BGH Urteil vom 08.07.2004 – I ZR 142/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
UWG §§ 3, 5 Abs. 1
Verkündet am: 8. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Grundeintrag Online
Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars - "Grundeintrag" ohne Preisangabe, "hervorgehobene Einträge" mit bestimmtem "Aufpreis" - geweck- te, dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechende Eindruck, der beworbene "Grundeintrag" in ein Firmenverzeichnis sei anders als "hervorgehobene Einträge" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, daß über einen alle "Einträge" betreffenden Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der Grundeintrag kostet einen bestimmten Betrag.
BGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 142/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 25. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte wirbt für die Eintragung von Daten in ein Datenregister, das
im Internet unter der Domain "www.f. .de" abrufbar ist. Sie schreibt
Gewerbetreibende mit dem nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, aus
Vorder- und Rückseite bestehenden Formular an:
Der klagende Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.
hält dieses Formularschreiben für wettbewerbswidrig, weil es den unzutreffen-
den Eindruck erwecke, daß der Grundeintrag kostenfrei sei. Zahlreiche regiona-
le und überregionale Anbieter von Branchenbüchern böten den "normalen Ein-
trag" (Grundeintrag) kostenlos an. Wenn daher der Adressat des Werbeschrei-
bens im Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" anders als bei den
hervorgehobenen Feldern betreffend Zusatzleistungen keine Preisangabe sehe,
liege für ihn die Gefahr nahe anzunehmen, auch bei der Beklagten sei der
Grundeintrag kostenfrei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem vorstehend wie-
dergegebenen Formular zu werben und/oder werben zu lassen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführung in Abre-
de gestellt. Von insgesamt 3.238.000 verschickten Exemplaren des Formulars
seien nur 13.376 (0,41 %) Aufträge zurückgesandt worden, was bereits gegen
die Annahme spreche, die Adressaten könnten meinen, sie erhielten von der
Beklagten kostenlose Leistungen. Zwar gebe es Firmenverzeichnisse, bei de-
nen ein Eintrag kostenlos sei; andererseits gebe es aber genügend Verzeich-
nisse, bei denen jeder Eintrag kostenpflichtig sei. Allein schon die hervorgeho-
bene Bezeichnung des Aufpreises lasse auf den ersten Blick erkennen, daß es
auch einen Grundpreis geben müsse, der sich zwar nicht unmittelbar bei den
Angaben zum Grundeintrag, aber doch an anderer Stelle des Formulars befinde
und dort sehr schnell zu erkennen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der
sie die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils be-
gehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers be-
jaht und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für begründet erachtet.
Dazu hat es ausgeführt:
Auch wenn die Mitglieder des Berufungssenats nicht zu dem von der
Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreis der Gewerbetreibenden
gehörten, sähen sie sich doch in der Lage zu beurteilen, daß der Inhalt des
Formulars von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbe-
treibenden im Hinblick auf den "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis"
im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages mißverstanden werden
könne. Die Gefahr eines derartigen Mißverständnisses ergebe sich daraus, daß
in dem Formular aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben für die
einzelnen Formen der Einträge Preisangaben gemacht würden, während für das
ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis"
jegliche Preisangabe fehle.
Zahlreiche Anbieter solcher Verzeichnisse böten einen sogenannten
Grundeintrag kostenlos an, was einem nicht unerheblichen Teil der angespro-
chenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Dieser Teil werde daher
bei der hier in Rede stehenden Formulargestaltung annehmen, es mit einem
Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete.
Der von einer Kostenfreiheit des Grundeintrags ausgehende Durch-
schnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor
der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grund-
eintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu achten. Dem Umstand, daß die
Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, werde
er ebenfalls keine besondere Bedeutung beimessen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsge-
richt die Klage aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 UWG a.F. für begründet erachtet hat.
Der Unterlassungsanspruch erweist sich auch unter der Geltung des am 8. Juli
2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I
S. 1414 ff.) als begründet (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG).
Das Berufungsgericht hat angenommen, das Werbeschreiben der Be-
klagten könne bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Durch-
schnittsgewerbetreibenden den unrichtigen Eindruck hervorrufen, er bekomme
den Grundeintrag kostenfrei. Diese tatrichterliche Würdigung kann das Revisi-
onsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff
verfahrensfehlerhaft nicht vollständig ausgeschöpft hat und die Beurteilung nicht
mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht
(vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004,
735 - Dauertiefpreise). Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht dargetan.
a) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Irreführungsgefahr im
wesentlichen damit begründet, daß in dem Formular für einzelne Formen der
Einträge aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben Preisangaben ge-
macht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in
das Online-Firmenverzeichnis" jegliche Preisangabe fehle. Der Durchschnitts-
gewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Un-
terschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grundeintrag in
das Online-Firmenverzeichnis" zu achten, und er werde auch dem Umstand,
daß die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei,
keine besondere Bedeutung beimessen.
Dieser Beurteilung hält die Revision ohne Erfolg entgegen, ein durch-
schnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsgewerbe-
treibender nehme den über dem Unterschriftsfeld angebrachten Hinweis im
Fließtext, daß für den Grundeintrag 845 € zu zahlen sei, zur Kenntnis, weil er
regelmäßig vor Abgabe seiner Unterschrift dasjenige durchlesen werde, was er
unterschreibe. Der Eindruck der Kostenlosigkeit des Grundeintrags könne zu-
dem wegen der Verwendung des Wortes "Aufpreis" bei den Zusatzleistungen
nicht entstehen. Hierbei berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß der
Sternchenhinweis sich nicht allein auf den Grundeintrag bezieht, sondern bei
"allen Einträgen" gleichermaßen angebracht ist. Damit kann ihm eine aufklären-
de Bedeutung gerade für den Grundeintrag nicht ohne weiteres beigemessen
werden. Ein Hinweis auf den Preis des Grundeintrags findet sich zudem erst in
dem nicht die Aufmerksamkeit des Lesers hinsichtlich der Preisgestaltung wek-
kenden Satz in der Mitte des Fließtextes, der damit eingeleitet wird, daß die
"Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten … bestätigt" werde.
b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung des weiteren auf die Fest-
stellung gestützt, der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse sei dadurch ge-
kennzeichnet, daß zahlreiche Anbieter von Internet-Firmen- bzw. Branchenver-
zeichnissen einen sogenannten Grundeintrag kostenlos anböten und daß diese
Übung einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsge-
werbetreibenden bekannt sei. Dieser werde daher bei der von der Beklagten
gewählten Formulargestaltung annehmen, es hier mit einem Anbieter zu tun zu
haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsge-
richts, daß der Grundeintrag in zahlreichen Fällen kostenfrei angeboten werde,
sondern nur gegen dessen Annahme, daß dieser Umstand einem nicht uner-
heblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt
sei. Das verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, daß
das Berufungsgericht seine Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen hat.
Der Hinweis der Revision auf den jedermann geläufigen Grundsatz, ge-
werbliche Leistungen würden üblicherweise nicht kostenlos erbracht, verhilft ihr
ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn ein solcher Grundsatz sagt nichts darüber aus,
wer die erbrachte gewerbliche Leistung finanziert. Das mag häufig der Lei-
stungsempfänger sein, was aber dann nicht zwingend ist, wenn mit der erbrach-
ten Leistung - wie häufig im Bereich des Internet - Werbemaßnahmen verbun-
den sind und dementsprechend statt des Leistungsempfängers (und Werbe-
adressaten) die werbende Wirtschaft die erbrachte Leistung bezahlt (zum un-
entgeltlichen Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung vgl. BGH,
Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 151/01, GRUR 2004, 602 = WRP 2004, 896 - 20 Minu-
ten Köln, zum Abdruck in BGHZ 157, 55 vorgesehen).
2. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die von der Beklagten
behauptete geringe Rücksendequote von 0,41 % nicht gegen die tatrichterlich
festgestellte Gefahr einer Irreführung. Denn diese Quote bezieht sich auf sämtli-
che Empfänger des an über 3 Millionen Personen verschickten Schreibens, wo-
hingegen nicht bekannt ist, wieviele Empfänger das Werbeschreiben überhaupt
zur Kenntnis genommen haben. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr be-
sagt die behauptete Rücksendequote daher nichts.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann