BGH Beschluss vom 01.07.2004 – III ZR 333/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 1. Juli 2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 4. November 2003 - 26 U 40/03 - wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstandswert: 29.724,27 €
Gründe
veranlaßt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in bezug auf die Auslegung
des § 531 Abs. 2 ZPO als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen wären
in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da das Revisionsgericht nicht
nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsa-
chenvortrags die Voraussetzungen dieser Vorschrift beachtet hat (BGH, Be-
schluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urteil
vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, Umdruck S. 7 f.). Daß ein Angebot auf Ab-
schluß eines Erlaßvertrags ebenso wie ein Verzichtswille der anderen Partei
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmißverständlich erklärt
werden müssen (Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325,
2326; Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046), hat
das Berufungsgericht gesehen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den
Einzelfall wurden Verfahrensgrundrechte des Klägers ersichtlich nicht verletzt,
insbesondere kann von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Will-
kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Rede sein. Dasselbe gilt für die Annahme
des Berufungsgerichts, der Beklagten sei auch keine Täuschung des Klägers
über die Verkaufsmotivation der Voreigentümer vorzuwerfen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke