BGH Urteil vom 07.07.2004 – XII ZR 272/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 7. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht
auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozial-
hilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, ist im Verhältnis zu einem Abkömmling
nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu
decken.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - OLG Hamm
AG Essen-Steele
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 2. Juni 2004 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 wird auf Ko-
sten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zah-
lung von Elternunterhalt in Anspruch.
Der am 25. September 1924 geborene Vater des Beklagten, der nach ei-
nem Schlaganfall pflegebedürftig ist, lebt seit dem 23. November 1999 in einem
Seniorenzentrum. Er bezieht eine Altersrente von monatlich ca. 2.350 DM bzw.
ab Januar 2002 von monatlich ca. 1.230 € und ab Juli 200 2 von monatlich ca.
1.260 €. Daneben wird für ihn Pflegegeld in Höhe von monatlich 2.500 DM so-
wie Pflegewohngeld gemäß § 14 LandespflegegeldG NW gezahlt, wobei letzte-
res mit den Investitionskosten des Heims verrechnet wird. Die Kosten der
Heimunterbringung werden teilweise von der Klägerin getragen, die dem Vater
Hilfe zur Pflege gewährt.
Die 1930 geborene Mutter des Beklagten bewohnt weiterhin die frühere
Ehewohnung; sie verfügt über eigene Renteneinkünfte, die sich ab Januar 2002
auf monatlich ca. 586 € beliefen.
Der Beklagte ist verheiratet. Er geht - ebenso wie seine Ehefrau - einer
Erwerbstätigkeit nach. Für seine Kinder aus erster Ehe hat er monatlichen Un-
terhalt in Höhe von 960 DM zu zahlen. Die verheiratete Schwester des Beklag-
ten erzielt ebenfalls Erwerbseinkommen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung eines Teils der von
ihr für den Vater gewährten Sozialhilfeleistungen. Sie hat die Zahlung rückstän-
digen Unterhalts für die Zeit von Januar bis einschließlich November (nicht: Ok-
tober) 2001 in Höhe von 3.362 DM (1.720 €) sowie lauf enden Unterhalt - eben-
falls - ab November 2001 in Höhe von monatlich 403,74 DM (206 €) verlangt.
Dabei ist sie davon ausgegangen, daß der Vater wegen der bestehenden Be-
darfsgemeinschaft mit der Mutter einen Betrag von (nur) 851 DM monatlich von
seiner Rente für die Heimkosten von monatlich rund 4.300 DM einzusetzen ha-
be, so daß unter Berücksichtigung des zusätzlich gewährten Barbetrages und
nach Abzug des Pflegegeldes Sozialhilfeaufwendungen von monatlich
1.300 DM erforderlich gewesen seien. Die Schwester des Beklagten könne erst
ab 2002 zu Unterhaltsleistungen für den Vater herangezogen werden, und zwar
lediglich in Höhe von monatlich 99 €, weshalb die Unte rhaltsleistungen insge-
samt hinter der gewährten Sozialhilfe zurückblieben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Unterhaltsbe-
dürftigkeit des Vaters bestritten und die Auffassung vertreten, dieser müsse zu-
nächst sein eigenes Einkommen zur Bestreitung der Heimkosten einsetzen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch
des Vaters gegen den Beklagten, der auf die Klägerin hätte übergehen können,
nicht bestehe. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Vater sei nicht un-
terhaltsbedürftig, da er nicht außerstande sei, sich aus seinen Einkünften selbst
zu unterhalten. Der Unterhaltsbedarf des Vaters richte sich nach den für seine
Unterbringung in dem Pflegeheim anfallenden Kosten und betrage nach den
Berechnungen der Klägerin monatlich rund 4.300 DM bzw. ab Januar 2002 täg-
lich 75,82 €, monatlich also etwa 2.300 €. Dieser Bedar
f sei durch das Renten-
einkommen und das gezahlte Pflegegeld gedeckt, so daß es auf das nach § 14
LandespflegegeldG NW gewährte Pflegewohngeld nicht mehr ankomme. Ein
ungedeckter Bedarf des Vaters liege nicht deshalb vor, weil seine Rente nach
den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes nicht in voller Höhe auf die
Pflegekosten anzurechnen sei. Der Klägerin könne nicht in der Auffassung ge-
folgt werden, daß die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau,
der Mutter des Beklagten, zu berücksichtigen sei. Die sozialhilferechtlichen Be-
stimmungen, nach denen die Klägerin wegen der zwischen den Eltern des Be-
klagten bestehenden Bedarfsgemeinschaft nur einen Teilbetrag der Rente des
Vaters auf die für ihn angefallenen Pflegekosten angerechnet habe, seien un-
terhaltsrechtlich unbeachtlich. Für einen Unterhaltsanspruch gegen einen Ver-
wandten sei nur der eigene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten maßge-
bend. Dieser Bedarf werde nicht dadurch erhöht, daß der Unterhaltsberechtigte
seinerseits Unterhaltspflichten zu erfüllen habe. Eine Bedarfserhöhung trete
vorliegend auch nicht deshalb ein, weil der Vater den für die früher gemeinsam
mit der Mutter bewohnte Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag und die Ener-
gieversorgungsverträge weiterhin erfüllen müsse. Entsprechende Leistungen
dienten nicht seinem eigenen Wohnbedarf, sondern demjenigen der Mutter. Der
Vater lebe seit dem im Jahre 1999 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebe-
dürftig im Heim. Mit Rücksicht darauf sei eine Rückkehr in die Wohnung nicht
zu erwarten.
2. Demgegenüber macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht
vertretene Auffassung habe zur Folge, daß die Klägerin weder für den Vater
noch für die Mutter aus übergegangenem Recht Unterhalt verlangen könne, die
Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mithin unkoordiniert nebeneinander stünden. Da die Eltern des Beklagten nach
der zu den §§ 28, 29 BSHG bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Sinne der genannten Bestimmungen nicht voneinander ge-
trennt lebten, habe der Träger der Sozialhilfe keine andere Möglichkeit, als von
einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Das Bundessozialhilfegesetz berück-
sichtige bei der Hilfe zum Lebensunterhalt Unterhaltspflichten zwischen Mitglie-
dern der Bedarfsgemeinschaft bereits bei der Feststellung des einzusetzenden
Einkommens oder Vermögens. Das führe im vorliegenden Fall dazu, daß die
Mutter keine Sozialhilfe erlangen könne, weil sie ihren Bedarf im Rahmen der
Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater decken könne. Der Vater erhalte zwar So-
zialhilfe, habe aber mangels Unterhaltsbedürftigkeit keinen Unterhaltsanspruch
gegen den Beklagten. Bei einer solchen Fallgestaltung müsse berücksichtigt
werden, daß der Beklagte seinem Vater wie seiner Mutter gemäß § 1601 BGB
in gleichem Maße unterhaltspflichtig sei. Wenn dagegen die Bedarfsgemein-
schaft im Sinne des § 28 BSHG mit einem nicht Unterhaltsberechtigten beste-
he, könne der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige dies einwenden.
Durchzuführen sei mithin eine Kontrollberechnung, welche Unterhaltspflicht sich
bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben würde.
3. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Berufungsge-
richt hat einen Unterhaltsanspruch des Vaters gegen den Beklagten, der gemäß
§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf die Klägerin hätte übergehen können bzw. hin-
sichtlich des geltend gemachten laufenden Unterhalts übergehen würde, im
Ergebnis zu Recht verneint.
a) In Höhe von 403,74 DM unterliegt die Klage allerdings schon deshalb
der Abweisung, weil die Klägerin den bei Klageeinreichung am 17. November
2001 bereits fälligen und in Höhe von 403,74 DM begehrten Unterhalt für No-
vember 2001 doppelt verlangt hat, nämlich sowohl im Rahmen des Rückstan-
des von abgerundet 3.362 DM, der ausweislich der Zusammenstellung in der
Klageschrift den Zeitraum von Januar bis November 2001 betrifft, und als lau-
fenden Unterhalt, der ab November 2001 beansprucht wird.
b) Aber auch im übrigen steht der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen
den Beklagten nicht zu. Dabei ist dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem
Vater dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich
aus § 1601 BGB. Der Bedarf des Vaters wird durch seine Unterbringung in ei-
nem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden Kosten, die das Beru-
fungsgericht entsprechend den von der Klägerin eingereichten Aufstellungen
zugrunde gelegt hat. Daß Kosten in der dort genannten Höhe angefallen sind,
was der Beklagte bestritten hat, kann zugunsten der Klägerin unterstellt wer-
den. Neben den Heimkosten umfaßt die in Form der Hilfe zur Pflege gewährte
Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 BSHG) einen angemessenen
Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 3 BSHG), der
dem Vater ausweislich der von der Klägerin vorgelegten und vom Berufungsge-
richt in Bezug genommenen Zusammenstellungen ebenfalls gewährt worden
ist. Daß insofern grundsätzlich ebenfalls ein Bedarf anzuerkennen ist, kann kei-
nem Zweifel unterliegen. Denn die in einem Heim lebenden Hilfeempfänger sind
darauf angewiesen, zusätzlich zu den entstehenden Heimkosten Aufwendun-
gen für Zeitschriften, Schreibmaterial, Körper- und Kleiderpflege bestreiten und
sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens finanzieren zu können (vgl. Se-
natsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369
m.w.N.).
c) Unterhaltsbedürftig ist der Vater des Beklagten indessen nur, soweit er
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Soweit seine
eigenen Einkünfte dagegen ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein
Unterhaltsbedarf nicht.
Das aus Altersrente und Pflegegeld bestehende monatliche Einkommen
des Vaters belief sich bis zum 30. Juni 2001 auf 4.858,57 DM, vom 1. Juli bis
31. Dezember 2001 auf 4.908,92 DM, vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 auf
2.509,89 € und ab 1. Juli 2002 auf 2.537,82 €. Die
von der Klägerin geltend
gemachten Aufwendungen für Heimkosten und - den vom Berufungsgericht
nicht berücksichtigen - Barbetrag lagen demgegenüber im Jahr 2001 zwischen
monatlich 4.200,82 DM und 4.849,44 DM und von Januar bis Juli 2002 zwi-
schen monatlich 2.252,03 € und 2.482,27 €. Damit blei
ben sie jeweils hinter den
Einkünften zurück, so daß ein offener Bedarf jedenfalls nicht besteht.
d) Die Klägerin ist gleichwohl von einem teilweise ungedeckten Bedarf
des Vaters ausgegangen, weil sie dessen Rente nicht in vollem Umfang be-
darfsmindernd angerechnet hat, sondern nur in Höhe von monatlich 851 DM bis
30. Juni 2001, von monatlich 890 DM ab 1. Juli 2001 und von monatlich 471 €
ab 1. Juli 2002. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß der von der Mut-
ter nicht getrennt lebende Vater mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bilde,
weshalb es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 BSHG auf
das nach den §§ 76 ff. BSHG anzurechnende Gesamteinkommen der Ehegat-
ten ankomme. Diese Berechnung führt dazu, daß eine Unterhaltspflicht des Va-
ters gegenüber der Mutter bereits bei der Feststellung des einzusetzenden Ein-
kommens berücksichtigt wird (vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 517 f.). Der Mutter, die nur über
eigene Renteneinkünfte von zunächst monatlich 1.122,27 DM und schließlich
(ab 1. Juli 2002) von monatlich 599,35 € verfügte, stand en dadurch Gesamtein-
künfte von monatlich 2.629,84 DM bzw. zuletzt von 1.387,94 € zur Verfügung.
e) Diese sozialhilferechtliche Berechnungsweise ist indessen, wie das
Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterhaltsrechtlich nicht maßge-
bend. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der
Vater verpflichtet ist, der Mutter gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt
zu leisten, obwohl sein Einkommen seinen eigenen Unterhaltsbedarf nur ge-
ringfügig übersteigt (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 1984, 346, 350; Staudinger/
Hübner/Voppel BGB <1999> § 1360 Rdn. 15 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl.
§ 1360 Rdn. 11; MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1360 Rdn. 5). Denn durch eine
eventuelle eigene Unterhaltsverpflichtung wird der Unterhaltsbedarf des Be-
rechtigten nicht erhöht. Der Unterhaltsanspruch dient allein der Behebung des
eigenen Unterhaltsbedarfs. Sein Zweck geht deshalb nicht dahin, dem Empfän-
ger die Möglichkeit zu bieten, seinerseits aus der Unterhaltsleistung Verbind-
lichkeiten zu erfüllen. Andernfalls würde man zu einer mittelbaren Unterhalts-
gewährung nicht - oder noch nicht - Unterhaltspflichtiger gelangen, die es nach
dem Gesetz nicht gibt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - IVb ZR 53/83 -
FamRZ 1985, 273, 275; Staudinger/Engler BGB <2000> § 1602 Rdn. 140;
Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 352; Kalthoener/Büttner/Niep-
mann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 383; Pa-
landt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1610 Rdn. 9).
Dem kann entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch begeg-
net werden, daß die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Be-
rechtigten gegenüber einem Dritten davon abhängig gemacht wird, ob der auf
Elternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige auch seinerseits
dem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig ist. Denn auch dies würde auf die An-
erkennung einer dem Gesetz fremden mittelbaren Unterhaltspflicht hinauslau-
fen. Dabei bliebe zudem außer Betracht, daß das Maß der in Rede stehenden
Unterhaltspflichten sich nicht entsprechen muß. Während nämlich nicht vonein-
ander getrennt lebende Ehegatten gemäß § 1360 BGB wechselseitig verpflich-
tet sind, einander durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den ehelichen Le-
bensverhältnissen entsprechend angemessen zu unterhalten, bestimmt sich der
einem Elternteil geschuldete Unterhalt nach anderen Kriterien. Bei bescheide-
nen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier mit Rücksicht auf die niedrige
Rente der Mutter vorliegen, dürften als angemessener Unterhalt für diese nur
diejenigen Mittel anzusetzen sein, durch die das Existenzminimum sicherge-
stellt werden kann. Hierauf wären die Rente und gegebenenfalls zu gewähren-
des Wohngeld, soweit dieses nicht dem Ausgleich eines erhöhten Wohnko-
stenbedarfs dient, anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003
- XII ZR 67/00 - NJW 2003, 1660, 1661). Den Unterhaltsbedarf des Vaters um
den Betrag zu erhöhen, den der Beklagte der Mutter eventuell an Unterhalt
klang zu bringen.
f) Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht mit der Begründung zu
rechtfertigen, der Vater sei verpflichtet, den Mietvertrag und die Energieversor-
gungsverträge bezüglich der mit der Mutter früher gemeinsam bewohnten
Wohnung zu erfüllen. Auch wenn der Vater ebenfalls Vertragspartner der be-
treffenden Verträge ist, darf nicht verkannt werden, daß die Leistungen hieraus
vom Beginn seines Heimaufenthalts an allein der Mutter zugute kommen. Denn
der Wohnbedarf des Vaters wird im Heim gedeckt; nach den tatrichterlichen,
von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird
er auch nicht in die Wohnung zurückkehren können. Mietzahlungen und Beglei-
chung von Energierechnungen stellen sich deshalb als Leistung von Familien-
unterhalt zugunsten der Mutter dar, der seinem Umfang nach gemäß § 1360 a
BGB alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönli-
chen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich ist. Unterhaltsverpflichtungen ha-
ben aber bei der Bemessung des Bedarfs, wie bereits ausgeführt, außer Be-
tracht zu bleiben.
g) Da ein Unterhaltsanspruch des Vaters somit schon an dessen fehlen-
der Unterhaltsbedürftigkeit scheitert, kommt es weder auf die Leistungsfähigkeit
des Beklagten noch darauf an, ob dessen Schwester in zutreffender Höhe zu
Unterhaltsleistungen herangezogen worden ist, was der Beklagte bestritten hat.
4. Das von der Revision beanstandete Ergebnis ist darauf zurückzufüh-
ren, daß zwischen dem privaten Unterhaltsrecht und dem Sozialhilferecht kein
völliger Gleichklang besteht. Dies hat seine Ursache darin, daß die Gewährung
von Sozialhilfe anderen Kriterien folgt als die Beurteilung unterhaltsrechtlicher
Zahlungsverpflichtungen (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. März 1999 - XII ZR
139/97 - FamRZ 1999, 843, 844; vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 -
FamRZ 619, 620 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537,
538). Dem kann mit Mitteln des Unterhaltsrechts nicht begegnet werden.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose