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BGH Beschluss vom 23.01.2003 – V ZB 48/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-
schluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
15. Juli 2002 und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Kleve - Einzelrichterin - vom 24. Mai 2002 - soweit zum
Nachteil der Antragstellerin ergangen - aufgehoben.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Her-
furth über den zuerkannten Umfang hinaus Prozeßkostenhilfe für
den Klageantrag gemäß Schriftsatz vom 3. April 2002 bewilligt.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 1972 verpflichtete sich die An-
tragstellerin, ihren Grundbesitz, bestehend aus einem Zweifamilienhaus und
landwirtschaftlichen Flächen, auf ihren Sohn zu übertragen. Dieser räumte der
Antragstellerin als Gegenleistung u.a. ein lebenslängliches "Altenteil" ein. Dazu
gehört ein Wohnungsrecht an zwei Räumen im Erdgeschoß des Zweifamilien-
hauses mit einem Mitbenutzungsrecht am Bad, ein Beköstigungsrecht und ein
Anspruch auf Erbringung sämtlicher häuslicher Arbeiten sowie eine Betreuung
und Pflege in gesunden und kranken Tagen, "solange kein Krankenhausauf-
enthalt notwendig wird". Ferner verpflichtete sich der Übernehmer zur Zahlung
einer monatlichen Leibrente. Die Antragsgegnerin, die Ehefrau des zwischen-
zeitlich verstorbenen Sohnes der Antragstellerin, übernahm die gesamtschuld-
nerische Mitverpflichtung hinsichtlich der Altenteilsleistungen.
Seit Dezember 1999 befindet sich die Antragstellerin wegen Altersde-
menz in einem Altenheim, wo sie Heim- und Pflegeleistungen auf der Grundla-
ge der Pflegestufe II erhält.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß ihr anstelle der von der Antrags-
gegnerin nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen ein Anspruch auf Her-
ausgabe der nunmehr ersparten Aufwendungen zustehe. Diese errechnet sie
unter Zugrundelegung der sich aus der Sachbezugsverordnung
(vom
19. Dezember 1994, BGBl. I S. 3849) ergebenden Werte der Sachbezüge in
der Sozialversicherung zuzüglich der vereinbarten Leibrente mit insgesamt
monatlich 982,13
zahlt die Antragsgegnerin diesen Betrag.
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Für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2001 beträgt der geltend
gemachte Anspruch danach 24.553,25
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die Antragstellerin mit der Klage einfordern.
Das Landgericht hat dem Prozeßkostenhilfeantrag nur in Höhe von
5.137,50
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stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg ge-
blieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag,
soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Auffassung des Beschwerde-
gerichts, die beabsichtigte Klage biete hinsichtlich der auf die ersparten Auf-
wendungen bezogenen Forderung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 114 ZPO), hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Abgesehen davon, daß
das Beschwerdegericht Prozeßkostenhilfe schon deswegen hätte bewilligen
müssen, weil es den Rechtsfragen eine Bedeutung zugemessen hat, die es zur
Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlaßt hat
(Senat, Beschluß v.
21. November 2002, V ZB 40/02, zur Veröffentl. vorgesehen), ist seine Ausle-
gung des notariellen Vertrages vom 22. Januar 1972 dahin, daß der Überneh-
mer von den übernommenen Altenteilsleistungen mit Ausnahme der Leibren-
tenverpflichtung frei werden sollte, wenn die Sachleistungen nicht mehr er-
bracht werden konnten, weil die Antragstellerin dauerhaft in einem Pflegeheim
unterzubringen war, rechtsfehlerhaft.
1. Der Wortlaut des Vertrages stützt die Auslegung des Beschwerdege-
richts nicht. Das Beschwerdegericht erkennt selbst, daß eine Betreuungs- und
Pflegeverpflichtung nur entfallen sollte, wenn und solange ein Krankenhaus-
aufenthalt notwendig würde. Es nimmt weiter ohne Rechtsfehler an, daß ein
dauernder Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht mit einem Krankenhausaufent-
halt gleichzusetzen ist. Damit ist der hier vorliegende Fall, daß die Erbringung
von Sachleistungen deswegen nicht mehr in Betracht kommt, weil der Berech-
tigten Unterbringung, Beköstigung und Pflege in einem Pflege- und Altenheim
zuteil wird, nicht geregelt.
2. Soweit das Beschwerdegericht meint, diese Lücke sei nach §§ 157,
133 BGB dahin zu schließen, daß in der Regelung zum Krankenhausaufenthalt
ein genereller Wille der Parteien erkennbar werde, daß eine Zahlungspflicht
nicht gewollt gewesen sei, soweit Pflegeleistungen objektiv unmöglich gewor-
den seien, widerspricht dies dem Gebot einer interessegerechten Ver-
tragsauslegung (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999,
2513, 2514; Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599, jew.
m.w.N.). Das Beschwerdegericht trägt nämlich dem aus der vertraglichen Re-
gelung insgesamt zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nicht hinrei-
chend Rechnung, der Antragstellerin durch die Altenteilsrechte eine umfassen-
de Altersversorgung zu gewähren. Wohnung, Beköstigung, häusliche Dienste,
Pflege und Taschengeld (Leibrente) sind geschuldet. Das zeigt, daß die An-
tragstellerin nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen,
sondern umfassend von der Familie versorgt werden sollte. Von der Interes-
senlage her weist der vorliegende Fall daher keine grundlegenden Unterschie-
de zu dem Fall auf, den der Senat mit Urteil vom 21. September 2001 (V ZR
14/01, WM 2002, 598) entschieden hat. Mag hier auch kein Hof übertragen
worden sein, aus dem die Altenteilsleistungen zu erwirtschaften waren, so liegt
das Charakteristische hier wie dort darin, daß die Antragstellerin ihren Grund-
besitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihren Sohn übertrug, um im
Gegenzug wegen aller ihrer Grundbedürfnisse für den Lebensabend abgesi-
chert zu sein. Daß hiervon die Betreuung und Pflege bei Krankenhausaufent-
halten ausgenommen wurde, erklärt sich daraus, daß insoweit die Dienste des
Krankenhauses zur Verfügung stehen und vermutlich - Feststellungen dazu
fehlen allerdings - durch eine Versicherung gedeckt sind. Aus dieser auf den
Einzelfall zugeschnittenen Regelung können generalisierende Aussagen nicht
hergeleitet werden.
Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. September 2001 (V ZR
14/01, WM 2002, 598, 599) seine Bewertung auch darauf gestützt hat, daß ei-
ne Regelung, die den Altenteilsverpflichteten frei werden läßt, wenn der Be-
rechtigte auf Dauer in einem Pflegeheim untergebracht wird, mit Rücksicht auf
die Unzulässigkeit eines Vertrages zu Lasten Dritter leer liefe, bedarf dies der
Richtigstellung. Ein Vertrag zu Lasten Dritten im Rechtssinne steht hier nicht in
Rede. Der Vertrag - wie ihn das Beschwerdegericht auslegt - begründet nicht
Verpflichtungen Dritter, also des Sozialhilfeträgers. Er hätte aber wirtschaftlich
die Folge, daß der Sozialhilfeträger, soweit auch gesetzliche Unterhaltsansprü-
che nicht gegeben oder nicht durchsetzbar sind, einspringen müßte. Ein sol-
ches Ergebnis - so der Kern der früheren Senatsentscheidung - entsprach nicht
dem geäußerten Willen der damaligen Vertragsparteien. Das gleiche gilt, wie
dargelegt, im vorliegenden Fall.
Die Vertragslücke ist daher in der Weise zu schließen, daß sich
- ursprünglich neben dem Sohn der Antragstellerin - die mithaftende Antrags-
gegnerin hinsichtlich der Leistungen, die infolge der Heimunterbringung nicht
mehr in Natur erbracht werden können, in Höhe der ersparten Aufwendungen
an den Pflegekosten zu beteiligen hat (vgl. Senat, aaO, 599; Beschl. v.
21. November 2002, V ZB 40/02, zur Veröffentl. vorgesehen). Darin liegt
- entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - keine Erweiterung des
Vertragsgegenstandes über die von den Parteien eingegangene Bindung hin-
aus. An die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen treten Zah-
lungsverpflichtungen, die den Wert der Sachleistungen nicht nur nicht über-
schreiten, vielmehr nur den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich
geschuldeten Sachleistungen abschöpfen.
3. Über die Höhe der ersparten Beträge braucht im Prozeßkostenhilfe-
verfahren nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Die Festlegung
obliegt dem Tatrichter. Von vornherein unschlüssig sind die geltend gemachten
Ansätze nicht. Allerdings können auch hinsichtlich des Wohnungsrechts nur
die tatsächlich ersparten Aufwendungen, etwa für Wasser, Strom und Heizung
sowie für in zeitlichen Abständen anfallende Maßnahmen zur Unterhaltung der
Wohnung, verlangt werden, nicht hingegen der Sachwert des Wohnungsrechts
selbst. Hier sind Abzüge von dem bisher geltend gemachten Betrag denkbar,
die von dem Prozeßgericht im einzelnen festzulegen sind, die aber im gegen-
wärtigen Verfahrensstadium einer Bewilligung von Prozeßkosten nicht entge-
genstehen, zumal zweifelhaft ist, ob hierdurch eine Gebührenstufe erreicht wird
(vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 23 a).
Tropf
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch