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BGH Urteil vom 24.06.2004 – I ZR 26/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 24. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Werbeblocker

a) Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unter- nehmen, das ein zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder be- stimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem lau- fenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblok- ker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

b) Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer pro- duktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemei- ne Marktbehinderung dar.

BGH, Urt. v. 24. Juni 2004 - I ZR 26/02 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 24. Juli 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen ausschließlich durch Einnahmen aus kom-

merzieller Werbung finanzierten Fernsehsender. Sie plaziert die Werbung über

ihr gesamtes Programm verteilt und insbesondere auch während laufender

Sendebeiträge, so daß diese regelmäßig durch sogenannte Werbeinseln unter-

brochen werden. Die von der Klägerin erzielten Werbeumsätze belaufen sich

auf mehr als 1 Milliarde Euro netto; ihr Gewinn belief sich im Jahr 2000 auf

497 Millionen DM.

Die Beklagte produziert und vertreibt ein von ihr als "Fernseh-Fee" be-

zeichnetes Vorschaltgerät. Dieses ist zum Anschluß an den Fernseher oder

Videorekorder bestimmt und verfügt seit Ende 1999 u.a. über eine sogenannte

Werbeblocker-Funktion ("spot-stop-Funktion"). Das Gerät der Beklagten kann

damit vom Nutzer so programmiert werden, daß Werbeinseln aus dem laufen-

den Programm automatisch ausgeblendet werden. Zu diesem Zweck sendet die

Beklagte Befehlssignale aus, mittels deren das Vorschaltgerät den Fernseher

oder Videorekorder für die Zeit, während der im gewählten Programm Werbung

ausgestrahlt wird, auf ein werbefreies Programm umschaltet und nach dem En-

de des Werbeblocks wieder zurückschaltet.

Die Klägerin sieht in der Bewerbung und in dem Vertrieb des mit einer

solchen Werbeblocker-Funktion ausgerüsteten Vorschaltgeräts, in der Aus-

strahlung der entsprechenden Befehlssignale und in der Bewerbung dieser

Dienstleistung ein unter den Gesichtspunkten der Behinderung, der Ausbeutung

erbrachter Vorleistungen und der allgemeinen Marktstörung nach § 1 UWG

wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Zur Begründung führt sie insbe-

sondere aus, die Beklagte verletze die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewähr-

leistete Rundfunkfreiheit der Klägerin, da sie in unzulässiger Weise in deren in

der Erzielung von Werbeeinnahmen bestehende wirtschaftliche Grundlage ein-

greife. Bei entsprechender Werbung liege der Markt für das Werbeblocker-

System der Beklagten noch über den von dieser in Veröffentlichungen genann-

ten 20 % der Fernsehhaushalte. Die Beklagte gefährde damit - auch im Hinblick

auf die gegebene Nachahmungsgefahr - in erheblichem Maße die Finanzierung

der Klägerin. Zudem greife sie in das als Datenbankwerk geschützte Fernseh-

programm der Klägerin durch Umgestaltung ein.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) ein Vorschaltgerät zum Anschluß an TV-Geräte wie in der beiliegenden

Ablichtung beworben anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben,

soweit mit diesem Gerät Fernsehwerbung im RTL-Programm der Klä-

gerin derart unterdrückt wird, daß das Vorschaltgerät das angeschlos-

sene Fernsehempfangsgerät während der Übertragung von Fernseh-

werbung auf dem eingestellten RTL-Kanal auf einen anderen zu dieser

Zeit werbefreien Kanal umschaltet,

und/oder

b) an diese Vorschaltgeräte gerichtete Befehlssignale auszustrahlen bzw.

ausstrahlen zu lassen, die bewirken, daß an das Vorschaltgerät ange-

schlossene Fernsehempfangsgeräte während Werbeübertragungen im

RTL-Programm der Klägerin auf einen ggf. werbefreien Kanal umschal-

ten und/oder eine entsprechende Dienstleistung zu bewerben.

Die Beklagte macht demgegenüber geltend, es fehle bereits an einem

konkreten Wettbewerbsverhältnis. Sie betätige sich in einer anderen Branche

und auf einer anderen wirtschaftlichen Stufe als die Klägerin. Die angebotenen

Leistungen schlössen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzten sich. Eine

unzulässige Behinderung liege nicht vor, da auch weiterhin der Verbraucher

entscheide, ob er Werbung sehen möchte. Die Perfektionierung des Umschal-

tens in ein anderes Fernsehprogramm während der Ausstrahlung der Werbein-

seln durch die jederzeit abänderbare Programmierung des Vorschaltgeräts be-

gründe kein Unwerturteil. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bewirkte Schutz

der Rundfunkfreiheit erschöpfe sich in dem Verbot staatlicher Regelungen, die

die Existenz der Klägerin erheblich gefährden oder beeinträchtigen könnten;

dazu gehöre der Schutz der finanziellen Mittel nicht. Aufgrund des geringen

Verbreitungsgrades der "Fernseh-Fee" drohe tatsächlich auch keine Gefahr für

die Einnahmen der Klägerin.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin

ZUM-RD 2000, 144). Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der

Klage (KG MMR 2002, 483).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt

die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß zwi-

schen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe, da der aus

Werbebeiträgen bestehende Teil des von der Klägerin angebotenen Pro-

gramms und das Werbeblocker-System der Beklagten einander behindern

könnten. Es hat aber die Bewerbung und den Vertrieb des mit der Werbeblok-

ker-Funktion ausgerüsteten Vorschaltgeräts sowie die Ausstrahlung der an die-

ses gerichteten Befehlssignale durch die Beklagte nicht als i.S. des § 1 UWG

wettbewerbswidrige Verhaltensweisen angesehen. Die Verletzung eines Urhe-

berrechts der Klägerin oder des Rechts an deren eingerichtetem und ausgeüb-

tem Gewerbebetrieb hat es ebenfalls verneint. Zur Begründung hat es ausge-

führt:

Für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichts-

punkt einer produktbezogenen Behinderung fehle es, da die Entscheidung in-

soweit bei den Zuschauern verbleibe, an einer unmittelbaren oder auch nur mit-

telbaren wettbewerbswidrigen Einwirkung auf die von der Klägerin angebotenen

Leistungen. Die Beklagte stelle den Zuschauern, die das Programm der Kläge-

rin verlassen wollten, lediglich eine technische Hilfe zur Verfügung.

Eine produktbezogene Behinderung der Klägerin sei auch nicht unter

dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit zu

bejahen. Allerdings erfasse diese im Rahmen ihrer im Verhältnis der Parteien

zueinander bestehenden mittelbaren Drittwirkung auch die von der Klägerin

gesendete Werbung. Das Verhalten der Beklagten erschwere zudem die Aus-

übung der Rundfunkfreiheit nicht unerheblich, da ihr Verhalten die Werbeein-

nahmen der Klägerin zu vermindern drohe. Trotz der überragenden Bedeutung

der zugunsten der Klägerin zu berücksichtigenden Rundfunkfreiheit seien aber

die Belange der Beklagten schutzwürdiger als die der Klägerin. Durch die Wer-

beblocker-Funktion könnten sich für die Klägerin, wie der Berufungssenat auf-

grund der Lebenserfahrung seiner Mitglieder beurteilen könne, zwar nicht ganz

unempfindliche finanzielle Einbußen ergeben, nicht aber eine existentielle Ge-

fährdung. Als Kunden des von der Beklagten vertriebenen Geräts kämen vor-

nehmlich Zuschauer in Betracht, die sich der Werbung bislang ohnehin durch

Umschalten auf ein anderes Programm, Ausschalten des Fernsehers oder sei-

nes Tones oder Verlassen des Raumes entzogen hätten. Zu berücksichtigen

seien ferner der für die Masse der Durchschnittsverdiener nicht geringe An-

schaffungspreis für das Gerät von knapp 400 DM und - wenn auch möglicher-

weise eher geringe - monatliche Gebühren für die Dienstleistungen der Beklag-

ten. Zudem sei die Anziehungskraft des Werbeblockers maßgeblich dadurch

geschwächt, daß er die Unterbrechung des laufenden Sendebeitrags während

der Ausstrahlung der Werbeinseln nicht vermeiden könne. Soweit sich die Klä-

gerin über den von der Beklagten zugestandenen Verkauf von 1.000 Geräten

monatlich hinaus auf deren Äußerungen zur geplanten Produktion von 3.000

Geräten pro Monat und zu einem Marktpotential von 20 % der Fernsehhaushal-

te bzw. 15 Millionen Fernsehhaushalte beziehe, seien diese Zahlen eindeutig

werblich motiviert; ihr Erreichen liege fern. Außerdem habe es die Klägerin als

Programmveranstalterin in der Hand, gemeinsam mit ihren Werbekunden die

Anziehungskraft der Werbung für den Zuschauer zu erhöhen oder die Werbung

mit der Einblendung redaktioneller Sendeleistungen zu verbinden. Auch Neue-

rungen wie die Teilbelegung eines Bildes (Werbung mit Einblendung redaktio-

neller Sendeleistungen) schränkten die Gefahren für die Klägerin weiter ein.

Demgegenüber drohten dem nach Art. 14 und Art. 2 GG geschützten Unter-

nehmen der Beklagten bei einer Untersagung des Werbeblockers, der den prä-

genden und werbewirksamen Kern ihrer Geschäftsidee darstelle, existenzge-

fährdende Einbußen. Bei der Gesamtabwägung sei zudem zu berücksichtigen,

daß die Klägerin den Geschäftserfolg der Beklagten beobachten könne. Zeigten

sich wider Erwarten doch gravierende Einnahmeverluste im gesamten Bereich

des privaten Werbefernsehens, könne immer noch ein Eingriff erfolgen, der der

Beklagten einen gewissen Erfolg ihrer Geschäftsidee belasse.

Ein Anspruch aus § 1 UWG sei auch nicht unter den von der Klägerin des

weiteren geltend gemachten Gesichtspunkten der kundenbezogenen Behinde-

rung, der Werbebehinderung, der Ausbeutung einer fremden Leistung sowie

der allgemeinen Marktbehinderung zu bejahen.

Die Klage sei im übrigen auch weder aus § 97 Abs. 1, § 4 Abs. 2 UrhG

unter dem Gesichtspunkt eines widerrechtlichen Eingriffs in ein der Klägerin

zustehendes Datenbankwerk noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB we-

gen Eingriffs in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begrün-

det.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-

nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Vertrieb

der von der Beklagten hergestellten und vertriebenen, mit einer Werbeblocker-

Funktion ausgestatteten "Fernseh-Fee" und die Ausstrahlung der an diese ge-

richteten Befehlssignale nicht nach § 1 UWG wettbewerbswidrig ist. Ebenfalls

zutreffend ist seine Beurteilung, das von der Klägerin erstrebte Verbot sei ferner

weder aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG noch aus § 823 Abs. 1 i.V. mit § 1004

Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch

aus § 1 UWG zu.

a) Die Klägerin ist allerdings als unmittelbar betroffene Mitbewerberin

nach § 1 UWG klage- und sachbefugt. Als unmittelbar von einer zu Wett-

bewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen

Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförder-

ten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v.

5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreis-

angaben; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148

- Vielfachabmahner, jeweils m.w.N.). Im Streitfall besteht entgegen der Auffas-

sung der Revisionserwiderung zwischen den Parteien ein konkretes Wettbe-

werbsverhältnis.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn

beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb des-

selben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbs-

verhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behin-

dern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69,

70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2001, 258 - Immobi-

lienpreisangaben; GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner; BGH, Urt. v.

21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity-

Nummer, m.w.N.). An einem solchen Wettbewerbsverhältnis aufgrund der ei-

gentlichen beruflichen Tätigkeiten der Parteien fehlt es hier allerdings. Denn bei

dem Betreiben eines privaten Fernsehsenders durch die Klägerin einerseits und

bei dem Vertrieb eines mit verschiedenen Funktionen zur Nutzung des Medi-

ums Fernsehen ausgestatteten Geräts durch die Beklagte andererseits handelt

es sich nicht um gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen.

bb) Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individual-

schutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings kei-

ne hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine Bran-

chengleichheit vorausgesetzt. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung

regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, ge-

nügt es, daß die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb ge-

treten sind, auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Bran-

chen angehören (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553

- Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE; BGH, Urt. v.

4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Cham-

pagner unter den Mineralwässern; Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 3/88, GRUR 1990,

375, 376 = WRP 1990, 624 - Steuersparmodell). Das ist hier der Fall.

Die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin als werbefinanzierter Fern-

sehsender ist durch ihr Auftreten auf zwei verschiedenen Märkten gekenn-

zeichnet: Zum einen bietet die Klägerin gegen Entgelt Sendeplätze für die Aus-

strahlung von Werbung an, woraus sie sich finanziert. Zum anderen präsentiert

sie den Fernsehzuschauern unentgeltlich ihr Programm. Auf diesem Markt tritt

die Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten mit der Klägerin in Wettbewerb.

Das von ihr angebotene Gerät mit Werbeblocker-Funktion stellt zwar eine an-

dersartige gewerbliche Leistung dar als diejenige, die die Klägerin den Zu-

schauern präsentiert. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot aber ebenso

wie die Klägerin - wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung - an Fernsehkonsu-

menten. Während die Klägerin möglichst viele Zuschauer zu erreichen ver-

sucht, die sich ihr Programm und insbesondere die darin enthaltene Werbung

anschauen, wendet sich die Beklagte an Fernsehzuschauer, die während der

Unterbrechung laufender Sendebeiträge durch Werbeinseln statt der Werbung

lieber Sendebeiträge eines zu dieser Zeit werbefreien Senders sehen möchten.

Eine geringere Anzahl von Werbezuschauern mindert aus der Sicht der Werbe-

kunden die Attraktivität der von der Klägerin angebotenen Werbesendeplätze

und kann daher deren Absatz behindern.

b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 1

UWG unter dem Gesichtspunkt einer individuellen Behinderung mit Recht ver-

neint (ebenso im Ergebnis LG Frankfurt am Main MMR 1999, 613, 614 f.; OLG

Frankfurt am Main GRUR 2000, 152, 153 f.; Köhler in Köhler/Piper, UWG,

3. Aufl., § 1 Rdn. 414; a.A. Apel in: Festschrift für Hertin, 2000, S. 337, 349 ff.).

aa) Eine wettbewerbswidrige Behinderung in diesem Sinne setzt stets ei-

ne Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mit-

bewerbers voraus (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de). Die Behinderung

kann sich auf alle Wettbewerbsparameter des Mitbewerbers wie beispielsweise

Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen

(vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 385; Baumbach/Hefermehl, Wettbe-

werbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 208). Da aber grundsätzlich jeder Wettbe-

werb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen weitere Umstände

hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gespro-

chen werden kann (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; Groß-

komm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 3; Baumbach/Hefermehl aaO § 1

UWG Rdn. 208; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 386). Insoweit ist eine Ge-

samtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die

sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der

sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen

sind (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; Großkomm.UWG/Brandner/

Bergmann, § 1 Rdn. A 6; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 208; Köhler

in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 386).

bb) Das Berufungsgericht hat eine unlautere produktbezogene Behinde-

rung aufgrund einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden

Interessen verneint. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Eine unlautere produktbezogene Behinderung kommt beim Vorliegen

einer unmittelbaren Einwirkung auf das Produkt des Mitbewerbers - etwa da-

durch, daß dieses vernichtet oder beschädigt wird - in Betracht (vgl. Köhler in

Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 399). An einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf

die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen durch die Beklagte fehlt es

im Streitfall. Die Beklagte wirkt auf die Sendebeiträge der Klägerin und nament-

lich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein. Sie ermöglicht

es den Fernsehkonsumenten durch ihr Vorschaltgerät mit Werbeblocker-

Funktion und die Ausstrahlung der an dieses gerichteten Befehlssignale ledig-

lich, das Fernsehgerät für die Dauer der Programmunterbrechung durch Werbe-

inseln aus- oder auf einen werbefreien Sender umzuschalten. Der Gebrauch

der Werbeblocker-Funktion bleibt jeweils dem Zuschauer überlassen.

(2) Allerdings kann auch eine mittelbare Einwirkung auf die Ware oder

Dienstleistung eines Mitbewerbers wettbewerbsrechtlich unlauter sein (vgl. Köh-

ler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 399). So verhält es sich etwa bei dem Vertrieb

von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtig-

ten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaf-

fen (vgl. zum Vertrieb von "Piratenkarten" zum kostenlosen Empfang von Pay-

TV-Programmen: OLG Frankfurt am Main NJW 1996, 264 f.). Eine solche Fall-

gestaltung liegt hier nicht vor.

(3) Die von der Beklagten über den entgeltlichen Vertrieb des Werbe-

blockers dem Fernsehzuschauer angebotene technische Erleichterung hindert

die Klägerin nicht daran, ihre Leistungen auf dem Markt in angemessener Wei-

se zur Geltung zu bringen. Zwar läuft der Einsatz des Werbeblockers dem In-

teresse der Klägerin zuwider, nicht nur mit ihren redaktionellen Programmbei-

trägen, sondern insbesondere auch mit ihren Werbesendungen möglichst viele

Zuschauer zu erreichen, da hiervon die Höhe ihrer Werbeeinnahmen abhängt.

Das allein macht das Angebot und den Vertrieb der Leistungen der Beklagten

aber noch nicht wettbewerbsrechtlich unlauter. Ein wettbewerbswidriges Verhal-

ten wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die Beklagte dabei nicht wett-

bewerbseigener Mittel bediente (vgl. BGHZ 110, 156, 162 ff. - HBV-Familien-

und Wohnungsrechtsschutz; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 208).

Das ist jedoch nicht der Fall.

cc) Aus den vorstehend genannten Gründen liegt des weiteren - wie das

Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - keine unlautere Wer-

bebehinderung vor.

Allerdings kann die Beeinträchtigung der Werbung eines Mitbewerbers

- etwa durch deren Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung oder Verdeckung -

im Einzelfall eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers darstellen (vgl.

Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 274 ff.; Baumbach/Hefer-

mehl aaO § 1 UWG Rdn. 225 ff.; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 414 ff.).

Dabei handelt es sich aber typischerweise um die Beeinträchtigung der Werbe-

wirkung gegenüber einem mit der Werbung angesprochenen breiteren Publi-

kum oder - etwa in den Fällen einer Erinnerungswerbung - gegenüber den Er-

werbern eines bestimmten Produkts, ohne daß dies auf einer freien Entschei-

dung derer beruht, an die sich die Werbung richtet (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1972

- I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 559 - Teerspritzmaschinen; OLG Hamburg

GRUR 1994, 316; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1515). Anders verhält es sich

jedoch im Streitfall. Die von der Klägerin gesendete Werbung erreicht, wenn der

Werbeblocker der Beklagten zum Einsatz kommt, nur diejenigen Fernsehzu-

schauer nicht, die sich bewußt dafür entschieden haben, keine Werbung sehen

zu wollen.

dd) Auch der verfassungsrechtliche Schutz, den die Klägerin aus Art. 5

und Art. 12 GG genießt, gebietet unter den gegebenen Umständen keinen wei-

terreichenden wettbewerbsrechtlichen Schutz.

(1) Die Klägerin handelt bei der Ausstrahlung ihrer Sendungen, zu denen

die gesendete Werbung mit gehört, im Rahmen ihrer durch die Rundfunkfreiheit

(Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützten Aufgabenstellung (vgl. BGH, Urt. v.

13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 707 = WRP 2000, 1243 - Matt-

scheibe). Das ist bei der Auslegung und Anwendung des § 1 UWG zu berück-

sichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.2001 - 1 BvR 1188/92, GRUR 2001, 1058,

1059 f. = WRP 2001, 1160 - Therapeutische Äquivalenz). Davon ist auch das

Berufungsgericht ausgegangen.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den

Schutzumfang der Rundfunkfreiheit zutreffend bestimmt. Die Programmfreiheit,

die den Kern der Rundfunkfreiheit bildet (vgl. BVerfGE 97, 228, 268 m.w.N.),

wird durch die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme nicht berührt. Die

Rechtsordnung darf den privaten Rundfunk zwar nicht Bedingungen unterwer-

fen, die die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit wesentlich erschweren oder

gar praktisch unmöglich machen würden (vgl. auch BVerfGE 73, 118, 157; 83,

238, 297; 97, 228, 268). Aus der institutionellen Garantie des Staates für die

Freiheit des Rundfunks läßt sich aber ein Anspruch der Fernsehsender auf un-

gestörte geschäftliche Betätigung nicht herleiten. Der Schutz des Rundfunks als

einer meinungsbildenden Institution gebietet grundsätzlich keinen Bestand-

schutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen

des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen,

der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Inno-

vation lebt. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts liegt es nicht fern, daß die Klägerin Beeinträchtigungen etwa da-

durch erfolgreich entgegenwirken kann, daß sie in Zusammenarbeit mit der

werbungtreibenden Wirtschaft das Interesse des Zuschauers am Werbepro-

gramm weckt und wach hält oder daß sie ihrerseits mit technischen Neuerun-

gen einer Ausblendung der Werbebeiträge entgegenwirkt. Unabhängig davon

kann die rechtliche Beurteilung nicht davon abhängen, ob schon heute Maß-

nahmen benannt werden können, mit deren Hilfe eine existenzgefährdende Be-

einträchtigung der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin durch die Beklagte

vermieden werden kann.

(3) Im Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Position der Klägerin

ist bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten unter wettbewerbsrechtli-

chen Gesichtspunkten eine umfassende Interessenabwägung geboten. Diese

hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen. Zutreffend hat es

dabei auch die ebenfalls grundrechtlich geschützten Positionen der Beklagten

mitberücksichtigt.

Es kann dahinstehen, ob im Streitfall das durch Art. 14 GG geschützte

Recht der Beklagten an ihrem Unternehmen in Rede steht. Jedenfalls genießt

das von der Klägerin beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten den

Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 12

Abs. 1 GG gilt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen des Pri-

vatrechts (vgl. BVerfGE 97, 228, 253). Der hierdurch bewirkte Schutz umfaßt

insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung

(vgl. BVerfGE 97, 228, 253). Diese Voraussetzungen sind bei dem Vertrieb der

"Fernseh-Fee" mit der beanstandeten Werbeblocker-Funktion durch die Beklag-

te und bei der beanstandeten Ausstrahlung der Sendesignale gegeben.

c) Ein Anspruch aus § 1 UWG wegen allgemeiner Marktbehinderung

scheidet schon deshalb aus, weil nach den verfahrensrechtlich nicht zu bean-

standenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Vertrieb des Werbeblok-

kers durch die Beklagte die geschäftliche Tätigkeit des werbefinanzierten Fern-

sehens zwar erschwert, nicht aber existentiell bedroht.

aa) Die Frage, ob in einem beanstandeten Wettbewerbsverhalten eine

unzulässige allgemeine Marktbehinderung zu sehen ist, kann nur aufgrund ei-

ner Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Abwä-

gung der Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit beurteilt werden

(vgl. BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift). Dabei ist auch den kollidie-

renden Grundrechtspositionen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG GRUR 2001,

1058, 1060 - Therapeutische Äquivalenz).

bb) Die Klägerin hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-

stellungen keine konkreten Tatsachen wie etwa Einbußen bei ihren eigenen

Werbeeinnahmen oder denjenigen ihrer Mitbewerber (vgl. BGH, Urt. v.

22.11.1984 - I ZR 98/82, GRUR 1985, 881, 882 = WRP 1985, 330 - Bliestal-

Spiegel) vorgetragen, die auf eine Gefährdung des Bestandes der durch Wer-

bung finanzierten privaten Fernsehsender schließen lassen könnten. Die Revi-

sion macht auch nicht geltend, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht

Sachvortrag der Klägerin übergangen habe. Die damit lediglich in Betracht zu

ziehende Möglichkeit, daß Werbekunden der Klägerin und der anderen durch

Werbung finanzierten privaten Fernsehsender bei einer erheblichen Verbreitung

des Werbeblocker-Systems der Beklagten weniger Sendezeit buchen oder

nurmehr einen geringeren Preis pro Zeiteinheit zu zahlen bereit sein könnten

und daß es deshalb bei Privatsendern wie der Klägerin zu Einnahmeverlusten

kommen könnte, reicht für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes unter

dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung nicht aus (vgl. BGH,

Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, 46 = WRP 1990, 266

- Annoncen-Avis).

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch einen urheberrechtlichen Un-

terlassungsanspruch der Klägerin verneint. Es kann dahinstehen, ob dem aus

redaktionellen und werbemäßigen Beiträgen bestehenden Programm der Klä-

gerin Werkschutz zukommt. Das Verhalten der Beklagten stellt jedenfalls kei-

nen Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht dar.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Unterlas-

sungsanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 i.V. mit § 1004 Abs. 1 BGB

unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts an ihrem eingerichteten

und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint.

Die Anwendung dieses Auffangtatbestandes kommt in der Regel nur

dann in Betracht, wenn es darum geht, eine regelungsbedürftige Lücke im

Rechtsschutz zu schließen (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1983 - I ZR 207/80, GRUR

1983, 467, 468 = WRP 1983, 398 - Photokina). Das ist hier nicht der Fall. Da

- wie oben unter Ziffer II. 1. a) ausgeführt wurde - zwischen den Parteien ein

Wettbewerbsverhältnis besteht, sind wettbewerbsrechtliche Vorschriften grund-

sätzlich vorrangig anzuwenden. Ein nach ihnen nicht zu beanstandendes Ver-

halten stellt auch keinen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeüb-

ten Gewerbebetrieb dar (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Allg Rdn. 130; Köhler

in Köhler/Piper aaO Einf Rdn. 41).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert