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BGH Urteil vom 05.10.2000 – I ZR 237/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 237/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 5. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Vielfachabmahner

UWG § 13 Abs. 5

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wett- bewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobi- lienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen - Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.

BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-

mann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und

Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1998 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts

München I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 25. Februar 1998

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte warb im "Münchener Merkur" vom 26./27. Juli 1997 mit ei-

ner Anzeige für den Erwerb von Neubauwohnungen in K. bei Rosenheim,

die den Hinweis enthielt: "3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zuschuß".

Der Kläger ist Rechtsanwalt und außerdem nach seiner Behauptung mit

einem Geschäftspartner in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig. Er

beanstandet die Immobilienanzeige der Beklagten als wettbewerbswidrig, da

sie in übertriebener Weise anlocke und zudem gegen die Zugabeverordnung

verstoße.

Mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 9. Oktober 1997 hat

der Kläger gemäß § 34 c GewO die Erlaubnis erhalten, gewerbsmäßig Bauvor-

haben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vor-

zubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern,

Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern

um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Zwek-

ken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien insbe-

sondere in Zeitungsanzeigen wie folgt zu werben:

"Neubau-Wohnungen 3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zu-

schuß".

Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger im Immobilienbereich ge-

werblich tätig sei. Seine angeblichen Immobilienangebote stünden jedenfalls

nicht im Wettbewerb mit ihrem Angebot von Eigentumswohnungen in K. .

Falls doch ein Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte, mißbrauche der Kläger

jedenfalls die Klagebefugnis durch seine umfangreiche Abmahntätigkeit zu

dem Zweck, Einkünfte als Rechtsanwalt zu erzielen. Die Beklagte hat weiterhin

in Abrede gestellt, daß die beanstandete Anzeige wettbewerbswidrig sei.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte an-

tragsgemäß verurteilt.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Wettbe-

werber für den von ihm geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlas-

sungsanspruch klagebefugt sei. Er habe ausreichend dargelegt, daß er als

Bauträger und Altbausanierer in Berlin tätig sei und dort im Jahr 1997 mit ei-

nem Partner drei Objekte in der Absicht erworben habe, sie aufgeteilt in Ei-

gentumswohnungen oder insgesamt an Anleger zu veräußern.

Der Kläger sei allerdings nicht als unmittelbar betroffener Mitbewerber

gemäß § 1 UWG klagebefugt, weil der konkrete Wettbewerbsverstoß nicht ge-

eignet sei, ihn bei dem Absatz der Immobilien oder in sonstiger Weise zu be-

hindern. Seine Klagebefugnis ergebe sich aber aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Der Kläger habe zwar von der beanstandeten Anzeige keine unmittelbaren Be-

einträchtigungen zu besorgen, weil diese Wohnungen im Raum Rosenheim

betreffe und deshalb nicht mögliche Kunden des Klägers davon abhalten wer-

de, eine der von ihm in Berlin angebotenen Wohnungen zu erwerben. Die

Parteien stünden aber in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis zueinander,

weil sie auf demselben Markt, der Bundesrepublik Deutschland, als Anbieter

von Wohnungen aufträten. Es bestehe daher die nicht nur theoretisch denkba-

re Möglichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren beiderseitigen Absatzbe-

hinderung, die für den jeweils Betroffenen wirtschaftlich nicht gänzlich unbe-

deutend sei.

Von einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsan-

spruchs im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG könne nicht ausgegangen werden, weil

der Beweis, daß der Kläger mit der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes im

wesentlichen ein Gebühreninteresse verfolge, derzeit nicht geführt werden

könne. Der Kläger habe zwar früher (etwa von 1984 bis 1992) eine umfangrei-

che Abmahntätigkeit betrieben, um als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen. Es

sei aber fernliegend, daß er seine Tätigkeit als Altbausanierer im wesentlichen

zu dem Zweck aufgenommen habe, um als Rechtsanwalt einfachste Wettbe-

werbsverstöße verfolgen zu können, auch wenn er selbst einräume, im Jahr

1997 etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen zu haben.

Der Kläger verstoße auch nicht gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, wenn er in sei-

ner Eigenschaft als Rechtsanwalt Wettbewerbsverstöße abmahne, die er bei

seiner Befassung mit Immobilienanzeigen festgestellt habe.

Die beanstandete Werbeaussage sei jedenfalls als irreführend wettbe-

werbswidrig. Sie erwecke bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen

Verkehrskreise den Eindruck, es würden Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

gewährt oder Steuervorteile etwa als "Eigenheimzulage" geboten, obwohl es

sich um einen Zuschuß des Bauträgers selbst handele. Dieser Wettbewerbs-

verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu be-

einträchtigen. Das Versprechen eines monatlichen Zuschusses bis zu

350,-- DM für die Dauer von drei Jahren stelle einen wesentlichen Kaufanreiz

dar. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, daß eine solche Werbung durch Wett-

bewerber nachgeahmt werde.

II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger für die Verfol-

gung des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

klagebefugt sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die

Frage, ob die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, kann da-

nach offenbleiben.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß der

Kläger nicht bereits als unmittelbar betroffener Mitbewerber nach § 3 UWG

sachbefugt ist. Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen

Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die

zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten

Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR

1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 24.5.2000

- I ZR 222/97, Umdruck S. 6 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v.

29.6.2000 - I ZR 29/98, Umdruck S. 10 f. - Filialleiterfehler, jeweils m.w.N.). Ein

konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien

gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen

versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten

den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl.

BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065

- Preisvergleichsliste II, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht hier rechtsfeh-

lerfrei verneint (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, Umdruck

S. 6 - Immobilienpreisangaben).

2. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß der Kläger nach

§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt sei. Er habe hinreichend dargetan, daß er

in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig sei und diese Wohnungen An-

legern in der Bundesrepublik Deutschland anbiete.

Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts zur gewerblichen Tätigkeit des

Klägers den Revisionsangriffen standhalten, kann offenbleiben, weil die Klage

bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist (vgl. dazu nachfolgend unter 3.).

Im rechtlichen Ansatzpunkt ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin zuzu-

stimmen, daß bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen gemäß § 13

Abs. 2 Nr. 1 UWG von der Klagebefugnis des Klägers auszugehen ist. Der

nach dieser Vorschrift maßgebliche Markt ist in sachlicher Hinsicht anhand des

Begriffs "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art"

abzugrenzen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die vertriebenen Waren oder

gewerblichen Leistungen müssen sich derart gleichen oder nahestehen, daß

der Vertrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden

kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 30/95, GRUR 1997, 934, 935 = WRP

1997, 1179 - 50 % Sonder-AfA; Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489,

491 = WRP 1998, 42

- Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v.

24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Geset-

zeswiederholende Unterlassungsanträge, jeweils m.w.N.). Danach ist vorlie-

gend nicht auf den engeren Markt des Angebots von Immobilien durch Immobi-

lienmakler abzustellen, sondern auf das Angebot von Immobilien schlechthin,

sei es durch Makler, Bauträger oder Bauunternehmer (vgl. BGH GRUR 1997,

934, 935 - 50 % Sonder-AfA). Der maßgebliche räumliche Markt wird hier durch

die Geschäftstätigkeit der Beklagten bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1996

- I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinn-

auslobung III; Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997,

1070 - Händlervereinigung). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die

Beklagte Wohnungen im (ganzen) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an-

bietet, wird von der Revision nicht angegriffen.

3. Die Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs ist un-

ter den gegebenen Umständen mißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG.

a) Bei der Anwendung der Mißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG ist

zu berücksichtigen, daß dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung

von Mißbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs

gegenüber der weit gefaßten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zu-

kommt (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, WRP 2000, 1269, 1271 - Miß-

bräuchliche Mehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies gilt vor

allem dann, wenn ein Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch nicht als

unmittelbar Verletzter geltend macht, sondern sich auf eine Klageberechtigung

aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aufgrund eines lediglich abstrakten Wettbewerbs-

verhältnisses beruft. Nach § 13 Abs. 2 UWG kann ein und derselbe Wettbe-

werbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden.

Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfol-

gung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in

erheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, daß der Wettbewerbs-

verstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren

gemacht werden kann. Um so wichtiger ist es, daß die Regelung des § 13

Abs. 5 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtli-

che Unterlassungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird, insbesonde-

re wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst

hohe Prozeßkosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das be-

herrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH WRP 2000,

1269, 1271 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, m.w.N.). Aus diesem Grund

ist bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 UWG auch in besonderer Weise die

Zielsetzung der UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 zu beachten, die § 13 UWG -

wenn auch nicht unmittelbar § 13 Abs. 5 UWG selbst - neu gefaßt hat. Zweck

der UWG-Novelle 1994 war dabei auch, Mißbräuche abzustellen, die sich dar-

aus ergeben haben, daß Mitbewerber auf der Grundlage eines lediglich ab-

strakten Wettbewerbsverhältnisses ohne wesentliche anderen Eigeninteressen

als den finanziellen Anreizen, die sich aus der Rechtsverfolgung ergeben

konnten, massenhaft - häufig aufgrund eines systematischen Durchforstens

von gewerblichen Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften - Wettbe-

werbsverstöße abmahnen konnten (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des

Entwurfs des UWG-Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/7345 S. 10 f. = WRP

1994, 369, 376 f.).

b) Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UWG er-

gibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbrin-

gen des Klägers, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im

vorliegenden Fall mißbräuchlich ist.

Der Kläger hat schon nach eigenem Vorbringen im Jahr 1997, d.h. im

Jahr der mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ergangenen Abmahnung, etwa 150

wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen. Im Jahr 1998 hat er nach

eigener Darstellung immer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. Wie

das Berufungsgericht festgestellt hat, ist Grundlage seiner Abmahntätigkeit die

Überprüfung des Immobilienteils von Tageszeitungen auf wettbewerbswidrige

Anzeigen. Schon aus der Zahl der Abmahnungen des Klägers ergibt sich, daß

seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu

seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat.

Als weiteres Indiz für ein mißbräuchliches Vorgehen kommt hinzu, daß der

Kläger unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn seine eigenen An-

gaben zu seiner Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer zugrunde gelegt

werden, an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein

nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Aus der Sicht eines

wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient seine Rechtsverfolgung

vielmehr keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechts-

anwalt. Es ist jedoch nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, den Gewerbetrei-

benden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirt-

schaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbs-

hüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Der Kläger ist auch nach

seinen eigenen Behauptungen lediglich in Berlin und dort auch nur bei einzel-

nen, wenn auch größeren Objekten, im Immobilienbereich gewerblich tätig. Die

beanstandete Anzeige betraf dagegen Neubauwohnungen in K. bei Ro-

senheim, d.h. in einem weit von der Großstadt Berlin entfernten ländlichen

Raum. Selbst dann, wenn solche Objekte in denselben Zeitungen angeboten

werden sollten, ist es nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen,

daß sich die Angebote tatsächlich behindern könnten. Der Kläger hat in den

Vorinstanzen selbst nichts anderes vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf

berufen, daß er befürchten müsse, daß der beanstandete Wettbewerbsverstoß

von anderen nachgeahmt werde. Allein mit dieser Erwägung läßt sich jedoch

die sich aufgrund der Gesamtumstände aufdrängende Annahme eines Han-

delns im Gebühreninteresse nicht widerlegen.

Auf die Frage, ob der Kläger mit der Verfolgung von Wettbewerbsver-

stößen subjektiv nicht vornehmlich sein Gebühreninteresse als Rechtsanwalt

verfolgt hat, kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an.

Entscheidend ist, daß eine derartige Verselbständigung der Abmahn- und

Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber der

mit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des Gesetzes

so klar widerspricht, daß objektiv ein Mißbrauch im Sinne des § 13 Abs. 5

UWG anzunehmen ist.

Bei dieser Sachlage muß die Frage nicht mehr erörtert werden, ob die

Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auch damit begründet werden könnte,

daß der Kläger bei einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Immobili-

enbereich in der doppelten Eigenschaft als Rechtsanwalt und Gewerbetreiben-

der (Bauträger und Altbausanierer) tätig wird und damit - wie die Beklagte

meint - gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt (vgl. dazu BGH, Urt. v.

14.10.1977

- I ZR 160/75, GRUR 1978, 182 f. = WRP 1978, 119 - Kinder-Freifahrt; vgl. da-

zu auch BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98 - Verbandsklage gegen Viel-

fachabmahner; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl.,

Rdn. 443).

III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-

zuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zu-

rückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Pokrant