Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.07.2004 – XII ZR 272/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 7. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1; BSHG § 28

Ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht

auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozial-

hilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, ist im Verhältnis zu einem Abkömmling

nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu

decken.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - OLG Hamm

AG Essen-Steele

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in

dem bis zum 2. Juni 2004 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 wird auf Ko-

sten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zah-

lung von Elternunterhalt in Anspruch.

Der am 25. September 1924 geborene Vater des Beklagten, der nach ei-

nem Schlaganfall pflegebedürftig ist, lebt seit dem 23. November 1999 in einem

Seniorenzentrum. Er bezieht eine Altersrente von monatlich ca. 2.350 DM bzw.

ab Januar 2002 von monatlich ca. 1.230 € und ab Juli 200 2 von monatlich ca.

1.260 €. Daneben wird für ihn Pflegegeld in Höhe von monatlich 2.500 DM so-

wie Pflegewohngeld gemäß § 14 LandespflegegeldG NW gezahlt, wobei letzte-

res mit den Investitionskosten des Heims verrechnet wird. Die Kosten der

Heimunterbringung werden teilweise von der Klägerin getragen, die dem Vater

Hilfe zur Pflege gewährt.

Die 1930 geborene Mutter des Beklagten bewohnt weiterhin die frühere

Ehewohnung; sie verfügt über eigene Renteneinkünfte, die sich ab Januar 2002

auf monatlich ca. 586 € beliefen.

Der Beklagte ist verheiratet. Er geht - ebenso wie seine Ehefrau - einer

Erwerbstätigkeit nach. Für seine Kinder aus erster Ehe hat er monatlichen Un-

terhalt in Höhe von 960 DM zu zahlen. Die verheiratete Schwester des Beklag-

ten erzielt ebenfalls Erwerbseinkommen.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung eines Teils der von

ihr für den Vater gewährten Sozialhilfeleistungen. Sie hat die Zahlung rückstän-

digen Unterhalts für die Zeit von Januar bis einschließlich November (nicht: Ok-

tober) 2001 in Höhe von 3.362 DM (1.720 €) sowie lauf enden Unterhalt - eben-

falls - ab November 2001 in Höhe von monatlich 403,74 DM (206 €) verlangt.

Dabei ist sie davon ausgegangen, daß der Vater wegen der bestehenden Be-

darfsgemeinschaft mit der Mutter einen Betrag von (nur) 851 DM monatlich von

seiner Rente für die Heimkosten von monatlich rund 4.300 DM einzusetzen ha-

be, so daß unter Berücksichtigung des zusätzlich gewährten Barbetrages und

nach Abzug des Pflegegeldes Sozialhilfeaufwendungen von monatlich

1.300 DM erforderlich gewesen seien. Die Schwester des Beklagten könne erst

ab 2002 zu Unterhaltsleistungen für den Vater herangezogen werden, und zwar

lediglich in Höhe von monatlich 99 €, weshalb die Unte rhaltsleistungen insge-

samt hinter der gewährten Sozialhilfe zurückblieben.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Unterhaltsbe-

dürftigkeit des Vaters bestritten und die Auffassung vertreten, dieser müsse zu-

nächst sein eigenes Einkommen zur Bestreitung der Heimkosten einsetzen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch

des Vaters gegen den Beklagten, der auf die Klägerin hätte übergehen können,

nicht bestehe. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Vater sei nicht un-

terhaltsbedürftig, da er nicht außerstande sei, sich aus seinen Einkünften selbst

zu unterhalten. Der Unterhaltsbedarf des Vaters richte sich nach den für seine

Unterbringung in dem Pflegeheim anfallenden Kosten und betrage nach den

Berechnungen der Klägerin monatlich rund 4.300 DM bzw. ab Januar 2002 täg-

lich 75,82 €, monatlich also etwa 2.300 €. Dieser Bedar

f sei durch das Renten-

einkommen und das gezahlte Pflegegeld gedeckt, so daß es auf das nach § 14

LandespflegegeldG NW gewährte Pflegewohngeld nicht mehr ankomme. Ein

ungedeckter Bedarf des Vaters liege nicht deshalb vor, weil seine Rente nach

den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes nicht in voller Höhe auf die

Pflegekosten anzurechnen sei. Der Klägerin könne nicht in der Auffassung ge-

folgt werden, daß die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau,

der Mutter des Beklagten, zu berücksichtigen sei. Die sozialhilferechtlichen Be-

stimmungen, nach denen die Klägerin wegen der zwischen den Eltern des Be-

klagten bestehenden Bedarfsgemeinschaft nur einen Teilbetrag der Rente des

Vaters auf die für ihn angefallenen Pflegekosten angerechnet habe, seien un-

terhaltsrechtlich unbeachtlich. Für einen Unterhaltsanspruch gegen einen Ver-

wandten sei nur der eigene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten maßge-

bend. Dieser Bedarf werde nicht dadurch erhöht, daß der Unterhaltsberechtigte

seinerseits Unterhaltspflichten zu erfüllen habe. Eine Bedarfserhöhung trete

vorliegend auch nicht deshalb ein, weil der Vater den für die früher gemeinsam

mit der Mutter bewohnte Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag und die Ener-

gieversorgungsverträge weiterhin erfüllen müsse. Entsprechende Leistungen

dienten nicht seinem eigenen Wohnbedarf, sondern demjenigen der Mutter. Der

Vater lebe seit dem im Jahre 1999 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebe-

dürftig im Heim. Mit Rücksicht darauf sei eine Rückkehr in die Wohnung nicht

zu erwarten.

2. Demgegenüber macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht

vertretene Auffassung habe zur Folge, daß die Klägerin weder für den Vater

noch für die Mutter aus übergegangenem Recht Unterhalt verlangen könne, die

Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs

mithin unkoordiniert nebeneinander stünden. Da die Eltern des Beklagten nach

der zu den §§ 28, 29 BSHG bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwal-

tungsgerichts im Sinne der genannten Bestimmungen nicht voneinander ge-

trennt lebten, habe der Träger der Sozialhilfe keine andere Möglichkeit, als von

einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Das Bundessozialhilfegesetz berück-

sichtige bei der Hilfe zum Lebensunterhalt Unterhaltspflichten zwischen Mitglie-

dern der Bedarfsgemeinschaft bereits bei der Feststellung des einzusetzenden

Einkommens oder Vermögens. Das führe im vorliegenden Fall dazu, daß die

Mutter keine Sozialhilfe erlangen könne, weil sie ihren Bedarf im Rahmen der

Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater decken könne. Der Vater erhalte zwar So-

zialhilfe, habe aber mangels Unterhaltsbedürftigkeit keinen Unterhaltsanspruch

gegen den Beklagten. Bei einer solchen Fallgestaltung müsse berücksichtigt

werden, daß der Beklagte seinem Vater wie seiner Mutter gemäß § 1601 BGB

in gleichem Maße unterhaltspflichtig sei. Wenn dagegen die Bedarfsgemein-

schaft im Sinne des § 28 BSHG mit einem nicht Unterhaltsberechtigten beste-

he, könne der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige dies einwenden.

Durchzuführen sei mithin eine Kontrollberechnung, welche Unterhaltspflicht sich

bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben würde.

3. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Berufungsge-

richt hat einen Unterhaltsanspruch des Vaters gegen den Beklagten, der gemäß

§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf die Klägerin hätte übergehen können bzw. hin-

sichtlich des geltend gemachten laufenden Unterhalts übergehen würde, im

Ergebnis zu Recht verneint.

a) In Höhe von 403,74 DM unterliegt die Klage allerdings schon deshalb

der Abweisung, weil die Klägerin den bei Klageeinreichung am 17. November

2001 bereits fälligen und in Höhe von 403,74 DM begehrten Unterhalt für No-

vember 2001 doppelt verlangt hat, nämlich sowohl im Rahmen des Rückstan-

des von abgerundet 3.362 DM, der ausweislich der Zusammenstellung in der

Klageschrift den Zeitraum von Januar bis November 2001 betrifft, und als lau-

fenden Unterhalt, der ab November 2001 beansprucht wird.

b) Aber auch im übrigen steht der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen

den Beklagten nicht zu. Dabei ist dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem

Vater dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich

aus § 1601 BGB. Der Bedarf des Vaters wird durch seine Unterbringung in ei-

nem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden Kosten, die das Beru-

fungsgericht entsprechend den von der Klägerin eingereichten Aufstellungen

zugrunde gelegt hat. Daß Kosten in der dort genannten Höhe angefallen sind,

was der Beklagte bestritten hat, kann zugunsten der Klägerin unterstellt wer-

den. Neben den Heimkosten umfaßt die in Form der Hilfe zur Pflege gewährte

Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 BSHG) einen angemessenen

Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 3 BSHG), der

dem Vater ausweislich der von der Klägerin vorgelegten und vom Berufungsge-

richt in Bezug genommenen Zusammenstellungen ebenfalls gewährt worden

ist. Daß insofern grundsätzlich ebenfalls ein Bedarf anzuerkennen ist, kann kei-

nem Zweifel unterliegen. Denn die in einem Heim lebenden Hilfeempfänger sind

darauf angewiesen, zusätzlich zu den entstehenden Heimkosten Aufwendun-

gen für Zeitschriften, Schreibmaterial, Körper- und Kleiderpflege bestreiten und

sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens finanzieren zu können (vgl. Se-

natsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369

m.w.N.).

c) Unterhaltsbedürftig ist der Vater des Beklagten indessen nur, soweit er

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Soweit seine

eigenen Einkünfte dagegen ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein

Unterhaltsbedarf nicht.

Das aus Altersrente und Pflegegeld bestehende monatliche Einkommen

des Vaters belief sich bis zum 30. Juni 2001 auf 4.858,57 DM, vom 1. Juli bis

31. Dezember 2001 auf 4.908,92 DM, vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 auf

2.509,89 € und ab 1. Juli 2002 auf 2.537,82 €. Die

von der Klägerin geltend

gemachten Aufwendungen für Heimkosten und - den vom Berufungsgericht

nicht berücksichtigen - Barbetrag lagen demgegenüber im Jahr 2001 zwischen

monatlich 4.200,82 DM und 4.849,44 DM und von Januar bis Juli 2002 zwi-

schen monatlich 2.252,03 € und 2.482,27 €. Damit blei

ben sie jeweils hinter den

Einkünften zurück, so daß ein offener Bedarf jedenfalls nicht besteht.

d) Die Klägerin ist gleichwohl von einem teilweise ungedeckten Bedarf

des Vaters ausgegangen, weil sie dessen Rente nicht in vollem Umfang be-

darfsmindernd angerechnet hat, sondern nur in Höhe von monatlich 851 DM bis

30. Juni 2001, von monatlich 890 DM ab 1. Juli 2001 und von monatlich 471 €

ab 1. Juli 2002. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß der von der Mut-

ter nicht getrennt lebende Vater mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bilde,

weshalb es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 BSHG auf

das nach den §§ 76 ff. BSHG anzurechnende Gesamteinkommen der Ehegat-

ten ankomme. Diese Berechnung führt dazu, daß eine Unterhaltspflicht des Va-

ters gegenüber der Mutter bereits bei der Feststellung des einzusetzenden Ein-

kommens berücksichtigt wird (vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in

der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 517 f.). Der Mutter, die nur über

eigene Renteneinkünfte von zunächst monatlich 1.122,27 DM und schließlich

(ab 1. Juli 2002) von monatlich 599,35 € verfügte, stand en dadurch Gesamtein-

künfte von monatlich 2.629,84 DM bzw. zuletzt von 1.387,94 € zur Verfügung.

e) Diese sozialhilferechtliche Berechnungsweise ist indessen, wie das

Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterhaltsrechtlich nicht maßge-

bend. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der

Vater verpflichtet ist, der Mutter gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt

zu leisten, obwohl sein Einkommen seinen eigenen Unterhaltsbedarf nur ge-

ringfügig übersteigt (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 1984, 346, 350; Staudinger/

Hübner/Voppel BGB <1999> § 1360 Rdn. 15 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl.

§ 1360 Rdn. 11; MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1360 Rdn. 5). Denn durch eine

eventuelle eigene Unterhaltsverpflichtung wird der Unterhaltsbedarf des Be-

rechtigten nicht erhöht. Der Unterhaltsanspruch dient allein der Behebung des

eigenen Unterhaltsbedarfs. Sein Zweck geht deshalb nicht dahin, dem Empfän-

ger die Möglichkeit zu bieten, seinerseits aus der Unterhaltsleistung Verbind-

lichkeiten zu erfüllen. Andernfalls würde man zu einer mittelbaren Unterhalts-

gewährung nicht - oder noch nicht - Unterhaltspflichtiger gelangen, die es nach

dem Gesetz nicht gibt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - IVb ZR 53/83 -

FamRZ 1985, 273, 275; Staudinger/Engler BGB <2000> § 1602 Rdn. 140;

Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 352; Kalthoener/Büttner/Niep-

mann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 383; Pa-

landt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1610 Rdn. 9).

Dem kann entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch begeg-

net werden, daß die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Be-

rechtigten gegenüber einem Dritten davon abhängig gemacht wird, ob der auf

Elternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige auch seinerseits

dem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig ist. Denn auch dies würde auf die An-

erkennung einer dem Gesetz fremden mittelbaren Unterhaltspflicht hinauslau-

fen. Dabei bliebe zudem außer Betracht, daß das Maß der in Rede stehenden

Unterhaltspflichten sich nicht entsprechen muß. Während nämlich nicht vonein-

ander getrennt lebende Ehegatten gemäß § 1360 BGB wechselseitig verpflich-

tet sind, einander durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den ehelichen Le-

bensverhältnissen entsprechend angemessen zu unterhalten, bestimmt sich der

einem Elternteil geschuldete Unterhalt nach anderen Kriterien. Bei bescheide-

nen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier mit Rücksicht auf die niedrige

Rente der Mutter vorliegen, dürften als angemessener Unterhalt für diese nur

diejenigen Mittel anzusetzen sein, durch die das Existenzminimum sicherge-

stellt werden kann. Hierauf wären die Rente und gegebenenfalls zu gewähren-

des Wohngeld, soweit dieses nicht dem Ausgleich eines erhöhten Wohnko-

stenbedarfs dient, anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003

- XII ZR 67/00 - NJW 2003, 1660, 1661). Den Unterhaltsbedarf des Vaters um

den Betrag zu erhöhen, den der Beklagte der Mutter eventuell an Unterhalt

schulden würde, wäre mit den §§ 1601, 1602, 1610 BGB indessen nicht in Ein-

klang zu bringen.

f) Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht mit der Begründung zu

rechtfertigen, der Vater sei verpflichtet, den Mietvertrag und die Energieversor-

gungsverträge bezüglich der mit der Mutter früher gemeinsam bewohnten

Wohnung zu erfüllen. Auch wenn der Vater ebenfalls Vertragspartner der be-

treffenden Verträge ist, darf nicht verkannt werden, daß die Leistungen hieraus

vom Beginn seines Heimaufenthalts an allein der Mutter zugute kommen. Denn

der Wohnbedarf des Vaters wird im Heim gedeckt; nach den tatrichterlichen,

von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird

er auch nicht in die Wohnung zurückkehren können. Mietzahlungen und Beglei-

chung von Energierechnungen stellen sich deshalb als Leistung von Familien-

unterhalt zugunsten der Mutter dar, der seinem Umfang nach gemäß § 1360 a

BGB alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönli-

chen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich ist. Unterhaltsverpflichtungen ha-

ben aber bei der Bemessung des Bedarfs, wie bereits ausgeführt, außer Be-

tracht zu bleiben.

g) Da ein Unterhaltsanspruch des Vaters somit schon an dessen fehlen-

der Unterhaltsbedürftigkeit scheitert, kommt es weder auf die Leistungsfähigkeit

des Beklagten noch darauf an, ob dessen Schwester in zutreffender Höhe zu

Unterhaltsleistungen herangezogen worden ist, was der Beklagte bestritten hat.

4. Das von der Revision beanstandete Ergebnis ist darauf zurückzufüh-

ren, daß zwischen dem privaten Unterhaltsrecht und dem Sozialhilferecht kein

völliger Gleichklang besteht. Dies hat seine Ursache darin, daß die Gewährung

von Sozialhilfe anderen Kriterien folgt als die Beurteilung unterhaltsrechtlicher

Zahlungsverpflichtungen (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. März 1999 - XII ZR

139/97 - FamRZ 1999, 843, 844; vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 -

FamRZ 619, 620 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537,

538). Dem kann mit Mitteln des Unterhaltsrechts nicht begegnet werden.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose