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BGH Beschluss vom 12.07.2004 – II ZB 11/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 11/03

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

8. Zivilsenats (Einzelrichter) des Brandenburgischen Oberlandes-

gerichts vom 21. Februar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

erhoben.

Beschwerdewert: 61,62 €

Gründe:

I. Der Kläger,

Insolvenzverwalter

über

das Vermögen

der

A. mbH

P.,

hat

gegen

den

Beklagten,

einen

früheren

Gesellschafter der Schuldnerin, am 25. Januar 2002 ein

rechtskräfti-

ges Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin erwirkt. Die Kosten des

Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden. Dem Kläger, der seine An-

waltskanzlei im früheren Westteil B. betreibt, war vom Landgericht Prozeß-

kostenhilfe unter seiner Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen

Rechtsanwalts" gewährt worden. Das Landgericht hat die vom Kläger geltend

gemachte Prozeß- und Verhandlungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluß

vom

28. August

2002 mit Rücksicht

auf

den Sitz

der A.

in P. und damit

im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des

Einigungsvertrages mit nur jeweils 90 % des verlangten Betrages festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Branden-

burgische Oberlandesgericht mit Beschluß des Einzelrichters vom 21. Februar

2003 zurückgewiesen. Mit seiner - vom Einzelrichter des Beschwerdegerichts

zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger den ihm nach seiner An-

sicht zustehenden Anspruch auf 100 % der Gebühren weiter.

II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F.

statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561)

Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter Verletzung des Ver-

fassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergan-

gen und daher objektiv willkürlich. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Damit hat er

eine nicht ihm, sondern allein dem Beschwerdegericht in seiner vollen Beset-

zung zustehende Entscheidung getroffen. Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. hat

der Einzelrichter das Verfahren, wenn er ihm grundsätzliche Bedeutung zumißt,

dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen

Besetzung zu übertragen. Da der Begriff der Grundsätzlichkeit nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs im weitesten Sinne zu verstehen ist und die

Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung umfaßt (BGH aaO; BGH, Beschl. v. 11. September

2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Sen.Beschl. v. 10. November 2003

- II ZB 14/02, BGH-Report 2004, 329), fehlte dem Einzelrichter die Kompetenz

für seine Zulassungsentscheidung.

Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F. ist der angefochtene Beschluß da-

her aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts

zur Entscheidung über die Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium nach

§ 568 Satz 2 ZPO n.F. zurückzuverweisen.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG

n.F. Gebrauch.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein