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BGH Beschluss vom 27.06.2003 – 2 StR 197/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten C. wird das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember
2002, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Auf die Revisionen beider Angeklagter wird das genannte Urteil
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
a) ein Funktelefon mit Zubehör eingezogen,
b) das unter VwBNr. II 101/02 asservierte Geld für verfallen er-
klärt wurde.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen.
Die Angeklagte J. hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten, die Angeklagte C. jedenfalls nach dem
Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Desweiteren hat
die Strafkammer das unter der LdÜNr. 7070/02 asservierte Rauschgift nebst
Zubehör, das Funktelefon mit Zubehör, asserviert unter Nr. 7071/02 und die
unter der Nr. 5203-05 sichergestellten Flugscheine eingezogen und das unter
VwBNr. 11 101102 asservierte Geld für verfallen erklärt.
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen beider Angeklagten haben
in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind
die Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Angeklagte C. ist nach dem Urteilstenor zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden; die Urteilsgründe nennen
demgegenüber eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Durch
die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch
nicht aufgelöst werden. Die Strafzumessungsgründe bieten keine Anhalts-
punkte dafür, welche der beiden in Betracht kommenden Strafen das Landge-
richt für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Wider-
spruch beruht, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, die Strafe muß
vom Tatrichter neu festgesetzt werden (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 7. Januar
1998 - 2 StR 651/97; vom 25. November 1994 - 3 StR 514/94; vom 23. August
2000 - 2 StR 292/00).
2. Keinen Bestand haben kann desweiteren die Einziehung des Funkte-
lefons. Auf § 33 BtMG kann diese Anordnung nicht gestützt werden, da es sich
bei dem Funktelefon nicht um einen sogenannten Beziehungsgegenstand han-
delt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1). Die Voraussetzungen
einer an sich möglichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB (vgl.
BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5) sind in den Urteilsgründen nicht durch
Feststellungen belegt. Diese weisen nämlich nicht aus, daß das Funktelefon
zur Begehung der abgeurteilten Tat gebraucht worden oder dazu bestimmt ge-
wesen ist, zumal sich aus den Urteilsgründen nicht einmal ergibt, wer diesen
Gegenstand bei sich geführt hat.
3. Ebenfalls aufzuheben war die Verfallerklärung bezüglich des "asser-
vierten Geldes". Die für verfallen erklärten Geldbeträge werden weder in der
Urteilsformel oder einer Anlage hierzu noch in den Urteilsgründen so konkret
bezeichnet, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit ü-
ber den Umfang des Verfalls geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung
durch den Senat ermöglicht wird. Die Bezeichnung der Liste der Überführungs-
stücke genügt in einem solchen Fall genausowenig wie die Bezugnahme auf
ein Asservatenverzeichnis (vgl. hierzu BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1;
Beschluß des Senats vom 28. Januar 1998 - 2 StR 641/97), da hierdurch noch
nicht ersichtlich wird, um welche Gegenstände es sich handelt und wenn oder
wozu sie dienten. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die für verfallen
erklärten Geldbeträge, anders als bei dem sichergestellten Rauschgift, weder
nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang festgestellt. Eine rechtliche Nachprü-
fung der Verfallerklärung und ihrer Grundlagen ist dem Senat deshalb nicht
möglich.
Über die Einziehung des Mobiltelefons und den möglichen Verfall oder
die Einziehung sichergestellter Geldbeträge muß deshalb neu verhandelt wer-
den.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer