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BGH Urteil vom 15.10.2003 – XII ZR 122/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Oktober 2003 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360a

a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch

genommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn

sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur

mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muß und

ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.

b) Zur Verpflichtung eines - im übrigen einkommenslosen - Ehegatten, das

ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - OLG Stuttgart

AG Backnang

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat -

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 2000 wird auf Ko-

sten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht

Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.

Die am 23. November 1913 geborene Mutter der Beklagten lebt seit Au-

gust 1995 in einem Altenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren

Renteneinkünften und ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegeversi-

cherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Sozialhilfe in

Form der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. In dem streitigen Unterhaltszeit-

raum betrugen die monatlichen Aufwendungen des Klägers durchschnittlich

1.562 DM. Durch Rechtswahrungsanzeigen vom 20. Oktober 1995 und 27. Au-

gust 1998 wurde die Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet und darauf hin-

gewiesen, daß sie ihrer Mutter dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei.

Die Beklagte ist verheiratet; unterhaltsberechtigte Kinder hat sie nicht. Im

Herbst 1998 war die Beklagte bereits seit zwei Jahren arbeitslos. Sie bezog bis

31. Oktober 1998 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.087 DM monatlich und im

November 1998 letztmalig in Höhe von 963 DM. Der Ehemann der Beklagten

verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von

11.469 DM. Die Eheleute bewohnten bis Ende Februar 1999 eine Eigentums-

wohnung, die in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stand und deren Wohnwert

sich auf monatlich 1.150 DM belief. Seit 1. März 1999 bewohnen sie ein neu

errichtetes - ebenfalls in ihrem Miteigentum stehendes - Einfamilienhaus. Die

Eigentumswohnung war durch notariellen Kaufvertrag vom 20. Februar 1998

veräußert worden.

Die beiden Schwestern der Beklagten werden von dem Kläger in Höhe

von monatlich 100 DM bzw. 60 DM zu Unterhaltsleistungen für die Mutter her-

angezogen.

Von der Beklagten verlangt der Kläger Zahlung von insgesamt 3.040 DM

zuzüglich Zinsen, und zwar monatlich 810 DM für September und Oktober

1998, 380 DM für November 1998 und monatlich 260 DM für Dezember 1998

bis März 1999. Er hat die Auffassung vertreten, bis November 1998 sei die Be-

klagte in Höhe der geltend gemachten Beträge aufgrund des bezogenen Ar-

beitslosengeldes leistungsfähig, da sie dieses nur teilweise zur Deckung des

Familienbedarfs einzusetzen habe. Für die Folgezeit könne sie aus ihrem Ta-

schengeld, das sie von ihrem Ehemann beanspruchen könne, die verlangten

Unterhaltszahlungen erbringen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht lei-

stungsfähig, weil der ihr zuzubilligende Selbstbehalt höher sei als das bezogene

Arbeitslosengeld und das Taschengeld für den Unterhalt der Mutter nicht einzu-

setzen sei.

Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von monatlich 637 DM für

September und Oktober 1998 - zuzüglich Zinsen - stattgegeben. Mit seiner Be-

rufung hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat die

Zurückweisung der Berufung beantragt und im Wege der Anschlußberufung

Klageabweisung begehrt, soweit sie zu höheren Unterhaltsleistungen als mo-

natlich 337 DM (monatliches Arbeitslosengeld von 2.087 DM abzüglich Selbst-

behalt von 1.750 DM) verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das an-

gefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte an-

tragsgemäß zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 3.040 DM zuzüglich Zin-

sen verurteilt; die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Ur-

teil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die in der

Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2000, 245 ff.

veröffentlicht ist, hat die Beklagte im Umfang der Klageforderung für unterhalts-

pflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der

Mutter ebensowenig wie die dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht der

Beklagten für diese zwischen den Parteien im Streit sei. Unterschiedlich beur-

teilt werde von ihnen allein die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Diese sei in

Höhe der geltend gemachten Beträge gegeben. Hierzu hat das Oberlandesge-

richt für den Zeitraum von September bis November 1998 ausgeführt: Für die

Beurteilung der Leistungsfähigkeit komme es allein auf die eigenen Einkünfte

der Beklagten an, da ihr Ehemann nicht verpflichtet sei, eigene Geldmittel für

den Unterhalt der Schwiegermutter zur Verfügung zu stellen. Ob und gegebe-

nenfalls inwieweit die Beklagte unterhaltspflichtig sei, hänge zunächst davon

ab, in welcher Höhe ihr ein Selbstbehalt zustehe. Insofern sei im Grundsatz von

dem in der Düsseldorfer Tabelle gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern vor-

gesehenen erhöhten Selbstbehalt auszugehen, der sich auf 2.250 DM für den

Unterhaltspflichtigen selbst und auf 1.750 DM für den mit diesem zusammenle-

benden Ehegatten belaufe. Eine Unterhaltspflicht komme danach erst in Be-

tracht, wenn das bereinigte Familieneinkommen den Betrag von 4.000 DM mo-

natlich übersteige. Diese Selbstbehaltsätze seien allerdings nur bei durch-

schnittlichen Einkommensverhältnissen heranzuziehen. Bei den gehobenen

wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Beklagte und ihr Ehemann lebten,

entspreche ein Familienbedarf von nur 4.000 DM nicht der Lebenserfahrung.

Auch ohne konkrete Darlegung der Beklagten sei es geboten, einen angemes-

senen Unterhaltsbedarf der Familie von 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen

Vorteil aus mietfreiem Wohnen, zugrunde zu legen. Wenn die Beklagte ihren

anteiligen Bedarf von 3.000 DM zunächst voll aus ihrem Einkommen decken

müsse, stünde ihr für Unterhaltszahlungen nichts mehr zur Verfügung. Diese

Betrachtungsweise sei aber nicht gerechtfertigt. Wie der Bundesgerichtshof zu

einer Fallgestaltung, in der es um den Unterhaltsanspruch eines volljährigen

Kindes gegangen sei, ausgeführt habe, müsse der Unterhaltspflichtige die ihm

zur Verfügung stehenden Geldmittel vielmehr für den Unterhalt einsetzen, wenn

und soweit er sie zum Bestreiten des eigenen angemessenen Lebensunterhalts

nicht benötige. Das komme in Betracht, wenn der von seinem Ehegatten zu

leistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, daß der Unterhaltspflichtige

hieraus angemessen unterhalten werde. Diese Grundsätze seien auch im vor-

liegenden Fall heranzuziehen und führten zu der Annahme, daß das Einkom-

men der Beklagten nur anteilig für den - im übrigen von ihrem Ehemann aufzu-

bringenden - Familienunterhalt benötigt werde, und deshalb teilweise für Unter-

haltszwecke einzusetzen sei. Bei einem Einkommen der Klägerin von 2.087 DM

monatlich im September und Oktober 1998 und ihres Ehemannes von

11.469 DM monatlich belaufe sich ihr Anteil am Gesamteinkommen auf 15,4 %.

Zu dem Gesamtbedarf der Familie von 6.000 DM habe sie deshalb nur mit

924 DM (15,4 % von 2.087 DM) beitragen müssen, so daß ihr monatlich

1.163 DM zur freien Verfügung verblieben seien. Im November 1998 habe der

Anteil der Beklagten am Gesamteinkommen mit Rücksicht auf ihr Arbeitslosen-

geld von 963 DM nur noch 7,75 % betragen. Sie habe mithin 465 DM zum Fa-

milienunterhalt beisteuern müssen, während ihr 498 DM verblieben seien. Die

Beträge von 1.163 DM und 498 DM lägen über der von dem Kläger insoweit

geltend gemachten Unterhaltsforderung von 810 DM bzw. 380 DM. Selbst wenn

der Kläger, der nach seinen Richtlinien jeweils nur 50 % des freien Einkom-

mens für den Unterhalt beanspruche, hieran nach dem Grundsatz der Gleich-

behandlung gebunden sei, ergebe sich mit Rücksicht darauf im vorliegenden

Fall keine Einschränkung. Die Beklagte habe sich nämlich überhaupt nicht oder

jedenfalls in weit geringerem Maße am Barbedarf der Familie beteiligen müs-

sen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in dem hier maßgeb-

lichen Zeitraum die Haushaltsführung übernommen zu haben. Dazu sei sie auf-

grund ihrer Arbeitslosigkeit auch uneingeschränkt in der Lage gewesen. Damit

habe sie aber ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt. Für

Unterhaltszwecke habe von ihrem Einkommen deshalb auch unter Berücksich-

tigung der Richtlinien des Klägers jedenfalls ein ausreichender Betrag zur Ver-

fügung gestanden.

2. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine In-

anspruchnahme der Beklagten für die Zeit von September 1998 an bejaht. Mit

Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeigen des Klägers, zuletzt vom 27. Au-

gust 1998, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG Unterhalt für die Vergangenheit

gefordert werden.

b) Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter steht dem

Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601

BGB. Gegen den vom Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten zugrunde

gelegten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Das

Berufungsgericht hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen An-

laß, von dieser Beurteilung abzuweichen.

c) Was die Leistungsfähigkeit der Beklagten anbelangt, ist das Beru-

fungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich diese nur aus deren ei-

genen Einkünften ergeben kann. Ihr Ehemann steht außerhalb des Unterhalts-

rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Mutter und ist rechtlich

weder verpflichtet, zu deren Unterhalt beizutragen noch sich zu deren Gunsten

in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken.

d) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen zu dem

der Beklagten nach § 1603 Abs. 1 BGB zu belassenden angemessenen

Selbstbehalt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann dieser nicht los-

gelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen,

Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und des-

halb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist

er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonde-

ren Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als

einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen,

zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen

und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbe-

halt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben. Ob und unter

welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt

letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters (Senatsurteil vom

23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1668, 1700 ff.).

Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, wenn der Familienbedarf

der Beklagten und ihres Ehemannes - auch ohne konkreten Vortrag hierzu -

unter Berücksichtigung der gehobenen Gesamteinkünfte, die sich nach der Le-

benserfahrung in einer aufwendigeren Lebensführung niederschlagen, mit ei-

nem deutlich über den Mindestsätzen liegenden Betrag angesetzt wird, wie ihn

das Berufungsgericht mit monatlich 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen

Wohnvorteil, angenommen hat. Von dem Familienbedarf von 6.000 DM entfällt

auf die Beklagte ein Anteil von 3.000 DM.

e) Die Revision erhebt gegen diesen Ansatz auch keine Einwendungen.

Sie macht aber geltend, wegen des mit 3.000 DM bemessenen Anteils der Be-

klagten an dem Familienbedarf scheide ein Unterhaltsanspruch aus, weil ihr

Arbeitslosengeld niedriger sei. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl zu ei-

nem anderen Ergebnis gelangt sei, habe es verkannt, daß die bei dem Unter-

haltsanspruch eines volljährigen Kindes gegenüber einem Elternteil geltenden

Grundsätze nicht auf einen Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu

übertragen seien. Dies folge aus der grundlegend verschiedenen Lebenssitua-

tion des jeweils herangezogenen Unterhaltsschuldners. Die Auffassung des

Berufungsgerichts müsse auch dazu führen, daß der Ehemann der Beklagten

mittelbar zum Unterhalt herangezogen würde.

Diese Rüge hat keinen Erfolg.

aa) Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern besteht,

wenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter sei-

nem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat,

wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teilweise

wird vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Heranziehung zu Unterhaltslei-

stungen möglich sei, wenn nämlich nach dem gemeinsamen Familieneinkom-

men der Ehegatten davon auszugehen sei, daß der besser verdienende Ehe-

gatte einen so großen Anteil am Familienbedarf aufzubringen habe, daß der

andere Ehegatte einen Teil seines geringeren Einkommens nicht einzusetzen

brauche und deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung habe (so etwa

OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126 ff.; LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590 mit

Anm. Henrich aaO 590; LG Essen FamRZ 1993, 731, 732; vgl. im übrigen die

Zusammenstellungen von Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 91 ff.

und Menter FamRZ 1997, 919, 923 f.).

Nach anderer Meinung begegnet diese Auffassung Bedenken, weil sie

letztlich dazu führe, daß der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen zumindest

indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebens-

zuschnitts zu finanzieren habe. Im Bereich von nicht erheblich über dem Durch-

schnitt liegenden Einkünften der Ehegatten entspreche es nämlich in der Regel

der Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Ein-

künfte, mit Ausnahme kleiner Beträge für ihren persönlichen Bedarf, voll für den

Familienunterhalt zur Verfügung stellten und die Familie einen entsprechend

hohen Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde jedoch beein-

trächtigt, wenn der Unterhaltspflichtige einen Teil seiner Einkünfte abzweigen

solle und jener daher für den Familienbedarf nicht mehr zur Verfügung stehe.

Dies habe zur Folge, daß auch der Lebenszuschnitt des Partners, der die Lücke

nicht schließen könne, beschnitten werde (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1391,

1392; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1663, 1664; vgl. im übrigen die Zusammen-

stellungen von Günther und Menter, jeweils aaO).

bb) Die Frage, wie die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners in

derartigen Fällen grundsätzlich zu beurteilen ist, bedarf im vorliegenden Fall

indessen keiner Entscheidung. Denn nach den getroffenen Feststellungen

brauchten die Eheleute ihre jeweiligen Einkünfte nicht in vollem Umfang zur

Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts einzusetzen, so daß der

Beklagten von ihrem eigenen Einkommen Mittel verblieben, die für Unterhalts-

zwecke zur Verfügung stehen.

Der Senat hat in einer Fallgestaltung, bei der es um das Unterhaltsbe-

gehren eines volljährigen Kindes gegen seinen den Haushalt in einer neuen

Ehe führenden und nur stundenweise erwerbstätigen Vater ging, zwar die Auf-

fassung vertreten, dessen Unterhaltspflicht setze nach § 1603 Abs. 1 BGB erst

ein, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werde, in der Re-

gel also erst bei Einkünften oberhalb des sogenannten Selbstbehalts. Bis zu

dieser Höhe benötigte der Unterhaltsschuldner die Einkünfte zur Deckung sei-

nes eigenen Lebensbedarfs. Ein rechtlicher Ansatzpunkt, seinen Ehegatten für

seinen Unterhalt auch insoweit heranzuziehen, als er selbst verdiene, damit er

sein Einkommen an das - unterhaltsrechtlich nachrangige - volljährige Kind aus

der früheren Ehe weitergeben könne, bestehe nicht. Er sei auch durch Billig-

keitserwägungen nicht zu ersetzen. Gleichwohl ist es nach Auffassung des Se-

nats nicht ausgeschlossen, daß der Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung

stehenden Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen hat, soweit er sie zur Bestrei-

tung des eigenen angemessenen Lebensstandards nicht benötigt. Derartiges

kommt in Betracht, wenn der von dem erwerbstätigen neuen Ehegatten nach

den §§ 1360, 1360 a BGB zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist,

daß der gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige

Elternteil daraus im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB angemessen unterhalten

wird. Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen Unter-

halt in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen ein

Teil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des

Familienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen - für

Unterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR

81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.).

Diese Grundsätze sind auch zur Beurteilung der hier vorliegenden Fall-

gestaltung heranzuziehen (ebenso: Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap.

Rdn. 41; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5079; Ger-

hardt Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. Rdn. 207b; Scholz/

Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 57; Wendl/Pauling Das Un-

terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 645; Günther

aaO Rdn. 92 f.; vgl. auch OLG Frankfurt aaO S. 1392). Der Senat hat zwar

schon in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (XII ZR 93/91 - FamRZ

1992, 795, 797) darauf abgehoben, der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein

volljähriges Kind einerseits und auf Elternunterhalt andererseits lägen unter-

schiedliche Lebensverhältnisse zugrunde, weil Unterhaltspflichtige zwar regel-

mäßig damit rechnen müßten, ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Le-

bensjahres noch Unterhalt gewähren zu müssen, bis es eine Berufsausbildung

abgeschlossen habe, während eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunter-

halt allenfalls bei einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit der Eltern in Betracht

komme. Damit hat der Senat indessen nur begründet, daß es nicht rechtsfeh-

lerhaft sei, den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt bei durch-

schnittlichen Einkommensverhältnissen um einen maßvollen Zuschlag zu erhö-

hen, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter als volljähriger Kinder

- hier der Eltern - zu beurteilen sei. Demgemäß ist allein die rechtliche Möglich-

keit aufgezeigt worden, Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin-

dern der Höhe nach anders zu beurteilen, und zwar insoweit als der dem Un-

terhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt abweichend von

demjenigen, der gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen ist, höher bemes-

sen werden kann. An der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

dem Grunde nach konnte sich dadurch nichts ändern. Sie ergibt sich aus

§ 1601 BGB, der allgemein den Verwandtenunterhalt regelt und bestimmt, daß

dem (nicht gesteigert) Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt zu

verbleiben hat. Letzterer kann aber sowohl beim Deszendenten- als auch beim

Aszendentenunterhalt dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige durch

den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt angemessen

unterhalten wird, weil dieser Unterhalt entsprechend auskömmlich bemessen

ist.

cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind beide Ehe-

gatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen

die Familie angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre

Ehe so zu führen, daß ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der

andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden

können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausar-

beit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen.

Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der

Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistun-

gen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-

bringen, als gleichwertig anzusehen. Mit Rücksicht darauf haben sie auch An-

spruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses den

ehelichen Lebensstandard prägt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR

216/00 - FamRZ 2002, 742; BVerfG FamRZ 2002, 527, 528 f.). Die Höhe des

von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem

Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen

(BGH Urteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - FamRZ 1974, 366;

Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 864; Wendl/Scholz aaO § 3

Rdn. 37 f.). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des ange-

messenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfü-

gung (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590). Das

hat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke einge-

setzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhalts-

pflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige

Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen,

denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Un-

terhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten

braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt

gewahrt ist (vgl. auch Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 42).

dd) Ausgehend hiervon ist die Verurteilung der Beklagten für die Zeit von

September bis November 1998 rechtlich nicht zu beanstanden: Durch den ihr

zustehenden anteiligen Familienunterhalt von 3.000 DM wird sie angemessen

unterhalten, so daß zugleich ihr Eigenbedarf gewahrt ist und sie ihr eigenes,

nicht für den Familienunterhalt benötigtes Einkommen für den Unterhalt ihrer

Mutter einsetzen kann. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht

eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verneint hat,

erweisen sich als rechtsbedenkenfrei.

3. Für die Zeit von Dezember 1998 bis März 1999, in der die Beklagte

nicht mehr über Einkommen aus Arbeitslosengeld verfügte, hat das Berufungs-

gericht ihre Leistungsfähigkeit im Umfang des Unterhaltsbegehrens mit folgen-

der Begründung für gegeben erachtet: Der Anspruch auf Familienunterhalt

umfasse auch einen Anspruch auf Taschengeld, soweit ausreichende Mittel

vorhanden seien. Für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ha-

be der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß grundsätzlich für den Bar-

unterhalt auch das Taschengeld einzusetzen sei; das Bundesverfassungsge-

richt habe diese Auffassung ausdrücklich gebilligt. Taschengeld sei aber nicht

nur im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht, sondern allgemein unter-

haltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen bzw. angemessenen

Selbstbehalt übersteige. Die gesetzlichen Vorschriften behandelten den Unter-

halt zwischen Verwandten in gerader Linie gleich - bis auf die gesteigerte Un-

terhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten

volljährigen Kindern -. Daran ändere auch die Rangvorschrift des § 1609 BGB

nichts, die nur für den Mangelfall Bedeutung habe. Dem Gesichtspunkt des ge-

ringeren Rangs eines solchen Unterhaltsanspruchs könne dadurch Rechnung

getragen werden, daß das Taschengeld nur teilweise für den Unterhalt heran-

gezogen werde. Da der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr

guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und damit auch ihr erhöhter

Selbstbehalt nicht berührt werde, erscheine es angemessen, daß etwa der hälf-

tige Taschengeldbetrag für Unterhaltszahlungen eingesetzt werde. Als Bemes-

sungsgrundlage für den Taschengeldanspruch könne nur das bereinigte Netto-

einkommen des Ehegatten dienen. Hiervon seien für die Zeit ab 1. Januar 1999

die Darlehensraten abzuziehen, soweit sie den Wohnvorteil überstiegen. Die

Beklagte habe für das erste Halbjahr 1999 monatliche Verbindlichkeiten von

2.245 DM für das neu errichtete Haus geltend gemacht. Diese Belastung werde

durch einen Wohnvorteil in mindestens gleicher Höhe ausgeglichen, was die

Beklagte auch nicht in Abrede gestellt habe. Lege man einen Taschengeldan-

spruch in Höhe von etwa 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehe-

mannes der Beklagten zugrunde, betrage dieser Anspruch jedenfalls rund

550 DM monatlich. Da der vom Kläger geltend gemachte monatliche Unter-

haltsbetrag von 260 DM unter dem hälftigen Taschengeldanspruch liege, sei

auch insoweit der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das gelte auch für die

Monate Januar und Februar 1999, obwohl die Eheleute erst am 1. März 1999

ihr neu erstelltes Haus bezogen und erst von da an in den Genuß des höheren

Wohnvorteils gekommen seien. Denn die Berücksichtigung des geringeren

Wohnvorteils für die Eigentumswohnung führe immer noch zu einem Taschen-

geldanspruch von 518,70 DM, also rund 520 DM (Nettoeinkommen des Ehe-

mannes: 11.469 DM abzüglich monatliche Belastung: 2.245 DM zuzüglich

Wohnwert 1.150 DM = 10.374 DM, davon 5 %). Die Hälfte hiervon, also rund

260 DM, entspreche dem vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsbetrag. Es

könne deshalb dahinstehen, ob die monatliche Belastung aus dem Hausbau

tatsächlich 2.245 DM betragen habe oder durch Kapitalerträge gemindert wor-

den sei.

4. Die Revision hält es für rechtsfehlerhaft, bei der Bemessung des An-

spruchs auf Elternunterhalt ein der Beklagten gezahltes Taschengeld zu be-

rücksichtigen. Das Taschengeld gehöre zum angemessenen Familienunterhalt

und übersteige mit monatlich 550 DM auch nicht den im Rahmen des nach

§ 1603 Abs. 1 BGB angemessenen Unterhalts für persönliche Bedürfnisse an-

zusetzenden Betrag. Das Taschengeld müsse der Beklagten deshalb als an-

gemessener Eigenbedarf verbleiben.

Auch dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch auf

Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist.

Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für

Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse,

Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Natu-

ralunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf

einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf

einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse

nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache

des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998

- XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609 m.w.N.; kritisch Braun NJW 2000,

97 ff.; Haumer FamRZ 1996, 193 ff.). Als Bestandteil des Familienunterhalts

richtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seiner

Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensver-

hältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Recht-

sprechung wird üblicherweise eine Quote von 5-7 % des zur Verfügung stehen-

den Nettoeinkommens angenommen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aa0).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld eines

Ehegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhalt

minderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunter-

halt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473). Umstände, die dafür

sprechen würden, das Taschengeld nicht gleichermaßen im Rahmen der Un-

terhaltspflicht gegenüber Eltern als unterhaltsrelevantes Einkommen zu behan-

deln, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Taschengeld ist grundsätzlich

unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzuset-

zen, soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen

gewahrt bleibt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe

des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723; Günther aaO § 12 Rdn. 98; Heiß/Hußmann

aaO 13. Kap. Rdn. 38; Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Scholz/Stein/Erdrich

aaO Teil J Rdn. 56; Staudinger/Kappe/Engler BGB 13. Bearb. 1997 § 1603

Rdn. 103, 106; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2. Aufl. Stichwort:

Elternunterhalt Anm. 6; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2000, 810, 811). Verfas-

sungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht des nicht unterhalts-

pflichtigen Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen nach Auffassung des Se-

nats nicht, da dieser ohnehin keinen Einfluß auf die Verwendung des Taschen-

geldes durch seine Ehefrau hat (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).

c) Die Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als das Taschengeld

nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benö-

tigt wird. Das hat auch das Berufungsgericht gesehen; es hat den etwa hälftigen

Einsatz des Taschengeldbetrages für angemessen gehalten, weil der allgemei-

ne Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse

gedeckt sei und daher auch ihr - gegenüber dem Mindestbetrag erhöhter -

Selbstbehalt nicht berührt werde.

Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-

stimmung des angemessenen Selbstbehalts obliegt dem Tatrichter und kann

vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob sie den

anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl.

Senatsurteile vom 20. März 2002 aaO S. 742 und vom 23. Oktober 2002 aaO

S. 1700). Das ist hier der Fall.

Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Auffassung vertreten wird, dem

Unterhaltspflichtigen sei jedenfalls ein Taschengeld in Höhe des Barbetrages

nach § 21 Abs. 3 BSHG zu belassen sowie, daß dieser für Sozialhilfeempfänger

geltende Satz noch angemessen zu erhöhen sei (vgl. Heiß/Hußmann aaO

Kap. 13 Rdn. 38, die als möglichen angemessenen Taschengeldbetrag einen

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:4)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:5)(cid:0)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:0)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:21)(cid:1)(cid:5)(cid:0)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:4)(cid:28)(cid:29)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:23)(cid:1)(cid:8)(cid:0)(cid:2)(cid:19)(cid:30)(cid:19)(cid:3)(cid:1)(cid:8)(cid:10) (cid:31)!(cid:1)(cid:8)(cid:28)"(cid:17)(cid:2)(cid:9)#(cid:11)

solchen von - zur Zeit - 220

(cid:10)’(cid:0)&(&(cid:22)*)+(cid:1)(cid:5)(cid:0)(cid:2)(cid:19)#(cid:13)(cid:16),(cid:4)(cid:1)(cid:8)(cid:0)(cid:30)-.(cid:1)(cid:8)(cid:11)0/(cid:2)(cid:24)1(cid:22)2/&(cid:1)(cid:8)(cid:17)(cid:2)3(cid:8)(cid:11)

(cid:22)546((cid:8)(cid:0)

t-

nis des erhöhten Selbstbehalts von 1.250

$&%

(cid:17)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:28)(cid:29)3

,&(cid:1)(cid:4)(cid:24)6(cid:1)&(cid:22)

(cid:22)(cid:25)(cid:1)(cid:5)(cid:0)(cid:21)893(cid:4)(cid:28)"/(cid:2)(cid:1):(cid:22)2(cid:28)(cid:29)3(cid:4),;(cid:0)(cid:2)3(cid:4)(cid:15)(cid:27)(cid:17)=<

730

%67

21 Abs. 3 BSHG - von zur Zeit - 129

ebenso Günther aaO § 12 Rdn. 98, vgl. auch die Empfehlung des 13. DGFT

- Arbeitskreis 1 -, Taschengeld des nicht verdienenden unterhaltspflichtigen

Ehegatten nur insoweit heranzuziehen, soweit ein Betrag von 400 DM über-

$ >

schritten wird). Das vermag die Beurteilung des Berufungsgericht jedoch nicht

in Frage zu stellen.

Der Senat hält es nicht für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht

keinen Vergleich des der Beklagten belassenen Taschengeldanteils mit dem

Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG angestellt hat. Es spricht bereits einiges da-

für, daß mit diesem Barbetrag teilweise anders gearteter Bedarf zu bestreiten

ist als mit dem Taschengeld. Da der Barbetrag Hilfeempfängern gewährt wird,

die in einer Anstalt oder einem Heim leben und häufig keine anderen baren

Mittel zur Verfügung haben, sind sie darauf angewiesen, hiervon etwa Aufwen-

dungen für Zeitungen, Schreibmaterial, Porti, Nahverkehrsmittel, Fuß-, Haar-

und Kleiderpflege zu bestreiten sowie sonstige Kleinigkeiten des täglichen Le-

bens zu finanzieren (vgl. Schoch in LPK-BSHG 6. Aufl. § 21 Rdn. 77;

Mergler/Zink BSHG § 21 Rdn. 28; Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 21

Rdn. 11). Jedenfalls ein Teil dieses Bedarfs wird bei einem Ehegatten indessen

bereits von dem in Form des Naturalunterhalts zu leistenden Familienunterhalt

umfaßt (s.o. unter 4 a; vgl. auch Röwekamp Der Taschengeldanspruch unter

Ehegatten und seine Pfändbarkeit S. 9 f.). Das gilt umso mehr, je auskömmli-

cher dieser bemessen ist. Abgesehen davon kommt der zusätzliche Barbetrag

nach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG, der in dem Betrag von 129

(cid:1)(cid:8)(cid:0)(cid:23)(cid:22)?(cid:17)(cid:2)3(cid:8)(cid:11)

(cid:22)@(cid:1)(cid:8)(cid:0)A(cid:13)(cid:16)(cid:24)1(cid:22)"(cid:6)B(cid:0)

Hilfeempfängern zugute, die einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst

tragen;

insofern erscheint es zweifelhaft, ob der betreffende Teilbetrag überhaupt be-

darfsbezogen ist (vgl. Mergler/Zink aaO § 21 Rdn. 26; Schoch aa0 § 21

Rdn. 82). Mit Rücksicht auf diese Gesichtspunkte ist die Beurteilung des Beru-

fungsgerichts revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.

d) Die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls frei

von Rechtsfehlern, die Berechnungen treffen zu. Auch die Revision erinnert

% (cid:28)

insofern nichts. Eine mittelbare Haftung des Ehemannes der Beklagten für den

Unterhalt der Schwiegermutter scheidet ebenso wie für den vorausgegangenen

Zeitraum aus. Er hat auf die Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß

und braucht dieses in Höhe der hiervon zu bestreitenden Unterhaltsleistungen

auch nicht aufzustocken. Nach alledem erweist sich auch die Verurteilung zu

Unterhaltszahlungen für die Zeit ab Dezember 1998 als gerechtfertigt.

e) Daß die Beklagte und ihre Schwestern als (gleich nahe) Verwandte für

den Unterhalt ihrer Mutter nur anteilig nach ihren Einkommens- und Vermö-

gensverhältnissen aufzukommen haben (§§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB), vermag

diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Da die Anteile der Geschwister ins-

gesamt nicht ausreichen, um den offenen Unterhaltsbedarf der Mutter zu dek-

ken, bedurfte es keiner Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile, zumal die

Beklagte nicht geltend gemacht hat, ihre Schwestern seien in zu geringem

Umfang in Anspruch genommen worden.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt