und auch nicht derart fernliegend gewesen, dass
sich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Die Verhinde-
rung der Verletzung habe auch im Einwirkungsbereich der Animateurin gele-
gen. Sie hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die
Bühne geworfen werden dürften.
Eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen eines Reisemangels sei
zu verneinen, weil die Klägerin die einmonatige Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1
BGB zur Anmeldung ihrer Ansprüche versäumt habe. Diese Frist gelte hier un-
abhängig davon, ob die Beklagte gegen ihre diesbezügliche Hinweispflicht ver-
stoßen habe. Denn ein etwaiger Verstoß wäre für die Fristversäumung der Klä-
gerin nicht kausal geworden. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag dem
Unfall zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen und ihn vergessen ha-
be, hätte sie auch in Kenntnis der Frist bis zu deren Ablauf keine Ansprüche
geltend gemacht.
Die Verursachung des Gesundheitsschadens der Klägerin durch den
Unfall und der Umfang dieses Schadens seien als unstreitig zu behandeln. Mit
Rücksicht auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei
das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in
wesentlichen Teilen nicht stand. Die vom Berufungsgericht angenommene de-
liktische Haftung der Beklagten wird von seinen bisherigen Tatsachenfeststel-
lungen nicht getragen. Eine vertragliche Haftung, die in Betracht kommt, hängt
davon ab, ob die Klägerin den Beweis für die Schadensursächlichkeit des Un-
falls und für das Ausmaß ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung erbringen kann,
die beide von der Beklagten wirksam bestritten sind.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Be-
klagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht bejaht (§ 823 Abs. 1
BGB).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Ver-
kehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in
erster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat auch der Reiseveran-
stalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durch-
führung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrol-
le der Leistungsträger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferien-
clubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständi-
ger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausrei-
chend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm
den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. nur Sen.Urt. v. 18.07.2006
- X ZR 142/05, RRa 2006, 206). Bietet der Reiseveranstalter auch die vom Leis-
tungsträger vor Ort erbrachten Animationsleistungen als eigene Leistungen an,
so erstreckt sich seine Verkehrssicherungspflicht auch auf diese (OLG Karlsru-
he MDR 2004, 35).
b) Da hier die Beklagte aufgrund der Reisebeschreibung in ihrem Pros-
pekt die Unterhaltungsveranstaltungen im Clubtheater als eigene Leistung
schuldete, hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend diese Veranstaltun-
gen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterworfen (Sen.Urt. v.
14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Ein Rechtsfehler liegt jedoch dar-
in, dass das Berufungsgericht im Folgenden ausschließlich auf das Verschul-
den der Animateurin abgestellt hat, nämlich auf ihre Pflicht, das Schuhewerfen
zu untersagen. Die Animateurin war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern
gehörte zum Personal des Clubs. Das Berufungsgericht hat also der Beklagten
das Verhalten einer Clubangestellten zugerechnet. Das steht, wie die Revision
zu Recht rügt, nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs, wonach der Leistungsträger des Reiseveranstalters und des-
sen Erfüllungsgehilfen nicht Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters im
Sinne des § 831 BGB sind, weil es an der dafür notwendigen sozialen Abhän-
gigkeit und Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Reiseveranstalter fehlt
(BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 ff., und ständig).
c) Ein eigenes Auswahl- oder Kontrollverschulden der verfassungsmäßi-
gen Vertreter der Beklagten oder ihrer Verrichtungsgehilfen hinsichtlich der
Animationsveranstaltungen hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Der Reiseveranstalter, der einen Clubbetreiber sorgfältig ausgewählt
hat, ist nicht verpflichtet, sich von diesem die geplanten Animationsspiele zur
Genehmigung vorlegen zu lassen. Vielmehr darf ihm der Reiseveranstalter zu-
nächst einmal insoweit Vertrauen schenken und sich darauf verlassen, dass er
keine mit vermeidbaren Gefahren behafteten Spiele durchführen wird. Aus
demselben Grund muss sich der Reiseveranstalter auch nicht jedes neue Spiel
bei der ersten Durchführung ansehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist
vielmehr eine stichprobenartige Überprüfung des Animationsprogramms. Der
Reiseveranstalter braucht also gegen vom Clubbetreiber angebotene Animati-
onsveranstaltungen nur dann einzuschreiten, wenn er im Rahmen der von ihm
zu verlangenden Stichproben die Gefährlichkeit eines Programmpunktes er-
kannt hat oder erkennen musste und deshalb Anlass zum Einschreiten hatte.
Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrs-
sicherungspflicht ist daher zu verneinen.
2. Eine vertragliche Haftung der Beklagten aus § 651f BGB kommt hin-
gegen in Betracht.
a) Im Falle eines Reisemangels kann der Reisende Schadensersatz we-
gen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf ei-
nem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1
BGB). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Danach ist die
Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
aa) Ihr Unfall stellte einen Reisemangel dar.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem ge-
wöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder
mindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche
Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Par-
teien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend,
vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden
beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., vor § 651c Rdn. 2). Da der
Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflich-
ten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen
Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er
deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigun-
gen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveran-
stalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren
Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, aaO;
OLG Celle RRa 2004, 156; OLG Düsseldorf RRa 2003, 14). Im vorliegenden
Fall kommt es nicht auf die darüber hinausgehende Rechtsprechung des Se-
nats an, dass allein die Realisierung einer objektiv vorhandenen Gefahr einen
Mangel herbeiführt, ohne dass an dieser Stelle schon geprüft werden müsste,
ob die Gefahr für den Reiseveranstalter erkennbar war (in diesem Sinne
Sen.Urt. NJW 2000, 1188 unter 1.3.).
Denn nach Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht vor. Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass
gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen ge-
troffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst viel-
mehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünf-
tigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf,
um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich
vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt,
dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. des BGH; vgl. nur
Urt. v. 16.05.2007
- VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; v. 16.02.2006
- II ZR 68/05, VersR 2006, 665). Dass dies hier der Fall war, hat das Beru-
fungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Dies ergibt sich konklu-
dent aus der Ansicht des Berufungsgerichts, die Animateurin hätte darauf hin-
weisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen wer-
den dürften; diese Reaktion der Zuschauer sei nicht derartig fernliegend gewe-
sen, dass sich damit bei einer hierauf beruhenden Verletzung nur das allgemei-
ne Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Damit hat das Berufungsgericht
nicht bloß bejaht, dass die Animateurin das Schuhewerfen als naheliegende
Reaktion vorhersehen konnte, sondern auch, dass sie auch mit der dadurch
entstehenden Verletzungsgefahr für andere Zuschauer rechnen musste; denn
die der Animateurin auferlegte Verbotspflicht konnte nur den Sinn haben, Ver-
letzungen zu verhüten. Diese tatrichterliche Feststellung unterliegt nur einer
eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Streit-
stoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfah-
rungsgesetze gewürdigt worden ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v.
13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768). Solche Rechtsfehler sind hier
nicht ersichtlich. Dass die Begründung des Berufungsgerichts sparsam ausge-
fallen ist, genügt hierfür nicht.
bb) Ist demnach von einem Reisemangel auszugehen, so hat die Be-
klagte den ihr nach § 651f Abs. 1 2. Halbs. BGB obliegenden Entlastungsbe-
weis nicht erbracht.
(1) Im Falle eines Reisemangels wird zu Lasten des Reiseveranstalters
vermutet, dass er den Mangel zu vertreten hat (§ 276 BGB). Dem Reiseveran-
stalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im
Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er
nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen - zu denen sein Leistungs-
träger gehört - und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers ver-
schuldet hat. Dabei muss der Reiseveranstalter für sämtliche ernstlich in Be-
tracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen
(Sen.Urt. v. 09.11.2004 - X ZR 119/01, BGHZ 161, 79, 82, 84).
(2) Der Beklagten, die im Rahmen der hier zu prüfenden Haftung aus
Vertrag demnach unter anderem den Beweis für ein fehlendes Verschulden der
Animateurin als Erfüllungsgehilfin ihres Leistungsträgers führen müsste, ist dies
nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat ein fahrlässiges Fehlverhalten der
Animateurin in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung
festgestellt. Indem es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der
Begründung bejaht hat, dass die Animateurin die Verletzungsgefahr voraus-
schauend hätte erkennen und durch den Hinweis, die Schuhe dürften nicht ge-
worfen werden, hätte abwenden können, hat es gleichzeitig festgestellt, dass
die Animateurin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und
somit fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB).
b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von einem Ausschluss vertragli-
cher Schadensersatzansprüche infolge Fristversäumung ausgegangen. Der
Reisende hat allerdings einen Anspruch nach § 651f BGB innerhalb eines Mo-
nats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch durchsetzen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651g Abs. 1
Satz 3 BGB). Letzteres war bei der Klägerin der Fall, weil die Beklagte sie
pflichtwidrig nicht auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hatte.
aa) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss
die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder un-
verzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV),
unter anderem Angaben über die nach § 651g BGB einzuhaltenden Fristen
enthalten. Der Text der der Klägerin übergebenen Reisebestätigung erwähnte
die einmonatige Ausschlussfrist nicht.
§ 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV besagt zwar, dass der Reiseveranstalter
seine Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen kann, dass er auf die
in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestell-
ten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach
Abs. 2 entsprechen. Die Beklagte hat indessen auch nicht auf diese Art ihre
Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt.
(1) Es fehlte schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf
den Prospekt. Dafür genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, wie er in der der Klägerin
übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Ein solcher Hinweis verfehlt den
Gesetzeszweck, den Reisenden vor der einmonatigen Ausschlussfrist zu war-
nen. Denn eine wirksame Warnung findet nicht statt, wenn die Ausschlussfrist
als eine unter vielen Klauseln in den meist umfangreichen und klein gedruckten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen ist. Eine Verweisung im Sinne
des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV, welche die komplette Information über die
Ausschlussfristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV ersetzt, muss zumindest
einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und deren Fundstelle im
Prospekt enthalten (Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, Anh. zu § 651a, § 6 BGB-
InfoV Rdn. 18).
(2) Außerdem setzt ein Ersatz der Warnung durch Verweisung auf den
Prospekt im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV voraus, dass der Reisever-
anstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung gestellt hat. Dass dies
hier geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zumindest bei
einer Buchung, die, wie hier, im Reisebüro erfolgt, muss der Katalog dem Rei-
senden ausgehändigt worden sein; es genügt nicht, dass der Katalog in der
Buchungsstelle einsehbar war (Tempel, RRa 2002, 186). Für die Aushändigung
ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig (Staudinger/J. Eckert,
aaO). Dass die Beklagte dem genügt hat, ist vom Berufungsgericht nicht fest-
gestellt worden; die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben.
(3) Schließlich war die vorliegende Verweisung auch deshalb kein taugli-
cher Ersatz für die vorgeschriebene Angabe der Ausschlussfrist, weil sie zu
klein und unauffällig gedruckt war, um eine Warnfunktion erfüllen zu können.
Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss deutlich und bei
durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein
(BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112; Palandt/
Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305 Rdn. 29). Das war hier wegen des schwer les-
baren Kleinstdrucks nicht der Fall.
bb) Wegen des unterlassenen Hinweises auf die Ausschlussfrist kann
die Klägerin trotz objektiver Fristversäumung ihre Schadensersatzansprüche
noch geltend machen, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert war (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies hat das Berufungsgericht nicht
beachtet.
(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers findet der Ausschluss der ver-
spätet geltend gemachten Ansprüche des Reisenden seine Rechtfertigung dar-
in, dass der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierig-
keiten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will.
Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er
Regressansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder
jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begründung zum Geset-
zesentwurf der Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32 sowie
zum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks.
8/2343, S. 11). Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der
Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche
auf ihn zukommen, damit er alsbald die notwendigen Beweissicherungsmaß-
nahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand
von Hoteleinrichtungen festhalten kann (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03,
BGHZ 159, 350, 354).
Andererseits soll die den Reiseveranstalter privilegierende Ausschluss-
frist des § 651g Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Härtefällen durch die Eröff-
nung eines Exkulpationsbeweises für den Reisenden entschärft werden. Dazu
heißt es in der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs: "Die Bestimmung des
S. 3 ist mit den Erfordernissen eines angemessenen Kundenschutzes verein-
bar. Dazu ist zu bemerken, dass die Geltendmachung der mängelbedingten
Ansprüche durch die Anzeige nach S. 1 der Form und dem Inhalt nach denkbar
erleichtert ist. Selbst wenn aber im Einzelfall die Frist versäumt wird, tritt der
Ausschluss von Ansprüchen nur ein, wenn der Reisende die Fristversäumnis zu
vertreten hat" (BT-Drucks. 8/786, S. 32). In der Begründung des zweiten Geset-
zesentwurfs heißt es insoweit: "Die Ausschlussfrist tritt nur dann ein, wenn der
Reisende die Unterlassung einer fristgerechten Anzeige zu vertreten hat (§ 276
BGB)" (BT-Drucks. 8/2343, S. 11).
Bei der demnach notwendigen Abwägung des Interesses des Reisever-
anstalters an einer Begrenzung seiner Haftung gegen das Interesse des Rei-
senden am Ersatz der ihm entstandenen Schäden dürfen an den Entschuldi-
gungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Ausschluss-
frist stellt ein Privileg des Reiseveranstalters dar, das ihm eine im übrigen Zivil-
recht weitgehend unbekannte Möglichkeit eröffnet, vor Ablauf der Verjährungs-
frist leistungsfrei zu werden. Die vergleichbare Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG,
die für den Ausschluss eine wesentlich längere Zeitspanne bestimmt (sechs
Monate), soll im Hinblick darauf abgeschafft werden, dass das Interesse des
Versicherers an baldiger Klarheit über die auf ihn zukommenden Ansprüche
keine derartige Sonderregelung rechtfertige, die dem Versicherer die Möglich-
keit gebe, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu ver-
kürzen (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 6). Auch vor diesem Hin-
tergrund gebietet das Ausmaß der Privilegierung des Reiseveranstalters, den
Entschuldigungsbeweis des Reisenden, soll er ein wirksames Gegengewicht
bilden, nicht kleinlich zu handhaben.
(2) Soweit ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit in Betracht
kommt, ist zu prüfen, ob der Reisende diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen
hat, die ein vernünftiger Kunde bei der Fristwahrung seiner Ansprüche gegen
den Reiseveranstalter walten lässt. Da Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der
Gefahr voraussetzt, kommt es dabei darauf an, ob der Reisende die Versäu-
mung der Anmeldefrist voraussehen konnte. Ob im Einzelfall den Reisenden
kein Verschulden trifft, unterliegt im Wesentlichen der revisionsrechtlich nur be-
schränkt nachprüfbaren Würdigung des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. v.
15.04.1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233). Da hier indessen das Beru-
fungsgericht die Möglichkeit der Exkulpation nicht gesehen und daher nicht ge-
prüft hat, ob die Klägerin entschuldigt ist, und da außerdem insoweit keine wei-
tere Sachaufklärung zu erwarten ist, kann der Senat diese Prüfung selbst vor-
nehmen (Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766).
(3) Ein Verschulden der Klägerin ist zu verneinen.
(a) Eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1
Satz 1 BGB scheidet von vornherein aus, wenn der Reisende die Frist nicht
kannte und auch nicht kennen musste. Diesbezüglich besteht eine widerlegliche
Vermutung zugunsten des Reisenden (weitergehend Staudinger/J.Eckert, BGB
(2003), § 651g Rdn. 5, 20 m.w.N.), wenn er - wie hier - vom Reiseveranstalter
nicht auf die Frist hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6
Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und § 651a Abs. 3 BGB klar niedergelegten Wertung
des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel die Ausschlussfrist nicht
kennen und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen. Mit die-
sem Motiv des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Gesetzes wäre es
nicht zu vereinbaren, wenn nicht belehrte Reisende den schwer zu führenden
Beweis erbringen müssten, dass sie nicht auf andere Weise Kenntnis von der
Ausschlussfrist erlangt haben. Aus demselben Grund kann auch die für das
Versicherungsrecht aufgestellte Sorgfaltspflicht, dass der Versicherungsnehmer
sich über den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen, darunter eine et-
waige Ausschlussfrist, informieren muss (BGH NJW 1992, 2233), für § 651g
Abs. 1 BGB nicht gelten. Ohne die Vermutung der unverschuldeten Unkenntnis
des nicht belehrten Reisenden würde die gesetzliche Hinweispflicht des Reise-
veranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, § 651a Abs. 3 BGB weitgehend
leerlaufen.
(b) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Klägerin sei nicht entschul-
digt, weil sie zur unverzüglichen Nachholung der Anspruchsanmeldung ver-
pflichtet gewesen sei, sich aber nach der Krankenhausuntersuchung am
18. November 2004 noch bis zum 10. Januar 2005 Zeit gelassen habe. Dieser
Einwand ist unbehelflich, weil die Beklagte verkannt hat, dass, wie die Pflicht
zur fristgerechten Anmeldung, so auch die Pflicht zur unverzüglichen Nachho-
lung bei unverschuldeter Fristversäumung
(Sen.Urt.
v. 22.06.2004
- X ZR 171/03 unter II 2 a) nur verletzt sein kann, wenn zuvor der Anspruchs-
gegner seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt oder der An-
spruchssteller diese auf andere Weise in Erfahrung gebracht hatte. Nach dem
hier festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte den Hinweis indes unterlassen
und war die Ausschlussfrist der Klägerin auch nicht anderweitig bekannt. Auf
die Erklärung der Klägerin, dass und weshalb sie ihren Anspruch erst im Januar
2005 anmelden konnte, kommt es daher nicht an.
(c) Im Übrigen wäre die Fristversäumung der Klägerin auch deshalb ent-
schuldigt, weil sie das erst mehrere Monate nach dem Unfall symptomatisch
gewordene fokale Anfallsleiden bis zum Ablauf der Frist nicht erkennen konnte.
(aa) Die Gefahr einer verspäteten Anspruchsanmeldung ist nur bei
Kenntnis oder Erkennbarkeit des Schadensersatzanspruchs vorhersehbar. Un-
kenntnis des anspruchbegründenden Schadens ist daher ein Entschuldigungs-
grund (BGHZ 159, 350, 358). Dies muss auch für gesundheitliche Spätschäden
gelten, wenn dem Verletzten zwar die ursprüngliche Verletzung vor Fristablauf
bekannt war, er aber die Folgeschäden persönlich nicht vorhersehen konnte.
Denn ein Reisender handelt weder sich selbst noch dem Reiseveranstalter ge-
genüber fahrlässig, wenn er im Glauben, die ihm bekannte Verletzung sei fol-
genlos ausgeheilt, den scheinbar harmlosen Unfall nicht aufbauschen will und
deshalb auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst
verzichtet. Wollte man von dem Reisenden verlangen, auch wegen einer nach
seinen persönlichen Erkenntnismöglichkeiten geringfügigen, folgenlos ausge-
heilten Verletzung Schadensersatzansprüche anzumelden, würde man dem
Reisenden nicht nur eine überzogene Sorgfalt gegenüber sich selbst aufbürden,
sondern wäre auch dem Reiseveranstalter nicht gedient, der dann mit einer
Vielzahl ansonsten unterbleibender im Ergebnis unnötiger Schadensersatz- und
Feststellungsansprüche überzogen und zu einer Verwaltungskosten verursa-
chenden Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts gezwungen würde. Hier fällt
der vom Senat bereits in anderem Zusammenhang berücksichtigte Umstand ins
Gewicht, dass die Überprüfung solcher Beanstandungen mit einem nicht uner-
heblichen Aufwand verbunden ist und deshalb auf der Seite des Reiseveran-
stalters ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran besteht,
diese Tätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (Sen.Urt. v. 17.10.2000
- X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 349).
(bb) Die Klägerin konnte das später aufgetretene fokale Anfallsleiden
nicht vorhersehen. Nach Feststellung des Berufungsgerichts war die Klägerin
etwa 14 Tage nach dem Unfall völlig beschwerdefrei. Sie hatte deshalb keine
Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Folgeschadens.
(cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung delikti-
scher Schadensersatzansprüche wegen Spätfolgen ist auf § 651g Abs. 1 Satz 3
BGB nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung besagt, dass die die Verjäh-
rungsfrist in Lauf setzende Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit
Kenntnis von Umfang und Höhe des Schadens, sondern dass auch nachträg-
lich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden
für Fachleute als möglich vorhersehbar waren, von der allgemeinen Schadens-
kenntnis erfasst werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW
2000, 8961 Rdn. 8). Sie stellt das Interesse des Schädigers an Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit in den Vordergrund und beruht auf der Annahme, dass es
in aller Regel dem Geschädigten zuzumuten ist, schon aufgrund der Kenntnis
von der haftungsbegründenden Erstschädigung sich durch eine Feststellungs-
klage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen eine Verjährung zu si-
chern (Urt. v. 27.11.1990 - VI ZR 2/90 Rdn. 14, 19).
Diese Rechtsprechung ist aus doppeltem Grund nicht auf § 651g Abs. 1
Satz 3 BGB übertragbar. Zum einen wird dort, anders als bei dem Beginn der
Verjährung, nicht auf die Kenntnis des Schadens (§ 852 BGB a.F.), sondern auf
das Verschulden des Reisenden abgestellt. Bei Fahrlässigkeit kommt es also
auf dessen persönliche Erkenntnismöglichkeiten an, nicht etwa, soweit es um
die Vorhersehbarkeit gesundheitlicher Spätfolgen geht, auf die Wissensmög-
lichkeiten seiner behandelnden Ärzte oder gar außenstehender medizinischer
Sachverständiger. Zum anderen wäre es nicht gerechtfertigt, den Anwendungs-
bereich des dem Geschädigten nachteiligen Gedankens der Schadenseinheit
noch weiter auszuweiten, indem man ihn von der immerhin dreijährigen Verjäh-
rungsfrist, in der sich mancher Folgeschaden schon zeigen mag, auf die nur
einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB überträgt, die dem Ge-
schädigten wegen ihrer Kürze so gut wie keine Chance zur Entdeckung von
Folgeschäden gibt.
3. Die Beklagte haftet also, wenngleich nicht aus Delikt, so doch aus
Vertrag, sofern die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klä-
gerin auf den Unfall zurückzuführen sind. Dies ist entgegen der Ansicht des Be-
rufungsgerichts streitig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das einfache
Bestreiten der Beklagten nicht gelten lassen.
a) Vorweg ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht nicht etwa auf-
grund der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung den Beweis
für den von ihr dargelegten Gesundheitsschaden und die Kausalität des Vorfalls
am 24. Mai 2004 als erbracht angesehen hat. Vielmehr hat es die ärztlichen
Bescheinigungen nur herangezogen, um eine Pflicht der Beklagten zum sub-
stantiierten Bestreiten zu begründen und einfaches Bestreiten für unbeachtlich
zu erklären.
b) Damit ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs abgewichen. Eine Pflicht der Partei, auf Behauptungen des Pro-
zessgegners substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern, soll
ihr Bestreiten beachtlich sein, besteht nicht schlechthin. Sie kann aber dann in
Betracht kommen, wenn der Beklagte die wesentlichen Tatsachen kennt und es
ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 17.03.1987
- VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196). Davon ist in der Regel auszugehen,
wenn sich die behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestrei-
tenden abgespielt haben. Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar
fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht ver-
langt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (vgl. nur BGH, Urt.
v. 14.05.2004 - V ZR 164/03, MDR 2004, 1349 Rdn. 13). So ist es hier, wo die
Kausalität der Verletzung vom 24. Mai 2004 für das fokale Anfallsleiden der
Klägerin sowie Art und Umfang dieses Leidens außerhalb des Wahrnehmungs-
bereichs der Beklagten liegen. Sie besitzt keinen medizinischen Sachverstand
und ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht verpflichtet,
zu ihrer Rechtsverteidigung einen medizinischen Privatgutachter hinzuziehen.
c) Der Klägerin ist im Rahmen der vertraglichen Haftung kein Mitver-
schulden anzulasten. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, wenn der
Animateurin angelastet würde, dass sie die Schuh-Wette für gefährlich hätte
halten müssen, würde dies genauso für die Klägerin gelten. Da, wie oben dar-
gelegt, die vorausschauende Prüfung des Reiseveranstalters, ob seine vertrag-
lichen Leistungen Gefahren für die Reisenden mit sich bringen werden, zu sei-
ner Verkehrssicherungspflicht gehört, die beim Reisevertrag eine Vertragspflicht
darstellt, darf der Reisende, solange er nicht gewarnt wird, sich grundsätzlich
auf die Ungefährlichkeit der Reiseleistungen verlassen, es sei denn, dass er die
Gefahr ohne nähere Prüfung - die andererseits der Reiseveranstalter gerade
schuldet - erkennen konnte. Das war bei dem vorliegenden Wetten-dass-Spiel,
das auf den ersten Blick einen harmlosen Anschein hatte, nicht der Fall.
4. Da somit die Ursächlichkeit des Reiseunfalls für die von der Klägerin
geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Art und Schwere
streitig sind und das Berufungsgericht hierzu noch keine verfahrensfehlerfreien
Feststellungen getroffen hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Der Rechtsstreit ist zur Nachholung der Beweisaufnahme, insbesondere zur
Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens, an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 20.09.2005 - 18 O 231/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2006 - 11 U 255/05 -