Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2004 – III ZR 333/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 1. Juli 2004

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 4. November 2003 - 26 U 40/03 - wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gegenstandswert: 29.724,27 €

Gründe

Eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist nicht

veranlaßt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in bezug auf die Auslegung

des § 531 Abs. 2 ZPO als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen wären

in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da das Revisionsgericht nicht

nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsa-

chenvortrags die Voraussetzungen dieser Vorschrift beachtet hat (BGH, Be-

schluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urteil

vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, Umdruck S. 7 f.). Daß ein Angebot auf Ab-

schluß eines Erlaßvertrags ebenso wie ein Verzichtswille der anderen Partei

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmißverständlich erklärt

werden müssen (Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325,

2326; Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046), hat

das Berufungsgericht gesehen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den

Einzelfall wurden Verfahrensgrundrechte des Klägers ersichtlich nicht verletzt,

insbesondere kann von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Will-

kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Rede sein. Dasselbe gilt für die Annahme

des Berufungsgerichts, der Beklagten sei auch keine Täuschung des Klägers

über die Verkaufsmotivation der Voreigentümer vorzuwerfen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke