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BGH Beschluss vom 27.06.2003 – 2 StR 197/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

2 StR 197/03

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten C. wird das

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember

2002, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Auf die Revisionen beider Angeklagter wird das genannte Urteil

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

a) ein Funktelefon mit Zubehör eingezogen,

b) das unter VwBNr. II 101/02 asservierte Geld für verfallen er-

klärt wurde.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen.

Die Angeklagte J. hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten, die Angeklagte C. jedenfalls nach dem

Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Desweiteren hat

die Strafkammer das unter der LdÜNr. 7070/02 asservierte Rauschgift nebst

Zubehör, das Funktelefon mit Zubehör, asserviert unter Nr. 7071/02 und die

unter der Nr. 5203-05 sichergestellten Flugscheine eingezogen und das unter

VwBNr. 11 101102 asservierte Geld für verfallen erklärt.

Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen beider Angeklagten haben

in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind

die Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die Angeklagte C. ist nach dem Urteilstenor zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden; die Urteilsgründe nennen

demgegenüber eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Durch

die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch

nicht aufgelöst werden. Die Strafzumessungsgründe bieten keine Anhalts-

punkte dafür, welche der beiden in Betracht kommenden Strafen das Landge-

richt für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Wider-

spruch beruht, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, die Strafe muß

vom Tatrichter neu festgesetzt werden (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 7. Januar

1998 - 2 StR 651/97; vom 25. November 1994 - 3 StR 514/94; vom 23. August

2000 - 2 StR 292/00).

2. Keinen Bestand haben kann desweiteren die Einziehung des Funkte-

lefons. Auf § 33 BtMG kann diese Anordnung nicht gestützt werden, da es sich

bei dem Funktelefon nicht um einen sogenannten Beziehungsgegenstand han-

delt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1). Die Voraussetzungen

einer an sich möglichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB (vgl.

BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5) sind in den Urteilsgründen nicht durch

Feststellungen belegt. Diese weisen nämlich nicht aus, daß das Funktelefon

zur Begehung der abgeurteilten Tat gebraucht worden oder dazu bestimmt ge-

wesen ist, zumal sich aus den Urteilsgründen nicht einmal ergibt, wer diesen

Gegenstand bei sich geführt hat.

3. Ebenfalls aufzuheben war die Verfallerklärung bezüglich des "asser-

vierten Geldes". Die für verfallen erklärten Geldbeträge werden weder in der

Urteilsformel oder einer Anlage hierzu noch in den Urteilsgründen so konkret

bezeichnet, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit ü-

ber den Umfang des Verfalls geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung

durch den Senat ermöglicht wird. Die Bezeichnung der Liste der Überführungs-

stücke genügt in einem solchen Fall genausowenig wie die Bezugnahme auf

ein Asservatenverzeichnis (vgl. hierzu BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1;

Beschluß des Senats vom 28. Januar 1998 - 2 StR 641/97), da hierdurch noch

nicht ersichtlich wird, um welche Gegenstände es sich handelt und wenn oder

wozu sie dienten. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die für verfallen

erklärten Geldbeträge, anders als bei dem sichergestellten Rauschgift, weder

nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang festgestellt. Eine rechtliche Nachprü-

fung der Verfallerklärung und ihrer Grundlagen ist dem Senat deshalb nicht

möglich.

Über die Einziehung des Mobiltelefons und den möglichen Verfall oder

die Einziehung sichergestellter Geldbeträge muß deshalb neu verhandelt wer-

den.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer