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BGH Urteil vom 29.06.2004 – VI ZR 211/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 29. Juni 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 249 Hd; SGB V §§ 60, 133; SGB X § 116

Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Kranken-

versicherter mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den ent-

sprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermes-

sens der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauf-

trages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht

mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - LG Frankenthal

AG Bad Dürkheim

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Frankenthal vom 25. Juni 2003 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Innungskrankenkasse, verlangt von dem Beklagten

aus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherten

Ersatz restlicher Aufwendungen für den Einsatz eines Rettungswagens. Bei

einem Verkehrsunfall mit einem Pferd des Beklagten, für den dieser unstreitig

einzustehen hat, wurde der Versicherte der Klägerin im Mai 2001 schwer ver-

letzt. Er mußte deshalb mit einem Rettungswagen eines Kreisverbandes des

Deutschen Roten Kreuzes in Rheinland-Pfalz (im folgenden: DRK) von der Un-

fallstelle - zusammen mit einem weiteren Verletzten - in ein Krankenhaus trans-

portiert werden. Für den Transport ihres Versicherten zahlte die Klägerin an das

DRK das von diesem berechnete Benutzungsentgelt von 899 DM auf der

Grundlage einer für das Jahr 2001 getroffenen Gebührenvereinbarung zwi-

schen verschiedenen Kostenträgern (Krankenkassen) und den Rettungsdien-

sten (Sanitätsorganisationen) in Rheinland Pfalz, die wiederum auf § 4 Nr. 1

eines Rahmenvertrages zwischen diesen Parteien vom 20. August 1992 beruht.

Nach § 6 Nr. 2 dieses Rahmenvertrages wird bei gleichzeitiger Beförderung

mehrerer Personen für jeden Patienten das volle Benutzungsentgelt vergütet.

Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer hält diese Regelung

für unwirksam und hat dementsprechend wegen des gleichzeitigen Transports

zweier Verletzter lediglich die Hälfte des Benutzungsentgeltes an die Klägerin

gezahlt.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der restlichen 229,83 € statt-

gegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten

zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-

folgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, es komme nicht dar-

auf an, ob der Rahmenvertrag für dessen Vertragspartner Rechtswirksamkeit

besitze. Es sei nämlich unstreitig, daß der DRK-Kreisverband, dem das in An-

spruch genommene Rettungsfahrzeug gehöre, im Jahr 2001 für die Beförde-

rung jeder verletzten Person im Rettungswagen die sich aus der Gebührenver-

einbarung ergebenden Benutzungsentgelte berechnet habe, unabhängig da-

von, ob das jeweilige Unfallopfer einzeln oder gemeinsam mit anderen Verletz-

ten transportiert worden sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Scha-

densersatzrechts habe der Schädiger denjenigen Zustand der Vermögenslage

des Geschädigten (wieder-) herzustellen, der bestehen würde, wenn das schä-

digende Ereignis nicht eingetreten wäre. Hätte das Pferd des Beklagten nicht

den Unfall verursacht, so wären die streitgegenständlichen Transportkosten

nicht angefallen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin diese Kosten in voller

Höhe bezahlt habe, obwohl - die Auffassung des Beklagten und seines Haft-

pflichtversicherers als zutreffend unterstellt - der Rechnungsbetrag wegen der

Unwirksamkeit des Rahmenvertrages durch diesen nicht gerechtfertigt gewesen

sei, könnten dem Geschädigten, dessen Schadensersatzanspruch insoweit auf

die Klägerin übergegangen sei, keine Rechtsnachteile erwachsen. Dies könnte

nur dann der Fall sein, wenn der Geschädigte gegen seine Schadenminde-

rungsobliegenheit verstoßen hätte; das sei jedoch nicht der Fall.

II.

Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung

stand.

Die Klägerin hat aus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem

Recht ihres Versicherten gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 833, 249

BGB auf Ersatz des für die Beförderung des Verletzten an das DRK gezahlten

Benutzungsentgelts, und zwar in voller Höhe.

Die Revision meint, daß die Klägerin entgegen den gesetzlichen Be-

stimmungen Verträge mit Leistungserbringern abgeschlossen habe und aus

diesem Grunde keinen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gel-

tend machen könne. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt

werden.

1. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vor-

schriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versiche-

rungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses (kongruen-

te) Sozialleistungen zu erbringen hat.

Bei Zugrundelegung des von der Beklagten unstreitig gestellten Vorbrin-

gens der Klägerin, der Rahmenvertrag sei von einem übergeordneten Rechts-

träger (Landesverband) desselben Dachverbandes wie die Klägerin auch mit

Wirkung für diese abgeschlossen worden, hat die Klägerin den Rettungstrans-

port gegenüber ihrem Versicherten nach §§ 60, 133 SGB V als Sachleistung

erbracht und war verpflichtet, dem DRK das Benutzungsentgelt nach dem

Rahmenvertrag in Verbindung mit der entsprechenden Gebührenvereinbarung

zu zahlen.

Das Sachleistungsprinzip gilt grundsätzlich auch im Bereich der Kranken-

transporte mit Krankenkraftwagen (Notarztwagen, Rettungswagen und Kran-

kentransportwagen) durch Rettungsdienste (vgl. BGHZ 33, 251, 255 f.; BGHZ

140, 102, 104 f. für einen Verlegungstransport; BSGE 77, 119, 128 f.; 85, 110,

112 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1986, 703; Niedersächsisches OVG, MdR 2002,

474, 475; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl.,

Stand Juli 2003, § 133 SGB V Rdn. 5; Höfler in Kasseler Kommentar, Sozial-

versicherungsrecht, Lfg. 42, Dezember 2003, § 60 SGB V Rdn. 15 m.w.N.;

Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 46. Lfg., Juni 2003, § 60

SGB V Rdn. 5; ebenso für den Regelfall des § 133 Abs. 1 SGB V Eichendorfer,

JZ 1999, 363, 364 f.; Knittel in Krauskopf, aaO, § 133 SGB V Rdn. 2; a.A.

Hauk/Haines, SGB V, 2/04 Lfg., April 2004, § 133 Rdn. 5 f.; von Maydell, GK-

SGB V, 84. Lfg. Oktober 2002, § 133 Rdn. 38).

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V "übernimmt" die Krankenkasse die

Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte nach § 133 SGB V

(Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer (anderen) Leistung der

Krankenkasse notwendig sind. Dies ist der Fall, wenn ein in § 60 Abs. 2 SGB V

genannter Tatbestand erfüllt wird, worunter u.a. eine Fahrt eines nach einem

Unfall schwer Verletzten mit einem Rettungswagen von der Unfallstelle ins

Krankenhaus fällt. Welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, regelt

§ 60 Abs. 3 SGB V. Bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungs-

fahrzeugs ist dies grundsätzlich der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Be-

Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung von Leistun-

gen des Rettungsdienstes und über das Entgelt für andere Krankentransporte

mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen, soweit Landesrecht

nichts anderes bestimmt. Für den Streitfall gilt in Rheinland-Pfalz eine § 133

Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung. § 12 Abs. 2 RettDG RP sieht

vor, daß die Benutzungsentgelte auf Landesebene zwischen den Verbänden

der Kostenträger - den Krankenkassen - einerseits sowie den Landesverbänden

der Sanitätsorganisationen andererseits vereinbart werden. Das auf diese Wei-

se vereinbarte Benutzungsentgelt für den Rettungstransport hat das DRK der

Klägerin in Rechnung gestellt (vgl. BSGE 85, 110, 113) und ist von dieser be-

zahlt worden. Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen das Benutzungsent-

gelt für die Fahrt als solche, sondern lediglich dagegen, daß dieses bei gleich-

zeitiger Beförderung mehrerer Personen nicht durch deren Zahl geteilt, sondern

nach § 6 Nr. 2 des Rahmenvertrages für jeden Patienten in voller Höhe vergütet

wird.

2. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei

dem Rahmenvertrag nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen Ver-

trag zu Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann

vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht betei-

ligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß

vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialge-

richt Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99 - Rdn. 20;

Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 -

Rdn. 46; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328

Rdn. 171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegen-

den Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der jewei-

ligen Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den Krankenkas-

sen zu bezahlenden Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung

für den Beklagten als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht

gemäß §§ 833, 249 BGB für die Transportkosten des schwerverletzten Ge-

schädigten ins Krankenhaus aufkommen muß, stellt lediglich einen - rechtlich

insoweit unbeachtlichen - Reflex dar.

3. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung der Revision

auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei offenbleiben, ob

die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren

öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insoweit überhaupt als Un-

ternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kar-

tellrechts, handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 - VersR

2000, 186, 1258). Jedenfalls sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen

zu den Leistungserbringern durch § 69 SGB V und die dort genannten Vor-

schriften abschließend geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000

- KZR 15/98 - aaO).

4. Bei dieser Sachlage kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend

machen, daß das von der Klägerin an das DRK für die Rettungsfahrt gezahlte

Benutzungsentgelt nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen habe und

deshalb ein Schadensersatzanspruch ihres Versicherten nicht nach § 116

SGB X in voller Höhe auf die Klägerin übergegangen sei.

Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetz-

lich Krankenversicherter zwischen den Krankenkassen und den entsprechen-

den Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens

der Kostenträger und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Scha-

densersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.

Gäbe es die gesetzlich in § 133 SGB V und den vergleichbaren landesrechtli-

chen Vorschriften vorgesehene Möglichkeit der Kostenträger nicht, mit den Lei-

stungserbringern von Rettungsdienstleistungen Rahmenvereinbarungen über

die Entgelte für Krankentransportleistungen abzuschließen und hierdurch auf

die Preise Einfluß zu nehmen, so wäre die Frage, wie der vom Geschädigten in

Anspruch genommene Rettungsdienst seine nach den Feststellungen des Be-

rufungsgerichts üblicherweise dafür verlangten Entgelte kalkuliert, einer Über-

prüfung durch den Schädiger verschlossen. Eine solche Überprüfungsmöglich-

keit wird dem Schädiger nicht dadurch eröffnet, daß an dem Zustandekommen

der Entgelte für Krankentransportleistungen die Kostenträger beteiligt sind, die

ihren Versicherten diese Leistungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips zur

Verfügung stellen. Mit dem Regelungssystem des § 133 SGB V hat der Bun-

desgesetzgeber im Bereich der Krankentransporte seine Vorstellungen von der

Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven und der Stärkung des Wettbe-

werbs unter den Leistungserbringern durchsetzen wollen. Die Krankenkassen

sollen die Versorgung ihrer Versicherten in möglichst weitem Umfang durch

vertragliche Vereinbarung mit den Leistungsanbietern sicherstellen, wodurch

diese gezwungen sind ihre Leistungen marktgerecht anzubieten und wodurch

die Krankenkassen in die Lage versetzt werden, die Vergütungen nach Maßga-

be des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V, § 133 Abs. 1 Satz 7 SGB V)

auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern ab-

zuschließen (vgl. BSGE 85, 110, 115).

Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß allein eine fahrtbezogene

Abrechnungsweise dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspräche, dem die Klägerin

kraft ihres gesetzlichen Auftrages verpflichtet ist. Die Klägerin hat - worauf die

Revisionserwiderung zutreffend hinweist - in den Tatsacheninstanzen plausibel

dargelegt, daß das DRK seine Transportentgelte als kombinierte personenbe-

zogene Pauschalen unter Zugrundelegung der ihm voraussichtlich entstehen-

den Gesamtkosten kalkuliere, wobei sich die Gesamtkosten eines Kranken-

transportdienstes nicht in den Kosten der konkreten Einsatzfahrt erschöpften,

sondern wesentliche andere Kostenfaktoren wie Investitionskosten und Kosten

der Reservevorhaltung gemäß § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB V hinzu kämen. Darüber

hinaus teilten sich die Patienten im Fall einer Mehrfachbelegung eines Kranken-

transportes nicht eine Krankenliege, sondern jeder Verletzte belege einen vol-

len "Platz", der eingerichtet und vorgehalten werden müsse. Schließlich sprä-

chen für die vom DRK gewählte patientenbezogene Abrechnung Gründe der

Praktikabilität und zwar auch und gerade aus der Sicht der beteiligten Kranken-

kassen, weil es für diese einen ganz unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand

bedeuten würde, wenn sie in jedem Abrechnungsfall die Anzahl der Transpor-

tierten ermitteln müßten.

Da es sich bei dem vorliegend in Frage stehenden personenbezogenen

Benutzungsentgelt mithin um das Ergebnis einer Gesamtkalkulation handelt, ist

die Auffassung der Revision, daß eine fahrtbezogene Kalkulation bei einer Ret-

tungsfahrt mit zwei Verletzten zu einer Halbierung des Preises führen müßte,

keinesfalls zwingend.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr